{"status":"available","doknr":"OLD251274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0922.12A2239.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-22","aktenzeichen":"12 A 2239/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dem \nKläger stehe der behauptete Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig \nabgeschlossenen Aufnahmeverfahrens weder nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu noch \nhabe er gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einen Anspruch auf \nein sog. „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne\" oder auch nur auf erneute \nermessensfehlerfreie Entscheidung über sein entsprechendes Begehren. \n\n4\n\nDies gilt zunächst für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht die Frage offen gelassen, ob eine Änderung der höchstrichterlichen \nRechtsprechung überhaupt den Tatbestand der nachträglichen Änderung der Sach- \nund Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfüllen könne. Denn entgegen der \nZulassungsbegründung hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Art \nund Weise darauf abgestellt, dass im Hinblick auf den geltend gemachten \nWiederaufgreifensgrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung \njedenfalls die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt worden sei, da der Kläger, dem \ndas Wissen seines Bevollmächtigten in dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen \nist,\n\n5\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, \n§ 51, Rn. 47,\n\n6\n\njedenfalls länger als drei Monate vor der erstmaligen Berufung auf diesen \nWiederaufgreifensgrund in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom \n25. Januar 2006 Kenntnis von der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, die aus dem September 2003 datiert, Kenntnis hatte. \nDass dem im Vertriebenrecht erfahrenen Bevollmächtigten des Klägers diese \nRechtsprechung schon beim Studium der vertriebenenrechtlichen \nVerwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren bekannt gewesen ist, wovon das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgegangen ist, hat der Kläger \nnicht bestritten. Damit aber hatte der Kläger positive Kenntnis von dem geltend \ngemachten Wiederaufgreifensgrund. \n\n7\n\nSoweit der Kläger der angefochtenen Entscheidung insoweit unter Hinweis auf \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Fristbeginns nach § 48 Abs. 4 VwVfG entgegentritt, geht dieser Einwand ins \nLeere. Ganz abgesehen davon, ob die zu der für die Rücknahme eines \nVerwaltungsaktes für die Behörde geltenden Frist nach § 48 Abs. 4 VwVfG \nentwickelten Grundsätze überhaupt auf die für das Wiederaufgreifen eines \nVerfahrens für den Antragsteller geltende Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG übertragbar \nsind, lässt die angefochtene Entscheidung jedenfalls keine Abweichung von den dort \naufgestellten Grundsätzen erkennen, wonach die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG erst \nzu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes \nerkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen \nvollständig bekannt sind,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senates vom 19. Dezember 1984 - GrSen \n1.84 und GrSen 2.84; BVerwGE 70, 356\n\n9\n\nÜbertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Kläger alle für das \nVorliegen des vermeintlichen Wiederaufgreifensgrundes maßgeblichen Tatsachen \nbekannt gewesen sein müssen. Dies setzt für den hier geltend gemachten \nWiederaufgreifensgrund der geänderten Rechtsprechung lediglich die positive \nKenntnis der einschlägigen Rechtsprechung aus dem September 2003 voraus. Nicht \nerforderlich ist die Kenntnis der ablehnenden Behördenentscheidung, da diese im \nHinblick auf den geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund ja keine neuen \nTatsachen, sondern lediglich die rechtliche Würdigung der geltend gemachten \nGründe enthält. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe bereits in seinem ersten \nSchriftsatz an die Beklagte vom 27. September 2005 auf die Mängel des Sprachtests \nim Erstverfahren hingewiesen, so betrifft dies einen weiteren vom Kläger geltend \ngemachten Wiederaufgreifensgrund, nicht aber die später geltend gemachte \ngeänderte höchstrichterliche Rechtsprechung, die in diesem Schriftsatz mit keinem \nWort in Bezug genommen wird. Werden mehrere Wiederaufgreifensgründe geltend \ngemacht wie im vorliegenden Fall, so bestimmt sich die Ausschlussfrist gemäß § 51 \nAbs. 3 VwVfG für jeden dieser Gründe gesondert,\n\n10\n\nvgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 139.\n\n11\n\nSoweit der Kläger geltend macht, die erstinstanzliche Entscheidung habe \ngleichfalls zu Unrecht das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. \n1 Nr. 1 VwVfG im Hinblick auf die behaupteten Mängel bei der Durchführung des \nSprachtests verneint, lässt das Zulassungsvorbringen jede Auseinandersetzung mit \nden überzeugenden Argumenten des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 11 der UA) dafür \nvermissen, dass es sich hierbei schon nicht um eine nachträgliche Änderung der \nSach- und Rechtslage handelt, da die angeblichen Versäumnisse der Beklagten zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides bereits vorgelegen hatten. \nDass das Verwaltungsgericht selbst die Ermittlungen der Beklagten im \nAusgangsverfahren für nicht ausreichend gehalten habe, ist der angefochtenen \nEntscheidung nicht zu entnehmen. Die Entscheidung lässt zwar im Zusammenhang \nmit der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten eine gewisse Kritik \nan der Durchführung des Sprachtests erkennen (vgl. S. 14 der UA), trifft jedoch keine \nabschließende Entscheidung über die Frage, ob das Verwaltungshandeln der \nBeklagten im Ausgangsverfahren rechtswidrig war oder nicht.