{"status":"available","doknr":"OLD251391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12A1974.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"12 A 1974/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n30.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln. Es vermag die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klägerin zu 1. habe \ndie Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 versäumt.\n\n4\n\nSoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. hätte bereits \n1996 Anlass gehabt, Rechtsauskünfte einzuholen, mit der Begründung angegriffen \nwird, das Verwaltungsgericht hätte hierzu fälschlicherweise darauf abgestellt, dass \nbereits zu diesem Zeitpunkt das Verfahren auf Anerkennung als Statusdeutsche \nnach Art. 116 Abs. 1 GG betrieben worden sei, wird übersehen, dass das \nVerwaltungsgericht den entscheidenden Anknüpfungspunkt nicht in dem Betreiben \ndes Aufnahmeverfahrens, sondern ausweislich der Ausführungen auf S. 10, 1. \nAbsatz, des Urteilsabdrucks darin gesehen hat, dass „ihrer Familie zu diesem \nZeitpunkt Bescheinigungen vorlagen, aus denen hervorging, dass sich ihre \nGroßmutter während des Zweiten Weltkrieges als Volksdeutsche im Deutschen \nReich aufgehalten hat\". Dass sich aus diesen Bescheinigungen entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine \nmögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter ergeben, ist weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n5\n\nDer Einwand, weder die angefochtene Entscheidung noch das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, \n2003 ff., berücksichtigten die verfahrensrechtlich begründete Vertrauensposition, die \ndurch das bis zum 31. Dezember 1992 geltende vertriebenenrechtliche \nAufnahmeverfahren bei russlanddeutschen Erklärungsberechtigten geschaffen \nworden sei, greift schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin zu 1. bis zu dem o.g. \nZeitpunkt gar kein vertriebenenrechtliches Verfahren betrieben hat, so dass eine aus \nverfassungsrechtlicher Sicht schützenswerte verfahrensrechtliche Vertrauensposition \naus einem derartigen Verfahren auch nicht zur Entstehung gelangen und etwa \nbesondere Hinweispflichten der zuständigen Behörden auslösen konnte.\n\n6\n\nVgl. zum verfassungsrechtlichen Schutz von bereits verfestigten \nverfahrensrechtlichen Rechtspositionen in anhängigen Verfahren: BVerfG, \nSenatsurteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343 ff.\n\n7\n\nWenn trotz der - behaupteten - Änderung der Prüfung im vertriebenenrechtlichen \nAufnahmeverfahren ab dem 1. Januar 1993 die Klägerin zu 1. - möglicherweise auch \nunter dem Eindruck des bereits 1990 abgeschlossenen Verfahrens ihrer Schwester - \nnoch im Jahr 1996 von einer umfassenden, auch staatsangehörigkeitsrechtliche \nAspekte und/oder die Rechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG einbeziehenden \nPrüfung nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtszustand \nausgegangen sein sollte, handelte es sich hierbei - ebenso wie bei der Unkenntnis \nvon der Möglichkeit des Erklärungserwerbs selbst - um schlichte Rechtsunkenntnis, \ndie ein unverschuldetes Hindernis i.S.d. des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht zu \nbegründen vermag.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n9\n\n- 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C \n\n10\n\n16.06 -, beide in Juris.\n\n11\n\nDiese Rechtsunkenntnis der Klägerin zu 1. im Jahr 1996 ist auch nicht durch die \nRegelungen der §§ 1, 4, 6, 26 ff. BVFG in einer das individuelle Verschulden \nausschließenden Weise gefördert worden. Denn diese Regelungen setzten das \nBestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers nicht \nzwingend voraus. Vielmehr knüpft der Aufnahmeantrag an die deutsche \nVolkszugehörigkeit und eine sich hieraus ergebende Einreisemöglichkeit an und ist \ndaher in Zielrichtung und dem hierdurch bewirkten Prüfungs- und Aufklärungsumfang \nauf die vertriebenenrechtliche Dimension auch dann beschränkt, wenn in diesem \nAntrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche \nVolkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht erkannten \ndeutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren \nergibt.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n13\n\n- 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C \n\n14\n\n16.06 -, a.a.O.\n\n15\n\nAus dieser Beschränkung des Aufnahmeverfahrens folgt jedoch keine \nsachwidrige und damit den Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende \nBenachteiligung der Aufnahmebewerber. Denn sowohl im Rahmen eines solchen \nVerfahrens als auch unabhängig davon besteht nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts eine - der im Zulassungsantrag geltend gemachten \ninformatorischen und organisatorischen Überlegenheit entsprechende - umfassende \nAuskunftspflicht deutscher Stellen im In- und Ausland. Diese wird nicht erst durch ein \ngezieltes Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der \ndeutschen Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen des \nErklärungsberechtigten ausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als \nstaatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche Erklärungen zu verstehen sind oder \nzumindest einen Willen erkennen lassen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche \nSchritte zu erwägen. Vielmehr reicht insoweit jedes Verhalten aus, mit dem \nerkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dass eine umfassende Aufklärung über oder \ndie Prüfung aller Möglichkeiten angestrebt wird, in die Bundesrepublik Deutschland \neinreisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest \nverfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus, sei es aufgrund deutscher \nStaatsangehörigkeit - aufhalten zu können. Ist - anders als hier mit der Stellung des \nbloßen Aufnahmeantrags im Jahre 1998 - erkennbar zum Ausdruck gebracht \nworden, auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit \nanknüpfenden vertriebenenrechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen, sind \njedenfalls bei einem Volkstumshintergrund, der - wie hier - Bezug zu den \nkriegsbedingten Umständen in der Ukraine aufweist, die mit einem solchen Begehren \nbefassten deutschen Behörden aufgrund solchen Vorbringens gehalten, diejenigen \ntatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die zur \nErreichung eines deutlich erkennbaren Ziels, „Deutscher\" werden zu wollen, tauglich \nsind.