{"status":"available","doknr":"OLD251353","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0917.1B670.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"1 B 670/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nwird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 6.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen. Die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, \ndass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \nProzessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und weiter, dass die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des \nAntragstellers bietet der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Wie sich aus den nachstehenden Gründen zu II. ergibt, sind \ndie Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Ergebnis so eindeutig zu \nverneinen, dass Prozesskostenhilfe auch nicht unter Berücksichtigung von deren Zweck \nbewilligt werden kann, den Zugang zum Gericht immer schon dann zu ermöglichen, wenn die \nRisikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer \nvergleichbaren Situation zu Gunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. \n\n3\n\nVgl. zu diesen Grundsätzen allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR \n1152/02 -, NJW 2003, 3190, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936.\n\n4\n\nEine solche Risikoabschätzung setzt nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. \nSie bleibt aber andererseits außer Betracht, wenn - wie hier - die Rechtsverfolgung in \nAnknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage ausschließlich relevante Vorbringen \ndes Rechtsschutzsuchenden im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ohne \njeden Zweifel als aussichtslos bewertet werden muss und keine schwierigen oder ungeklärten \nRechtsfragen zu klären sind. So ist es aus den nachfolgenden Gründen hier. Allein aus dem \nUmfang dieser Gründe sind Rückschlüsse weder auf den Schwierigkeitsgrad der Sache noch \nauf die Erfolgsaussichten zu ziehen; denn die Zahl der Erwägungen geht allein auf die Menge \nder im Beschwerdeverfahren in den Raum gestellten Behauptungen und Ansichten zurück, die \nsich indes bei Anlegung zutreffender rechtlicher Ausgangspunkte - zu denen sich das \nBeschwerdevorbringen weitestgehend nicht verhält - als ganz überwiegend irrelevant \nerweisen. \n\n5\n\nII. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n6\n\nDer Senat geht im Rahmen seiner Befugnis aus § 88 VwGO, dem wirklichen Begehren \ndes Antragstellers eine sachgerechte Antragsfassung zu geben, davon aus, dass im \nBeschwerdeverfahren beantragt wird, den angefochtenen Beschluss zu ändern und\n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 27 K 3762/07 gegen die \nEntlassungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 10. September 2007 \nwiederherzustellen.\n\n8\n\nDieser Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Er entspricht im Wesentlichen der \nursprünglichen wörtlichen Fassung des Beschwerdeantrags und ist aufgrund nachträglicher \nEntwicklung nur dahin zu korrigieren, dass nicht (mehr) die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Wehrbeschwerde begehrt wird (deren aufschiebende Wirkung gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Wehrbeschwerdeordnung [WBO] kraft Gesetzes ausgeschlossen ist), sondern die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der (Untätigkeits-)Klage, nachdem die \nStammdienststelle der Bundeswehr in ihrem (im Verlauf des Beschwerdeverfahrens \nergangenen) Beschwerdebescheid vom 4. Juni 2008 die sofortige Vollziehung der \nEntlassungsverfügung angeordnet hat. Jedenfalls mit dieser Anordnung der sofortigen \nVollziehung geht die unter VII der Beschwerdebegründungsschrift wie auch im \nBeschwerdeverfahren gleichen Rubrums OVG NRW 1 B 763/08 nachdrücklich vertretene \nAuffassung des Antragstellers ins Leere, seiner Klage komme (mittlerweile) eine \naufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) zu. Wegen der Einzelheiten der Würdigung \nwird auf die Gründe des Beschlusses vom 22. August 2008 im genannten Verfahren 1 B \n763/08 Bezug genommen. Dort ist insbesondere auch ausgeführt, dass die Stammdienststelle - \nentgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht - zur Entscheidung über die \nWehrbeschwerde zuständig war, womit ihr als \"Behörde, die über den Widerspruch zu \nentscheiden hat\" (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), zugleich die Befugnis zur Anordnung der \nsofortigen Vollziehung zugewachsen ist. Die maßgeblichen Regelungen über die \nZuständigkeit zur Bescheidung der Wehrbeschwerde hat auch die Antragsgegnerin im \nBeschwerdeverfahren nochmals offengelegt. Geht aber der Antrag, die aufschiebende \nWirkung der Klage entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, ins Leere, so ist davon \nabzusehen, dieses zuletzt wohl sinngemäß geltend gemachte Begehren des Antragstellers als \nAntrag im Beschwerdeverfahren aufzugreifen.\n\n9\n\nDie vom Antragsteller (fristgerecht) dargelegten Beschwerdegründe, auf deren \nÜberprüfung der Senat beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des \nangefochtenen Beschlusses geht (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die \naufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Wie schon im Verfahren I. Instanz \nfällt die dem Gericht in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebene Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen der Beteiligten an der Vollziehung bzw. deren Aufschub auch auf \nder Grundlage des Beschwerdevorbringens zulasten des Antragstellers aus. Insbesondere \nhaben die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung nicht deshalb zurückzutreten, \nweil die im Klageverfahren VG Köln 27 K 3762/07 angefochtene Entlassungsverfügung \noffensichtlich rechtswidrig wäre. