{"status":"available","doknr":"OLD251393","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12E1090.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"12 E 1090/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 4.500 EUR festgesetzt.\n\nIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht \nerstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäßen Begehren, den Gegenstandswert der \nanwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes entsprechend der Stellungnahme vom 17. April 2008 auf der \nGrundlage eines Kostenaufwandes von 4.000 EUR - maximal 7.200 EUR - zu \nreduzieren, hat nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n3\n\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ist nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 \nFall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. \n1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. \nBetrifft ein Antrag eine bezifferte Geldleistung oder - wie hier - einen hierauf \ngerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. \nDabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates in Streitverfahren, in \ndenen es um die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung laufender \nLeistungen geht, in entsprechender Anwendung der früher in § 17 Abs. 1 Satz 1 \nGKG a. F. und seit dem 1. Juli 2004 in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG getroffenen Regelung \nvom Jahresbetrag der geforderten Leistung auszugehen, wenn nicht deren \nGesamtbetrag geringer ist. Letzteres ist hier der Fall. Auch wenn mit dem Antrag aus \nder Antragsschrift vom 24. Januar 2008 vorliegend für die begehrte \nKostenübernahme ab dem 1. Februar 2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache \nkein bestimmter Zeitpunkt bezeichnet worden ist, zu dem die vorläufige Leistung \nenden sollte, geht der Senat angesichts der engen, funktionalen Verknüpfung der \nhier begehrten Leistung mit dem Schulbesuch und aufgrund der erforderlichen, im \nZeitpunkt der Antragstellung jedoch vielfach kaum absehbaren Beschränkung des \nüber § 123 VwGO zu leistenden vorläufigen Rechtsschutzes auf ein zeitliches Maß, \ndas der gesetzlichen Steuerungsfunktion der Jugendämter angemessen Rechnung \nträgt, von einer konkludenten Begrenzung des Antragsbegehrens in zeitlicher \nHinsicht auf das laufende Schuljahr aus. Vor dem Antragsteller lagen am 1. Februar \n2008 noch rund 5 Schulmonate und es war auch nicht anzunehmen, dass der \nAntragsgegner die Kostenübernahme bei gleichbleibenden Umständen nicht freiwillig \nim neuen Schuljahr fortgeführt hätte, wenn bis dahin noch keine Entscheidung in der \nHauptsache vorliegen würde. Deshalb errechnet sich bei dem vom Antragsteller \nveranschlagten monatlichen Kostenaufwand eine Ausgangssumme von 5 x 1.800 \nEUR = 9.000 EUR, die bei einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngerichteten Verfahren in Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur \nzur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen ist. \n\n4\n\nStändige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa Beschluss vom 23. Dezember \n2004 - 12 E 338/04 -.\n\n5\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Berechnung versteht sich auch die \nKostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, \nderzufolge der Antragsteller mit 4 von 5 Monaten und mit 5/9 des monatlich \nveranschlagten Kostenaufwandes obsiegt hat. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist gem. §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-e-1090-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-e-1090-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251393","retrieved":"2026-07-09 02:14:20.903687+00:00"}}