{"status":"available","doknr":"OLD251419","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0915.8B900.08AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"8 B 900/08.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage 8 D 20/08.AK gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 21. Dezember \n2007 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übersandt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller, ein gemäß § 3 UmwRG durch das Umweltbundesamt anerkannter \nVerein, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche \nÄnderungsgenehmigung.\n\n4\n\nDie Beigeladene betreibt eine Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) in L. -O. . \n\n5\n\nDie Antragsgegnerin genehmigte die Errichtung und den Betrieb der Anlage durch \nBescheid vom 29. Januar 1996. Eine dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (vgl. OVG \nNRW, Urteil vom 4. September 1997 - 21 D 93/96.AK -). Durch Änderungsgenehmigung \nvom 20. September 2000 genehmigte die Antragsgegnerin unter anderem eine \nKapazitätserweiterung von ursprünglich 421.400 Tonnen/Jahr (t/a) auf eine zu verbrennende \nAbfallmenge von 569.000 t/a bzw. - unter Berücksichtigung der vorgeschalteten Sortieranlage \n- eine anzuliefernde Abfallmenge von 590.000 t/a.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 16. März 2007 beantragte die Beigeladene die Genehmigung einer \nweiteren Erweiterung auf eine Verbrennungskapazität von nunmehr 780.000 t/a (stündlich \nmax. 104 t), entsprechend einer zuzuführenden Abfallmenge von 785.000 t/a. Bauliche oder \ntechnische Veränderungen sind mit der Erweiterung nicht verbunden. Im Verfahren fand eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung statt. Die Öffentlichkeit wurde beteiligt. Die Unterlagen lagen \nin der Zeit vom 22. Mai bis 21. Juni 2007 bei der Stadt L. , der Stadt M. und der \nAntragsgegnerin aus. Mit Schreiben vom 1. und 29. Juni 2007 erhob der Antragsteller \nEinwendungen, die sich im Wesentlichen auf die Verkehrsbelastung im L1. Norden \nbezogen. Der Erörterungstermin wurde am 29. August 2007 im Bürgerhaus L. -D. \ndurchgeführt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 2007, der dem Antragsteller am 19. Februar 2008 \nzugestellt wurde, erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte \nÄnderungsgenehmigung zur Kapazitätserweiterung.\n\n8\n\nGegen diesen Genehmigungsbescheid erhob der Antragsteller, dem das \nUmweltbundesamt mit Bescheid vom 15. Februar 2008 die Anerkennung nach § 3 UmwRG \nverliehen hatte, am 17. März 2008 Klage (8 D 20/08.AK). Auf den Antrag der Beigeladenen \nvom 22. April 2008 ordnete die Antragsgegnerin am 20. Mai 2008 die sofortige Vollziehung \nder Genehmigung vom 21. Dezember 2007 an. \n\n9\n\nMit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seiner Klage.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwalt H. aus L. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet \nbei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den \nnachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO \ni.V.m. § 114 ZPO). Darüber hinaus erfüllt der Antragsteller nicht die wirtschaftlichen \nVoraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 116 Satz 1 \nNr. 2 ZPO); auf den Beschluss vom 30. April 2008 - 8 D 20/08.AK - wird Bezug genommen. \n\n12\n\nDie Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann ohne \ndie vom Antragsteller angeregte mündliche Verhandlung ergehen, weil eine solche für das \nBeschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. § 101 \nAbs. 3 VwGO) und eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren weder zur \nGewährleistung rechtlichen Gehörs geboten noch aus sonstigen Gründen ausnahmsweise \nzweckmäßig erscheint. \n\n13\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage 8 D 20/08.AK gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2007 hat keinen \nErfolg. \n\n14\n\nA. Das Rechtsschutzgesuch ist allerdings zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich \nder Antragsteller nicht auf eine Verletzung eigener Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO beruft. \n\n15\n\nDer Antragsteller kann nach § 2 Abs. 1 UmwRG Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, \nauf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet, einlegen, ohne eine Verletzung \neigener Rechte geltend machen zu müssen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist hier \neröffnet.