{"status":"available","doknr":"OLD251197","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0924.12A2465.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"12 A 2465/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n20.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen im fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 25. \nSeptember 2007 führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nEs vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, eine \nwiderspruchsfreie und substantiierte Darlegung der behaupteten Falschberatung der \nMutter des Klägers zu 1. durch Botschaftsangehörige der Bundesrepublik \nDeutschland in Kiew sei nicht gegeben, so dass der Kläger zu 1. die \nNacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 schuldhaft versäumt \nhabe.\n\n4\n\nDie pauschalen Behauptungen zu den Zuständen in der Botschaft in L. lassen \njeglichen individuellen und zeitlichen Bezug zu den konkreten Umständen bei der \nVorsprache der Mutter des Klägers zu 1. in der Botschaft, die angeblich bereits im \nSeptember 1996 erfolgt sein soll, vermissen. Darüber hinaus sind sie nicht geeignet, \nden vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Widerspruch im Vorbringen der \nKläger, \n\n5\n\nvgl. einerseits das Widerspruchsschreiben vom 1. Juli 2004 (S. 2, 6. Absatz): „Es \nist anzumerken, dass während der Antragstellung bei der deutschen Botschaft in L. \ndie Mutter des Widerspruchsführers so beraten wurde, dass sie allein ohne Kinder \nden Antrag stellen soll\", und andererseits den Klagebegründungsschriftsatz vom 29. \nJanuar 2007 (S. 3, 4. Absatz): „Bereits im September 1996 wandte sich die Mutter \ndes Klägers wegen einer Beratung bezüglich ihres eventuellen Erwerbs der \ndeutschen Staatsangehörigkeit an die deutsche Auslandsvertretung in L. . Dabei \nwurde die Mutter des Klägers so beraten, dass sie zunächst die sämtlichen \nUnterlagen (Archivbescheinigungen, Urkunden etc.) zusammenstellen muss, bevor \nsie einen Antrag zur Ausstellung eines entsprechenden Ausweises einreichen \ndarf\",\n\n6\n\nhinreichend aufzulösen. \n\n7\n\nSchließlich ergibt sich hieraus auch nicht, dass - worauf das Verwaltungsgericht \n\n8\n\nebenfalls zutreffend hingewiesen hat - sich die - angeblichen - Erkundigungen \nder Mutter des Klägers zu 1. nicht nur auf ihre eigene deutsche Staatsangehörigkeit \nbezogen haben, sondern auch die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers zu 1. \nmitumfassten. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil der im Jahr 1968 \ngeborene Kläger zu 1. im Jahr 1996, dem Jahr der Kenntniserlangung hinreichender \nAnhaltspunkte für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, seit langem \nvolljährig war und es daher ihm oblegen hat, sich um die Klärung seiner deutschen \nStaatsangehörigkeit zu bemühen oder vorsorglich eine Erwerbserklärung \nabzugeben. Dass die behaupteten Erkundigungen der Mutter des Klägers zu 1. in \nder Botschaft in L. sich auch auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers zu \n1. bezogen haben, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der pauschale Hinweis \nauf den engen familiären Zusammenhalt und die beabsichtigte gemeinsame \nAusreise gibt keinen Aufschluss über die inhaltliche Ausrichtung der - angeblichen - \nErkundigungen.\n\n9\n\nDie im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgebrachten Rügen des \nUnterlassens weiterer Aufklärung, des Unterlassens eines gerichtlichen Hinweises \nzur Unsubstantiiertheit des bisherigen Vortrags und des Übergehens des \nBeweisangebots, die Mutter des Klägers zu 1. zu den Umständen ihrer \nErkundigungen in der deutschen Botschaft in L. anzuhören, sind nicht geeignet, \ndas Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung i.S.d. Zulassungsgrundes des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO in Frage zu stellen; sie betreffen vielmehr das gerichtliche \nVerfahren und sind daher in der Sache Verfahrensrügen i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO.\n\n10\n\nDie mit der Geltendmachung der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ \n86 Abs. 1 VwGO) erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Eine weitere \nAufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Der in Bezug auf \ndie Einhaltung der Fristen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 darlegungs- und \nbeweispflichtige Erklärungsberechtigte ist gehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre \nfallenden Umstände unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen, in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die \nEinhaltung der Frist ergibt. Genügt das Vorbringen - wie hier - diesen Anforderungen \nnicht, kann das Tatsachengericht auch ohne Beweisaufnahme in der Sache \nentscheiden.\n\n11\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -, m.w.N.