{"status":"available","doknr":"OLD251388","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12A1319.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"12 A 1319/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte zum Erfolg. \n\n5\n\nInsbesondere führt es nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn es vermag \ndie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, \ndass dem Kläger die beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege seines \nMündels, des Kindes T. T1. , in seinem Haushalt gem. den §§ 27, 33 SGB \nVIII und als Annexleistung hierzu die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 \nSGB VIII nicht bewilligt werden konnte, da sich Art und Umfang des Pflegebedarfs \nsowie die Eignung der beantragten Maßnahme mangels Mitwirkung des Klägers und \nseiner Ehefrau nicht habe feststellen lassen.\n\n6\n\nSoweit der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung im Wesentlichen geltend \nmacht, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es seiner Mitwirkung \nnicht bedurft habe, da seine Eignung als Pflegeperson kraft seiner Rechtsstellung als \nVormund des Kindes bereits festgestanden habe, was sich daran festmachen lasse, \ndass er als Vormund gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII keine Pflegeerlaubnis \nbenötige, so führt dieser Einwand nicht zum Erfolg. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII \nermöglicht es dem Kläger als Vormund, ohne gesonderte öffentlich-rechtliche \nGenehmigung seiner Verpflichtung aus § 1793 BGB zu genügen und das Mündel in \nseiner Familie zu betreuen und in seinem Haushalt unterzubringen, nicht mehr und \nnicht weniger. Die insoweit lediglich hinsichtlich der Betreuung und Unterbringung \ndes Mündels in der Familie erfolgte öffentlich-rechtliche Priviligierung des Vormunds \nsagt daher nichts über die Frage aus, ob eine Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB \nVIII bei einer Person, die Vormund des betreffenden Kindes ist, eine erforderliche \nund geeignete Maßnahme der Hilfe zur Erziehung ist, die dem Ausgleich von \nErziehungsdefiziten des Kindes zu dienen bestimmt ist. Auch einem Vormund, der \nsein Mündel im eigenen Haushalt betreut, steht der notwendige Unterhalt, der auch \ndie Kosten der Erziehung erfasst (§ 39 SGB VIII), nur zu, wenn die Voraussetzungen \ndes § 27 SGB VIII vorliegen,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2008 - 12 A 439/08 -, Münder, \nFrankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 33 Rn. 7.\n\n8\n\nKommt es danach für die Frage der notwendigen und geeigneten Hilfe zur \nErziehung nicht auf die Stellung des Klägers als Vormund des Kindes an, ist es auch \nnicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand in den \nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils unerwähnt gelassen hat. Die \nAusführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung zu der eingerichteten \nVormundschaft liegen daher neben der Sache. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass nach § 27 Abs. 2 SGB \nVIII zum einen der erzieherische Bedarf im Einzelfall festzustellen und andererseits \nzu prüfen ist, ob die beantragte jugendhilferechtliche Maßnahme diesem spezifischen \nBedarf gerecht wird. Dass es hierzu gerade im Hinblick auf die schädlichen \nAuswirkungen von Pflegestellenabbrüchen auf die persönlichen Bindungen und die \nBindungsfähigkeit des Kindes einer eingehenden Überprüfung der in Aussicht \ngenommenen Pflegestelle unter verschiedensten Aspekten bedarf,\n\n10\n\nvgl. Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, Handbuch, 1. Auflage 2007, \nKap. 3.5.3. Rn. 29, S. 258,\n\n11\n\nist eine Selbstverständlichkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der \nSenat auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen \nUrteil gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.