\n\n16\n\nFür das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Antragsteller \num eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung handelt. Zwar bestehen \nBedenken, ob der Antragsteller tatsächlich die in § 3 Abs. 1 UmwRG genannten \nVoraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt. Insbesondere erscheint es zweifelhaft, ob er \n\"vorwiegend\" Ziele des Umweltschutzes fördert (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG). Dem \nAntragsteller ist aber durch den Bescheid des Umweltbundesamtes vom 15. Februar 2008 die \nRechtsstellung als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung verliehen worden. Dieser \nBescheid ist jedenfalls wirksam, da ein etwaiger Fehler des Umweltbundesamtes bei der \nFeststellung der Anerkennungsvoraussetzungen nur zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides \nführen würde. Eine Nichtigkeit kann nicht angenommen werden, weil die Voraussetzungen \ndes § 44 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt sind.\n\n17\n\nDas Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet Anwendung auf die angefochtene \nimmissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Restmüllverbrennungsanlage, \nda es sich um ein Vorhaben handelt, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern kann \n(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG; § 3 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 8.1.2 der Anlage 1 \nzum UVPG) und zudem nach Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig \nist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). \n\n18\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind erfüllt. Danach kann \neine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung Rechtsbehelfe einlegen, wenn sie \n\n19\n\n(1.) geltend macht, dass die Entscheidung oder deren Unterlassen \nRechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die \nEntscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,\n\n20\n\n(2.) geltend macht, durch die Entscheidung oder deren Unterlassen in ihrem \nsatzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu \nsein, und\n\n21\n\n(3.) zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 berechtigt war und sie sich \nhierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat \noder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben \nworden ist.\n\n22\n\nDer Antragsteller, zu dessen satzungsgemäßen Zielen unter anderem der Umweltschutz in \nL. -M1. zählt, beruft sich sinngemäß darauf, dass durch die streitbefangene \nEntscheidung unzulässige verkehrsbedingte Belastungen der Anwohner von M1. \ngenehmigt werden. Diese Bedenken hat der Antragsteller bereits im Genehmigungsverfahren \nvorgetragen. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Emissionen der RMVA auf die \nWohnbevölkerung von L. -M1. auswirken können. Denn der Stadtteil liegt innerhalb \ndes potentiellen Beurteilungsgebiets der Anlage. Potentielles Beurteilungsgebiet ist in \nAnlehnung an Nr. 4.6.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli \n2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft - die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um \nden Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen \nSchornsteinhöhe entspricht. Daraus ergibt sich hier bei einer Schornsteinhöhe von 99,5 m ein \nRadius von 4.975 m.\n\n23\n\nB. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist aber unbegründet. Weder ist die \nVollziehungsanordnung der Antragsgegnerin formell zu beanstanden (dazu 1.) noch fällt die \nim vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu \nGunsten des Antragstellers aus (dazu 2.).\n\n24\n\n1. Die Vollziehungsanordnung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. \n\n25\n\nIn der Begründung für die Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und \nsubstantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall \nein besonderes privates und öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben \nansieht und das Interesse des Rechtsmittelführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen \naufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris, und vom \n18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris; OVG Schl.-H., Beschluss vom 23. August 1991 \n- 4 M 115/91 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 97.\n\n27\n\nDarauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den \nSofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten \nGründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht \nan.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2006 - 8 B 379/06.AK -, AbfallR 2006, 243 \n(LS), vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni 2004 - 18 B 22/04 -, juris, und \nvom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, jeweils m.w.N.