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat aufgrund einer eingehenden und überzeugenden Erörterung \nder Einwände des Antragstellers angenommen, dass vieles für die Rechtmäßigkeit der \nEntlassungsverfügung in formeller wie materieller Hinsicht spreche. Dem setzt der \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin, im Ergebnis nicht überzeugend, \nvornehmlich seine gegenteilige Bewertung der Rechtmäßigkeit entgegen. Er hält die \nEntlassungsverfügung - zusammengefasst - deshalb für formell und materiell fehlerhaft, weil \ner nicht ordnungsgemäß angehört worden, die Zustimmung des Personalrats unwirksam sei \nund keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG \nvorliege. Zur Stützung vertieft der Antragsteller seine Ansicht, die Tatsachen, die zur \nBegründung der ihm gemachten Vorwürfe herangezogenen würden, seien unter so vielfältiger \nund schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden, dass es \nausgeschlossen sei, sie zu verwerten. Indes zeigt der Antragsteller auch mit diesen \ndetaillierten Darlegungen hierzu nichts auf, was auf einen durchgreifenden (formellen oder \nmateriell-rechtlichen) Mangel der Entlassungsverfügung führt. \n\n11\n\nZunächst spricht nichts dafür, dass der Antragsteller unzureichend angehört worden ist; \ndas ist im angefochtenen Beschluss zutreffend im Einzelnen dargetan worden. Maßgeblich \nsind die Anforderungen des § 47 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 6 Satz 1 SG, zu denen das \nVerwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt \nhat, dass der zuständigen Stelle mit dem Gebot, den Soldaten \"vor der Entscheidung über \nseine Entlassung zu hören\", eine substanzielle Anhörung im Sinne der allgemeinen \nrechtsstaatlichen Anforderungen abverlangt ist. Allerdings stellt der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren nicht infrage, dass er - wie im angefochtenen Beschluss \n(Beschlussabdruck S. 3) festgestellt - umfassend über die maßgeblichen Gründe und \nentscheidungserheblichen Tatsachen informiert worden ist. Der Antragsteller verkennt mit \nseiner Kritik, dass eine substanzielle Information sich auf jene Umstände beziehen muss, die \nin der Entlassungsverfügung schließlich zum Tragen gekommen sind. Die Vorgänge im \nZusammenhang mit der Beteiligung des Personalrats (hier in Form der Anhörung), über die \nder Antragsteller nicht hinreichend informiert worden sein will, gehören nicht zur \nEntscheidungsgrundlage der Entlassungsverfügung, sondern zu deren \nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Auf die Fragen, ob und wann dem Antragsteller in dieser \nHinsicht ausreichende Akteneinsicht gewährt worden ist, kommt es mithin in diesem \nZusammenhang ebenso wenig an wie auf die Einzelheiten zum Ermittlungsverfahren der \nStaatsanwaltschaft M. gegen den Antragsteller; denn auf dieses Ermittlungsverfahren ist \ndie Entlassung nicht gestützt worden, wie der Antragsteller letztlich auch selbst zugesteht. \nSind aber keine Anhörungsdefizite glaubhaft gemacht, so kommt es weiter nicht auf die Frage \nan, ob etwaige Mängel geheilt worden sind - was nach der Rechtsprechung des Senats \nallerdings im Zuge des Beschwerdeverfahrens ohne weiteres möglich ist.\n\n12\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom7. Februar 2006 - 1 B 1659/05 -, = Juris Rn. 8 ff. \nm.w.N.\n\n13\n\nDie im Zusammenhang mit der Anhörung weiter angeführten Vorgänge zum \n(vermeintlichen) Beleg dafür, dass die Antragsgegnerin nicht bestrebt gewesen sei, eine \nordnungsgemäße Anhörung durchzuführen und überhaupt das Verfahren rechtsstaatlich zu \ngestalten, führen auf keinen der für die Entlassung zuständigen Stelle zurechenbaren \nVerfahrensmangel. Die Darlegungen des Antragstellers beruhen insofern auf einer \nVermischung von Aspekten, ohne die im angefochtenen Beschluss zutreffend zugrunde \ngelegten rechtliche Ansätze hinreichend aufzugreifen. Die einzig relevante Frage, ob der \nAntragsteller infolge von Äußerungen des Disziplinarvorgesetzten im Disziplinarverfahren in \neiner auf das Entlassungsverfahren durchschlagenden Weise getäuscht worden ist, lässt sich \nanhand der vom Antragsteller in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig verneinen. \nFreilich hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass der Disziplinarvorgesetzte dem \nAntragsteller gegenüber versichert hat, er werde \"über die Verhängung der \nDisziplinarmaßnahme hinaus auf der Basis der [ihm] bisher vorliegenden Erkenntnisse keine \nweiteren Maßnahmen [einleiten]\". Eine \"Versicherung\" mit diesem Inhalt steht aufgrund der \nErklärung des Disziplinarvorgesetzten im Schreiben an die Stammdienststelle vom 28. Juni \n2007 fest. Gleichwohl zieht sie aber weder einen formellen noch einen materiellen Fehler der \nEntlassung nach sich, dies unabhängig von der Frage, unter welchen Ansätzen die \n\"Versicherung\" insofern rechtlich bedeutsam sein könnte. Jedenfalls haben weder der \nDisziplinarvorgesetzte noch die Entlassungsbehörde der \"Versicherung\" zuwider gehandelt. \nDer Disziplinarvorgesetzte hat das Entlassungsverfahren nicht beantragt und auch nicht \nangeregt, also - wie dem Antragsteller zugesagt - keine weiteren Maßnahmen eingeleitet. \nGegenteiliges behauptet selbst der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht. Die \nStammdienststelle andererseits konnte nicht gegen die Versicherung verstoßen, weil sie an \ndiese nicht gebunden war. Die Erklärung stammt nicht von ihr und kann ihr auch nicht \nzugerechnet werden; denn der Disziplinarvorgesetzte hatte - wie für den Antragsteller ohne \nweiteres erkennbar - nur die Befugnis, eine solche Äußerung für seinen eigenen \nKompetenzbereich abzugeben. Allein das schließt es aus, einem etwaigen weitergehenden \nVertrauen des Antragstellers, es werde mit der Disziplinarmaßnahme insgesamt sein \nBewenden haben, eine umfassende, weitere rechtliche Schritte ausschließende Bedeutung \nbeizulegen. Überdies ist objektiv auszuschließen, dass der Antragsteller durch sie getäuscht \nworden sein kann. Denn die \"Versicherung\" stand nicht nur unter dem Vorbehalt einer \nzeitlich fixierten Erkenntnisgrundlage (die sich später erweitert hat), sondern konnte sich (wie \ngesagt) allein auf jene Maßnahmen beziehen, deren Einleitung in der Macht des \nDisziplinarvorgesetzten lagen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 10 \nf.) aber darauf hingewiesen, dass Disziplinarmaßnahme und Entlassung völlig \nunterschiedlichen Charakter aufweisen und die Entlassung nicht in die Zuständigkeit des \nDisziplinarvorgesetzten fiel, sondern in derjenigen der für die Ernennung des Antragstellers \nzuständigen Stelle liegt, § 