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n17\n\n- 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und -5 C \n\n18\n\n16.06 -, a.a.O.\n\n19\n\nEin Verzicht auf ein derart niedrigschwelliges Verhalten ist aus \nverfassungsrechtlichen Gründen ersichtlich nicht geboten. Nach der Regelung des \nArt. 3 Abs. 7 RuStAÄndG wird die Kollision von Grundrechten und dem Grundsatz \nder Rechtssicherheit schon zugunsten des Erklärungsberechtigten dahingehend \naufgelöst, dass sämtliche rechtlichen und/oder tatsächlichen Umstände, die die \nindividuelle Lebenssituation des Erklärungsberechtigten prägen, und ihn ohne \neigenes Verschulden daran hindern, die Erklärung abzugeben - wie etwa \nunzureichende Informationsmöglichkeiten auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR \noder Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, die den Erklärungsberechtigten daran \nhindern, seinen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland zu verlagern (vgl. Art. \n3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974) -, zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. In \nden Fällen, in denen die Betroffenen begründeten Anlass für die Annahme haben, \nmöglicherweise deutsche Staatsangehörige zu sein (wie dies hier das \nVerwaltungsgericht für die Klägerin zu 1. festgestellt hat und was im \nZulassungsverfahren auch nicht substantiiert angegriffen worden ist), gibt es \nhingegen keinen sachlichen Grund mehr, den verfassungsrechtlich legitimen Zweck \nder Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der \nMöglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht, \n\n20\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-\nRR 1999, 403 f.,\n\n21\n\ngegenüber dem Interesse der Betroffenen an einer weiteren eigenen Untätigkeit \nbis zu einer Klärung der Staatsangehörigkeit zurücktreten zu lassen,\n\n22\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 12 A 5157/05 - und vom \n28. März 2007 - 12 A 999/05 -,\n\n23\n\nwie sie etwa in einem Aufnahmeverfahren möglicherweise erfolgen kann aber \nnicht in jedem Fall erfolgen muss. Ist aber - wie hier - von einer schuldhaften \nVersäumung der Nacherklärungsfrist auszugehen, kann in der Anwendung der für \nalle Verschuldensfälle in gleicher Weise geltenden Rechtsfolge keine willkürliche \nUngleichbehandlung der Aufnahmebewerber und damit auch kein Verstoß gegen Art. \n3 Abs. 1 und 2 GG gesehen werden. \n\n24\n\nErnstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht in \nBezug auf die durch Art. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 2 des Ersten Gesetzes über die \nBereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des \nInnern vom 19. Februar 2006, BGBl. I S. 334, mit Wirkung ab dem 1. August 2006 \nerfolgte Aufhebung von Art. 3 RuStAÄndG 1974. Die insoweit erhobene Rüge, die \nAufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG verkennt, \ndass die hier vom Verwaltungsgericht festgestellte verschuldete Versäumung der \nNacherklärungsfrist bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, für den Art. 3 RuStAÄndG \n1974 und die darin geregelten Fristbestimmungen nach der lediglich auf die Zukunft \ngerichteten Aufhebung durch Art 2 des o.g. Gesetzes weiterhin Geltung \nbeanspruchten. \n\n25\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2007 - 12 A 5157/05 - und vom \n28. März 2007 - 12 A 999/05 -.\n\n26\n\nEine etwaige Verfassungswidrigkeit des Art. 2 des o.g. Gesetzes - über die hier \nnicht befunden zu werden braucht - ließe die hier festgestellte schuldhafte \nFristversäumung unberührt.\n\n27\n\nAus dem oben Dargelegten folgt zugleich, dass die Rechtssache keine \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. \n\n28\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil sich die aufgeworfenen \nFragen zum Vertrauensschutz aufgrund des früheren Aufnahmeverfahrens auf der \nGrundlage der bereits ergangenen und oben in Bezug genommenen \nhöchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des \nBundesverfassungsgerichts ohne weiteres klären lassen und die Frage der \nVerfassungswidrigkeit des Art. 2 des o.g. Gesetzes - wie oben dargelegt - nicht \nentscheidungserheblich ist.\n\n29\n\nSchließlich liegt auch eine Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der \nangefochtenen Entscheidung von dem Senatsurteil des Bundesverfassungsgerichts \nvom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, a.a.O., nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat \nweder ausdrücklich noch konkludent der Rechtsauffassung des \nBundesverfassungsgerichts einen hiervon abweichenden Rechtssatz \nentgegengestellt. Darüber hinaus ist für eine verfahrensrechtlich verfestigte und \ndamit nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts \nverfassungsrechtlich schützenswerte Rechtsposition der Klägerin zu 1. nichts \nvorgetragen oder sonst ersichtlich ist. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-1974-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-1974-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251391","retrieved":"2026-07-09 02:14:20.751257+00:00"}}