\n\n29\n\nDie Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen \nVollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen \nInteressenabwägung.\n\n30\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist die Vollziehungsanordnung vom 20. Mai 2008 \nordnungsgemäß begründet worden. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung sowohl auf das (private) Interesse der Beigeladenen an \nder Vermeidung finanzieller Nachteile als auch auf das öffentliche Interesse abgestellt, das \ndaraus resultiert, dass sich die mit der Kapazitätserhöhung zu erzielenden Einnahmen auf die \ngegenüber der Stadt L. abzurechnenden Entsorgungsentgelte und damit letztlich auf die \nGebührenhöhe auswirken. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin den \nAnforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.\n\n31\n\n2. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das - in der \nbehördlichen Vollziehungsanordnung im Einzelnen dargelegte - private und öffentliche \nInteresse an der sofortigen Umsetzung des Genehmigungsbescheids das Interesse des \nAntragstellers, den Vollzug des Genehmigungsbescheids für die Dauer des gerichtlichen \nKlageverfahrens auszusetzen. Insbesondere ist nach der hier allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angefochtene \nGenehmigung an Rechtsfehlern leidet, auf die sich der Antragsteller im Klageverfahren mit \nErfolg berufen könnte. \n\n32\n\nRechtsbehelfe der nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen gegen eine \nEntscheidung nach § 1 Abs. 1 UmwRG oder deren Unterlassen sind nach § 2 Abs. 5 UmwRG \nbegründet, soweit die angefochtene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften, die dem \nUmweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung \nsind, verstößt und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den von der \nVereinigung nach ihrer Satzung zu fördernden Zielen gehören.\n\n33\n\nUngeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die von der Vereinssatzung \numfassten Ziele hier betroffen sind, ist die vom Antragsteller gegen die streitbefangene \nGenehmigung erhobene Klage aller Voraussicht nach jedenfalls deshalb unbegründet, weil \njeder Anhalt dafür fehlt, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Rügen durchgreifen \nkönnten. \n\n34\n\na) Der Einwand, die Erteilung der Änderungsgenehmigung verstoße gegen die \neuroparechtlich vorgegebenen Anforderungen an die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung, ist unbegründet. \n\n35\n\nDabei wird für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterstellt, dass \nsich der Antragsteller - über den unmittelbaren Wortlaut des § 2 Abs. 5 UmwRG hinaus - auf \n§ 4 Abs. 1 UmwRG berufen kann. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung einer \nGenehmigungsentscheidung, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - wie vorliegend der \nFall - Anwendung findet, verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes \nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder \nerforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und \nnicht nachgeholt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Die nach § 3 \nSatz 1 UVPG i.V.m. Nr. 8.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche \nUmweltverträglichkeitsprüfung hat im Rahmen des Änderungsgenehmigungverfahrens \nstattgefunden. Das entspricht § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG, wonach die \nUmweltverträglichkeitsprüfung einen unselbständigen Teil des verwaltungsbehördlichen \nVerfahrens darstellt. \n\n36\n\nDie Rüge, schon die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage vom \n29. Januar 1996 sei ohne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden, ist \nnach Eintritt der Bestandskraft jener Genehmigung aus Rechtsgründen unerheblich und liegt \nim Übrigen - wie Antragsgegnerin und Beigeladene zu Recht hervorgehoben haben - in \ntatsächlicher Hinsicht neben der Sache.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 1997 - 21 D 93/96.AK -, S. 11 des \nUrteilsabdrucks.