47 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 55 Abs. 6 Satz 1 SG,\n\n14\n\nvgl. dazu die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und \nSoldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 18. Oktober 2006 \n(BGBl. I S. 2495),\n\n15\n\nhier also unbestritten der Stammdienststelle der Bundeswehr. Dem Antragsteller musste \nsich auch aus seiner damaligen Sicht aufdrängen, dass weitere Maßnahmen rechtlich im \nBereich des Möglichen lagen; anderenfalls hätte die Aussage des Disziplinarvorgesetzten von \nvornherein keinen Sinn gemacht. Dass durch sie aber auch Maßnahmen ausgeschlossen \nwerden sollten, die außerhalb des Einflussbereichs des Disziplinarvorgesetzten lagen, konnte \nder Antragsteller bei verständiger Würdigung nicht annehmen. Eine dahingehende Hoffnung \ngleichwohl gehegt zu haben fiele ausschließlich in seinen Risikobereich; denn die \nMöglichkeit einer Entlassung musste dem Antragsteller aufgrund der Belehrungen über seine \nPflichten und die möglichen Folgen von Pflichtverstößen klar sein. \n\n16\n\nFür weitere formelle Verstöße bietet das Beschwerdevorbringen keinen Ansatzpunkt. Die \nAnsicht, die Antragsgegnerin habe die Zustimmung des Personalrats durch Täuschung \nerwirkt, weshalb der entsprechende Beschluss des Personalrats unwirksam sei, geht schon \ndeshalb fehl, weil es einer Mitbestimmung des Personalrats nicht bedurfte. Die allenfalls \nentsprechend § 79 Abs. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gebotene Anhörung \ndes Personalrats wird bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses eines \nBerufssoldaten durch das Erfordernis einer Anhörung der Vertrauensperson bzw. der deren \nBefugnisse ausübenden Personalvertretung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 52 Abs. 1 \nSoldatenbeteiligungsgesetz (SBG) verdrängt. \n\n17\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 1 WB 51/97 -, Buchholz 252 § 23 \nSBG Nr. 1 = NZWehrr 1998, 248.\n\n18\n\nDas ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 48 Satz 1 SBG gilt für Soldaten das \nBundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 48 ff. SBG. In anderen als den in § 2 \nAbs. 1 genannten Wahlbereichen, wie vorliegend für das personalratsfähige \nBundeswehrkommando und die Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada, wählen \nSoldaten keine Vertrauenspersonen (wie nach § 2 Abs. 1 SBG), sondern Personalvertretungen \n(sog. Soldatenvertreter). § 49 Abs. 1 SBG erweitert insofern den persönlichen \nAnwendungsbereich des BPersVG auf Soldaten. Innerhalb des jeweiligen örtlich zuständigen \nPersonalrats haben die Soldatenvertreter in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, \ndie Befugnisse der Vertrauensperson, § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG. Bei der hier streitigen \nEntlassung eines Zeitsoldaten handelt es sich im Sinne dieser Vorschrift um eine \nAngelegenheit, die nur die Soldaten betrifft, sodass nicht der Personalrat als ganzes, sondern \ndie Soldatenvertreter nach Maßgabe des Soldatenbeteiligungsgesetzes anzuhören sind. Ein \netwaiger Mangel der Anhörung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht die Unwirksamkeit der Entscheidung aus formellen Gründen zur Folge, sondern führt \nbei Personalmaßnahmen, die - wie hier - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sind, zu \neinem Ermessensfehler, weil der Vorgesetzte das Ergebnis der Anhörung nicht in \nordnungsgemäßer Weise in seine Ermessenserwägungen einbeziehen kann. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 -, BVerwGE 118, 25 (Juris \nRn. 30 f.), und vom 27. Januar 1998, a.a.O. (= Juris Rn. 5).\n\n20\n\nAuch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Entlassung liegen mit größter \nWahrscheinlichkeit vor. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit wie der Antragsteller \nwährend der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten \nschuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische \nOrdnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Dem Antragsteller \nwird in der Entlassungsverfügung insofern zur Last gelegt, er habe schuldhaft seine \nDienstpflichten verletzt, indem er rechtsradikale Musikstücke der als kriminelle Vereinigung \neingestuften Musikband „Landser\" in seine dienstliche Unterkunft in den USA eingebracht \nhabe. Dadurch habe er seine berufliche Integrität zerstört, sein Verbleiben gefährde ernstlich \ndie militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr. \n\n21\n\nDie Entlassungsvoraussetzung einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten steht \nfür den Senat bindend fest, ohne dass es auf eine Tatsachenwürdigung ankäme. Die \nBindungswirkung insofern resultiert aus der (aufgrund Rechtsmittelverzichts des \nAntragstellers seit dem 2. Mai 2007) unanfechtbaren Disziplinarverfügung vom 17. April \n2007. Gemäß § 145 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung (WDO) sind die aufgrund der WDO \nergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die Beurteilung der vor einem \nGericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. Die Vorschrift ist hier \nanwendbar. Der Begriff der \"Rechte aus dem Dienstverhältnis\" ist umfassend zu verstehen \nund bezieht neben den vermögensrechtlichen die statusrechtlichen Ansprüche von Soldaten \ngegen ihre Dienstherrn ein, insbesondere also jene Fälle, in denen der Dienstherr wie hier das \nFortbestehen der Rechte des Antragstellers als Soldat (§ 1 SG) durch eine Entscheidung \ninsgesamt beseitigt. Ungeachtet der - später noch zu beantwortenden - Frage, wieweit genau \ndie Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO reicht, erstreckt sie sich doch jedenfalls auf die \nFeststellung in der Disziplinarentscheidung, dass der Betroffene schuldhaft seine \nDienstpflicht(en) verletzt und also ein Dienstvergehen begangen hat. Bindend für die \nBeurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis sind \nnämlich die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung ergehenden \"Entscheidungen\" der \nDisziplinarvorgesetzten. Der Begriff der \"Entscheidung\" meint jedenfalls nach allgemeiner \nAnsicht den Entscheidungsausspruch selbst (vgl. § 108 WDO).