{"status":"available","doknr":"OLD251275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0922.5A346.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-22","aktenzeichen":"5 A 346/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2005 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.058,46 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.\n\n4\n\nOhne Erfolg macht der Kläger geltend, die Beitragsordnung der Beklagten \nverstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip und das \nGleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie den von einem \nApothekeninhaber zu zahlenden Kammerbeitrag als einen Vomhundertsatz vom \nApothekenumsatz berechne.\n\n5\n\nVgl. § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 6. Dezember 1995 \n(MBl. NRW. 1996 S. 407) in der Fassung der Änderung vom 17. November 1999 \n(MBl. NRW. 2000 S. 7). \n\n6\n\nDas Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem \nNutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht \nin einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne \nMitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden. \nDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu \nanderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen \nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine \nungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener \nMitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass \nwesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. \nAus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, dass die Beiträge im Verhältnis \nder Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden \nmüssen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, Buchholz 451.45 \n§ 113 HwO Nr. 5, m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, \n1167.\n\n8\n\nDer zuständige Normgeber darf dabei in gewissen Grenzen pauschalieren und \ntypisieren.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2001 - 6 B 60.01 -, DVBl. 2002, \n206, und vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786.\n\n10\n\nDiesem Maßstab genügt die in Rede stehende Beitragsregelung. Es ist \nhöchstrichterlich seit langem geklärt, dass bei der zulässigen typisierenden \nBetrachtung eine nach der Höhe des Umsatzes des einzelnen Kammermitglieds \ngestaffelte Beitragserhebung vorteilsgerecht ist und in Einklang mit dem \nGleichheitsgrundsatz steht.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, \nund vom 13. März 1962 - 1 C 155.59 -, NJW 1962, 1311.\n\n12\n\nSoweit der Kläger meint, die Beitragsbemessung müsse ihre Grenze in den zu \nfinanzierenden Kosten der Beklagten finden, werden ausgehend von der \ngrundsätzlichen Zulässigkeit einer umsatzbezogenen Beitragserhebung ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Das \nVerwaltungsgericht hat den Umstand, dass Apothekenumsätze von Jahr zu Jahr \nschwanken können mit der Folge verminderter oder auch höherer Einkünfte der \nBeklagten, für rechtlich unbedenklich gehalten. Es hat darauf abgestellt, verminderte \nEinnahmen durch kurzfristig eintretende Umsatzrückgänge könne die Beklagte durch \nsparsame Haushaltsführung und den Einsatz von Rücklagen auffangen, höhere \nEinnahmen durch kurzfristige Umsatzsteigerungen könnten zur Bildung \nangemessener Rücklagen verwendet werden. In Bezug auf sich abzeichnende \nlängerfristige Umsatzrückgänge oder -steigerungen hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, dass eine Anpassung über eine Beitragsheraufsetzung bzw. -senkung \nerreicht werden könne. Diese Erwägungen werden durch das Antragsvorbringen \nnicht entkräftet. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die \nKammerbeiträge würden ohne Rücksicht auf die zu finanzierenden Kosten kalkuliert, \nwenn sie ausschließlich nach einem prozentualen Anteil des Umsatzes bemessen \nwürden. Mit diesem pauschalen Einwand stellt er die höchstrichterlich anerkannte \nZulässigkeit einer umsatzbezogenen Beitragserhebung nicht durchgreifend in Frage. \n\n13\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils legt der Kläger \nauch nicht dadurch dar, dass er in der - mit dem umsatzbezogenen Beitragsmaßstab \nverbundenen - Obliegenheit zur Offenlegung seiner Apothekenumsätze einen nicht \ngerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit \nsieht. Er beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 -, NJW 1996, 3067, \n3069, wonach zulässige Beschränkungen der Berufsfreiheit von Apothekern auf die \nSicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung \ngerichtet sein müssten. Wenn der Kläger meint, die \"Auskunftspflicht\" diene \nersichtlich nicht dazu, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen \nArzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, führt diese Argumentation \nnicht auf einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar berühren Vorschriften, \nwelche die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, \nden Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, DVBl. 2001, 741.