\n\n38\n\nAllein mit dem Einwand, eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung weise \ninhaltliche Unzulänglichkeiten auf, kann die Genehmigung nach dem eindeutigen Wortlaut \ndes § 4 Abs. 1 UmwRG nicht mit Erfolg angefochten werden. \n\n39\n\nSoweit etwaige inhaltliche Unzulänglichkeiten der Umweltverträglichkeitsprüfung, deren \nInhalt es ist, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 \nAbs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten, \ndazu führen, dass die Genehmigung gegen (auch) drittschützende Vorschriften verstößt, bleibt \nes dem Antragsteller und den Betroffenen unbenommen, sich darauf - im Rahmen der \ninsoweit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - zu berufen. \n\n40\n\nb) Derartige Verstöße gegen drittschützende Vorschriften kann der Antragsteller hier aber \nnicht mit Erfolg geltend machen. \n\n41\n\nRechtsgrundlage der Änderungsgenehmigung ist § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und \n§ 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.1 \nBuchst. a Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV erforderliche - Genehmigung zu erteilen, \nwenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden \nund andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung \nund dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. \n\n42\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Genehmigung wegen eines \nsich zu Lasten der Bevölkerung von L. -M1. auswirkenden Verstoßes gegen die \ndrittschützende Schutzpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aufzuheben wäre, auf \nden sich der Antragsteller berufen kann.\n\n43\n\naa) Die im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller in den \nVordergrund gestellten Belastungen durch den mit der Kapazitätserweiterung verbundenen \nVerkehrszuwachs sind mit den drittschützenden Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG zu vereinbaren. \n\n44\n\n(1) Anhaltspunkte für eine der Genehmigungserteilung entgegenstehende Lärmbelastung \nder Anwohner sind nicht ersichtlich. \n\n45\n\nDer Genehmigung liegt insoweit eine Prognose der TÜV Rheinland Immissionsschutz \nund Energiesysteme GmbH zugrunde, nach der die für die Anlage festgesetzten \nImmissionswerte, die an allen zu betrachtenden Immissionsorten mehr als 10 dB(A) unterhalb \nder jeweiligen Immissionsrichtwerte liegen, auch nach der Kapazitätserweiterung und der \ndamit verbundenen Erhöhung von 158 auf 200 Fahrzeuge pro Tag nicht überschritten werden. \nDiese Berechnung bezieht sich ausdrücklich auf den Fall, dass die zusätzlich zur Verbrennung \nvorgesehenen Abfälle sämtlich mittels Lkw angeliefert werden. Da Flächen, auf denen der \nImmissionswert um mehr als 10 dB(A) unterschritten wird, nach Nr. 2.2 der Technischen \nAnleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) - TA Lärm - nicht \nzum rechtlich relevanten Einwirkungsbereich einer Anlage zählen, bedurfte es hinsichtlich \ndes Verkehrslärms keiner Ermittlung der Vorbelastung.\n\n46\n\nSoweit sich der Einwand des Antragstellers, dass der mit der RMVA in Zusammenhang \nstehende zusätzliche Verkehr auf den Straßen des L1. Nordens zu einer insgesamt \nunzuträglichen Belastung beiträgt, auf die Lärmbelastung bezieht, ist er im vorliegenden \nVerfahren aus Rechtsgründen unerheblich. Denn zur Überprüfung steht ausschließlich die \nstreitbefangene Anlagengenehmigung, auf deren Erteilung der Betreiber nach § 6 BImSchG \neinen Anspruch hat, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Maßgeblich ist daher im \nvorliegenden Zusammenhang nur, ob und inwieweit die Auswirkungen dieses konkreten \nVorhabens eine diesem zurechenbare Überschreitung von Immissionsrichtwerten \nverursachen. Zurechenbar ist stets der Verkehrslärm, der auf dem Betriebsgrundstück sowie \nbei der Ein- und Ausfahrt entsteht. Der auf öffentlichen Straßen entstehende Verkehrslärm ist \nnur nach Maßgabe von Nr. 7.4 TA Lärm zu berücksichtigen, d.h. allenfalls bis zu einer \nEntfernung von 500 m vom Betriebsgrundstück. Das gilt nicht, soweit sich dieser 500 m-\nBereich - wie hier - noch innerhalb eines Industrie- oder Gewerbegebiets befindet.\n\n47\n\n(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Genehmigung drittschützende Vorschriften im Hinblick \nauf die mit dem anlagenbezogenen Verkehr verbundene Belastung mit Luftschadstoffen \nverletzen könnte, liegen ebenfalls nicht vor.\n\n48\n\nDie Zusatzbelastung an luftverunreinigenden Stoffen durch den auf dem \nAnlagengrundstück stattfindenden Lkw-Verkehr hat die Antragsgegnerin als irrelevant \neingestuft. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n49\n\nDie Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) \nund gefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von \nUmweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) ist \nfür einen Teil der Schadstoffe in der TA Luft festgelegt worden, die das hinzunehmende \nRisiko für den Einzelnen und für die Allgemeinheit aufgrund fachlichen Sachverstands, \npolitischer Legitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 \n(333).