\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1984 - 6 C 78.82 -, BVerwGE 69, 334, 339; \nBeschlüsse vom 28. Mai 1984 - 2 B 33.84 -, DVBl. 1984, 959, sowie vom 2. Juli 1998 - 2 B \n130.97 -, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 9, und vom 17. Januar 1990 - 1 DB 35.89 -, \nZBR 1990, 214 (letztere jeweils zur Bindungswirkung nach § 130 Abs. 2 BDO); ferner \nNdsOVG, Beschluss vom 2. August 1999 - 5 M 1921/99 -, Juris Rn. 15; Urteile vom 16. März \n1988 - 13 A 96/86 -, NZWehrr 1989, 122, 123 m.w.N., und vom 19. November 1990 - 13 L \n171/89 -, S. 7.\n\n23\n\nSomit kommt es im vorliegenden Fall für die Frage der Dienstpflichtverletzung als \nTatbestandsvoraussetzung der Entlassung weder auf die Feststellung einzelner Tatsachen \nnoch auf deren Bewertung an. Relevant kann insofern nur die Frage sein, ob die gesetzlich \nangeordnete Bindungswirkung der Disziplinarverfügung aus übergeordneten Gründen \nausnahmsweise durchbrochen ist. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang \nangesprochenen Umstände bieten indes dafür keinen hinreichenden Ansatzpunkt. Der \nAntragsteller macht insofern im Wesentlichen Verfahrensfehler des Disziplinarverfahrens \ngeltend, und zwar - zusammengefasst - unter zwei Aspekten: Zum einen sei er durch \nVerhalten der Behörde (Täuschungen und Drohungen) von einer sachgerechten Verteidigung \nabgehalten worden; zum anderen seien die als Grundlage der Disziplinarmaßnahme \nherangezogenen Tatsachen auf so grob rechtswidrige Weise erlangt worden, dass es \nausgeschlossen sei, sie rechtlich zu verwerten. Dieser Vortrag hilft dem Antragsteller \nvorliegend aus Rechtsgründen nicht weiter, also ungeachtet der Frage, wieweit die \nzugehörigen Behauptungen im Einzelfall zutreffen und ob der Antragsteller sein Rügerecht \ninfolge des Rechtsmittelverzichts verloren hat. Die Bindungswirkung des § 145 Abs. 2 WDO \nkann - in Anknüpfung an § 826 BGB - allenfalls in Extremfällen beseitigt bzw. verneint \nwerden. Nicht zur Anwendung kommen hingegen die Grundsätze über die Lösung von den \nTatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils (vgl. §§ 34, 84 WDO),\n\n24\n\ndazu BVerwG, Urteil vom 7. November 2007 - 2 WD 1.07 -, BVerwGE 130, 12 = \nDokBer B 2008, 131 (= Juris Rn. 21) m.w.N.; Beschluss vom 24. Juli 2007 - 2 B 65.07 -, \nBuchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 (= Juris Rn. 11) m.w.N.,\n\n25\n\nweil § 145 Abs. 2 WDO, wie unten noch darzutun ist, keine Bindung an \nTatsachenfeststellungen anordnet. \n\n26\n\nNach den in der Rechtsprechung zu § 826 BGB entwickelten Grundsätzen besteht unter \nengen Voraussetzungen die Möglichkeit, gegen unrichtige, weil unter Verstoß gegen die \nguten Sitten herbeigeführte rechtskräftige Urteile klageweise vorzugehen mit dem Ziel, unter \nDurchbrechung der Rechtskraft solcher Urteile denjenigen Zustand herzustellen, der bei \nrichtiger Entscheidung entstanden wäre. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 1990 - 5 B 41.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO \nNr. 23; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 4 S 504/95 -, VGHBW-Ls 1998, \nBeilage 3, B 5-6 (= Juris Rn. 12) m.w.N. \n\n28\n\nDiese Rechtsprechung mag auf gerichtliche und behördliche Entscheidungen zu \nübertragen sein, die zwar nicht in Rechtskraft erwachsen, wohl aber - wie nach § 145 Abs. 2 \nWDO - eine ähnlich intensive Bindungswirkung entfalten. Sie mag überdies dazu berechtigen, \ndie Bindungswirkung einer solchen Entscheidung (hier der Disziplinarverfügung) in späteren \nVerfahren mit anderem Streitgegenstand aufgrund einer inzidenten Prüfung der \nVoraussetzungen des § 826 BGB zu überwinden, ohne zuvor die Rechtskraft (bzw. \nBindungswirkung) im Wege eines speziell hierauf gerichteten neuen gerichtlichen oder \nbehördlichen Ausspruchs zu beseitigen. \n\n29\n\nVgl. dazu BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04 -, NJW 2006, 154, 156; \nSprau, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 826 Rn. 50 ff.\n\n30\n\nJedoch ist die Durchbrechung der Bindungswirkung in Anwendung des Rechtsgedankens \ndes § 826 BGB bei § 145 Abs. 2 WDO wie allgemein auf besonders schwerwiegende, eng \nbegrenzte Ausnahmefälle beschränkt, um Rechtssicherheit und Rechtsfrieden nicht in \nuntragbarer Weise zu beeinträchtigen und keinen Anreiz zu schaffen, die Verfahren über \nbindende Entscheidungen wieder aufzurollen. Für das Vorliegen eines solchen \nAusnahmefalles hat der Antragsteller nichts Hinreichendes dargelegt. Er behauptet im \nErgebnis Rechtsfehler des Disziplinarverfahrens, die für sich gesehen im Regelfall nicht zur \nDurchbrechung der Bindungswirkung berechtigen. Die Beseitigung von Verfahrensverstößen \nist in besonderer Weise Sache des Disziplinarverfahrens, gegebenenfalls eines sich \nanschließenden Rechtsbehelfsverfahrens, in dem eine Verpflichtung der Gerichte besteht, auf \ndie Beseitigung eines solchen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken (vgl. § 99 Abs. 3 \nWDO; entsprechend § 55 BDG; früher § 67 Abs. 4 BDO); geschieht dies nicht, werden also \n(gerügte) wesentliche Verfahrensmängel nicht beseitigt oder sind sie nicht behebbar, so ist das \nVerfahren einzustellen (§ 98 Abs. 2, § 127 Abs. 1 Nr. 4 WDO; ausdrücklich auch § 55 Abs. 3 \nSatz 3 BDG). \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 2 WDB 3/05 -, DÖV 2006, 1004 = \nNZWehrr 2006, 252; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 B 113.07 -, Buchholz 235.1 § 69 \nBBG Nr. 3 (= Juris Rn. 6 ff.); ferner Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 55 Rn. 2 f.