\n\n12\n\nDass das Verwaltungsgericht dem Kläger mit Blick auf die geltend gemachten \nangeblichen Mängel des Sprachtests entgegengehalten hat, dass der Antrag \ninsoweit gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig sei, da er nicht substantiiert dargetan \nhabe, dass er ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, den Grund für \ndas Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, \ngeltend zu machen, ist auch im Lichte der Zulassungsbegründung nicht zu \nbeanstanden. Denn der Kläger hat nach wie vor nichts dafür vorgetragen, dass er im \nUnklaren über den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund, die von ihm \naufgezählten angeblichen Mängel des Verwaltungsverfahrens, oder aber über die \nMöglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den ablehnenden \nErstbescheid gewesen sei. Nur derartige Einwände aber könnten die Annahme des \ngroben Verschuldens in Zweifel ziehen. Die vom Kläger hingegen geltend gemachten \nangeblichen Unklarheiten bezüglich des Inhalts der ablehnenden Entscheidung hätte \nder Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, durch die Einholung \nrechtlichen Rates ausräumen können. Dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, hat \nder Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert dargetan, \ngeschweige denn nachgewiesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers \nvorträgt, die Beklagte teile in vielen Fällen mit, dass eine Wiederholung der \nÜberprüfung der Deutschkenntnisse nicht möglich sei, ist - abgesehen von der Frage \nder Erheblichkeit eines solchen Vortrages - vom Kläger noch nicht einmal behauptet \nworden, dass auch er eine solche Mitteilung erhalten habe. Hierfür ist aus den von \nder Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen auch nichts ersichtlich, so dass \ndie Konstruktion eines durch die Beklagte erregten Irrtums über die Anfechtbarkeit \ndes Erstbescheides hier von vornherein ausscheidet.\n\n13\n\nDie Annahme groben Verschuldens im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG ist auch \nnicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte den Kläger vor Erlass des \nErstbescheides nicht gemäß § 28 VwVfG angehört hat. Denn eine mangelnde \nAnhörung kann gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestenfalls dazu führen, dass die \nVersäumung der Rechtsbehelfsfrist, hier also der Widerspruchsfrist, als nicht \nverschuldet gilt, was der Kläger ggfls. durch einen Wiedereinsetzungsantrag hätte \ngeltend machen müssen,\n\n14\n\nvgl. Sachs, in: vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 \nRn. 131.\n\n15\n\nSoweit der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung beanstandet, dass die \nBeklagte angesichts der Zweifel an den deutschen Sprachkenntnissen die im \nWiederaufgreifensverfahren benannten Zeugen nicht gehört habe, so lässt er auch \nhier jede Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zu dem geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund des § 51 \nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG (vgl. S. 12/13 der UA) vermissen; auf diese Erwägungen nimmt \nder Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug.\n\n16\n\nDer Kläger kann auch mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 \ni.V.m. \n§§ 48, 49 VwVfG abgelehnt, da eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen sei, \nnicht durchdringen. Das Gericht geht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend \nund in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nund der mit dem Vertriebenenrecht betrauten Senate des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass allein die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsakts keinen Anspruch auf Rücknahme begründet, da der Rechtsverstoß \nlediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das \nFesthalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich\", \nwenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in \ngleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz \nverstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die \nUnanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und \nGlauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme \nrechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, \nBeschluss vom 23. Februar 2004 - 5 B 104/03 -, Juris, und Urteil vom 27. Januar \n1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ff. (92), m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, \nBeschlüsse vom 27. November 2003 - 2 A 4004/02 -,vom 22. Januar 2007 - 12 E \n198/06 -, vom 8. Januar 2008 - 12 A 1508/06 - und vom 20. Februar 2008 - 12 E \n779/06 -. \n\n18\n\nIn Anwendung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze, die auch für das \nVertriebenenrecht Geltung beanspruchen, trifft es nicht zu, dass die Behörde, die \nüber einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu \nentscheiden hat, wegen Art. 116 Abs. 1 Satz 2 GG in Verfahren nach dem BVFG \ndem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung prinzipiell einen höheren \nStellenwert einzuräumen hätte als dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, oder \ndass schon „einfache Zweifel\" an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen \nAblehnungsbescheides einen Wiederaufnahmeanspruch begründen,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2008 \n\n20\n\n- 12 A 417/07 -.