\n\n51\n\nUnter Berücksichtigung der danach maßgeblichen TA Luft steht ein Vorhaben mit der \nSchutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG regelmäßig in Einklang, wenn es \nlediglich irrelevante Zusatzbelastungen hervorruft. Nach Nr. 4.1 TA Luft kann bei \nSchadstoffen, für die Immissionswerte in den Nrn. 4.2 bis 4.5 festgelegt sind, unter den dort \ngenannten Voraussetzungen die Bestimmung von Immissionskenngrößen entfallen, nämlich \na) wegen geringer Emissionsmassenströme, b) wegen einer geringen Vorbelastung oder c) \nwegen einer irrelevanten Zusatzbelastung. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, \ndass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, \nes sei denn, trotz geringer Massenströme nach Buchstabe a) oder geringer Vorbelastung nach \nBuchstabe b) liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung vor. Der \nFestlegung dieser Irrelevanzschwellen liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Anlage von \natypischen Sonderfällen abgesehen bei Verursachung einer im Verhältnis zur bestehenden \nVorbelastung geringfügigen Zusatzbelastung keinen im Sinne rechtlicher Zurechnung \nkausalen Beitrag zu den schädlichen Umwelteinwirkungen durch den betroffenen Stoff \nleistet.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK -, juris, sowie Hansmann, in: \nLandmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.2 Rn. 22; zur Irrelevanzschwelle \nals Grenze der Schutzpflicht: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, \nBVerwGE 119, 329 (334).\n\n53\n\nDies zugrunde gelegt ist das Absehen von einer Ermittlung der Vor- und Gesamtbelastung \nentgegen der Auffassung des Antragstellers hier nicht zu beanstanden. Die im \nGenehmigungsverfahren vorgelegte, vom Landesamt für Natur, Umwelt und \nVerbraucherschutz NRW (LANUV) geprüfte und vom Antragsteller in methodisch-fachlicher \nHinsicht nicht in Frage gestellte Immissionsprognose hat für alle untersuchten Luftschadstoffe \nergeben, dass die Zusatzbelastung jeweils - und zwar deutlich - unterhalb der in der TA Luft \n(vgl. Nr. 4.2.2. Buchst. a, Nr. 4.3.2 Buchst. a, Nr. 4.4.1 Satz 3, Nr. 4.4.3 Buchst. a und \nNr. 4.5.2 Buchst. a) festgelegten Irrelevanzschwellen liegt. Hinsichtlich der vom Antragsteller \nbeanstandeten Belastung durch den anlagenbezogenen, d.h. auf dem Betriebsgrundstück \nstattfindenden Fahrzeugverkehr ist durch das im Genehmigungsverfahren vorgelegte und \ngeprüfte Gutachten belegt, dass der dadurch verursachte Luftschadstoffausstoß weniger als \n1/10 der Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft beträgt und deshalb als irrelevant \nanzusehen ist. Dieser Beurteilung hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt. Von Amts \nwegen drängen sich Fehler der gutachterlichen Berechnungen, die für die rechtliche \nBewertung erheblich sein könnten, nicht auf. \n\n54\n\nNach alldem ist davon auszugehen, dass die von dem genehmigten Anlagenbetrieb \nausgehenden Zusatzbelastungen unterhalb der immissionsschutzrechtlichen \nIrrelevanzschwellen bleiben, so dass es der vom Antragsteller verlangten Ermittlung der \nGesamtbelastung nicht bedarf. Hinreichende Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer \nnach Nr. 4.8 TA Luft möglicherweise gebotenen Sonderfallprüfung sind bei summarischer \nPrüfung nicht erkennbar. Für eine Sonderfallprüfung ist nur Raum, wenn aufgrund besonderer \nUmstände des Einzelfalls Anlass zu der Annahme besteht, dass durch die Anlage schädliche \nUmwelteinwirkungen hervorgerufen werden könnten. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181; zu den \nAnforderungen vgl. auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Nr. 4.8 \nTA Luft Rn. 14 f.\n\n56\n\nDas diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers stellt nicht die Irrelevanz der \nZusatzbelastung in Frage, sondern betrifft - ebenso wie in Bezug auf die Lärmbelastung - die \nGesamtbelastung der Einwohner des L1. Nordens, die insbesondere von den umgebenden \nAutobahnen und dem Verkehr auf innerstädtischen Straßen herrührt. Dabei handelt es sich \nallem Anschein nach sowohl um Durchgangsverkehr als auch um solchen Verkehr, der mit \nvorhandenen Gewerbe- und Industriebetrieben in Zusammenhang steht. Ein derartiges \nZusammentreffen von Luftschadstoffbelastungen aus verschiedenen, nur teilweise dem \nImmissionsschutzrecht unterliegenden Quellen ist nicht in einem Genehmigungsverfahren zu \nberücksichtigen, das ein Vorhaben betrifft, von dem lediglich - für sich genommen - \nirrelevante Zusatzbelastungen ausgehen. Vor diesem Hintergrund war es auch unter dem \nAspekt der