{"status":"available","doknr":"OLD251296","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0919.13B1070.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-19","aktenzeichen":"13 B 1070/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 12. Juni 2008 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDurch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 22. April 2008 verpflichtete die \nAntragsgegnerin den Antragsteller, einer Vermittlung von Patientenanrufen zu seiner Praxis \ndurch den \"AZN e. V.\" (Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst) entgegen zu wirken, solange \nfür die Vermittlung in allgemein zugänglichen Verzeichnissen (Telefonbuch, \"Google\") ohne \ndie Klarstellung geworben wird, dass es sich um einen privat organisierten Notdienst handelt. \nIm Bereich E. wirkt der Antragsteller als einziger Zahnarzt mit dem AZN \nzusammen,\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom \n12. Juni 2008, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom \nAntragsteller fristgerecht dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. April \n2008 zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt auch aus der Sicht \ndes Senats zum Nachteil des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.\n\n7\n\nDer Senat schließt sich der Wertung des Verwaltungsgerichts an, dass bei der diesem \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung keine Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2008 \nbestehen.\n\n8\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW kann die Heilberufskammer zur Beseitigung \nberufsrechtswidriger Zustände Verwaltungsakte erlassen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 der \nBerufsordnung - BO - der Antragsgegnerin vom 19. November 2005 (MBl. NRW 2006, 42; \nMBl. NRW 2008, 82) darf der Zahnarzt eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder \nveranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken. Als berufswidrig ist insbesondere \neine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung anzusehen (§ 21 \nAbs. 1 Satz 3 BO). Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen \nIrrtum erregen, bleibt demgegenüber im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum.\n\n9\n\nDie in Telefonbüchern, in den Gelben Seiten und im Internet erfolgende Werbung des \nAllgemeinen Zahnärztlichen Notdienstes e.V.- AZN -, auf die - weil der Antragsteller selbst \nnicht unmittelbar als Werbender in Erscheinung tritt - im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 4 BO \nals hinter dem Antragsteller stehende Organisation abzustellen ist, ist irreführend und daher \nberufswidrig in dem vorgenannten Sinne. Sie begründet nämlich eine Verwechslungsgefahr \nmit dem zahnärztlichen Notfalldienst, der gesetzlich der Antragsgegnerin als Aufgabe \nzugeschrieben ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die \nWerbe-Formulierungen des AZN, die der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. \nApril 2008 zu Grunde liegen (\"Zahnärztlicher Notdienst ZPN\", \"Zahnärztlicher Notdienst \n(alle Kassen)\", \"Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)\"), als auch hinsichtlich \nder Werbe-Anzeigen (\"Allg. Zahnärztlicher Notdienst e.V. (alle Kassen)\", \"Allg. \nZahnärztlicher Notdienst e.V. (alle Kassen, kammerunabhängig\"), die der AZN im Verlauf \ndes Verfahrens zur Diskussion gestellt hat und die wegen möglicher Änderung der \nBeurteilungsgrundlage der angefochtenen Verfügung bei der gerichtlichen Entscheidung zu \nberücksichtigen sind.\n\n10\n\nOb eine Werbung irreführend ist, ist aus der Sicht der durch sie angesprochenen \nVerkehrskreise und eines durchschnittlich informierten und verständigen \nVerbrauchers/Patienten zu bewerten. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat \ndavon aus, dass dem durchschnittlich informierten Patienten bekannt ist, dass für Notfälle \naußerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten ein ärztlicher und zahnärztlicher Notdienst zur \nVerfügung steht und dass für dessen Organisation regelmäßig die jeweilige \nHeilberufskammer zuständig ist. Dies zeigen in gewisser Weise insbesondere die Fälle, in \ndenen der Notdienst nach Ansicht der einen solchen Dienst in Anspruch nehmenden Patienten \nnicht ordentlich durchgeführt wurde und entsprechende Beschwerden bei der jeweiligen \n(Zahn-)Ärztekammer geltend gemacht werden. Darin kommt die im Bewusstsein der meisten \nPatienten vorhandene Vorstellung eines \"öffentlichen\" (zahn-)ärztlichen Notdienstes zum \nAusdruck (\"klassischer Notdienst\", so OLG Hamm, Urteil vom 09. August 2005 - 4 U 51/05 -\n, GRUR-RR 2006, 105), auch wenn es einem Patienten, der wegen starker Zahnschmerzen \noder aus sonstigen Gründen den zahnärztlichen Notdienst in Anspruch nehmen muss, \nvordergründig gleichgültig sein wird, welcher Organisation der Notdienst-Zahnarzt angehört. \nDiesem \"öffentlichen\" Notdienst bringt die Masse der Patienten im Grundsatz ein besonderes \nVertrauen entgegen, auch wenn in Einzelfällen Mängel bei der Durchführung des Notdienstes \nauftreten können. Der verständige Durchschnittspatient verbindet mit der Vorstellung eines \n\"öffentlichen\", von den Ärzte- oder Zahnärztekammern organisierten Notdienstes zudem \nnicht nur die Überlegung, dass dieser außerhalb der üblichen Sprechzeiten vorgehalten wird \nund somit \"rund um die Uhr\" eine zahnärztliche Versorgung gewährleistet ist, sondern auch \ndie Erwartung, dass für den Fall der Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Notdienstes \ndieser schnell und unter einem bekannten und gebräuchlichen Begriff in den einschlägigen \nMedien (Tageszeitung, Telefonbücher, Internet usw.) ausfindig gemacht werden kann. Er \nwird deshalb vorrangig unter dem weithin bekannten und langjährig eingeführten Stichwort \n\"Zahnärztlicher Notdienst\" oder \"Ärztlicher Notdienst\" suchen, so dass in gewisser Weise \ndiesen Begriffen aus der Sicht des Patienten auch ein - wenn auch nicht formalisierter - \nVertrauensschutz zugesprochen werden kann. Diese auch den \"Zahnärztlichen Notdienst\" als \nBegriff umfassende Vorstellung des durchschnittlich informierten Patienten mindert \ndementsprechend auch die Notwendigkeit für die Antragsgegnerin, sich durch eine \nandersartige Begriffsbildung von anderen auf dem selben Markt tätigen, privat organisierten \nNotdiensten abzugrenzen. Eine den klassischen Notdienst-Begriffen ähnlich klingende \nBegriffsangabe, die hier seitens des AZN mit den o. a. Hinweisen auf den von ihr betriebenen \nNotdienst gegeben ist, birgt aber für Patienten, die den zahnärztlichen Notdienst aufsuchen \nmüssen, die Gefahr einer leichten Verwechslung mit dem \"öffentlichen\" (klassischen) \nNotdienst der Zahnärztekammer in sich. Das liegt nicht im Interesse des auf ein schnelles \nAuffinden einer Notdienst-Praxis angewiesenen Notfallpatienten. Dies gilt erst recht bei \nBerücksichtigung des Umstands, dass der vom AZN angebotene Notdienst - anders als der \nvon der Zahnärztekammer organisierte Notdienst für die sprechstundenfreien Zeiten - nur bis \n22.00 Uhr eines Tages erreichbar ist, diese zeitliche Begrenzung aus den Anzeigen in den \nverschiedenen Medien nicht erkennbar ist und deshalb ein Patient, wenn er einen \nzahnärztlichen Notdienst in den späten Abendstunden oder in den Nachstunden in Anspruch \nnehmen will/muss, erst durch Anwahl einer weiteren Notdienst-Nummer sein