\n\n32\n\nMit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens verlieren derartige Verstöße \nindes grundsätzlich ihre Bedeutung, zumal der Gesetzgeber die Bindungswirkung unter \nkeinerlei Vorbehalt gestellt hat. Worauf die Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung \nzurückgeht, ist insofern ohne Bedeutung; Verfahrensmängel sind auch dann grundsätzlich \nunerheblich, wenn es der betroffene Soldat - wie der Antragsteller hier - unterlassen hat, sie \nmithilfe von Rechtsbehelfen geltend zu machen. \n\n33\n\nDer Antragsteller hat keinen so schwerwiegenden Mangel des Disziplinarverfahrens \ndargelegt, dass es angezeigt wäre, die Bindungswirkung der Disziplinarverfügung ungeachtet \nder besonderen Möglichkeiten zur Mängelbeseitigung im Disziplinarverfahren zu ignorieren. \nAn den Nachweis der Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft bzw. \nBindungswirkung sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. \nDiese erfüllt der Antragsteller nicht, weil er seine Darstellung in entscheidender Hinsicht \ndramatisiert und in zentralen Punkten mit nicht belegten, dem übrigen Akteninhalt \nentgegengesetzten Behauptungen zu stützen versucht. Allein bedeutsam können in diesem \nZusammenhang die behaupteten Einwirkungen auf die Willensbildung des Antragstellers \nsein. Die vermeintlich fehlende Zuständigkeit des MAD für Ermittlungen im Ausland (§ 14 \nAbs. 1 MADG vom 20. Dezember 1990, BGBl. I S. 2954, 2977, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 5. Januar 2007, BGBl. I S. 2) könnte einen schlichten Verfahrensmangel \ndarstellen, aus dem im Disziplinarverfahren die gebotenen Konsequenzen hätten gezogen \nwerden können. Dasselbe gilt für den (die Beschlagnahme der Dateien auf dem privaten PC \ndes Antragstellers nachträglich genehmigenden) Beschluss des Truppendienstgerichtes Süd \nvom 22. März 2007. Auch in diesem Zusammenhang soll nach Ansicht des Antragstellers \nlediglich das Fehlen der Zuständigkeit des MAD verschwiegen worden sein. Selbst wenn dies \nzuträfe, sind dem Gericht nicht bewusst wahrheitswidrige Tatsachen oder sonstige \nFehlinformationen unterbreitet worden; vielmehr hätte die Behörde einen bestimmten \nrechtlichen Standpunkt eingenommen, der zwischen den Beteiligen streitig ist. Seine eigene \nBewertung in jenem Verfahren nicht mit dem gebotenen Nachdruck vorgebracht zu haben, \nfällt daher allein in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Was der Antragsteller im \nÜbrigen an Einwirkungen auf ihn schildert, übersteigt das Maß des Zulässigen nicht. Zu der \nbehaupteten Täuschung durch die \"Versicherung\" des Disziplinarvorgesetzten, keine weiteren \nMaßnahmen gegen den Antragsteller einzuleiten, ist oben das Nötige gesagt worden. Ein \nunzulässiger Zwang zur Aussage und zur Erklärung des Einverständnisses mit der \nInaugenscheinnahme seiner Unterkunft, seines PC und seines Kraftfahrzeugs ist nicht \nerkennbar. Was er zur Begründung dieser Ansicht vorbringt, zeigt nichts auf, was über \ngewöhnliche Vernehmungsstrategien hinausgeht, also typischerweise - und rechtlich zu \nbilligen - an Druck auf einen Verdächtigen ausgeübt wird. Diese Einwirkungen bestanden - \nden Darstellungen des Antragstellers folgend - lediglich im Aufzeigen alternativ denkbarer \nKonsequenzen für den Fall, dass er mit den Ermittlungsmaßnahmen nicht einverstanden sei \nund den Ermittlern den freiwilligen Zutritt zu seiner Unterkunft verweigern würde. Dass diese \nKonsequenzen den Rahmen des rechtlich Zulässigen überschritten hätten, wird nicht \ndargelegt. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Einwirkungen die Qualität \nunzulässiger Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO erreicht hätten \n(Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, durch Verabreichung von Mitteln, Quälerei, \nTäuschung, Hypnose, Zwang, Drohung mit unzulässigen Maßnahmen und Versprechen eines \ngesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils, Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die \nEinsichtsfähigkeit beeinträchtigen). Wäre der Antragsteller Maßnahmen von solchem \nGewicht ausgesetzt gewesen, so ist völlig unverständlich, dass er sich trotz anwaltlicher \nBeratung im Wege eines Rechtsmittelverzichts der realistischen Chance begeben hätte, im \ngerichtlichen Verfahren Verfahrenseinstellung oder Freispruch zu erreichen. Ein wirksames \nEinverständnis schließt aber auch die Verletzung der vom Antragsteller geltend gemachten \nGrundrechte aus Art. 13 und Art. 2 Abs. 1 GG aus. \n\n34\n\nIst mithin von einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten auszugehen, so \nunterliegt es ferner keinem durchgreifenden Zweifel, dass das Verbleiben des Antragstellers \nim Soldatendienstverhältnis die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr \nernstlich gefährden würde. Die für diese Bewertung maßgebliche - in der \nEntlassungsverfügung insofern zugrunde gelegte - Tatsachengrundlage (Einbringen einer \nerheblichen Menge von Musik einer rechtsextremistischen Gruppe in eine dienstliche \nUnterkunft) steht zur Überzeugung des Senats fest. Auch dies ist im angefochtenen Beschluss \nim Ergebnis überzeugend herausgearbeitet. \n\n35\n\nAllerdings hat der Senat von diesen Tatsachen nicht schon deswegen zwingend \nauszugehen, weil sie der - in der Entlassungsverfügung insoweit zitierten - unanfechtbaren \nDisziplinarverfügung gegen den Antragsteller vom 17. April 2007 zugrunde liegen. Zu \nUnrecht folgert das Verwaltungsgericht eine solche Feststellungswirkung aus § 145 Abs. 2 \nWDO. Diese Regelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen \nZusammenhang nur auf den Entscheidungsausspruch selbst. Die tatsächlichen und rechtlichen \nFeststellungen, welche die disziplinarrechtliche Würdigung entscheidungserheblich \nbegründen, sind in die Bindungswirkung nicht einbezogen. Der Begriff der \"Entscheidung\" \nknüpft ersichtlich an § 108 WDO an, der nur die Disziplinarmaßnahme, Freispruch oder \nEinstellung des Verfahrens zum Gegenstand hat. Eine weitergehende Feststellungswirkung im \nHinblick auf tatsächliche Feststellungen hätte der Gesetzgeber in § 145 Abs. 2 WDO \nbesonders und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, wie er es in anderem Zusammenhang \n(vgl. §§ 34, 84 WDO) auch getan hat. Angesichts der genauen Differenzierung zwischen den \nArten von Bindungswirkungen ist der Wortlaut ernst zu nehmen, zumal eine Bindung an die \nnicht in Rechtskraft erwachsenden Feststellungen einer Entscheidung im deutschen \nRechtssystem eine Ausnahme bildet.\n\n36\n\nEbenso auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1984 - 6 C 78.82 -, BVerwGE 69, 334, 339; \nBeschluss vom 28. Mai 1984 - 2 B 33.84 -, DVBl. 1984, 959. \n\n37\n\nDemgegenüber ist eine Bindung an Tatsachenfeststellungen hier nicht sachlogisch \ngeboten, weil der Ausspruch im Disziplinarverfahren erst durch die Würdigung eines \nbestimmten Sachverhalts Sinn und Inhalt gewinnen würde.