Luftschadstoffbelastungen nicht geboten, ein Gesamtverkehrsgutachten \neinzuholen oder das Ergebnis einer wohl von der Stadt L. geplanten \"integrierten \nRaumanalyse\" abzuwarten. Sofern die Gesamtbelastung des L1. Nordens durch eine \nKumulation verschiedener Verursachungsbeiträge - was hier nicht zu prüfen war - ein \nunzuträgliches Maß erreichen sollte, wäre dem im Rahmen der Luftreinhalteplanung, ggf. mit \nden Mitteln der Aktionsplanung und durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz \nder Bevölkerung Rechnung zu tragen, aber nicht in dem gegen die streitbefangene \nGenehmigung gerichteten Verfahren. Ebenso wenig bietet das vorliegende Verfahren Raum, \ndem Vorbringen des Antragstellers nachzugehen, die Standorte der zur Ermittlung der \nFeinstaubbelastung eingerichteten Messstellen seien nicht sachgerecht ausgewählt. \n\n57\n\n(3) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, der zusätzliche Verkehr zum und vom \nBetriebsgelände der Beigeladenen führe zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes im L1. \nNorden. Allerdings kann ein Vorhaben, dass die verkehrstechnisch vorgegebenen \nAufnahmekapazitäten einer Erschließungsstraße überfordert, im bauplanungsrechtlichen \nSinne rücksichtslos sein, wenn ein Grundstück über Stunden nicht verlässlich erreichbar \nist.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 B 1340/07 -, ZUR 2008, 97; zu \nfehlenden Stellplatzkapazitäten: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B \n1823/05 -, NWVBl. 2006, 229.\n\n59\n\nEs kann dahinstehen, ob diese Ausprägung des Rücksichtnahmegebots zu den in \nVerfahren der vorliegenden Art rügefähigen umweltrechtlichen Vorschriften zählt. Denn eine \nÜberlastung der Aufnahmekapazitäten des Straßen des L1. Nordens mit derart \ngravierenden Auswirkungen ist auch unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens nicht \nernstlich zu erwarten. \n\n60\n\nbb) Die vom Antragsteller darüber hinaus - auch schon im Verwaltungsverfahren - \ngeltend gemachten städtebaulichen und abfallwirtschaftlichen Bedenken gegen das Vorhaben \nbetreffen Fragestellungen, die für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung unerheblich sind.\n\n61\n\nDas gilt insbesondere für den Einwand, die Kapazitätserweiterung beruhe nicht auf einer \ngeordneten städtebaulichen Planung. Das Vorhandensein einer geordneten städtebaulichen \nPlanung zählt nicht zu den im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu \nprüfenden Voraussetzungen; überdies betrifft dieser Einwand keinen Aspekt, der für die \nAnwendung drittschützender umweltrechtlicher Vorschriften, auf deren Geltendmachung der \nAntragsteller beschränkt ist, von Bedeutung sein könnte. \n\n62\n\nDas Gleiche gilt hinsichtlich des Einwands, dass die Kapazitätserweiterung einer \nVerletzung des abfallwirtschaftsrechtlichen Grundsatzes Vorschub leiste, wonach eine \ngrenzüberschreitende Abfallentsorgung vermieden werden solle, und hinsichtlich der \nBedenken des Antragstellers, die daraus resultieren, dass die Kapazitätserweiterung der \nRMVA Ausdruck wirtschaftlichen Gewinnstrebens sei. Sein Vortrag, die Anlage diene nicht \nmehr - wie ursprünglich geplant - der Daseinsvorsorge, sondern stelle nunmehr einen \nWirtschaftsbetrieb dar, ist für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Genehmigung \nirrelevant. Anders als der Antragsteller wohl annimmt, regelt das Bundes-\nImmissionsschutzgesetz mit den dazu erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften \nkeine unterschiedlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Anlagen, \ndie der Daseinsvorsorge dienen, und solchen, die allein aus wirtschaftlichen Gründen \nbetrieben werden. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren findet weder eine \nBedarfsprüfung noch eine planerische Abwägung statt. Vor diesem Hintergrund ist auch der \nEinwand des Antragstellers nicht nachvollziehbar, die Eigentümer der im Einwirkungsbereich \nder Anlage liegenden Grundstücke würden dadurch, dass die Anlage sich zu einem \nWirtschaftsbetrieb entwickelt hätte, schwer und unzumutbar in ihren Eigentumsrechten \nbeeinträchtigt. \n\n63\n\ncc) Mit denjenigen weiteren, über die vorstehend erörterten verkehrstechnischen, \nstädtebaulichen und abfallwirtschaftlichen Bedenken hinausgehenden Einwendungen, die der \nAntragsteller mit der Verweisung auf das Einwendungsschreiben der Bürgerinitiative L1. \naus Juni 2007 erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, ist der Antragsteller \nausgeschlossen. \n\n64\n\nRechtsgrundlage für diesen Einwendungsausschluss ist § 2 Abs. 3 UmwRG. Danach ist \neine Vereinigung, wenn sie - wie der Antragsteller - im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG \nGelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen \nEinwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder \nnach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte \ngeltend machen können.