\n\n12\n\nSoweit der Kläger einwendet, eine Pflicht zur Kooperation ergebe sich entgegen \nden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht aus § 37 Abs. 3 SGB VIII, da diese \nVorschrift sich nur mit der Zusammenarbeit zwischen Pflegeperson und Jugendamt \nnach Aufnahme einer Vollzeitpflege beschäftige und nicht deren Voraussetzung sei, \ngeht auch dies ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat auf § 37 Abs. 3 SGB VIII \nlediglich im Zusammenhang mit der Begründung der Steuerungsverantwortung des \nJugendamtes für die jugendhilferechtliche Maßnahme rekurriert und zudem \nzutreffend ausgeführt, dass es für die Auswahl und Annahme der Eignung einer \nPflegefamilie nach den §§ 27, 33 SGB VIII maßgeblich darauf ankomme, ob die \nPflegepersonen erwarten lassen, dass sie die vom Gesetz vorausgesetzte und in § \n37 SGB VIII zu einzelnen Aspekten beschriebene hohe Kooperationsbereitschaft \nwährend eines Pflegeverhältnisses zwischen Jugendamt, Pflegeperson und \nPersonensorgeberechtigten mitbringen.\n\n13\n\nDafür, dass die Eignung des Klägers als Pflegestelle bereits durch frühere \nÜberprüfungen und Hausbesuche festgestellt und aktenkundig sei, wie es der Kläger \nmit seiner Zulassungsbegründung behauptet, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die entgegen den mehrfach geäußerten \nAndeutungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Anhaltspunkte für \nUnvollständigkeit bieten und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen \nAntrag hin auch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden sind, lassen an \nkeiner Stelle erkennen, dass die Frage der Eignung des Klägers für eine \nVollzeitpflege des Kindes T. T1. zu einem früheren Zeitpunkt abschließend \ngeprüft wurde. Dies ergibt sich weder aus dem vom Kläger zitierten Vermerk der \nFrau I1. -S. vom 10. Dezember 2003, der sich schwerpunktmäßig auf die \nzeitweilige Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie C. im Jahr 2003 \nbezieht, noch aus dem Vermerk der Frau O. vom 10. Juni 2005, wonach dem \nKläger lediglich zugesagt wurde, dass sich die Sachbearbeiterin erkundigen werde, \nob dem Kläger Pflegegeld zustehe. Selbst wenn die Sachbearbeiterin - anders als es \nin ihrem Vermerk festgehalten ist - dem Kläger damals gesagt haben sollte, dass \neine Überprüfung seiner Person sowie seiner Ehefrau nicht mehr erforderlich sei, da \ndies bereits durch Frau I1. -S. im Dezember 2003 erfolgt sei, ließe sich auf eine \nderartige, offensichtlich falsche mündliche Auskunft während des \nVerwaltungsverfahrens, die zudem keinerlei Eingang in die angefochtenen \nBescheide gefunden hat, ein Anspruch auf Hilfegewährung ersichtlich nicht \nstützen.\n\n14\n\nDass die Eignung der Ehefrau des Klägers als Pflegeperson, wie dieser mit der \nZulassungsbegründung sinngemäß geltend macht, bereits feststand, da diese als \nTagesmutter für das Kind T. T1. tätig gewesen sei, ihr hierfür auch eine \nPflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII erteilt worden sei und sie auch Pflegegeld \nbezogen habe, ist - ungeachtet der fehlenden personellen Identität - ebenfalls nicht \nanzunehmen. Denn die Anforderungen an eine Vollzeitpflegestelle, die die gesamte \nBetreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen zu übernehmen hat, sind \noffensichtlich deutlich umfassender als jene für die Tagespflege, die sich auf eine \nzeitlich begrenzte Betreuung beschränkt. Hinzukommt, dass die Frage der Eignung \neiner Vollzeitpflegestelle einer zeitnahen Einzelfallprüfung bedarf - ausgerichtet an \ndem jeweils aktuellen Erziehungsbedarf des Kindes oder Jugendlichen, der sich im \nLaufe der Zeit ändern kann, wie der vorliegende Fall deutlich gemacht hat, in dem \nder Kläger selbst am 29. Mai 2006 darum bat, das betreute Kind in einem Heim \nunterzubringen, da er und seine Ehefrau der häuslichen Betreuungssituation nicht \nmehr gewachsen waren.\n\n15\n\nDas Fehlen der notwendigen Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt \nhaben sowohl der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 \nals auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen \ndargelegt. Diesen überzeugenden Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert \nentgegengetreten. Soweit er diesbezüglich einwendet, die Schreiben des Beklagten, \nmit denen dieser versucht habe, den Kläger zu verschiedenen Gesprächen \neinzuladen, seien zu unbestimmt gewesen, trifft dies nicht zu. Dass es sich bei \nderartigen Einladungen des Beklagten nicht um Verwaltungsakte handelte, die dem \nBestimmtheitserfordernis unterliegen, liegt auf der Hand. Im Übrigen geht aus allen \nEinladungen des Beklagten hinreichend klar hervor, dass die Bearbeitung des \nAntrages auf Gewährung von Pflegegeld für die Pflege des Kindes T. T1. \nGegenstand der Gespräche sein sollte.