\n\n15\n\nIhre verfassungsrechtliche Rechtfertigung folgt aber bereits daraus, dass die \nZwangsmitgliedschaft und die daran anknüpfende Beitragspflicht durch legitime \nöffentliche Aufgaben der Berufsorganisation gerechtfertigt sind. Die Befugnis, zur \nErfüllung öffentlicher Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften zu bilden, \nschließt die Befugnis ein, dies mit einer Beitragspflicht zu verbinden, die der \nAbgeltung der durch die Mitgliedschaft entstehenden Vorteile dient.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169; vgl. \nauch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 237. \n\n17\n\nDa die Erhebung umsatzbezogener Beiträge diesen Anforderungen entspricht, ist \nauch die damit notwendig verbundene Obliegenheit zur Offenlegung der Umsätze \nsachlich gerechtfertigt. Das Antragsvorbringen lässt keine konkreten Anhaltspunkte \ndafür erkennen, dass die Kammermitglieder der Beklagten ausnahmsweise \nunzumutbar belastet werden könnten, indem sie etwa über das für die \nBeitragserhebung erforderliche Maß hinaus gehalten wären, \"Geschäftsgeheimnisse \npreiszugeben\". Allein der vom Kläger angeführte Umstand, dass ungewöhnlich hohe \nUmsätze Anlass für aufsichtsrechtliche Überprüfungen durch die Beklagte bieten \nkönnen, stellt die Sachgerechtigkeit des umsatzbezogenen Beitragsmaßstabs nicht \nin Frage.\n\n18\n\nSchließlich greift der Einwand nicht durch, das Verwaltungsgericht verkürze den \nAnspruch von Kammermitgliedern auf Unterlassung unzulässiger Kammeraktivitäten \nund die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das Verwaltungsgericht ist \ndavon ausgegangen, Pflichtmitglieder der Kammer könnten in aller Regel die \nZahlung der Beiträge nicht mit der Begründung verweigern, die Kammer überschreite \nihren Aufgabenbereich. Ausnahmsweise gelte etwas anderes, wenn die Festsetzung \ndes von dem einzelnen Mitglied zu entrichtenden Beitrags bereits von vornherein zu \neinem eindeutig bestimmbaren und bezifferbaren Teil von einem bestimmten - \nunzulässigen - Zweck geprägt werde, für den dieser Beitragsteil verwandt werden \nsolle. Dagegen ist nichts zu erinnern. \n\n19\n\nDas erkennende Gericht hat bereits entschieden, dass die Rechtmäßigkeit des \nBeitrags grundsätzlich von den mit dem Beitragsaufkommen zu verfolgenden \nZwecken unabhängig ist und nur in den vom Verwaltungsgericht bezeichneten \nAusnahmefällen eine abweichende Betrachtungsweise geboten ist. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1974 - 13 A 271/73 -, NJW 1975, \n1475; Beschluss vom 29. April 1998 - 4 A 2384/97 -, GewArch 1998, 413. \n\n21\n\nDiese Auslegung des maßgeblichen Landesrechts hat das \nBundesverwaltungsgericht gebilligt, weil der Beitrag nicht aus einzelnen Teilbeträgen \nfür bestimmte Aufgaben oder Aufwendungen der Kammer besteht, sondern durch ihn \nvielmehr ihre gesamte Tätigkeit finanziert werden soll.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1977 - 1 C 57.74 -, Buchholz 430.3 \nKammerbeiträge Nr. 13, und vom 13. Dezember 1979 - 7 C 65.78 -, BVerwGE 59, \n242, 249; ferner Urteil vom 3. März 1987 - 1 C 6.86 -, Buchholz 430.1 Kammerrecht \nNr. 15.\n\n23\n\nSo liegt es auch hier. Bei dem in Rede stehenden Kammerbeitrag ist nicht \nersichtlich, dass sich der Beitrag des Klägers nach Anteilen zur Finanzierung \nrechtmäßiger und (vermeintlich) rechtswidriger Tätigkeiten der Beklagten aufspalten \nließe. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Beklagte nach ihrer \nHaushalts- und Kassenordnung einen ausgeglichenen Haushaltsplan mit den zu \nerwartenden Einnahmen und den voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie \nbenötigten Verpflichtungsermächtigungen aufzustellen hat. Auch wenn darin die \neinzelnen Ausgabenansätze enthalten sind, lassen sich diesen nicht unmittelbar \nEinnahmen aus Kammerbeiträgen zuordnen. Abgesehen davon werden im \nHaushaltsplan die nach der Beitragsordnung zu erwartenden Einnahmen lediglich \naufgeführt und nicht kalkuliert. \n\n24\n\nEine unzulässige Verkürzung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten \neffektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden. Gegen die Wahrnehmung und \nFortsetzung aufgabenfremder Tätigkeiten durch die Kammer können sich \nKammermitglieder unmittelbar im Klageweg wenden.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1977 - 1 C 57.74 -, Buchholz 430.3 \nKammerbeiträge Nr. 13; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A 395/97 -, \nNWVBl. 2000, 425; Beschluss vom 20. März 2007 - 16 A 2836/05 -.\n\n26\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die mit der \nZulassungsschrift aufgeworfenen Fragen gehen nicht über das Normalmaß \nrechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten hinaus und lassen sich anhand \ngefestigter Rechtsprechung klären, ohne dass es dazu der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-22/5-a-346-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-22/5-a-346-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251275","retrieved":"2026-07-09 02:14:09.785969+00:00"}}