{"status":"available","doknr":"OLD251387","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.12A1029.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-16","aktenzeichen":"12 A 1029/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n15.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil eine \naktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den \nzugehörigen Belegen nicht vorgelegt worden ist und darüber hinaus die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die auf einer eingehenden Beweiswürdigung beruhende \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, es könne nicht \nfestgestellt werden, dass der Klägerin die deutsche Sprache in ihrer Kindheit im \nfamiliären Bereich in nennenswertem Umfang vermittelt worden sei.\n\n5\n\nDurchgreifende Einwände hiergegen sind nicht dargelegt worden. Die pauschale \nRüge, die Beweiswürdigung sei einseitig und nicht objektiv, ist nicht geeignet, die \nBeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu entkräften. \n\n6\n\nSoweit sich die Klägerin auf S. 3, 2. Absatz, der Antragsbegründung auf die - \noffensichtlich nicht von ihr selbst stammenden - Angaben in ihrem Aufnahmeantrag \nberuft, wonach sie ab dem Alter von zweieinhalb Jahren Deutsch im Elternhaus \ngesprochen habe und die deutsche Sprache ab diesem Lebensjahr vom Vater und \nvon der Mutter erlernt worden sei, stehen dem schon die Ausführungen in derselben \nAntragsbegründung (S. 6, 3. Absatz) entgegen, wonach die Klägerin von ihrer \nältesten Schwester J. „die maßgebliche familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache erhalten hat\". \n\n7\n\nDer Verwertung der Angaben der Klägerin aus dem Anhörungsprotokoll vom 3. \nFebruar 2003 stehen Hinderungsgründe nicht entgegen. Die Klägerin hat ausweislich \ndes von ihr durch Unterschrift bestätigten Anhörungsprotokolls auf die in russischer \nSprache (vgl. Nr. 1.4 i.V.m. Nr. 1.2.1 des Anhörungsprotokolls) gestellte Frage, von \nwem die deutsche Sprache vermittelt worden sei, erklärt, dies sei außerhalb des \nElternhauses erfolgt, und sie hat ergänzt: „Schule 4. - 8. Klasse, Fachschule 1 Jahr, \nz.Zt. Sprachkurse\". Soweit hierzu geltend gemacht wird, die Angaben seien von der \nDolmetscherin vorgenommen worden, begründet dies keinen durchgreifenden \nEinwand gegen den Inhalt der von der Dolmetscherin übersetzten und protokollierten \nAntworten der Klägerin; konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Protokollierung \nsind auch im Übrigen nicht ersichtlich.\n\n8\n\nDer Hinweis der Klägerin auf die Ausführungen des beschließenden Senats auf \nS. 17 des Urteils im Verfahren 12 A 2498/04 und der darin angenommenen \nVerwechslung von „erlernen\" und „sprechen\" führt nicht weiter. Die Klägerin hat \nweder behauptet noch substantiiert geltend gemacht hat, dass sie diese Begriffe \nverwechselt oder missverstanden habe; auch mangelt es an jeglichem Vortrag dazu, \ndass im hier vorliegenden Fall eine dem in Bezug genommenen Fall gleichgelagerte \noder ähnlich besondere Gesprächssituation,\n\n9\n\nvgl. die nicht mitzitierten, jedoch der in der Begründung des Zulassungsantrags \nzitierten Passage unmittelbar vorangehenden Ausführungen des beschließenden \nSenats in dem in Bezug genommenen Urteil: „... Wenn - wie die Klägerin sehr \ndetailliert und schon deshalb glaubhaft ausgeführt hat - der Sprachtest in der Hektik \neiner bevorstehenden Feierlichkeit durchgeführt und ihre Einlassung zum Protokoll \nbei dessen Bestätigung unter Ziffer 1.5 des Vordrucks nicht vorgelesen und \nrückübersetzt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass man die Klägerin \nfalsch verstanden oder sich bei der Niederschrift ein Fehler eingeschlichen hat\",\n\n10\n\ngegeben gewesen ist, die in dem seinerzeit entschiedenen Fall die Annahme \neiner Verwechslung oder eines Missverständnisses während der Anhörung \ngerechtfertigt hat. \n\n11\n\nSoweit die Klägerin unter Hinweis auf weitere Ausführungen des beschließenden \nSenats in dem o.g. Urteil die familiäre Vermittlung sinngemäß damit belegen will, \ndass ihre - vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten, ausreichenden - \nSprachkenntnisse nicht aus dem Deutschunterricht in der Schule (1 x pro Woche von \nder 5. bis zur 10. Klasse) herrühren könnten, wird schon außer Acht gelassen, dass \ndie Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vom 3. Februar 2003 - wie oben dargelegt - \nangegeben hat, dass ihr die deutsche Sprache nicht nur in der Schule (4. - 8. \nKlasse), sondern auch in einer Fachschule (1 Jahr) und in Sprachkursen vermittelt \nworden sei, und damit von einem deutlich höheren Grad fremdsprachlichen Erwerbs \nauszugehen ist, der im Übrigen auch insoweit von dem in Bezug genommenen und \ndem Urteil des Senats im Verfahren 12 A 2498/04 zugrundeliegenden Fall deutlich \nabweicht.\n\n12\n\nSoweit die Klägerin mehrfach geltend macht, ihre Schwester J. hätte in ihrer \nZeugenvernehmung am 8. Juni 2006 die auf Seite 4, letzter Absatz, protokollierten \nSätze 1 und 2 („Ich habe mit ihr Russisch mit deutschen Worten gesprochen. \nAltersbedingt wurden oft nur einzelne Worte benutzt wie Puppe und Kleid\") weder \nwörtlich noch inhaltlich gesagt, führt dies im Zulassungsverfahren nicht weiter. Die \ndiesbezügliche Rüge der Unrichtigkeit des Protokolls ist im vorliegenden Verfahren \nunbeachtlich; insoweit ist die Klägerin auf das Verfahren der Protokollberichtigung (§ \n105 VwGO i.V.m. § 164 VwGO) verwiesen, für das der beschließende Senat nicht \nzuständig ist. \n\n13\n\nAbgesehen davon ist nichts dazu vorgetragen, dass die ausweislich des \nProtokolls ausdrücklich als Korrektur der Zeugin (Seite 4, letzter Absatz, Satz 3 des \nProtokolls vom 8. Juni 2006) aufgenommenen Aussagen in den Sätzen 4 und 5 des \nProtokolls („Altersbedingt konnte Galina auch nur einzelne Worte formulieren, d.h. es \nwaren auch kleine Sätze wie „Ich will schlafen, bring mich ins Bett. Ich habe Hunger, \ngib mir Essen\". Sie hat also mit mir in kleinen Sätzen gesprochen.\") unzutreffend in \ndas Protokoll aufgenommen worden sind. Danach reichte die Sprachkompetenz der \nKlägerin von einzelnen Worten - eben wie z.B. „Puppe\" und „Kleid\" - bis zu kleinen \nSätzen, die ihr von der Zeugin, ihrer um rund 10 Jahre älteren Schwester, vermittelt \nworden sein sollen. Dem entspricht die Darlegung im Zulassungsantrag, wonach der \nmaßgebliche Inhalt der Zeugenaussage insoweit gewesen sein soll, „dass die Kl. mit \nihr in kleinen Sätzen auf Deutsch gesprochen hat und nicht nur einzelne Wörter mit \nihr gewechselt hat\". Nichts anderes als diese Bandbreite von der Beherrschung \neinzelner Worte bis zur Bildung einfachster Sätze - ohne einen Vorrang der \nBeherrschung lediglich einzelner Wörter anzunehmen - hat das Verwaltungsgericht \nausweislich seiner Ausführungen aus S. 9, 2. Absatz, des Urteilsabdrucks seiner \nBeweiswürdigung und Entscheidungsfindung zugrundegelegt; es hat insbesondere \nnicht die Fähigkeit, kleinere Sätze in Deutsch zu bilden, in Abrede gestellt. Das \nVerwaltungsgericht ist vielmehr im Rahmen einer Gesamtschau auf der Grundlage \nder Angaben in den Verwaltungsvorgängen, im gerichtlichen Verfahren und im \nRahmen der Zeugenvernehmungen aufgrund der Umstände, dass\n\n14\n\n- die familiäre Vermittlung von Worten und einfachsten Sätzen in Deutsch durch \ndie älteste Schwester lediglich bis zum 5. Lebensjahr dauerte, während im \nÜbrigen\n\n15\n\n- die Eltern untereinander im Haushalt aufgrund der \nVerständigungsschwierigkeiten (der Vater konnte nur Hochdeutsch, die Mutter \nkonnte nur Plattdeutsch) im wesentlichen Russisch miteinander gesprochen \nhaben,\n\n16\n\n- der Vater, wenn er sich um die Kinder gekümmert hat, mit diesen nur Russisch \ngesprochen hat,\n\n17\n\n- die Mutter mit ihnen wenig Plattdeutsch gesprochen hat und die Kinder dann \nin Russisch geantwortet haben,\n\n18\n\n- und auch die Geschwister der Klägerin, die 1964 und 1966 geborenen, älteren \nSchwestern M. und F. sowie der jüngere, 1975 geborene, Bruder B. in ihren \nAufnahmeverfahren den Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie verneint \nhaben, \n\n19\n\nzu der - sich aufdrängenden - Auffassung gelangt, dass der Klägerin die \ndeutsche Sprache bis zum Eintritt der Selbständigkeit nicht in einem Umfang familiär \nvermittelt worden sei, der eine hinreichende Grundlage dafür biete, heute ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, so dass die vorhandenen \nSprachkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb \nberuhten.