{"status":"available","doknr":"OLD251200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0924.14E1243.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"14 E 1243/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nSie ist unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten nach § 67 \nAbs. 2 und 4 VwGO vertreten ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die \nBeteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer in \nProzesskostenhilfeangelegenheiten oder spezialgesetzlich anders geregelten \nVerfahren,\n\n4\n\nvgl. etwa zur Streitwertbeschwerde OVG NRW, Beschluss vom 9. September \n2008 - 5 E 1093/08 -, \n\n5\n\ndurch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, wobei das Nähere in § 67 \nAbs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO bestimmt ist. Die auf einer Unterscheidung zwischen \nzulassungsbedürftigen und zulassungsfreien Beschwerden beruhende Auffassung, \ndie Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO unterliege \nnicht dem Vertretungszwang,\n\n6\n\nvgl. Schmid in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, \n2. Aufl., § 94 Rn. 54, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Juli 1997 \n- 1 S 1647/97 -, NVwZ 1998, 753, \n\n7\n\nlässt sich unter Geltung des hier anwendbaren § 67 VwGO in der Fassung des \nGesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 \n(BGBl. I S. 2840) nicht mehr vertreten, nach dessen Abs. 4 Satz 2 das \nVertretungserfordernis auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor \ndem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\n\n8\n\nDie Beschwerde ist im Übrigen auch unbegründet. Nach § 94 VwGO kann das \nGericht bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen anordnen, dass die Verhandlung bis \nzur Erledigung des vorgreiflichen anderen Rechtsstreits oder bis zur vorgreiflichen \nEntscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Aus der gesetzlichen \nFormulierung \"kann\" folgt, dass dem Gericht insoweit Ermessen zusteht. Da der \nAnspruch auf Leistung eines besonderen Mietzuschusses nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a \nWoGG im Falle des Klägers vom Erhalt laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach \ndem Bundessozialhilfegesetz abhing, ist ein Fehler bei der Ausübung dieses dem \nVerwaltungsgericht zustehenden Ermessens hinsichtlich der Aussetzung des \nVerfahrens bis zur bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die \nRücknahme der Sozialhilfebewilligung nicht erkennbar. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-24/14-e-1243-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-24/14-e-1243-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251200","retrieved":"2026-07-09 02:14:03.795411+00:00"}}