{"status":"available","doknr":"OLD251399","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.19B871.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"19 B 871/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die \nPrüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner innerhalb der \neinmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, Nr. 1 des Tenors des angefochtenen \nBeschlusses teilweise zu ändern und auch den Hilfsantrag der Antragsteller auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung nach § 60 a AufenthG abzulehnen.\n\n3\n\nDer Antragsgegner wendet sich ohne Erfolg gegen die tragende Erwägung des \nVerwaltungsgerichts zu seiner stattgebenden Entscheidung über diesen Hilfsantrag, die \nallgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum nach § 5 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei auf die Antragstellerin zu 1. nicht anwendbar, weil diese \nnach § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt sei, die Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus einzuholen \n(Buchstabe b) der Beschlussgründe (S. 5, 7 f.)). Nach § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein \nAusländer über die im AufenthG geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel auch dann im \nBundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er \nunter anderem auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis erworben hat.\n\n4\n\nDiese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht hier zutreffend bejaht: Die \nAntragstellerin zu 1. konnte eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug im Bundesgebiet \neinholen, als sie im Mai 2007 bei der Ausländerbehörde der G. und I. I1. \nsinngemäß den dahin gehenden Antrag gestellt hat. Ihre Abschiebung war zu diesem \nZeitpunkt seit dem Ergehen der Abschiebungsandrohung der G. und I. I1. vom \n5. Dezember 2006 ununterbrochen nach § 60a AufenthG ausgesetzt, und sie hatte auf Grund \nihrer Eheschließung mit dem Antragsteller zu 2. am 10. Mai 2007 vor dem Standesamt I1. \n-I2. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 Abs. 1, 29, \n30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erworben. Dieser Anspruchserwerb ist zwischen den Beteiligten \nauch unstreitig, soweit es allein um die speziellen familiären Erteilungsvoraussetzungen in \nden vorgenannten Vorschriften geht. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner \nnicht in Frage gestellt, dass die Antragstellerin zu 1. am Maßstab der §§ 27 Abs. 1, 29, 30 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben \nhat und damit die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV nach dessen Wortlaut \nerfüllt.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners ist § 39 Nr. 5 AufenthV auf die \nAntragstellerin zu 1. auch nicht deshalb unanwendbar, weil sie trotz beabsichtigten \nDaueraufenthalts lediglich mit einem Schengen-Visum für Besuchszwecke in das \nBundesgebiet eingereist ist und sich seitdem ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält. \n§ 39 Nr. 5 AufenthV erfasst geduldete Ausländer, die im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG unerlaubt eingereist sind, ebenso wie solche, die mit dem nach § 6 Abs. 4 Satz 1 \nAufenthG erforderlichen nationalen Visum eingereist sind. Das ergibt sich schon daraus, dass \nder Wortlaut des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht zwischen diesen beiden unterschiedlichen Arten \nder Einreise differenziert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners lässt sich \neine derartige Einschränkung auch nicht aus einem systematischen Vergleich mit den anderen \nTatbeständen des § 39 AufenthV ableiten. Unzutreffend ist insbesondere seine Behauptung, \n„sämtlichen anderen Tatbestandsalternativen [liege] ersichtlich entweder eine zuvor erfolgte \nlegale Einreise oder aber ein[en] legalisierte[r] Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 39 Nr. 4 \nAufenthV) zugrunde.\" Dass § 39 AufenthV im Gegenteil auch bei illegaler Einreise \neingreifen kann, hat das beschließende Gericht bereits für § 39 Nr. 3 Alternative 2 AufenthV \nentschieden: Auch in den Anwendungsfällen dieser Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob \nder Ausländer bei der Einreise mit einem nur für kurzfristige Aufenthalte bestimmten \nSchengen-Visum schon einen dauerhaften Aufenthaltszweck anstrebte.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -, juris, Rdn. 6.\n\n7\n\nAus der Überschrift des § 39 AufenthV „Verlängerung eines Aufenthalts im \nBundesgebiet für längerfristige Zwecke\" ergibt sich nichts Anderes. Sie nimmt nur auf einen \nnicht näher eingegrenzten „Aufenthalt im Bundesgebiet\" Bezug, nicht hingegen auf einen \nerlaubten Aufenthalt und auch nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt.\n\n8\n\nUnzutreffend ist ferner die Rechtsauffassung des Antragsgegners, § 39 Nr. 5 AufenthV \nsetze den Erwerb eines gesetzlichen Anspruchs voraus, der hier nicht bestehe, weil § 5 Abs. 2 \nSatz 2 AufenthG das Absehen von dem Visumverstoß in sein Ermessen stelle. Hierzu hat das \nVerwaltungsgericht unter zutreffender Bezugnahme auf den zitierten Beschluss des 18. Senats \nbereits ausgeführt, dass § 5 Abs. 2 AufenthG wegen des Eingreifens von § 39 Nr. 5 AufenthV \nauf den Fall der Antragstellerin zu 1. nicht anwendbar ist und dass ihr auch nicht nach § 5 \nAbs. 1 Nr. 2 AufenthG die abstrakte Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes entgegen \ngehalten werden kann. Aus diesem Grund hat der Antragsgegner über den Antrag der \nAntragstellerin zu 1. auf Familiennachzug auch nicht etwa wegen Erfüllung eines \nAusweisungsgrundes nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. \nVielmehr sind die §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf ihren Antrag nicht \nanwendbar, weil § 39 Nr. 5 AufenthV auch einer Bewertung des Visumverstoßes als \nAusweisungsgrund entgegensteht. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/19-b-871-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/19-b-871-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251399","retrieved":"2026-07-09 02:14:21.443913+00:00"}}