\n\n38\n\nSo aber NdsOVG, Beschluss vom 2. August 1999 - 5 M 1921/99 -, Juris Rn. 15; Urteile \nvom 16. März 1988 - 13 A 96/86 -, NZWehrr 1989, 122, 123 m.w.N., vom 19. November \n1990 - 13 L 171/89 -, S. 7; Aufl. 2002, § 145 Rn. 7.\n\n39\n\nEin Rückgriff auf die zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen einer Entscheidung \nkann in bestimmten Fällen (etwa bei Freispruch) zwar erforderlich sein, um den Gegenstand \nder Entscheidung zu bestimmen. Einer Bindungswirkung bedarf es dazu aber nicht, erst recht \nnicht in den Fällen, in denen (wie hier) eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflicht(en) \nfestgestellt und auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, was in anderen Verfahren \nohne weiteres Tatbestandswirkung entfalten kann.\n\n40\n\nUnabhängig davon steht die Sachverhaltsgrundlage im Sinne der angefochtenen \nEntlassungsverfügung allein deshalb fest, weil der Antragsteller den wesentlichen Teil der \nihm gemachten Vorwürfe bei seiner Vernehmung am 16. März 2007 und der Schlussanhörung \nam 10. April 2007 eingeräumt hat, wie im angefochtenen Beschluss (Abdruck S. 4, 10) \nhervorgehoben ist. Der Antragsteller bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, dass er die \nfraglichen Musikdateien auf seinem PC gespeichert und angehört hat, sondern meint lediglich, \nEinlassungen und Tatsachenerhebungen dürften nicht verwertet werden, weil sie auf \nrechtswidrige Art und Weise erlangt worden wären. Es ist aber vorstehend bereits dargetan \nworden, dass der Antragsteller weder getäuscht noch in unzulässiger Weise zur Aussage \ngezwungen worden ist. Seine Aussagen sind daher ohne weiteres auch hier verwertbar. \nSoweit der Antragsteller sich hinsichtlich der Untersuchung seines privaten PCs auf die \nMaßstäbe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 \n\n41\n\n- 1 BvR 370/07 u.a. -, NJW 2008, 822,\n\n42\n\nberuft, verkennt er, dass die dort behandelte heimliche Infiltration eines \ninformationstechnischen Systems im Wege der Online-Durchsuchung schwerlich mit der \nUntersuchung eines PCs verglichen werden kann, die aufgrund eines erklärten \nEinverständnisses des Eigentümers in dessen Anwesenheit vorgenommen wird.\n\n43\n\nAuf dieser tatsächlichen Grundlage nicht zu beanstanden ist die rechtliche \nSchlussfolgerung der Stammdienststelle, das Verbleiben des Antragstellers in seinem \nDienstverhältnis würde die militärische Ordnung wie auch das Ansehen der Bundeswehr \nernstlich gefährden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG eröffnen der \nEntlassungsbehörde keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen \nBeurteilungsspielraum,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361, und schon \nvom 26. September 1963 - VIII C 123. 63 -, BVerwGE 17, 5,\n\n45\n\nsondern sind von den Verwaltungsgerichten in einer \"objektiv nachträglichen Prognose\" \n(selbst) nachzuvollziehen. \n\n46\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, ZBR 2005, 350, und \nvom 7. Februar 2006 - 1 B 1659/05 -, Juris, jeweils m.w.N. \n\n47\n\nDaher kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin eine ernstliche Gefährdung der \nmilitärischen Ordnung als Tatbestandsmerkmal der Entlassung selbst verneint hat, indem sie \nden Antragsteller über knapp 6 Monate als Wache und auch als Wachvorsteher eingesetzt und \nihm kein vorläufiges Dienstverbot erteilt hat. Abgesehen davon sind die Vorwürfe gegen den \nAntragsteller nicht so geartet, dass sie es erfordert hätten, den Antragsteller sofort von seinen \nAufgaben zu entbinden. Den zutreffenden Ausführungen in der Entlassungsverfügung ist zu \nentnehmen, dass die Entlassung kein akutes Sicherheitsrisiko beseitigen, sondern \ngeneralpräventiv den Langzeitwirkungen begegnen soll, die von Soldaten mit betätigter \nrechtsradikaler Einstellung auf die Einsatzbereitschaft und das Ansehen der Truppe in der \nBevölkerung ausgehen können. Das rechtfertigte es allemal, von Sofortmaßnahmen im \nVorfeld einer gründlichen Abklärung der rechtlichen Voraussetzungen für die Entlassung \nabzusehen.\n\n48\n\nEine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ist regelmäßig zu bejahen, wenn \ndie Einsatzbereitschaft der Soldaten erheblich vermindert und im Gefolge dessen die \nVerteidigungsbereitschaft der Truppe, d.h. der einzelnen betroffenen Einheit bzw. letztlich \nauch der Bundeswehr im Ganzen, infrage gestellt wird. Die Beurteilung, ob eine ernstliche \nGefährdung des Ansehens der Bundeswehr vorliegt, hängt wesentlich von dem Bild ab, \nwelches bezogen auf die Bundeswehr und ihre Soldaten durch das in Rede stehende Verhalten \nin der Öffentlichkeit entsteht. Dabei kommt namentlich dem Charakter der Bundeswehr als \neiner die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Verteidigung \nprägenden Institution - und infolgedessen gerade auch der Pflicht zur Verfassungstreue nach \n§ 8 SG - eine hohe Bedeutung zu. Der Senat stimmt bei seiner selbstständigen Prognose mit \nder Entlassungsverfügung dahin überein, dass der Antragsteller durch das Einbringen, \nVorhalten und Abhören der Musikdateien in der ihm dienstlich zur Verfügung gestellten \nUnterkunft in den USA das Vertrauen in seine soldatische Integrität zerstört und nachhaltige \nZweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit begründet hat. Achtungs- und \nVertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden \nnehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem \nVerantwortungsbewusstsein weckt. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1974 - 2 WD 5.74 -, BVerwGE 46, 244 = NZWehrr \n1975, 69, 71 f.