{"status":"available","doknr":"OLD251390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12A1886.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"12 A 1886/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu \nstellen, die Eintragung der Nationalität der Eltern des Vaters des Klägers - der \nGroßeltern väterlicherseits des Klägers - in der Geburtsurkunde des Vaters des \nKlägers mit „Deutscher\" bzw. „Deutsche\" beinhalte nicht die Eintragung der \nStaatsangehörigkeit, sondern lediglich die Eintragung der Volkszugehörigkeit. \n\n4\n\nKonkrete Anhaltspunkte für einen von der üblichen Praxis abweichenden \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalt der Eintragung der „Nationalität\" in \neiner russischen Geburtsurkunde sind entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht \neinmal im Ansatz dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die pauschale \nBehauptung des Gegenteils vermag die erforderliche substantiierte Darlegung nicht \nzu ersetzen.\n\n5\n\nDer Hinweis, die sechs Geschwister des Klägers hätten auf der Grundlage dieser \nGeburtsurkunde „problemlos die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten\", mag - \nungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutrifft - eine Überprüfung dieser \nVorgänge zur Folge haben; diese Umstände haben jedoch für die hier zu treffende \nEinzelfallentscheidung keine indizielle Bedeutung, zumal der Hinweis der Beklagten \nauf die diesen Vorgängen zugrundeliegenden, jedoch im Falle des Klägers nicht \neinschlägigen Erwerbstatbestände seitens des Klägers - auch nach Akteneinsicht - \nunwidersprochen geblieben ist. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-1886-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-1886-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251390","retrieved":"2026-07-09 02:14:20.676095+00:00"}}