{"status":"available","doknr":"OLD251273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0922.12A2187.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-22","aktenzeichen":"12 A 2187/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGe-sichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt zum einen nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich weder die entscheidungstragende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Sprachkenntnisse der Kläger \ngenügten nicht den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen zu können, noch die - für sich genommen ebenfalls \nentscheidungstragende - Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, \nes fehle im Falle der Kläger i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG an einer ausreichenden \nfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache. \n\n4\n\nDie Behauptung, der von den Klägern jeweils abgelegte Sprachtest sei unter \nZugrun-delegung der alten Rechtslage zu streng bewertet und dabei die Meßlatte für \ndie Fä-higkeit, ein einfaches Gespräch in der deutschen Sprache zu führen, zu hoch \nange-setzt worden, aus den Sprachtesten ergebe sich vielmehr, dass ein einfaches \nGe-spräch in der deutschen Sprache, wie es nach der Gesetzeslage ab September \n2001 gem. § 6 BVFG gefordert werde, durchaus zustande gekommen sei, hat keine \n\n5\n\n- auch nur annähernd plausible - Substantiierung erfahren. Das \nVerwaltungsgericht hat die Anforderungen an die erforderliche Sprachkompetenz \nersichtlich an den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \nzu § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner Fassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz \nvom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266),\n\n6\n\nUrteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, \nNVwZ 2004, 753,\n\n7\n\nund an - zumeist an diese anknüpfende - obergerichtliche Rechtsprechung \nausge-richtet, ohne dass mit der Zulassungsbegründung nachvollziehbar eine \nkonkrete Überhöhung einzelner Kriterien dargelegt worden ist. In gleicher Weise \nfindet der Einwand, dass die Kläger bei der Anhörung im Jahr 1998 entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts die meisten Fragen verstanden und auch \nbeantwortet hätten, in den beiden Anhörungsprotokollen keine Bestätigung. Einige \nMale sind es vielmehr gerade die sinnwidrigen und - beim Kläger - zum Teil in \nRussisch statt in Deutsch gegebenen Antworten, die einen unzureichenden passiven \nWortschatz in der deutschen Sprache deutlich werden lassen. Es kann nach den \nbeiden Niede-rschriften zur Anhörung auch nicht die Rede davon sein, dass die \nwenigen überhaupt verwertbaren - lediglich etwas stockend und in kurzen Sätzen \ngegebenen - Antwor-ten dennoch als Nachweis für die geforderte Sprachkompetenz \nausreichend gewe-sen seien. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt \nhat, sind die deut-schen Sätze des Klägers nämlich zumindest auch nicht \neinigermaßen vollständig und verständlich gewesen. \n\n8\n\nVgl. für das Erfordernis ganzer und - trotz Fehler in Satzbau, Wortwahl und \nAussprache - verständlicher Sätze: BVerwG, Urteile vom 4. September 2003, \na.a.o.\n\n9\n\nZur Klägerin hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der \nvorgenannten Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingegen \nunwidersprochen festge-stellt, dass - auch wenn sie den Sinngehalt einer Frage \nerkannt und recht zügig mit erlernten Sätzen geantwortet habe - zumindest ein \nGespräch im Sinne eines gegen-seitigen Gedankenaustausches insgesamt nicht \nmöglich gewesen sei. Ein einiger-maßen flüssiger Austausch in Rede und \nGegenrede ist aber Inbegriff der Befähigung zu einem - auch nur einfachen - \nGespräch in deutscher Sprache; bei nur punktuel-lem Verstehen und Beantworten \nvon Fragen kann von einem Gespräch als münd-licher Interaktion demgegenüber \nnicht mehr gesprochen werden. \n\n10\n\nSoweit sich die Kläger mit dem Einwand, durchgehend von ihrer Kindheit an und \nauch nach der Ablehnung des Aufnahmeantrages der Eltern im engsten Familien-\nkreis die deutsche Sprache benutzt und dies im damaligen Gerichtsverfahren der \nEltern auch dargelegt und unter Beweis gestellt zu haben, nicht nur zu dem - hier \nnicht ausschlaggebenden - Problem des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes \näußern, sondern überhaupt auch dagegen zur Wehr setzen wollen, ihre - ohnehin \nunzureichenden - Sprachkenntnisse zudem nicht infolge einer familiären Vermittlung \nerworben zu haben, geht die Zulassungsbegründung auf die gegenläufigen Argu-\nmente des Verwaltungsgerichts in keiner Weise gezielt und nachvollziehbar ein, son-\ndern stellt ohne konkrete Belege bloße Behauptungen auf, deren Einschlägigkeit \nbzw. Richtigkeit sich auch aus der Vertriebenenakte der Eltern nicht ersehen läßt. \n\n11\n\nDie Berufung kann zum anderen auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nmangels unzureichender Sachverhaltsaufklärung wegen eines Verfahrensmangels \nzugelas-sen werden. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) dadurch, dass das Gericht keinen erneuten Sprachtest mit den Klägern hat \ndurchfüh-ren lassen, liegt nicht vor. Ist die Niederschrift über einen Sprachtest - wie \nhier - ver-wertbar und hinreichend aussagekräftig, bedarf es zur \nÜberzeugungsbildung nach § 86 Abs. 1 VwGO darüber hinaus jedenfalls dann nicht \nnoch der Erhebung weiterer Ermittlungen, wenn - wie hier - jeder konkrete \nAnhaltspunkt dafür fehlt, dass der Be-troffene über bessere Sprachkenntnisse als die \nim Rahmen des früheren Sprachtests offenbarten verfügt und sich daher für das \nVerwaltungsgericht eine weitere Beweiser-hebung nicht aufdrängt. Es trifft insoweit \nnicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Sprachkenntnisse der Kläger im \nvorliegenden Verfahren nicht selbständig überprüft hat. Denn es hat nicht etwa die \nBewertung der Sprachtests aus dem Jahre 1998 durch die Sprachtester der \nBeklagten schlichtweg übernommen, sondern sich an-hand der Anhörungsprotokolle \nüber die auf Deutsch gestellten und ggfls. auf Deutsch beantworteten Fragen ein \neigenes Bild von der Fähigkeit der Kläger verschafft, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs.1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-22/12-a-2187-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-22/12-a-2187-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251273","retrieved":"2026-07-09 02:14:09.587451+00:00"}}