{"status":"available","doknr":"OLD251350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0917.6A3421.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"6 A 3421/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 \nverpflichtet, der Klägerin für neun zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2001/2002, \nsieben zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2002/2003 und acht zusätzliche \nUnterrichtsstunden im Schuljahr 2003/2004 eine zeitanteilige Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO abzüglich geleisteter Mehrarbeitsvergütung zu \ngewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin steht als Studienrätin an der B. -F. -Gesamtschule in S. im \nDienst des beklagten Landes (Besoldungsgruppe A 13 BBesO). \n\n4\n\nSie war in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. August 2002 mit 20, vom 2. \nSeptember 2002 bis zum 13. September 2003 mit 22 und vom 14. September 2003 bis zum 4. \nSeptember 2004 mit 23 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt. Über dieses Pflichtstundenmaß \nhinaus erteilte sie auf Anordnung der Schulleitung im Schuljahr 2001/2002 neun, im \nSchuljahr 2002/2003 sieben und im Schuljahr 2003/2004 in den Monaten Dezember und \nJanuar acht zusätzliche Unterrichtsstunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der \nSchulleitung unterzeichnete Aufstellung der Klägerin vom 27. August 2005 Bezug \ngenommen. Die im Dezember 2003 und Januar 2004 geleistete Mehrarbeit wurde der \nKlägerin mit dem in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) vorgesehenen \nStundensatz von 21,18 Euro vergütet.\n\n5\n\nUnter dem 19. Oktober 2003 hatte die Klägerin für 24 zusätzliche Unterrichtsstunden in \nder Zeit von Februar 1999 bis Mai 2003 eine zeitanteilige Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO beantragt. Sie hatte auf das Urteil des beschließenden Senats \nvom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - verwiesen und geltend gemacht, die Vergütung der \nMehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten nach der MVergV verstoße gegen Art. 141 EG-Vertrag \n(EGV) und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften \n(Richtlinie 75/117/EWG).\n\n6\n\nDie Bezirksregierung E. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Mai 2004 ab. Den \nam 24. Mai 2004 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid \nvom 19. Juli 2004 zurück.\n\n7\n\nAm 18. August 2004 hat die Klägerin Klage auf anteilige Besoldung für zusätzliche \nUnterrichtsstunden in der Zeit von Februar 1999 bis Mai 2003 erhoben. Am 25. Juni 2005 hat \nsie klargestellt, ihr Begehren beziehe sich auf die in den Schuljahren 2001/2002, 2002/2003 \nund 2003/2004 geleistete Mehrarbeit.\n\n8\n\nSie hat ausgeführt, teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhielten für dieselbe Zahl von \nUnterrichtsstunden ein geringeres Entgelt als vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte, weil die \nMehrarbeitsvergütung nach der MVergV nicht die Höhe der anteiligen Besoldung erreiche. \nHierin liege ein Verstoß gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz aus Art. 141 EGV. \n\n9\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 5. \nMai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 zu verpflichten, ihr - \nder Klägerin - für neun zusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2001/2002, sieben \nzusätzliche Unterrichtsstunden im Schuljahr 2002/2003 und acht zusätzliche \nUnterrichtsstunden im Schuljahr 2003/2004 eine zeitanteilige Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO abzüglich geleisteter Mehrarbeitsvergütung zu \ngewähren.\n\n11\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2005 \nabgewiesen. Aus Art. 141 EGV und der Richtlinie 75/117/EWG ergebe sich kein Anspruch \nteilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf zeitanteilige Besoldung einer vergütungsfähigen \nMehrarbeit. Die in § 4 MVergV vorgesehene Mehrarbeitsvergütung führe nicht zu einer \nmittelbaren Diskriminierung weiblicher Lehrkräfte. Teilzeitbeschäftigte und \nvollzeitbeschäftigte Beamte würden hinsichtlich der Höhe sowohl der Regelbesoldung als \nauch der Mehrarbeitsvergütung gleich behandelt. Der gesonderte Vergleich dieser beiden \nEntgeltbestandteile sei durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) \nvorgegeben. Nicht zulässig sei es, Mehrarbeitsstunden von teilzeitbeschäftigten Beamten mit \nStunden zu vergleichen, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner \nRegelarbeitszeit erbringe. \n\n14\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. August 2005 zugestellte \nUrteil haben diese am 10. September 2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \neingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens \nbegründet. Die von teilzeitbeschäftigten Beamten erbrachte Mehrarbeit sei im Vergleich zu \nder Arbeit, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Regelarbeitszeit erbringe, \ngleichwertige Arbeit. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEs bezieht sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss \nnach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n23\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet.\n\n24\n\nDie Umstellung des Klagebegehrens hinsichtlich des streitbetroffenen Zeitraums ist eine \ngemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Klageänderung. Das beklagte Land hat sich in der \nmündlichen Verhandlung und im Berufungsverfahren rügelos auf die geänderte Klage \neingelassen. Die Klageänderung ist auch sachdienlich, weil sie die endgültige Beilegung des \nStreits fördert und der Streitstoff derselbe bleibt. \n\n25\n\nDie Klage ist auch hinsichtlich des Schuljahrs 2003/2004 zulässig, obwohl insoweit kein \nVorverfahren durchgeführt worden ist. Ein erneutes Vorverfahren ist entbehrlich, weil die \nBezirksregierung E. die maßgeblichen Rechtsfragen bereits in dem auf die Zeit von \nFebruar 1999 bis Mai 2003 bezogenen Vorverfahren behandelt hat. Eine Wiederholung wäre \neine bloße Förmelei.\n\n26\n\nDas beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin für die streitbetroffenen \nUnterrichtsstunden eine anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu \ngewähren. Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. \nEine darüber hinaus gehende Aufhebung wird von der Klägerin ungeachtet des weiter \ngefassten Klageantrags der Sache nach nicht begehrt. Der Anspruch folgt aus den Regelungen \ndes Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV, die zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das \ngemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit enthalten. Dieses Gebot, das eine \nunmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im \nVerhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen \nBeamten aufgrund des Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -, und \nEuropäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -. \n\n28\n\nEine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist beispielsweise \nanzunehmen, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch \ndie Regelung aber erheblich mehr Angehörige des einen Geschlechts tatsächlich nachteilig \nbetroffen werden als des anderen. Dies kann etwa bei nachteiligen Regelungen für \nTeilzeitbeschäftigte gelten, wenn in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zur \nGruppe der Vollzeitbeschäftigten der Anteil des einen Geschlechts erheblich überwiegt. Unter \ndiesen Voraussetzungen liegt eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts \nimmer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund \neines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung \nhöher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung nicht durch \nFaktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des \nGeschlechts zu tun haben. \n\n29\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -, vom 15. Dezember 1994 - Rs. \nC-399/92 u.a. -, Slg. 1994 I-5727, und vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, \n3020.\n\n30\n\nDie Prüfung einer Ungleichbehandlung beschränkt sich nicht auf einen gesonderten \nVergleich der Entgeltbestandteile Besoldung und Mehrarbeitsvergütung. Entscheidender \nVergleichsmaßstab ist vielmehr die Vergütung für die insgesamt geleisteten \nUnterrichtsstunden. Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte \nLehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines \nvollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet. \n\n31\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom 13. \nMärz 2008, a.a.O.\n\n32\n\nNach diesen Grundsätzen sind die hier streitigen zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden \nnicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 MVergV, sondern im Wege anteiliger Besoldung zu \nvergüten. Die Arbeitszeit der Klägerin überschritt unter Einschluss der streitbetroffenen \nUnterrichtsstunden die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers nicht.\n\n33\n\nDer Senat geht davon aus, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten \nLehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der \nvollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und \nentspricht der Lebenserfahrung. \n\n34\n\nEine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung teilzeitbeschäftigter \nLehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ist nicht erkennbar.\n\n35\n\nBei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung des einen Geschlechts \ngerechtfertigt ist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der \nGleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch das eine Geschlecht stärker \nbetrifft, einander gegenüberzustellen und zu gewichten.\n\n36\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl 2004, 104.\n\n37\n\nDem Interesse an der Gleichbehandlung steht hier kein gleich gewichtiger Zweck \ngegenüber. Er ergibt sich insbesondere nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die \nindividuelle Berechnung des für die anteilige Besoldung jeweils maßgeblichen Stundensatzes \nerfordert keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand. Er geht über den Aufwand nicht hinaus, \nder beispielsweise mit der Berechnung der Besoldung bei erstmaliger Bewilligung oder \nÄnderung des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung einhergeht. In beiden Fällen muss die \nAnzahl der insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden lediglich ins Verhältnis zu der \nPflichtstundenzahl eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrers gesetzt werden. Selbst \nwenn ein Interesse an der Vermeidung eines höheren Verwaltungsaufwands unterstellt würde, \nließe sich damit der Umfang der Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften - die \nanteilige Besoldung je Unterrichtsstunde beträgt im Verhältnis zur Mehrarbeitsvergütung \netwa 150 % - nicht rechtfertigen. \n\n38\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts hat unmittelbar zur Folge, dass \ndie Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen Anspruch auf das Entgelt gegen ihren \nArbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten Geschlecht gewährt hat.\n\n39\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil \nvom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. \nJuni 2003, a.a.O.\n\n40\n\nDer Anspruch auf anteilige Besoldung setzt nicht voraus, dass die Grenze von drei \nUnterrichtsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV oder eine \nproportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte \nMindeststundengrenze überschritten wird. Die Anwendung einer solchen \"Bagatellgrenze\" \nauf Stunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrer über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der \nregulären Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer leisten, würde ebenfalls gegen den \nEntgeltgleichheitsgrundsatz verstoßen. Sie hätte zur Folge, dass die betroffenen \nteilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden eine \ngeringere Vergütung erhielten als die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Eine Rechtfertigung \nfür diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte verpflichtet sind, in \ngewissem Umfang über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu tun \n(§ 78 a Abs. 1 LBG). Diese Begründung trägt hier nicht, weil die Mehrarbeit \nteilzeitbeschäftigter Lehrkräfte aufgrund der dargelegten europarechtlichen Vorgaben dem \nDienst vollzeitbeschäftigter Lehrer innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gleichzusetzen \nist.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-17/6-a-3421-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-17/6-a-3421-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251350","retrieved":"2026-07-09 02:14:17.242680+00:00"}}