Ziel, schnell \neine Notdienst-Praxis zu finden, erreichen kann. Angesichts der Vielzahl möglicher Angaben, \nbei denen die Gefahr einer Verwechslung mit den Notdiensten der Zahnärztekammern \nweniger groß ist, erwecken die vom AZN verwendeten Begriffe auch den Eindruck einer \nbewussten - und demnach vermeidbaren - Anlehnung an die eingeführten Begriffe für den \nöffentlich-rechtlichen zahnärztlichen Notdienst, zumal der Verantwortliche für den AZN, \nHerr Dr. N. T. , Mitte 2006 bei der Antragsgegnerin den Entwurf einer Satzung für \neinen \"Zentralen Privatärztlichen Notdienst e.V. (ZPN)\", also mit einer anderen Bezeichnung \nals jetzt, zur Prüfung vorgelegt hat, offenbar seinerzeit also auch keine Vorbehalte des \nVereins gegen die Bezeichnung \"Privat\" bestanden, während die Verwendung dieses Begriffs \njetzt vom AZN abgelehnt wird. Das in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen des \nAntragstellers, ein später in einen Markt eintretender privater Wettbewerber dürfe nicht von \nder Benutzung eines vorhandenen Begriffs ausgeschlossen und auf andere (Fantasie-\n)Bezeichnungen verwiesen werden, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. In dem insoweit \nvom Antragsteller genannten Urteil des BGH vom 05. Juni 2008 (- 1 ZR 108/05 -, WRP \n2008,1206, zum formalen Schutz für die Bezeichnung \"POST\") wird nämlich ebenfalls \nausgeführt, dass neu eintretende Wettbewerber sich durch Zusätze von einer geschützten \nWortmarke abgrenzen müssen und nicht durch Anlehnung an weitere Kennzeichen die \nVerwechslungsgefahr erhöhen dürfen. Diese Erwägung gilt auch in Bezug auf eine im \nWesentlichen durch eine bestimmte Bezeichnung bedingte Verwechslungsgefahr.\n\n11\n\nDas Vorbringen des Antragstellers unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 20. \nMai 1999 - I ZR 40/97 -, ein privatrechtlicher Notdienst sei zulässig und dürfe nicht anders \nbehandelt werden als der öffentlich-rechtliche, bedingt - unabhängig davon, dass es in dem \nBGH-Verfahren anders als hier um einen Notfalldienst für Privatpatienten ging - keine andere \nWertung. Insbesondere liegt in der bezeichneten Sichtweise keine Festschreibung eines \nvermeintlichen Monopols der Zahnärztekammern zur ausschließlichen Durchführung und \nRegelung des zahnärztlichen Notdienstes. Mit dem Erfordernis, sich auch in der Bezeichnung \nvon dem von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Zahnärztekammer angebotenen \nNotdienst zu unterscheiden und abzugrenzen, wird vielmehr lediglich einem Bedürfnis \nRechnung getragen, das sich aus der Berücksichtigung der Interessen der angesprochenen \nVerkehrs-/Patientenkreise ergibt. Es steht auch nicht eine Verhinderung eines privaten \nNotdienstes in Frage, sondern es geht lediglich um die Frage seiner Bezeichnung in \nAbgrenzung zu den eingeführten Begriffsangaben für den durch die Zahnärztekammern \norganisierten Notdienst. Wegen der in der Namenswahl liegenden Irreführung durch die \nWerbung des AZN ist es auch unerheblich, ob der vom AZN angebotene Notdienst ein \ndeutliches Leistungsplus gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Notdienst der \nZahnärztekammer beinhaltet, zumal derartige behauptete Kriterien für den Patienten bei \ndessen Suche nach einer Notdienst-Praxis nicht offenkundig sind und ihm die entsprechenden \nEinzelheiten bei dem Bemühen um Linderung bzw. Beseitigung seiner Zahnbeschwerden \nauch - ebenso wie das angesprochene Organisationskonzept des Notdienst-Zahnarztes - \nweitgehend gleichgültig sein werden. Der Hinweis des Antragstellers auf einen in den Werbe-\nMedien nur begrenzt zur Verfügung stehenden Raum für Angaben zu Notdiensten, auf Grund \ndessen eine geforderte ausführlichere Beschreibung des AZN nicht umsetzbar sei, ist nicht \nüberzeugend und deshalb ebenfalls nicht geeignet, die Einschätzung des Werbeverhaltens des \nAZN als berufswidrig in Frage zu stellen. Dass die bestehende Verwechslungsgefahr auch \nnicht durch den Zusatz \"e.V.