\n\n12\n\nDie weitere (Verfahrens-)Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, die die Kläger \nsinngemäß mit der Begründung erhoben haben, das Verwaltungsgericht habe nicht \nauf die Unsubstantiiertheit des Vortrags hingewiesen und ihnen dadurch die \nMöglichkeit genommen, den Vortrag zu ergänzen, bleibt erfolglos. Eine Verletzung \nder richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) liegt nicht vor. Durch § 86 Abs. 3 \nVwGO soll verhindert werden, dass die Rechtsverfolgung an der Unerfahrenheit, \nUnbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Indes \nverpflichtet die Regelung das Gericht grundsätzlich weder zu einer umfassenden \nErörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte noch dazu, die Beteiligten \nvorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des \nProzessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung \nregelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 \n\n14\n\n- 4 B 50.01 -, Juris; Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 274, m.w.N.\n\n15\n\nEine gerichtliche Hinweispflicht besteht danach nur dann, wenn auch ein \ngewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf \nnicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das \nVerwaltungsgericht zu rechnen braucht. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 29. Mai 1991 \n\n17\n\n- 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember \n1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51; OVG NRW, Beschluss \nvom 13. Februar 2008 - 12 A 2708/06 -, m. w. N.\n\n18\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die anwaltlich \nvertretenen Kläger haben bereits mit ihrem Widerspruch gegen den ablehnenden \nBescheid vom 16. Juni 2004 u.a. geltend gemacht, die Nacherklärungsfrist des Art. 3 \nAbs. 7 RuStAÄndG 1974 deshalb nicht schuldhaft versäumt zu haben, weil die \nMutter des Klägers zu 1. bei ihrer Vorsprache in der deutschen Botschaft in L. \nfalsch beraten worden sein soll. Da das Gericht grundsätzlich davon ausgehen darf, \ndass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist,\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 \n\n20\n\n- 4 B 50.01 -, a.a.O.,\n\n21\n\nkonnte es voraussetzen, dass den Prozessbevollmächtigten der Kläger auch \nohne einen gesonderten Hinweis das Erfordernis eines widerspruchsfreien und \nsubstantiierten Vortrags bekannt ist. Das Verwaltungsgericht hat des weiteren bis zur \nmündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben, dass es dem diesbezüglichen - \nund erkennbar widersprüchlichen - Vortrag der Kläger aus dem \nWiderspruchsverfahren und aus dem Klageverfahren ohne weitere Vertiefung des \nVortrags Glauben schenkt, so dass die Kläger davon ausgehen mussten, dass ihr \nVorbringen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen werde und es daher in ihrem \nureigensten Interesse liege, dem Gericht vor seiner Entscheidung sämtliche \nEinzelheiten zu diesem Vorgang zur Kenntnis zu bringen.\n\n22\n\nDie Verfahrensrüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe dem \nBeweisangebot, die Mutter des Klägers zu 1. zu den Umständen ihrer \nErkundigungen in der deutschen Botschaft in L. anzuhören, nicht entsprochen, \ngreift ebenfalls nicht durch. Zum einen war das Verwaltungsgericht schon aufgrund \ndes widersprüchlichen und unsubstantiierten Vortrags nicht gehalten, in eine \nBeweiserhebung einzutreten. Zum anderen ist insoweit Rügeverlust eingetreten. Die \nanwaltlich vertretenen Kläger haben ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle \nprozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt \nerforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm \nvertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen \nVerhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der \nzu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des \nBeweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere \nBeweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 \n\n24\n\n- 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - \n9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (930); OVG NRW, Beschluss vom 4. September \n2008 - 12 A 839/07 -. \n\n25\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, haben die Kläger jedoch \nnicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom \n18. Juli 2007 hat ihr Prozessbevollmächtigter einen unbedingten Beweisantrag nach \n§ 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Hinderungsgründe sind insoweit nicht geltend \ngemacht worden. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen \nHandlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann \nsich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.\n\n26\n\nDie mit Schriftsatz vom 6. November 2007 vorgebrachten weiteren \nZulassungsgründe (ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der \nAblehnung der begehrten Schriftsatznachlassfrist, besondere tatsächliche und \nrechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) können nicht mehr berücksichtigt \nwerden, weil die Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe gegen das mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene und am 25. Juli 2007 \nzugestellte Urteil gemäß \n\n27\n\n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits am 25. September 2007 abgelaufen \ngewesen ist.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-24/12-a-2465-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-24/12-a-2465-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251197","retrieved":"2026-07-09 02:14:03.538220+00:00"}}