\n\n20\n\nDamit befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den \nAngaben des Vaters der Klägerin, der von ihr zur Durchführung des \nAufnahmeverfahrens bevollmächtigt gewesen ist und im Widerspruchsschreiben vom \n15. Dezember 2004 wörtlich folgendes ausgeführt hat: \n\n21\n\n„... Es ist zwar richtig, dass die Antragstellerin von ihren Eltern nur wenig Deutsch \ngelernt hat, aber das lag daran, dass die Eltern zwei völlig unterschiedliche Dialekte \ngesprochen haben. Unter diesen Bedingungen war es nahezu unmöglich \nDeutsch in einem Umfang zu lernen, der für ein einfaches Gespräch reicht. Da \ndie Antragstellerin aber in deutscher Kultur erzogen wurde, war sie sich ihres \nDeutschsein bewusst. Aus diesem Grund hat sie dann in der Schule und auch \ndanach vermehrt die deutsche Sprache gelernt, um die deutsche Kultur besser \npflegen zu können. ...\" (Hervorhebungen durch den Senat).\n\n22\n\nDem ist an Deutlichkeit nichts mehr hinzuzufügen.\n\n23\n\nDas Ergebnis des angefochtenen Urteils begegnet auch dann keinen ernstlichen \nZweifeln, wenn mit dem Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C \n23.06 -, NVwZ 2007, 1087, und - 5 C 31.06 -, Juris, davon ausgegangen wird, dass \nauch die bloße Mitursächlichkeit familiär vermittelter Sprachkenntnisse genügen \nkann. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst ausweislich des von ihr durch \nUnterschrift bestätigten Anhörungsprotokolls vom 3. Februar 2003 auf die in \nrussischer Sprache gestellte Frage, von wem die deutsche Sprache vermittelt \nworden sei, erklärt hat, dies sei außerhalb des Elternhauses erfolgt, und ergänzt hat: \n„Schule 4. - 8. Klasse, Fachschule 1 Jahr, z.Zt. Sprachkurse\", so dass aus ihrer Sicht \ndie Familie offenbar gar keinen Verursachungsbeitrag zu ihren Sprachkenntnissen \ngeleistet haben soll, reicht die Mitursächlichkeit familiär vermittelter Kenntnisse nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur aus, wenn diese \nKenntnisse innerhalb der Prägephase (Kindheit und Jugend) mindestens das Niveau \nder Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a.a.O., und im \nParallelverfahren - 5 C 31.06 -, Juris, sowie die im Urteil im Verfahren - 5 C 23.06 - in \nBezug genommenen Ausführungen in dem vorangegangenen Urteil des BayVGH \nvom 3. Mai 2006 \n\n25\n\n- 11 B 02.2939 -, Juris.\n\n26\n\nDass die der Klägerin von der Schwester J. , die seinerzeit noch selbst zur \nSchule ging, bis zum Alter von 5 Jahren vermittelten rudimentären \nDeutschkenntnisse (bis zum Sprechen einfachster kurzer Sätze) in einem ansonsten \nim wesentlichen russisch geprägten innerfamiliären Sprachumfeld,\n\n27\n\nvgl. insoweit die abweichende Fallgestaltung, wie sie dem o.g. Urteil des \nBayVGH und nachfolgend dem o.g. Urteil des BVerwG im Verfahren - 5 C 23.06 -, \na.a.O., zugrundegelegen hatte: Der damalige Kläger wuchs bis zum Alter von 5 \nJahren in einem maßgeblich, wenn nicht sogar ausschließlich deutsch geprägten \ninner- und außerfamiliären Umfeld auf, hatte bis zum Alter von 5 Jahren \nausschließlich Deutsch gesprochen und ihm wurde auch danach die deutsche \nSprache - wenn auch in vermindertem Umfang - familiär vermittelt,\n\n28\n\ndie im September 1971 geborene Klägerin auch unter Berücksichtigung sonstiger \nsprachbildender Einflussfaktoren wie der Schule und der besuchten Sprachkurse \nbereits während der Prägephase mit in den Stand gesetzt haben, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der \nSprachtest im Rahmen der Anhörung vom 3. Februar 2003, den die Klägerin im Alter \nvon 32 Jahren, mithin deutlich nach Vollendung der Prägephase, absolviert hat, \nermöglicht keinen Rückschluss auf den wesentlich früheren Zeitraum der \nPrägephase.