\" bei den Werbemaßnahmen des AZN vermieden wird, hat \nbereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dem schließt sich der Senat mit der \nergänzenden Erwägung an, dass sich angesichts der sonstigen Bezeichnung des Notdienstes \nund deren - optischer - Länge der auf eine privatrechtliche Vereinigung hindeutende - relativ \nkurze - Zusatz einem durchschnittlich informierten Patienten nicht zwingend die Erkenntnis \neines privat organisierten Notdienstes aufdrängt.\n\n12\n\nIn Bezug auf die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2008 ist \nauch ein besonderes Vollzugsinteresse zu bejahen. Die berufswidrige Werbung des AZN mit \nder Vermittlung von Notfall-Patienten an den Antragsteller erfolgt(e) u.a., wenn nicht im \nWesentlichen, in Telefonbüchern und in den Gelben Seiten. Von daher bestand zur \nDurchsetzung des Verbots berufswidriger Werbung, der ein Zahnarzt entgegenzuwirken hat, \ndas Bedürfnis, entsprechende künftige Werbung durch die Veröffentlichung von Anzeigen in \nden Folgeauflagen dieser Medien zu verhindern, so dass die Anordnung der sofortigen \nVollziehung an ein zutreffendes Kriterium, nämlich das der Vermeidung weiterer \nBerufsverstöße anknüpft. Der zeitnahe Vollzug der fraglichen Verfügung ist - insbesondere \nvor dem Hintergrund der Darlegung, der AZN habe sich um die Kooperation mit weiteren \nZahnärzten im Bereich E. bemüht bzw. bemühe sich entsprechend - auch geeignet, Dritte \nvon einer Zusammenarbeit mit dem AZN abzuhalten und eine weitere Irreführung von \nPatienten zu vermeiden. Diese generalpräventiven Ziele rechtfertigen ebenfalls die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. April \n2008.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 13 B 96/99 -, NJW 2000, 891; \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. \nAufl., Rdn. 781.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin hat auch zeitgerecht mit der angefochtenen Verfügung und deren \nAnordnung der sofortigen Vollziehung reagiert. Das Vorbringen des Antragstellers, die \nAntragsgegnerin habe seit Mitte 2006 von dem AZN und dessen Tätigkeit im Bereich E. \nKenntnis gehabt, und deshalb sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht (mehr) \ngerechtfertigt, verfängt demgegenüber nicht. Eine Verwirkung des Rechts zur Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ist durch den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung \nnicht eingetreten. Dem öffentlichen Interesse an der umgehenden Durchsetzung der \nVerfügung vorgehende private Interessen des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Das hat \nbereits das Verwaltungsgericht im Hinblick auf etwaige finanzielle Einbußen als Folge der \nVorgabe, Vermittlungen von Notdienst-Patienten durch den AZN an ihn nicht nachkommen \nzu dürfen, festgestellt. Die Interessen des AZN, der nicht unmittelbarer Adressat derselben ist, \nwerden von der Verfügung nur sekundär tangiert und können deshalb die öffentlichen \nInteressen an deren sofortiger Durchsetzung nicht beiseite drängen. Im Übrigen ist dem AZN \neine Änderung der Bezeichnung des von ihm betriebenen Notdienstes möglich und zumutbar, \num dem Vorwurf berufswidriger Werbung zu begegnen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-19/13-b-1070-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-19/13-b-1070-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251296","retrieved":"2026-07-09 02:14:11.666196+00:00"}}