{"status":"available","doknr":"OLD251272","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0922.12A2008.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-22","aktenzeichen":"12 A 2008/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer unbeschränkt gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist mangels \nBeschwer unzulässig, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben \nhat.\n\n3\n\nIm Übrigen ist der Zulassungsantrag unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen \nGrenzen des Darlegungserfordernisses,\n\n5\n\nvgl. hierzu etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom \n\n6\n\n23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 -\n\n7\n\ndie Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die \nErteilung des begehrten Aufnahmebescheides nur im Rahmen eines erfolgreichen \nWiederaufnahmeverfahrens erfolgen könne.\n\n8\n\nDiese Auffassung entspricht der - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus \neiner Vielzahl von gleichartigen Verfahren bekannten - Rechtsprechung der beiden \nfür das Vertriebenrecht zuständigen Senate des beschließenden Gerichts. Die §§ 4 \nAbs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes sind \nnicht neben, sondern an die Stelle der bis zum 6. September 2001 geltenden \nVorschriften des § 6 Abs. 2 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes getreten. Das \nSpätaussiedlerstatusgesetz hat lediglich die materiellen Voraussetzungen der \nAnerkennung als Spätaussiedler seit dem 7. September geändert, ohne in die \nÜbergangsvorschriften eine Regelung aufzunehmen, dass auch im Falle eines \nbereits bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff. \nBVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung ein Aufnahmeanspruch \nnach Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes auf der Grundlage der neuen \nmateriellen Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erneut geltend \ngemacht werden kann.\n\n9\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 2 A 4289/97 -, vom 28. \nJanuar 2004 - 2 A 4111/02 -, vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 -, vom 26. Juni \n2007 - 2 A 1280/06 - vom 5. Juli 2007 - 2 A 1794/06 - vom 14. November 2006 - 12 A \n2833/06 -, vom 31. August 2007 - 2 A 2177/05 -, vom 28. Januar 2008 - 2 A 2413/06 \n-, m.w.N., vom 30. Mai 2008 - 2 A 563/07 - und vom 5. Juni 2008 \n\n10\n\n- 2 A 2112/06 -.\n\n11\n\nEtwas anderes ergibt sich weder aus den Urteilen des \nBundesverwaltungsgerichts jeweils vom 4. September 2003 - 5 C 35.02 - Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 101 und - 5 C 40.02 -, Juris, noch aus den Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, 709, und \nvom 15. Oktober 1968 - III B 73.68 -, BVerwGE 30, 266. Sämtlichen genannten \nEntscheidungen hat nicht die \n\n12\n\n- hier gegebene - Fallkonstellation eines klageweise geltend gemachten \nAnspruchs auf Neubescheidung trotz bereits bestandskräftiger Ablehnung desselben \nmateriell-rechtlichen Begehrens (hier: Erteilung eines Aufnahmebescheides) \nzugrundegelegen, so dass das Bundesverwaltungsgericht auch keine \ndiesbezüglichen und der Auffassung des beschließenden Gerichts \nentgegenstehenden, tragenden Rechtsgrundsätze zum Geltungsbereich des § 51 \nVwVfG aufgestellt hat.\n\n13\n\nIn den Urteilen vom 4. September 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht \nüberdies lediglich zu der Frage der materiell-rechtlichen Reichweite der \nÜbergangsregelung des § 100a BVFG Stellung genommen. Dabei hat es entgegen \nder Darstellung in der Antragsbegründung nicht festgestellt, dass mit der Anwendung \ndes § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes in noch nicht \nabgeschlossenen Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG auf Personen, \ndie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege des Aufnahmeverfahrens \nin das Bundesgebiet eingereist waren, eine Rückwirkung verbunden ist. Vielmehr hat \nes ausweislich seiner Ausführungen in seinem - insoweit grundlegenden - Urteil vom \n12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 ff., auf das sich die o.g. Urteile vom 4. \nSeptember 2003 jeweils beziehen, diese Frage ausdrücklich offengelassen und \nlediglich ausgeführt, dass „ auch wenn § 100a BVFG n.F. in Einzelfällen echte \nRückwirkung zu Lasten der jeweiligen Antragsteller entfalten sollte\" (Hervorhebung \ndurch den Senat), hiergegen in Ermangelung eines schutzwürdigen Vertrauens in \nden Fortbestand der bisherigen, begünstigenden Rechtslage verfassungsrechtliche \nBedenken nicht zu erheben seien.\n\n14\n\nSoweit die Kläger die Auffassung vertreten, der Aufnahmebescheid sei nur eine \nvorläufige Regelung, wird verkannt, dass die verbindliche Feststellung, ob der \nBetroffene Spätaussiedler ist, zwar erst nach seiner Aussiedlung im Verfahren nach \n§ 15 Abs. 1 BVFG getroffen wird, dies aber nicht dazu führt, dass die im \nAufnahmeverfahren getroffene Feststellung, jemand erfülle die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler nicht, nur vorläufig ist. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 2 A 5113/05 - und vom \n30. Mai 2008 - 2 A 563/07 -.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache keine grundsätzliche \nBedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beantwortung der insoweit \naufgeworfenen Fragen,\n\n17\n\n„Darf einem Neuantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides aufgrund der \nGesetzesänderung ab dem 07.09.1991 der Ablehnungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes entgegengehalten werden, wenn feststeht, dass die \nAntragsteller aufgrund der Neuregelung die Voraussetzungen für die Anerkennung \nals Spätaussiedler erfüllen, insbesondere in der Lage sind, ein einfaches Gespräch \nin deutscher Sprache aufgrund familiärer Vermittlung zu führen\",\n\n18\n\nbzw.\n\n19\n\n„ob die Regelung des § 6 Abs. 2 BVFG, die auf alle Verfahren nach § 15 Abs. 1 \nBVFG unabhängig davon ab wann die Spätaussiedler in das Bundesgebiet eingereist \nsind, anwendbar ist, die Ablehnungsbescheide nach altem Recht dadurch \nmitumfasst, dass sie, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, insoweit \nrückwirkenden Charakter im Sinne der rückwirkenden Neubestimmung der \nVoraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler im sprachlichen Bereich \nhat\",\n\n20\n\nergibt sich ohne weiteres auf der Grundlage des geltenden Verfahrensrechts (§ \n51 VwVfG) sowie des materiellen Rechts (§§ 4, 6 und 100a BVFG); darüber hinaus \nsind diese Fragen - wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts geklärt. Eine divergierende Rechtsprechung der Obergerichte, die einer \nhöchstrichterlichen Klärung bedürfte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-22/12-a-2008-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-22/12-a-2008-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251272","retrieved":"2026-07-09 02:14:09.503759+00:00"}}