{"status":"available","doknr":"OLD251389","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12A1749.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"12 A 1749/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n15.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag (Antrag zu \n1.) nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nSoweit geltend gemacht wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nsei der Klageantrag nicht auf die Verpflichtung der Beklagten auf Ausstellung eines \nVertriebenenausweises nach § 15 BVFG a.F. gerichtet, vielmehr habe die Klägerin \nbeantragt, „sie als Vertriebene und als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher \nVolkszugehörigkeit aufzunehmen und ihr zu bescheinigen, dass sie aufgenommen \nworden ist und als Vertriebene oder Abkömmling eines Vertriebenen registriert \nwerden wird\", geht dies über den anwaltlich formulierten Klageantrag hinaus.\n\n5\n\nDieser lautete nach dem Schriftsatz vom 23. April 2007 wörtlich:\n\n6\n\n„Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Bescheinigung darüber zu \nerteilen, dass sie als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher \nVolkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehörigkeit im Bereich des Deutschen \nReiches in den Grenzen von 1937 Aufnahme gefunden haben und als Vertriebene \nregistriert werden\".\n\n7\n\nGegenstand der Verpflichtung der Beklagten sollte danach ausschließlich die \nErteilung einer vertriebenenrechtlichen Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme \n(„als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \noder deutscher Staatsangehörigkeit im Bereich des Deutschen Reiches in den \nGrenzen von 1937\") und über die entsprechende Registrierung, nicht aber die \nAufnahme und die Registrierung selbst sein.\n\n8\n\nHinsichtlich des danach allein streitgegenständlichen Begehrens auf Erteilung \neiner vertriebenenrechtlichen Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme und die \nRegistrierung fehlt es schon an der Darlegung einer außerhalb des \nAufnahmeverfahrens (§§ 26 ff. BVFG) bestehenden gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage, die eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten normiert, \neine derartige Bescheinigung auszustellen und über eine etwaige objektiv-rechtliche \nVerpflichtung der Beklagten hinaus einem Antragsteller auch einen einklagbaren \nAnspruch hierauf vermittelt.\n\n9\n\nDass eine vertriebenenrechtliche Bescheinigung in der Form des \nVertriebenenausweises A bzw. B, wie sie in der bis zum 31. Dezember 1992 \ngeltenden Vorschrift des § 15 BVFG a.F. vorgesehen gewesen ist, nach der \ngeltenden Rechtslage auch unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § \n100 Abs. 1 i.V.m. Abs. Sätze 1 und 2 BVFG den Klägerinnen nicht mehr ausgestellt \nwerden kann, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; dies wird auch in der \nBegründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt. Im Übrigen kann eine \nVertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für \ndie Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge \nzuständig ist, festgestellt werden (§ 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BVFG). Mit \ndieser Beschränkung sind sonstige Feststellungsansprüche ausgeschlossen worden. \n\n10\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 2 A 1052/03 -, m.w.N.\n\n11\n\nEine gesetzliche Ermächtigungs- bzw. Anspruchsgrundlage für die Erteilung der \nbegehrten vertriebenenrechtlichen Bescheinigung über die Aufnahme und die \nRegistrierung ist auch im übrigen nicht ersichtlich. \n\n12\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere rechtliche \nSchwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf noch hat sie i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung.\n\n13\n\nZulassungsgründe zu den ebenfalls mit der Klage abgewiesenen Hilfsanträgen \n(Hilfs-anträge zu 1. und 2.) sind ausdrücklich nicht geltend gemacht worden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-1749-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-1749-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251389","retrieved":"2026-07-09 02:14:20.599978+00:00"}}