\n\n21\n\nVor dem Hintergrund dieser Grundsätze hat der Kläger auch im \nZulassungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die ein Festhalten an dem \nbestandskräftigen Erstbescheid als schlechthin unerträglich erscheinen lassen \nwürden. Insbesondere sind die vom Kläger geltend gemachten angeblichen Mängel \ndes Sprachtests in Akmola nicht derart gravierend, dass der Erstbescheid als \noffensichtlich rechtswidrig anzusehen wäre. Es ist schon fraglich, ob die Einwände \ngegen die Länge des Sprachtests, die Anzahl und Art der Fragen, die Beanstandung \nder räumlichen Gegebenheiten in dem Warteraum sowie die Geltendmachung der \nNervosität und Übermüdung des Klägers geeignet wären, die Rechtswidrigkeit des \nErstbescheides zu begründen. Der Senat hegt hieran Zweifel, da die Länge des \nTests mit einer halben Stunde durchaus angemessen erscheint, die Art der Fragen \nüberwiegend einfach gewesen ist und die Anzahl der Fragen vor dem Hintergrund, \ndass der Kläger diese ganz überwiegend trotz Anwesenheit eines Sprachmittlers \nnicht verstanden hat, jedenfalls nicht von vornherein Anlass zur Beanstandung des \nSprachtests geben musste. Was die angebliche Nervosität und Übermüdung des \nKlägers sowie die unangenehmen räumlichen Bedingungen im Warteraum angeht, \ndürften diese Umstände für die Beurteilung der Frage der Verwertbarkeit des \nSprachtests auch nach der seinerzeit geltenden Rechtslage unerheblich gewesen \nsein. Jedenfalls aber sind all diese Umstände nicht geeignet einen über eine \neinfache Rechtswidrigkeit hinausgehenden offensichtlichen Rechtsverstoß zu \nbegründen. \n\n22\n\nDer bestandskräftige Erstbescheid erscheint auch vor dem Hintergrund der in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht festgestellten passiven \ndeutschen Sprachkenntnisse des Klägers nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn dass \ndie im Rahmen eines im Jahr 2007 durchgeführten Sprachtests festgestellten \npassiven deutschen Sprachkenntnisse sichere Rückschlüsse auf das Vorliegen von \ndeutschen Sprachkenntnissen im Jahr der ersten Behördenentscheidung zehn Jahre \nzuvor, 1997, zulassen, die ihrerseits nach der damals geltenden Rechtslage lediglich \nIndizcharakter für die frühere Vermittlung deutscher Sprache hatten, \n\n23\n\nvgl. zum rechtlichen Maßstab nach der seinerzeit maßgeblichen Rechtslage: \nBVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112,\n\n24\n\nvermag der Senat nicht nachzuvollziehen.\n\n25\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da das \nerkennende Gericht nach dem oben Gesagten entgegen den Ausführungen des \nKlägers nicht von Prüfungsmaßstäben abgewichen ist , die das \nBundesverwaltungsgericht in dem Beschuss des Großen Senates vom 19. \nDezember 1984 - GrSen 1.84 und GrSen 2.84; BVerwGE 70, 356 - aufgestellt hat. \nDies gilt - wie bereits gesagt - unabhängig von der Frage, ob diese Maßstäbe für den \nvorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden.\n\n26\n\nSoweit der Kläger sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts abgewichen, wonach es gegen das prozessuale Gebot \ndes fairen Verfahrens verstoße, wenn das Gericht Verfahrensnachteile aus Fehlern, \nUnklarheiten oder Versäumnissen herleite, für die es selbst die Verantwortung \ntrage,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, BVerfGE 110, 339; \nBeschluss vom 26. April 1988 - 1 BvR 669/87, 1 BvR 686/87, 1 BvR 687/87 - \nBVerfGE 78, 123\n\n28\n\nso führt auch dies nicht zur Annahme eines Zulassungsgrundes. Dies gilt \nungeachtet, dass die vom Kläger insoweit zitierten Entscheidungen zum Teil nicht \nunter den genannten Fundstellen zu finden sind \n(Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen) oder aber nicht den behaupteten \nRechtssatz enthalten (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -\n, NVwZ 1987, 487). Denn dass das Gericht in dem vorliegenden Fall \nVerfahrensnachteile für den Kläger aus eigenen Versäumnissen hergeleitet hat, hat \nder Kläger selbst nicht vorgetragen. Der Kläger wendet sich mit seiner \nZulassungsbegründung gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungshandelns \nder Beklagten durch das erstinstanzliche Gericht. Beanstandungen des prozessualen \nVorgehens des Verwaltungsgerichts lassen sich der Zulassungsbegründung \nhingegen nicht entnehmen, so dass es bereits an einer Grundvoraussetzung für die \nAnwendung des zitierten Rechtssatzes fehlt. \n\n29\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da es mangels eines \nAnspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht auf die vom Kläger für \ngrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage ankommt, welche Rechtslage für \ndas wiederaufgenommene Verfahren maßgeblich ist. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-22/12-a-2239-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-22/12-a-2239-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251274","retrieved":"2026-07-09 02:14:09.674351+00:00"}}