{"status":"available","doknr":"OLD251392","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12A2197.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"12 A 2197/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. allein als \nZulassungsgrund geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, allein \nmit der Vorlage der beglaubigten Kopie eines als „vorläufiger Ausweis\" bezeichneten \nDokuments werde - auch unter Berücksichtigung der übrigen Beweismitteln \neinschließlich der Zeugenaussagen der Herren N. und D. - der notwendige \nNachweis einer Volkslisteneintragung des Großvaters väterlicherseits des Klägers \nnicht erbracht. \n\n4\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der beglaubigten \nFotokopie im Hinblick auf die die deutsche Staatsangehörigkeit bewirkende \nEintragung in die deutsche Volksliste nicht die Beweiskraft nach § 418 ZPO \nbeigemessen, sondern gem. § 435 Satz 2 ZPO nach freier Überzeugung gewürdigt \nhat.\n\n5\n\nEs erscheint bereits fraglich, ob die Beglaubigung der Fotokopie durch einen \npolnischen Staatsnotar überhaupt die Voraussetzungen einer Apostille nach Art. 4 \ndes Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von \nder Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II 1965, 876) erfüllt. Denn zum einen ist \nPolen dem Übereinkommen erst mit Wirkung vom 14. August 2005 - also nach der \nBeurkundung am 28. Juni 2005 - beigetreten (BGBl. II 2006, 132). Und zum anderen \nerfüllt die Beglaubigung schon nicht die Formerfordernisse an eine Apostille nach Art. \n4 des Haager Übereinkommens wie etwa die zwingend vorgeschriebene \nfranzösische Überschrift.\n\n6\n\nAbgesehen davon beschränkt sich auch die Beweiskraft einer nach den \nBestimmungen des Haager Übereinkommens beachtlichen Apostille auf die Echtheit \nder Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Apostille \ngehandelt hat, und ggfs. die Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die \nApostille versehen ist (Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens); hingegen erbringt sie \nkeinen Beweis für die Richtigkeit des Inhalts des beglaubigten Dokumentes. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 17 A 4505/01 -.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat darüberhinaus zu Recht festgestellt, dass \nunabhängig von der Frage, ob überhaupt eine Urkunde mit einer den Anforderung \ndes § 435 Satz 1 1. Halbsatz ZPO genügenden Beglaubigung vorlag, jedenfalls \nhinreichender Anlass bestand, den Beweisführer i. S. v. § 435 Satz 1 2. Halbsatz \nZPO aufzufordern, die Urschrift des Dokumentes vorzulegen oder die Tatsachen \nanzugeben und glaubhaft zu machen, die ihn an der Vorlegung der Urschrift hindern, \nund der Kläger dem nicht nachgekommen ist. Den vom Verwaltungsgericht insoweit \ndetailliert aufgezeigten Verdachtsmomenten für eine Manipulation ist der Kläger mit \nseiner Zulassungs-begründung ebenso wenig substantiiert entgegen getreten, wie er \nsich nicht zielge-richtet mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts dazu \nauseinandergesetzt hat, dass dieses ihm das angebliche Hindernis für die Vorlage \nder Urschrift nicht ab-nimmt. Die Behauptung, gutgläubig von einem weitreichenden \nBeweiswert der Be-glaubigung durch den polnischen Notar und der Berücksichtigung \ndieses Beweis-wertes durch das Verwaltungsgericht ausgegangen zu sein, ist \ninsoweit nicht ziel-führend, sondern verstärkt den Eindruck, dass der Kläger mit der \nBeglaubigung durch einen Staatsnotar eine weitere Prüfung des kopierten \nDokumentes auf Echt-heit und Authentizität umgehen wollte. \n\n9\n\nDie Würdigung der Angaben des Zeugen N. und der Aussage des Zeugen \nD. , die von der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts abweicht, zeigt keine \ngreif-baren Anhaltspunkte dafür auf, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner \nEntscheidungsfindung Denkgesetze oder andere Grundsätze der Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung verletzt hat. Insbesondere ist weder für die Beklagte noch für das \nGericht dadurch eine aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigende Bindung in der \nHandhabung des strittigen Dokumentes eingetreten, dass nach dem Handzettel des \nBVA zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Urkunden auch als \namtlich oder notariell beglaubigte Fotokopien vorgelegt werden können. Mit den \nDurchführungshinweisen sollte erkennbar nicht die freie Würdigung des \nBeweiswertes einer notariell beglaubigten Fotokopie und bei deren mangelnder \nAussagekraft die eventuelle Nachforderung des Originals oder anderer Beweismittel \nfür Echtheit und inhaltliche Richtigkeit ausgeschlossen werden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-2197-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-2197-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251392","retrieved":"2026-07-09 02:14:20.826930+00:00"}}