{"status":"available","doknr":"OLD251230","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0923.12A2259.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-23","aktenzeichen":"12 A 2259/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der \nKläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).\n\n3\n\nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu \nberücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter \nRechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von \nGehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und \nBerücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n5\n\n- 5 B 89.05 -, Juris.\n\n6\n\nMit der vorliegenden Anhörungsrüge wird demgegenüber nicht dargelegt, dass \nder Senat in seinem Beschluss vom 6. August 2008, mit dem der Antrag der Kläger \nauf Zulassung der Berufung im Verfahren 12 A 1442/08 abgelehnt worden ist, gegen \ndiese Verpflichtung verstoßen hat. Ungeachtet der Einkleidung ihrer Einwendungen \nals Gehörsrügen wenden sich die Kläger mit ihren Angriffen der Sache nach vielmehr \ngegen die im Rahmen der Rechtsfindung erfolgte tatsächliche und rechtliche Würdi-\ngung des Senates, machen also sowohl im Hinblick auf die Annahme, das Verwal-\ntungsgericht Berlin habe in seinem Urteil vom 6. Juni 2001 auch zur Sache entschie-\nden, als auch mit Blick auf die Begründung eines dauernden Aufenthaltes im Vertrei-\nbungsstaat, wie sie von § 7 Abs. 1 StARegG a. F. vorausgesetzt wird, ausschließlich \nRechtsanwendungsfehler geltend. \n\n7\n\nDa schon das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil vom 2. April \n2008 angenommen hat, die Entscheidungsgründe des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2001 - 2 A 80.00 - ergäben, dass es eine \nrechtskraftfähige Sach-entscheidung enthalte, ist es dabei abwegig, dem Senat \nvorzuwerfen, die Kläger auf diesen entscheidungstragenden Aspekt nicht vor der \nZulassungsentscheidung hinge-wiesen zu haben. Das aus Art. 103 Abs. 1 GG \nabzuleitende Verbot von Überra-schungsentscheidungen verbietet es nur, einen bis \ndahin überhaupt noch nicht erör-terten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt \nzur Grundlage einer Entschei-dung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine \nWendung zu geben, mit ein Betei-ligter nicht gerechnet hat und zumindest nicht zu \nrechnen brauchte. Aus dem An-spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt \nhingegen nicht die Pflicht, die Betei-ligten vorab darauf hinzuweisen, ob man - bei \nden Beteiligten und dem Gericht glei-chermaßen bekanntem Streitstoff - diesen in \ngleicher Weise - d. h. mit dem selben argumentativen Schwerpunkt wie das \nerstinstanzliche Gericht bzw. die Ausgangsbe-hörde - oder aber unter \nZugrundelegung anderer Gesichtspunkte, die im Laufe des Verfahrens bereits \nAnklang gefunden haben, zu würdigen gedenkt.\n\n8\n\nAnzeichen dafür, dass zu dem - vom Senat einer Würdigung unterzogenen - \nSach-verhalt nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin in Gänze mit all seinen \nAus-führungen, sondern nur in Teilen gehört hat, sind weder von den Klägern mit der \nAn-hörungsrüge nachvollziehbar vorgetragen worden noch auch nur \nandeutungsweise sonst ersichtlich. \n\n9\n\nVgl. zur Erforderlichkeit besonderer Umstände dafür, dass Streitstoff nicht zur \nKenntnis genommen oder erwogen worden ist: BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 \n- 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146) m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 1. \nOktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 m. w. N.\n\n10\n\nInsbesondere stellt es noch kein Anzeichen einer Verfälschung des \nSachverhaltes in Form der verkürzten Erfassung der Urteilsgründe dar, wenn der \nSenat hier in der Be-gründung nur die für seine Entscheidung maßgeblichen Aspekte \nzur inhaltlichen Be-deutung des Urteils aufführt und andere - von ihm insoweit für \nunerheblich gehalte-ne - Gesichtspunkte ungenannt hat bleiben lassen.\n\n11\n\nDer Senat hat seiner Würdigung - im Gegensatz zur Auffassung der Kläger - \nauch keine Stellungnahme des Verwaltungsgerichts Berlin zugrundegelegt, die \nlediglich den für nicht gegeben erachteten, rein hypothetischen Fall betreffen sollte, \ndass sich das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde zur Rechtsstellung der \nKlägerin-nen zu 1. und 3. als Deutsche geäußert hätte bzw. ihm der Vortrag der \nBotschaft hätte entsprechend zugerechnet werden können. Der Senat mußte die \nFormulierung im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin „aber auch wenn ... die \nrechtliche Beurtei-lung ... dem Bundesverwaltungsamt als zuständiger Behörde \nzugerechnet werden \n\n12\n\nm ü s s t e , da ......\" keineswegs zwingend als bloße Hypothese mit einem nur \nsehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad („Konjunktiv irrealis\") verstehen, sondern \ndurfte das Szenario vielmehr in zumindest vertretbarer Weise auch als tatsächlich \nernsthaft in Betracht kommende („Konjunktiv potentialis\"), sich wegen der \nentsprechenden Ar-gumente geradezu aufdrängende („Konjunktiv optativus\") \nMöglichkeit auffassen. Mit ihrer Rüge bewegen sich die Kläger, ebenso wie mit ihrer \nInterpretation des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin im übrigen, auf dem Gebiet \nder - der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren vorbehaltenen - bloßen \nWertung, die mit der Anhö-rungsrüge nicht angegriffen werden kann. Der in Art. 103 \nAbs. 1 GG verankerte An-spruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die \nAnhörungsrüge dient, schützt nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis \ngenommenen und in Erwä-gung gezogenen Vorbringen zum Streitstoff nicht folgt, \nsondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem \nanderen Ergebnis gelangt, als einer der Beteiligten es für richtig hält. \n\n13\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n14\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B \n11.07 -, Juris.\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund können die Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht \nmit ihren Ausführungen dazu gehört werden, der Senat habe sich mit dem Vortrag \nihres Prozessbevollmächtigten, es komme im vorliegenden Verfahren nicht allein auf \nden dauernden Aufenthalt und die Begründung eines dauernden Aufenthaltes im \nHer-kunftsstaat an, sondern hinzu komme ein Willenselement, das sich aus der \n„Rück-kehr\" ergebe und deshalb eine Permanenz des Verlassens des \nBundesgebiets beinhalten müsse, unter den verschiedensten Aspekten nicht \nauseinandergesetzt. Inwieweit hier bei Pflege eines nahen - dem Tode geweihten - \nAngehörigen im Ausland das Deutschen im Sinne von Art. 116 GG zukommende \nRecht auf Freizü-gigkeit (Art. 11 GG) einem Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 StARegG a. F. entgegengestanden hat, \ninwieweit aus der Zeitdauer des Aufent-halts des Klägers zu 2. in Kasachstan bis zur \nVorsprache der Klägerin zu 1. bei der Botschaft Folgerungen daraus gezogen \nwerden können, ob die Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend verlassen \nworden ist oder der Betreffende in sein Herkunftsgebiet „zurückgekehrt\" ist und \ninwieweit das Problem, ob vorliegend die Absicht der Begründung eines dauernden \nAufenthalts vorgelegen hat, von grund-sätzlicher Bedeutung ist, sind jeweils Fragen \nder tatsächlichen und rechtlichen Wür-digung des Streitstoffes. Eine erneute \nAuseinandersetzung mit solchen streitigen Fragen ist nicht Gegenstand des \nAnhörungsverfahrens nach § 152a VwGO. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-23/12-a-2259-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-23/12-a-2259-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251230","retrieved":"2026-07-09 02:14:06.296186+00:00"}}