\n\n16\n\nDass dem Kläger ein Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII zustehe, da \ner das Kind T. seit seinem dritten Lebensmonat faktisch in Vollzeitpflege gehabt \nhabe, ist ebenfalls nicht anzunehmen, da der Annexanspruch aus § 39 SGB VIII eine \nHilfegewährung nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 \nSGB VIII voraussetzt, wobei ein „faktisches Pflegeverhältnis\" zwischen dem Kind und \nder es betreuenden Person, wie es der Kläger geltend macht, hierfür nicht ausreicht. \nDieser Einwand verkennt wiederum den Unterschied zwischen einer tatsächlichen \nUnterbringung eines Kindes in einem Haushalt und einem Pflegeverhältnis nach dem \nJugendhilferecht, das vom Jugendamt im Wege eines förmlichen \nVerwaltungsverfahrens bewilligt, gesteuert und begleitet wird. Da der Kläger die \nBetreuung des Kindes T. T1. zu keinem Zeitpunkt in der Form einer \nVollzeitpflege nach § 33 SGB VIII übernommen hat und auch im Übrigen keinerlei \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger schon jemals im Rahmen einer \nPflegefamilie tätig geworden ist, ist der Beklagte auch nicht etwa von einem falschen \nSachverhalt ausgegangen, indem er den Kläger und dessen Ehefrau im \nVerwaltungsverfahren so behandelt hat wie andere Bewerber, die erstmals ein \nPflegekind aufnehmen. \n\n17\n\nDarauf, ob der Beklagte in einem Aktenvermerk eine möglicherweise \nrechtsfehlerhafte Auffassung vertreten hat oder die Begründung des ablehnenden \nErstbescheides nicht ausreichend war, kommt es für die Beurteilung der \nErfolgsaussichten der Verpflichtungsklage schon deshalb nicht an, da das Gericht zu \nprüfen hat, ob die Ablehnung des klägerischen Antrags durch den \nAusgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nach objektiven \nKriterien rechtmäßig gewesen ist.\n\n18\n\nAuch die Ausführungen des Klägers zur weiteren Entwicklung des Kindes T. \nT1. nach der Unterbringung in einem Heim ab Juni 2006 können dem Antrag \nnicht zum Erfolg verhelfen, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf \nnicht gestützt hat.\n\n19\n\nInwieweit die Ausführungen des Klägers zu einem ersten Antragsverfahren im \nJahr 2004 seinem Antrag zum Erfolg verhelfen können sollen, erschließt sich dem \nSenat nicht, da dieses erste Verfahren, das unstreitig durch Rücknahme des \nentsprechenden Antrages durch den Kläger beendet wurde, keinerlei Auswirkungen \nauf das nunmehr anhängige Streitverfahren hat. Der Kläger hat selbst nicht geltend \ngemacht, dass ihm hierdurch etwa Nachteile für das nunmehr streitige \nAntragsverfahren erwachsen sind. \n\n20\n\nSchließlich weisen die Ausführungen des Klägers zu der Verwaltungspraxis des \nBeklagten im Hinblick auf die Höhe des Pflegegeldes keinerlei Bezug zu dem \nangefochten Urteil auf, das sich zur Höhe des Pflegegeldes konsequenterweise nicht \nverhält, da ein Anspruch bereits dem Grunde nach verneint wird.\n\n21\n\nKommt der vom Kläger begehrte Anspruch aus den genannten materiell-\nrechtlichen Gründen nicht in Betracht, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der \nKläger seinen Antrag bereits am 10. Juni 2005 oder erst einen Tag später gestellt \nhat. Zudem hätte es dem Kläger frei gestanden, einen entsprechenden Klageantrag \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen.\n\n22\n\nDie Berufung kann auch weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, da es diesbezüglich bereits an der nach § \n124a Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, fehlt. Die Zulassungsschrift verhält sich hierzu nicht.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-1319-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-1319-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251388","retrieved":"2026-07-09 02:14:20.520115+00:00"}}