{"status":"available","doknr":"OLD251295","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0919.5B1410.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-19","aktenzeichen":"5 B 1410/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 21. August 2008 wird verworfen.\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe \nfür das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. August 2008 wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren je zur Hälfte. Im \nVerfahren der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden \naußergerichtliche Kosten nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten \nsind. Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im \nProzesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch \nProzessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO \nauch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem \nOberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Auf diese Rechtslage sind die Antragsteller \ndurch die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung \nhingewiesen worden.\n\n3\n\n2. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist \nunbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nfür das erstinstanzliche Verfahren nicht gegeben sind.\n\n4\n\nProzesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes \nEinkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO); es soll \nerreicht werden, dass eine - hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige - \nVerfolgung von Rechten nicht allein am Fehlen präsenter finanzieller Mittel scheitert \nbzw. dass gerichtlicher Rechtsschutz kein Privileg besserbemittelter Bürger ist, \nsondern im Grundsatz jedem offen steht. Zugleich verdeutlicht die Bezugnahme auf \neine \"beabsichtigte\" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest \nim Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch \nerfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; \ndemgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, \nfinanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene \nVerpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende \nkostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert \nwerden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist \nallenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen \nangebracht.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -.\n\n6\n\nEs sprechen keine Billigkeitsgründe dafür, den Antragstellern nach Abschluss der \nersten Instanz trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel \nausnahmsweise doch Prozesskostenhilfe zuzusprechen. Es besteht weitgehend \nEinigkeit darin, dass eine derartige Billigkeitsentscheidung nicht in Betracht kommt, \nwenn der jeweilige Antragsteller aus freiem Entschluss, etwa im Wege der Klage \noder Antragsrücknahme, das zu fördernde Sachverfahren beendet hat.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - 24 E 1397/96 - und vom 23. \nMärz 2000 - 16 E 108/00 -.\n\n8\n\nDem gleichzustellen ist der Fall, dass der Rechtsschutzsuchende nach erfolglos \nverlaufenem ersten Rechtszug hinsichtlich des mittels Prozesskostenhilfe zu \nfördernden Gerichtsverfahrens die Einlegung eines - möglichen - Rechtsmittels \nunterlässt und sich darauf beschränkt, die erstinstanzliche \nProzesskostenhilfeversagung anzufechten; ein solches prozessuales Vorgehen \nentspricht unter wertenden Gesichtspunkten der oben genannten Fallgruppe der \ngewillkürten Verfahrensbeendigung.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 1997 - 8 E 553/96 -, vom 22. \nAugust 2000 - 16 E 549/00 - und vom 30. Juli 2002 - 16 E 531/02 -.\n\n10\n\nDasselbe gilt aber auch im Falle des sonstigen dem jeweiligen \nRechtsschutzsuchenden zuzurechnenden Verlusts der gerichtlichen \nÜberprüfungsmöglichkeit in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird. \n\n11\n\nSo auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 16 E 691/02 -; Beschluss \nvom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -.\n\n12\n\nSo liegt es hier. Die Antragsteller haben es versäumt, sich bei Einlegung der \nBeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes anwaltlich vertreten \nzu lassen. Auf das Vertretungserfordernis sind sie in der ordnungsgemäßen \nRechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und erneut mit Verfügung \ndes Verwaltungsgerichts vom 1. September 2008 ausdrücklich hingewiesen worden. \nDie Antragsteller haben die Fristversäumung verschuldet. Sie führen zwar in ihrem - \nerst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangenen - Schriftsatz vom 5. \nSeptember 2008 an, ihr Rechtsanwalt habe einen Termin abgesagt und sie bäten \ndarum, ihnen einen Rechtsanwalt beizuordnen. Selbst wenn einem Beteiligten \nwegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch \neinen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, muss er jedoch bis zum Ablauf der \nRechtsmittelfrist zumindest ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch für das \nbeabsichtigte Rechtsmittel eingereicht haben.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, DÖV 2004, \n537.\n\n14\n\nDies haben die Antragsteller versäumt. Einen Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die \nerstinstanzliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes haben sie nicht gestellt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-19/5-b-1410-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-19/5-b-1410-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251295","retrieved":"2026-07-09 02:14:11.580186+00:00"}}