\n\n50\n\nDa auch Soldaten nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse \nobliegt, ist auch ein außerdienstlicher Verstoß gegen wesentliche Pflichten oder Normen \ngeeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung zu erschüttern. Dazu gehört \nder vom Antragsteller gezeigte Umgang mit Musik der Musikgruppe \"Landser\" mit \nmenschenverachtendem und volksverhetzendem Inhalt. Dies verstößt gegen die Pflicht des \nSoldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes \nanzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten (§ 8 SG). Es \nhandelt sich beim Besitz und Abspielen der Musik rechtsextremistischer Musikgruppen nicht \num eine Bagatelle, sondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten \nÖffentlichkeit aufmerksam registriert und keinesfalls toleriert wird. Ein solches Verhalten ist \ndemgemäß in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der \nBundeswehr zu führen. Die angefochtene Entlassungsverfügung weist daher ohne weiteres \nnachvollziehbar darauf hin, dass es sich bei rassistischen, rechtsextremen Aktivitäten von \nSoldaten um ein - von dem jeweiligen Einzelfall losgelöstes - allgemeines Problem handelt, \nwelches schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Konsequenz bekämpft werden muss, \num eine ansonsten drohende Festsetzung dieses Problems in den Streitkräften zu verhindern. \nDies schließt es ein, bereits dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein des \nFortbestehens einer derartigen Gesinnung und inneren Einstellung wirksam entgegenzutreten. \n\n51\n\nEbenso bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, NZWehrr 2007, 171 \n(= Juris Rn. 17, 21 ff.) hinsichtlich des Abspielens zweier gebrannter CDs der Musikgruppen \n\"Landser\" und \"Neue Werte\" im außerdienstlichen Bereich.\n\n52\n\nSind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, so ist auch die \nErmessensausübung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Mit dem Wort \"kann\" in § 55 \nAbs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein \numfassendes Ermessen eingeräumt, das sie - ähnlich wie in einem Disziplinarverfahren - \nverpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden \nGesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und \ngegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der \nEntlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Art einer Vorabbewertung im \nWesentlichen bereits auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert. \nDemgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer \nsog. \"intendierten Entscheidung\" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt.\n\n53\n\nVgl. insbesondere Beschlüsse des Senats vom 1. März 2006, a.a.O. (= Juris Rn. 27 ff.), \nund vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, a.a.O., jeweils m.w.N.\n\n54\n\nDer Antragsteller hat weder Ermessensfehler der angefochtenen Verfügung dargelegt \nnoch seinen Fall prägende \"atypische\" Umstände, welche die gesetzlich intendierte \nEntlassung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen würden; solche Umstände \nsind auch sonst nicht ersichtlich:\n\n55\n\nEin Ermessensfehler liegt nicht deshalb vor, weil die Vertrauensperson nicht \nordnungemäß angehört worden wäre und daher kein, wie in § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG zwingend \nangeordnet, verwertbares Ergebnis der Anhörung vorlag, das in die getroffene \nPersonalentscheidung einbezogen werden konnte. Eine Anhörung hatte hier freilich zu \nerfolgen. Wie oben ausgeführt, soll nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SBG auf Antrag des \nbetroffenen Soldaten die Vertrauensperson durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten \nangehört werden, wenn beabsichtigt ist, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden, soweit das \nSoldatengesetz einen Ermessensspielraum einräumt. Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG \ngehört zu den damit angesprochenen Personalmaßnahmen. Der Antragsteller hat in der \nAnhörungsniederschrift vom 16. Mai 2007 einen beachtlichen, inhaltlich hinreichend \nbestimmten, namentlich auf die beabsichtigte Personalmaßnahme bezogenen Antrag auf \nAnhörung des Personalrats (gemeint war erkennbar die zuständige Personalvertretung mit den \nBefugnissen der Vertrauensperson) gestellt. Daraufhin ist der zuständige Gemeinsame \nÖrtliche Personalrat des Bundeswehrkommandos USA und Kanada und der \nBundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada, dem die anzuhörenden Soldatenvertreter \nangehörten, mit Schreiben des Kommandeurs des Bundeswehrkommandos vom 13. Juli 2007 \nunterrichtet und um Stellungnahme ersucht worden. Die Soldatenvertreter haben sich \nzunächst unter dem 19. Juli 2007 ablehnend, später (u.a. nach Akteneinsicht) mit weiteren \nSchreiben vom 8. August 2007 zustimmend geäußert. Zu Unrecht meint der Antragsteller - \nvon seinem Standpunkt aus, es bedürfe einer Zustimmung des Personalrats, nachvollziehbar -, \nsein Anhörungsantrag sei mit der ersten, die Zustimmung verweigernden Stellungnahme der \nSoldatenvertreter \"verbraucht\"; eine erneute Anhörung hätte ohne neuen Antrag nicht \nerfolgen dürfen. Die Beteiligungspflicht aus § 23 Abs. 1 SBG ergreift indes den gesamten \nVorgang bis zum Ergehen der Personalmaßnahme, zu der anzuhören ist. Die Beteiligung ist \nerfüllt, wenn der Vertrauensperson bzw. der Personalvertretung Gelegenheit zur Äußerung \ngegeben worden ist; die Zustimmung zu einer Personalmaßnahme, wie in Fällen einer \npersonalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung, ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus den \nVerfahrensvorschriften in § 18 Abs. 3 i.V.m. § 20 Satz 2 SBG, welche die Anhörungspflicht \nin den Fällen des § 23 SBG formell ausgestalten. In § 20 Satz 1 SBG ist zudem bestimmt, \ndass dem Beteiligungsorgan eine ausreichende Grundlage für seine Stellungnahme zur \nVerfügung zu stellen ist, indem es \"rechtzeitig und umfassend\" über die beabsichtigten \nMaßnahmen und Entscheidungen, zu denen anzuhören ist, unterrichtet wird. Es ist danach \nnicht zu beanstanden, sondern war im Gegenteil geboten, dass es der zuständige \nDisziplinarvorgesetzte nicht bei dem Stand der Anhörung belassen hat, der bis zur ersten \nStellungnahme der Personalvertretung vorlag. Nach der Stellungnahme hatte sich ein neuer \nInformationsstand ergeben, der für die beabsichtigte Entlassung hätte entscheidungserheblich \nwerden können. Die Anhörung ist ein einheitlicher Vorgang, der verfahrensmäßig aber \nmehrere Schritte umfassen oder erfordern kann, bis eine von der Dienstelle und der \nVertrauensperson gleichermaßen als zufriedenstellend betrachtete Unterrichtung und \nMeinungsbildung erreicht ist. Das kommt unmissverständlich in § 20 Satz 3 SBG zum \nAusdruck, wonach die beabsichtigte Maßnahme mit der Vertrauensperson bzw. \nPersonalvertretung