{"status":"available","doknr":"OLD251231","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0923.5B1046.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"5 B 1046/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2008 teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3591/08 (VG Düsseldorf) gegen die \nmit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2008 (Vorladung zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung) angeordnete erkennungsdienstliche \nBehandlung (Standardmaßnahme) wird wiederhergestellt. \n\nDer Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der \nAntragsgegner.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der der Antragsteller sinngemäß beantragt,\n\n3\n\nunter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die \naufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3591/08 (VG Düsseldorf) gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2008 (Vorladung zur \nerkennungsdienstlichen Behandlung) wiederherzustellen,\n\n4\n\nist begründet. \n\n5\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen \ndem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen \nfällt zu Lasten des Antragsgegners aus, soweit dieser die erkennungsdienstliche \nBehandlung des Antragstellers im Wege der Standardmaßnahme (Aufnahme von \nZehnfingerabdrücken und eines dreiteiligen Lichtbildes - Profil, Portrait, Halbprofil, \nFertigung einer Ganzaufnahme) angeordnet hat.\n\n6\n\nBei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung spricht zumindest derzeit Vieles für die Rechtswidrigkeit der \nangegriffenen Ordnungsverfügung. \n\n7\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 \nb 2. Alternative StPO bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den \nBetroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt \nnach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - \ninsbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem \nBetroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter \nBerücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in \nErscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene \nkünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an \neiner strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern \nkönnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Dabei verlangen der \nSchutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), \nder verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive \nCharakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem \nöffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten \nund dem Interesse des Betroffenen, nicht bereits deshalb als potentieller \nRechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat \noder angezeigt worden ist.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 2.05 - juris, \nRn. 22 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2001 - 5 E 323/00 - und 6. \nFebruar 2007 - 5 A 1217/06 -.\n\n9\n\nGemessen daran unterliegt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nOrdnungsverfügung erheblichen Bedenken. \n\n10\n\nHinreichende Anhaltspunkte für die der Ordnungsverfügung zugrunde liegenden \nEinschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller könnte künftig mit guten \nGründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung \naus dem Bereich der Sexualstraftaten einbezogen werden, liegen derzeit nicht vor. \nGesichtspunkte, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, hat der \nAntragsgegner in der Verfügung vom 29. April 2008 schon nicht benannt. Der \nUmstand, dass gegen den Antragsteller gegenwärtig wegen des Verdachts sexuellen \nMissbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 StGB) ermittelt wird, genügt \nfür sich genommen nicht, um auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr schließen \nzu können. Zwar können gegebenenfalls auch allein Art und Begehung der Anlasstat \neine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass \nder Sachverhalt bereits in zureichendem Maße ermittelt worden ist. \n\n11\n\nVgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 11 \nME 309/07 - juris, Rn. 15.\n\n12\n\nDavon kann hier nach Aktenlage zur Zeit noch nicht ausgegangen werden. Der \nAntragsteller bestreitet den Tatvorwurf. Ob die Aussage der Zeugin G. \nglaubhaft ist, lässt sich nach dem bislang dokumentierten Sach- und Streitstand nicht \nhinreichend sicher einschätzen. Laut polizeilichem Vermerk vom 16. April 2008 ist die \nZeugin nach den Angaben ihrer Betreuerin geistig behindert und psychisch labil. Im \nHinblick auf eine Zeugenaussage hat die Betreuerin zu bedenken gegeben, dass \nFrau G. \"in ihre Schilderung teilweise persönliche Wahrnehmungen oder \nInteressen mit einfließen lasse und so Gegebenheiten bewusst falsch schildere.\" \nFerner hat sie darauf verwiesen, dass es zu einer Verzerrung der Wahrheit kommen \nkönnte, weil die Zeugin sehr bemüht sei, den an sie gestellten Erwartungen zu \nentsprechen.\n\n13\n\nDie Gefahrenprognose des Antragsgegners lässt sich auch nicht auf die \nErwägung stützen, im Bereich von Sexualstrafdelikten bestehe nach kriminalistischen \nErfahrungswerten eine weit überdurchschnittliche Wiederholungsgefahr. Die \nFeststellung tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass gegen einen Beschuldigten \nzukünftig erneut wegen eines Sexualdelikts ermittelt werden könnte, ist einer \nschematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden \nWürdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören, wie \nausgeführt, nicht nur Art und Ausführung der im Raum stehenden Tathandlung, \nsondern ebenso die Persönlichkeit und die persönlichen Verhältnisse des \nBeschuldigten. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris, Rn. \n12, 15.\n\n15\n\nEine diesen Anforderungen genügende einzelfallbezogene \nPrognoseentscheidung lässt die angegriffene Ordnungsverfügung vermissen. \nInsbesondere finden sich darin weder belegbare Feststellungen zur Persönlichkeit \ndes Antragstellers noch hat sich der Antragsgegner im Rahmen seiner \nGefahrenprognose erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der Antragsteller nach \nAktenlage bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und \n2 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-23/5-b-1046-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-23/5-b-1046-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251231","retrieved":"2026-07-09 02:14:06.374270+00:00"}}