{"status":"available","doknr":"OLD251420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0915.16A58.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"16 A 58/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§§ \n125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nSoweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger sei ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen, wecken die Darlegungen in der Zulassungsschrift keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDie Auffassung des Klägers, er könne trotz seines Cannabiskonsums nicht als ungeeignet \nzum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden, weil er nie ein Kraftfahrzeug unter \nDrogeneinfluss geführt habe, widerspricht der Gesetzeslage. Selbst wenn man mit dem Kläger \nannimmt, dass die physiologischen Zusammenhänge zwischen Cannabiseinnahme und \nFahrtüchtigkeit nicht abschließend geklärt sind, erweisen sich die Regelungen in Nr. 9.2 der \nAnlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Cannabis) nicht als unverhältnismäßig. Bestehen - \nwie hier - in komplexen Gefährdungslagen naturwissenschaftliche Unsicherheiten, kommt \ndem Gesetz- und Verordnungsgeber ein angemessener Einschätzungsspielraum zu. Es \nbegegnet keinen Bedenken, wenn er sich bei der Gefahrenabwehr im Bereich des \nStraßenverkehrs bis zum Vorliegen besserer Erkenntnisse für ein restriktives Vorgehen bei \nfestgestelltem Drogenkonsum entscheidet, um auf diese Weise seiner Schutzpflicht für Leib \nund Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Verkehrsteilnehmer nachzukommen. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 \n- 1 BvR 1676/01 -, juris Rdnrn. 12, 14 = NJW 2002, 1638 zu Mobilfunkanlagen.\n\n7\n\nNach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Kraftfahreignung bei \nnur gelegentlicher Einnahme von Cannabis u. a., wenn beim Betroffenen ein Kontrollverlust \nfestzustellen ist. Das ist beim Kläger der Fall.\n\n8\n\nDer Kläger nimmt mindestens gelegentlich Cannabis ein. Er hat eingestanden, seit dem \nJahr 2005 Cannabis etwa an Wochenenden bei Diskothekenbesuchen oder auf Schul- und \nUrlaubsfahrten zu sich zu nehmen. \n\n9\n\nWeiterhin ist als feststehend zu betrachten, dass der Kläger seinen Cannabiskonsum nicht \nzu kontrollieren vermag. Obwohl er lange vorher wusste, dass im Juli 2007 die medizinisch-\npsychologische Untersuchung anstand, hat er nach eigener Angabe noch ein bis zwei Tage \nvor dem Untersuchungstermin Cannabis konsumiert. Ein solches Verhalten wird nach \nsachverständiger Beurteilung - die das beschließende Gericht teilt - als Hinweis auf einen \nKontrollverlust gewertet.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003 \n- 19 B 1249/02 -, juris Rdnr. 14 m.w.N. = NWVBl 2003, 229.\n\n11\n\nEinen Kontrollverlust des Klägers hat auch der von ihm beauftragte Gutachter festgestellt. \nDas Verwaltungsgericht ist dieser nachvollziehbaren Bewertung beigetreten. Dagegen ist \nentgegen dem Zulassungsantrag nichts zu erinnern. Wer kurz vor der angekündigten \nUntersuchung weiterhin Cannabis konsumiert, zeigt, dass er sein Konsumverhalten nicht \nhinreichend steuern kann oder nicht willig ist, sich auf Situationen einzurichten, die \nDrogenfreiheit voraussetzen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003, \na. a. O., Rndr. 16.\n\n13\n\nDie Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zwischen dem Willen und der \nFähigkeit zur Abstinenz nicht unterschieden, greift nicht durch. Der Kontrollverlust entfällt \nnicht dadurch, dass der Drogenkonsument seinem verbotenen Verlangen unter Anspannung \naller Willenskräfte zu widerstehen vermöchte, diese aber nicht aufbringen will. Im Übrigen ist \nnicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger überhaupt die Fähigkeit zur Abstinenz hat. Bei \nder medizinisch-psychologischen Untersuchung im Juli 2007 hatte der Kläger - wie er selbst \nhervorhebt - aufgrund inzwischen gewonnener Einsicht den Willen, kein Cannabis mehr zu \nkonsumieren und von Drogen Abstand zu nehmen. Zur Betätigung dieses Willens war er \njedoch in der Folgezeit nicht in der Lage. Sein Cannabiskonsum dauert unverändert fort, wie \nsich zumindest aus seinen Einlassungen während der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht und in der Berufungszulassungsschrift ergibt. \n\n14\n\nDie Angriffe auf die Unvoreingenommenheit der TÜV-Begutachtungsstellen und der \npauschale Vorwurf, diese seien unangemessen kritisch, ziehen die Verwertbarkeit des \nGutachtens nicht in Zweifel, weil es sich um bloße Unterstellungen handelt. Tatsächliche \nAnhaltspunkte, die seine Mutmaßungen stützen könnten, legt der Kläger nicht dar. Dasselbe \ngilt für den Vorwurf, die Fahrerlaubnisbehörden missbrauchten die Fahrerlaubnisentziehung \nals \"Nebenstrafe\". \n\n15\n\nDa das Verwaltungsgericht sich nur auf die mehrfache Cannabiseinnahme in der \nVergangenheit und den Kontrollverlust des Klägers, aber nicht auf die Drogenmenge gestützt \nhat, ist sein Einwand unbeachtlich, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der \neingenommenen Menge der Droge und der Bereitschaft zu fahren. \n\n16\n\nWeiterhin kann der Kläger aus der vom ihm angeführten Untersuchung \"Cannabis und \nVerkehrssicherheit\", Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (2006), nicht herleiten, \nCannabiskonsum habe keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit, wenn Einnahme und \nTeilnahme am Straßenverkehr getrennt würden. Die Untersuchung enthält zu dieser These \nkeine Aussage. Sie befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, ob aus dem einmaligen bzw. \ngelegentlichen Cannabiskonsum andere Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden \nkönnen als aus der regelmäßigen Cannabiseinnahme. Außerdem geht sie dem Zusammenhang \nzwischen akutem Cannabiskonsum und körperlichen/geistigen Beeinträchtigungen nach. Da \nbeide Untersuchungsgegenstände für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Klägers \nbedeutungslos geblieben sind, hat das Verwaltungsgericht die Untersuchung zu Recht als \nunerheblich eingestuft. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat entgegen dem Zulassungsvortrag nicht pauschal vom \nCannabiskonsum auf die fehlende Eignung geschlossen, sondern sich auf das konkret den \nKläger betreffende Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung gestützt. Hieraus \nergaben sich die vom Kläger mit der Rechtsmittelschrift weiter geforderten konkreten \nVerdachtsmomente für seine fehlende Fahreignung.\n\n18\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) ist nicht dargelegt. Der Kläger hat keine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage \naufgeworfen, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts \nberufungsgerichtlicher Klärung bedarf.\n\n19\n\nAuch die Divergenzrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht \nzur Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits nicht dar, mit welchem tragenden \nRechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 2062/96 - aufgestellten Rechtssatz \nabgewichen sein soll.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-15/16-a-58-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-15/16-a-58-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251420","retrieved":"2026-07-09 02:14:23.288723+00:00"}}