\n\n65\n\nFür das förmliche immissionsschutzrechtliche Verfahren sind die Einwendungsfrist und \ndie Voraussetzungen ihres Eingreifens in § 10 Abs. 3 BImSchG geregelt. Gemäß § 10 Abs. 3 \nSatz 1 BImSchG hat die zuständige Behörde, wenn die (Genehmigungs-)Unterlagen \nvollständig sind, das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in \nörtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich \nbekannt zu machen. Der Antrag und die Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach \nAbsatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der \nBehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen \nMonat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können \nEinwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden (§ 10 Abs. 3 Satz 4 \nBImSchG). Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG alle \nEinwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. \n\n66\n\nVoraussetzung für die Vermeidung der Ausschlusswirkung ist es, dass die geltend \ngemachten Einwendungen mindestens in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter \nals gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Das schlichte \nNein gegenüber einem Vorhaben rechtfertigt keine weitere verfahrensrechtliche Beteiligung \ndes Einwenders und führt deshalb zum Einwendungsausschluss.\n\n67\n\nVgl. zur Ausschlusswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG: OVG NRW, Beschluss \nvom 6. März 2006 - 8 B 870/05 -, juris; grundlegend zum Einwendungsausschluss in \natomrechtlichen Genehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, \nBVerwGE 60, 297 = NJW 1981, 359, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE \n80, 207 = NVwZ 1989, 52; für die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den \nEinwendungsausschluss im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren: BVerwG, \nUrteil vom 29. August 1986 - 7 C 52.84 -, DVBl. 1987, 258 = NVwZ 1987, 131, und \nBeschluss vom 30. Januar 1995 - 7 B 20.95 -, Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 3; vgl. \nallgemein auch: OVG NRW, Urteil vom 27. April 1992 - 21 A 800/88 -, NVwZ 1993, 385 \n= NWVBl. 1993, 50; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 22 CS 03.1109 -, NVwZ 2003, \n1138; OVG Nds., Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 7 D 2/86 -, OVGE 39, 479 = NVwZ \n1987, 341; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG § 10 \nRn. 134.\n\n68\n\nDabei darf allerdings nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche Wissen eines \nnicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Leben, \nGesundheit und sonstigen geschützten Rechtspositionen durch das in Rede stehende \nVorhaben. \n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = NJW \n1982, 2173; BVerwG, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -, a.a.O.\n\n70\n\nAllerdings findet der Einwendungsausschluss dort seine Grenze, wo die Bekanntmachung \noder die Auslegung Fehler aufweisen, die die fristgerechte Erhebung von Einwendungen \nerschweren konnten, oder wo die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Beurteilung der \nmöglichen Beeinträchtigungen nicht erlaubten. \n\n71\n\nVgl. zum Einwendungsausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG: BVerwG, Urteil \nvom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, a.a.O.; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., 2007, § 10 Rn. 93 f.\n\n72\n\nEs ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Grenze im vorliegenden Fall \nüberschritten ist. \n\n73\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist der von der Antragsgegnerin ausgewählte \nOrt für die Auslegung der Antragsunterlagen rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 \nAbs. 3 BImSchG und § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 9. BImSchV sind bei UVP-pflichtigen \nVorhaben der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde und \nauch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. \nDiesem Erfordernis hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie - soweit für den Antragsteller \nvon Belang - die Antragsunterlagen unter anderem in L. ausgelegt hat, wo der Antragsteller \nGelegenheit zur Einsichtnahme hatte. In welchem Stadtteil die Auslegung zu erfolgen hat, \ngeben die genannten Vorschriften nicht vor. Ebenso wenig ist es rechtlich geboten, in \ngrößeren Städten die Unterlagen in mehreren Stadtteilen auszulegen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 \nder 9. BImSchV ist lediglich erforderlich, dass es sich um eine \"geeignete Stelle in der Nähe \ndes Standortes\" handelt. Die Auslegung der Unterlagen im Stadthaus E. , in dem das \nUmwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt L. seinen Sitz hat, erscheint vor diesem \nHintergrund rechtlich unbedenklich.