zu \"erörtern\" ist, was die Möglichkeit zu Verhandlungen über notwendige \nweitere Informationen einschließt. All diese Vorgänge sind demgemäß von einem Antrag des \nbetroffenen Soldaten umfasst. In diesem Sinne war im Fall des Antragstellers eine ergänzende \nUnterrichtung der Personalvertretung wegen der Erkenntnisse des Stellvertretenden \nKommandeurs und Chef des Stabes Bundeswehrkommando USA und Kanada im Schreiben \nvom 27. Juli 2007 und der darin verdeutlichten Auffassung, die Entlassung des Antragstellers \nsei unverzichtbar, geboten. Dabei kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass die \nSoldatenvertreter in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2007 zum Ausdruck gebracht hatten, \nwegen Unkenntnis des MAD-Abschlussberichts vom 16. Mai 2007 nicht umfassend \ninformiert zu sein; diesem berechtigten Informationsinteresse ist ebenfalls nach der ersten \nStellungnahme im Wege gewährter Akteneinsicht Rechnung getragen worden.\n\n56\n\nDie Behauptung des Antragstellers, die zustimmende Stellungnahme der \nPersonalvertretung sei durch Täuschung erlangt worden, ist nicht nachvollziehbar. Der \nAntragsteller behauptet nicht, dass der Personalvertretung falschen Tatsachen unterbreitet \nworden seien; dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr bemängelt er im Ergebnis lediglich, \ndass der Disziplinarvorgesetzte im Rahmen der Anhörung Rechtstandpunkte eingenommen \nhat, die zwischen den Beteiligten streitig sind. Darin liegt aber keine unzulässige Einwirkung \nauf die Personalvertretung, die ihre Stellungnahme bei der Ermessensausübung der \nStammdienststelle über die Entlassung unverwertbar machen würde. Im Übrigen wiederholt \nder Antragsteller in diesem Zusammenhang seine Einwände zu vermeintlichen \nVerfahrensfehlern des Beteiligungsverfahrens, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Fehler - ihr \nVorliegen unterstellt - auf die Willensbildung der Personalvertretung beachtlich \ndurchgeschlagen haben könnten. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass sich ein \nErmessensfehler selbst dann nicht feststellen ließe, wenn es bei der ersten (negativen) \nStellungnahme der Personalvertretung verblieben wäre: Deren ablehnende Haltung beruhte \nwesentlich auf dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz, der Entlassungstatbestand sei nur bei \nVerbreitung oder Zugänglichmachung rechtsradikalen Liedguts erfüllt; eine Stellungnahme \nmit diesem Inhalt hätte deswegen von der Stammdienststelle ohne weiteres, nämlich auf der \nGrundlage zutreffender rechtlicher Würdigung, übergangen werden dürfen.\n\n57\n\nDie Ermessensausübung ist schließlich nicht mit Blick auf die oben gewürdigte \n\"Versicherung\" des Disziplinarvorgesetzten fehlerhaft, er werde von sich aus über die \nVerhängung der Disziplinarmaßnahme hinaus keine weiteren Maßnahmen einleiten. Diese \nVersicherung löste, wie ebenfalls dargelegt, keine Bindung der Entlassungsbehörde aus. \nSoweit sie eine nicht unwesentliche Einschätzung des nächsten Disziplinarvorgesetzten zum \nSchweregrad der Verfehlung des Antragstellers enthielt, ist sie in die Willensbildung der \nentscheidungsbefugten Stellen eingeflossen; dies belegen insbesondere die Schreiben des \nGemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 19. Juli 2007 und die Stellungnahme des \nStellvertretenden Kommandeurs und Chefs des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und \nKanada vom 27. Juli 2007. Eine darüber hinausgehende Bedeutung ist der \"Versicherung\" für \ndie Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung nicht beizumessen. Wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, haben Disziplinarmaßnahmen und Entlassung \nvöllig unterschiedliche Zwecke. Vom Schutzzweck der Entlassung her ist aber nicht zu \nbeanstanden, dass sich die vornehmlich an der Ahndungswürdigkeit der Verfehlung \norientierte Einschätzung des Disziplinarvorgesetzten innerhalb des Entlassungsverfahrens \nletztlich nicht durchgesetzt hat. \n\n58\n\nDie weitere, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache vorzunehmende \nallgemeine Interessen- und Folgenabwägung fällt ebenfalls zum Nachteil des Antragstellers \naus. Das öffentliche, von der Antragsgegnerin vertretene Interesse, den Antragsteller aus dem \nSoldatenverhältnis zu entfernen, überwiegt deutlich die privaten Interessen des Antragstellers \ndaran, vorläufig so gestellt zu bleiben, als habe sein aktives Soldatenverhältnis auf Zeit nicht \ndurch eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG geendet. Der Senat anerkennt in Fällen \nfristloser Entlassung grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse daran, (begründet) \nbefürchteten Auswirkungen auf die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr \nmöglichst umgehend entgegenzutreten. Demgegenüber wiegen die Folgen einer sofortigen \nVollziehung für den Antragsteller deutlich geringer. Sollten sich die Vorwürfe im \nHauptsacheverfahren entgegen aller Voraussicht als unberechtigt, die Entlassungsverfügung \nalso als rechtswidrig erweisen, so würde dem Antragsteller in finanzieller Hinsicht kein \nbleibender Schaden entstehen. Er wäre wirtschaftlich so zu stellen, als wäre die Entlassung \nnicht verfügt worden. Die negativen Folgen ergeben sich für den Antragsteller daher vor \nallem aus dem Zwang, sich alsbald - d.h. hier gut 15 Monate vor dem planmäßigen Ende des \nZeitsoldatenverhältnisses am 31. Dezember 2008 - beruflich neu orientieren zu müssen. \nSonstige unzumutbare persönliche Folgen aus der vorzeitigen Beendigung des \nZeitsoldatenverhältnisses sind nicht konkret dargetan worden und auch nicht ersichtlich.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts \nfolgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 40.2 \ndes Streitwertkataloges 2004). \n\n60\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-17/1-b-670-08","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":7},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"WDO 2025","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MADG 2026","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-17/1-b-670-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251353","retrieved":"2026-07-09 02:14:17.505099+00:00"}}