\n\n29\n\nSoweit geltend gemacht wird, es erscheine wissenschaftlich erwiesen, dass die \noptimalen Bedingungen für einen Spracherwerb zwischen den ersten \nLebensmonaten und dem fünften Lebensjahr lägen, insbesondere Kinder im fünften \nLebensjahr in kindgerechter Sprache ein ausreichendes einfaches Gespräch führen \nkönnten, sind diesbezügliche wissenschaftliche Grundlagen für die behauptete \nallgemeine Sprachentwicklung nicht substantiiert dargelegt worden. Im Übrigen \nkommt es nicht auf eine allgemeine, sondern auf die individuelle Sprachkompetenz \nund hierbei auch auf den Grad der Verfestigung der deutschen Worte und ihres \nGebrauchs an, soll diese Sprachkompetenz auch dann noch als Grundlage für die \nFähigkeit dienen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, wenn eine \nweitere familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nach dem Vorschulalter - wie \nhier nach dem Erreichen des fünften Lebensjahres - nicht mehr stattfindet. Für eine \nderartige nachwirkende Verfestigung deutscher Sprachkenntnisse fehlt es jedoch an \nkonkreten Anhaltspunkten. Die Formulierung einfachster Sätze im unmittelbaren \nDialog mit ihrer Schwester lässt insoweit eine über diese punktuellen \nDialogtatbestände hinauswirkende Verfestigung und Verselbständigung einer aktiven \ndeutschen Sprachkompetenz der Klägerin nicht erkennen; bezeichnenderweise wird \nan keiner Stelle behauptet oder von den Zeugen bestätigt, dass die Klägerin sich mit \nihren Deutschkenntnissen außerhalb des Dialogs mit ihrer Schwester J. am \nGespräch innerhalb der Familie beteiligt hat. Selbst dann, als die Familie gemeinsam \nzu Tisch gesessen hat, will allein die Schwester J. auf die Fragen ihrer Mutter \nimmer in Deutsch geantwortet haben; dass auch die Klägerin in Deutsch geantwortet \nhat, wird nicht einmal ansatzweise behauptet. \n\n30\n\nDie Rechtssache hat nach der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die \no.g. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (mehr). \n\n31\n\nEine hieran anknüpfende Zulassung der Berufung wegen Abweichung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht nicht den \nder Rechtssauffassung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden \nRechtssatz aufgestellt hat, eine Mitursächlichkeit der familiären Vermittlung reiche \ngrundsätzlich nicht aus, sondern weil es aus tatsächlichen Gründen einen relevanten \nUrsachenbeitrag mangels nennenswerten Umfangs der familiären Vermittlung \nverneint hat. \n\n32\n\nDie Berufung der Klägerin auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) wegen der Versagung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. \n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht nicht von einer \nunzutreffenden Zeugenaussage der Schwester J. ausgegangen. Wie bereits oben \ndargelegt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf der Grundlage \nder ursprünglich protokollierten Zeugenaussage („Altersbedingt wurden oft nur \neinzelne Worte benutzt wie Puppe und Kleid\"), sondern unter Kenntnisnahme und \nWürdigung der korrigierten Zeugenaussage getroffen, wonach die Klägerin nicht nur \neinzelne Wörter in Deutsch, sondern „auch kleine Sätze\" in Deutsch gesprochen \nhaben soll. \n\n34\n\nHinsichtlich der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar \n2007 gestellten Beweisantrags ist Rügeverlust eingetreten, weil die in der \nmündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin die ihrer Auffassung nach \nfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags nicht bereits in der sich hieran \nanschließenden mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht geltend gemacht \nhat.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 \n\n36\n\n- 9 B 388.88 -, NJW 1989, 1233 f., Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 9 B 343.99 \n-, Juris.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n38\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-1029-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-16/12-a-1029-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251387","retrieved":"2026-07-09 02:14:20.439726+00:00"}}