\n\n74\n\nAuch der Umstand, dass die Unterlagen bei der öffentlichen Bekanntmachung des \nVorhabens noch nicht vollständig vorlagen, stellt den Eintritt der Präklusionswirkung nicht in \nFrage. Zwar schreibt § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vor, dass die öffentliche Bekanntmachung \nerst dann zu erfolgen hat, wenn die Unterlagen vollständig sind, wohingegen die öffentliche \nBekanntmachung ausweislich des diesbezüglichen Vermerks bereits veranlasst wurde, bevor \ndie mit Schreiben vom 19. April 2007 angeforderten ergänzenden Unterlagen vorlagen. Ob \ndie angeforderten Unterlagen schon bis zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung \nvollständig bei der Antragsgegnerin eingegangen waren, kann dahinstehen. Rechte Dritter \nbzw. der betroffenen Öffentlichkeit können nur beeinträchtigt werden, wenn die \nBekanntmachung nicht den inhaltlichen Anforderungen gemäß § 10 Abs. 4 BImSchG und § 9 \nAbs. 1 der 9. BImSchV entspricht oder wenn die ausgelegten Unterlagen unvollständig sind. \nNach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen auszulegen, \nd.h. die zur Prüfung nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und \nsonstigen Unterlagen einschließlich einer allgemein verständlichen Kurzbeschreibung (vgl. \n§ 4 Abs. 3 der 9. BImSchV) sowie bei UVP-pflichtigen Vorhaben die diesbezüglichen \nUnterlagen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV). Es ist nicht erkennbar, dass durch die \nerfolgte Nachreichung von Unterlagen, die im Wesentlichen lediglich klarstellenden Inhalts \nwaren, die Möglichkeiten der Öffentlichkeit beschränkt worden wären, die Auswirkungen des \nVorhabens zu beurteilen.\n\n75\n\nDies zugrunde gelegt ist der Antragsteller - auf der Grundlage der in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung - mit allen weiteren, \nüber die unter aa) und bb) erörterten Umstände hinaus gehenden Einwendungen \nausgeschlossen. \n\n76\n\nIn seinem bereits während der Auslegungsfrist eingegangenen Schreiben vom 1. Juni \n2007 und seinem während der Einwendungsfrist eingegangenen Schreiben vom 29. Juni 2007 \nhat der Antragsteller lediglich verkehrstechnische, städtebauliche und abfallwirtschaftliche \nBedenken angeführt. So hat er die Einholung eines Verkehrsgutachtens zur \nGesamtbeurteilung der Verkehrsbelastung des L1. Nordens verlangt, auf die Belastung \ndes örtlichen Straßensystems, insbesondere der Autobahnen A X und A XY sowie der \nBundesstraße B X und der Industriestraße, einschließlich der Gesamtbelastung durch \nFeinstaub, verwiesen und darüber hinaus die Notwendigkeit der Kapazitätserweiterung mit \nder Begründung in Frage gestellt, dass diese einer geordneten städtebaulichen Planung \nwiderspreche. \n\n77\n\nWeitergehende Einwendungen hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht \ngeltend gemacht. Insbesondere hat er sich nicht auf diejenigen Einwendungen berufen, die die \nBürgerinitiative L1. in ihrem Einwendungsschreiben aus Juni 2007 dargelegt hat. \nAufgrund dessen ist es ihm nach § 2 Abs. 3 UmwRG verwehrt, diese Umstände im \ngerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Ausgeschlossen ist danach insbesondere das \nVorbringen zu etwaigen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Schadstoffemissionen der \nAnlage beim genehmigten Betrieb sowie bei etwaigen Störfällen.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig. Die \nBeigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO \neinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.\n\n79\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Sie orientiert \nsich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der vorliegend \nmaßgeblichen Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327), von dem hier \ndie Nrn. 1.2 und 1.5 zur Anwendung gelangen. \n\n80\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-15/8-b-900-08-ak","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-15/8-b-900-08-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251419","retrieved":"2026-07-09 02:14:23.190504+00:00"}}