{"status":"available","doknr":"OLD251418","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0915.12B1249.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"12 B 1249/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab \ndem 1. August 2008 vorläufig - längstens bis zum Ende des 1. Halbschuljahres \n2008/2009 - dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des \nSchulgeldes für die I. -Schule, B. C. , C1. - sowie der Kosten für die \nUnterbringung im Haus W. , F.----weg , X. -W. , des C2. \nH1. Internats N. ( ), A.-----straße , C1. -C2. H. , zu \ngewähren.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt der \nAntragsgegner.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg, denn der Antrag des Antragstellers auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung stellt sich mit dem aus dem Tenor ersichtlich \nAus-spruch als begründet dar. \n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist auf der Grundlage der \ndurch das Beschwerdevorbringen ergänzten Antragsbegründung zu bejahen. Aus \ndem Vortrag des Antragstellers ergibt sich insoweit in Verbindung mit dem \nAkteninhalt die erforderliche Glaubhaftmachung sowohl eines \nAnordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § \n920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). \n\n4\n\nDer Senat sieht es mit der für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nerreichbaren Sicherheit auch unabhängig von den Ausführungen der \nAntragstellerseite im Schreiben vom 11. September 2008 als gegeben an, dass der \nAntragsteller gegen den Antragsgegner gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII i. \nV. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglVO (i. d. F. d. SGB-SHREinOG \nvom 27. Dezember 2003, BGBl. I, 3022) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten \nfür den versuchsweisen Besuch der - auf die spezifische Förderung u. a. von ADHS-\nKindern ausgerichteten (vergl. etwa den Elternbrief aus Juni 2008) - I. -Schule in \nC1. -C2. H. sowie der Kosten der Unterbringung im - auf die Betreuung und \npädagogische Begleitung u. a. von ADHS-Kindern spezialisierten (vgl. z. B den Brief \nan die Eltern des Antragstellers vom 21. August 2008) - C2. H1. Internat \nN. als Kooperationspartner der Schule im Anordnungszeitraum hat. \n\n5\n\nDass der Antragsteller zum Personenkreis des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nzählt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wird auch vom Senat auf der \nGrundlage insbesondere des kinder- und jugendpsychiatrischen Abschlussberichts \nvom 27. Juni 2008 der S. Kliniken C3. -I1. - Klinik für Psychiatrie und \nPsychotherapie des Kindes- und Jugendalters - als Stellungnahme i. S. v. § 35a Abs. \n1 a) SGB VIII, derzufolge zumindest von einer drohenden seelischen Behinderung \nS. auszugehen ist, nicht bezweifelt. Der Antragsteller leidet unter einer \nhyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD 10:FS 90.1), einer kombinierten \nStörung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10:F92.8) und einer \nEntwicklungsstörung der Grobmotorik (ICD 10:F82), weswegen er deutlich an der \nTeilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. \n\n6\n\nEs steht auch nicht in Frage, dass für den nach § 35a Abs. 1 SGB VIII \nhilfeberechtigten Personenkreis Eingliederungshilfe grundsätzlich auch durch die \nÜbernahme der Kosten eines Schulbesuches als Hilfe zu einer angemessenen \nSchulbildung i. S. d. §§ 35a Abs. 3 SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, 12 Nr. 2 \nEinglVO bzw. für den parallelen Besuch eines Internats als erforderliche und \ngeeignete Maßnahme, einen solchen Schulbesuch i. S. v. § 12 Nr. 1 EinglVO \nüberhaupt zu ermöglichen, gewährt werden kann. Soweit - wie hier - als Ursache des \nBedarfs eine seelische Behinderung vorliegt, ergibt sich aus der bloß beispielhaften \nBestimmung in § 12 EinglVO (\"umfasst auch\"), nach der die Maßnahme \"zugunsten \nkörperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher\" - erfolgen kann, keine \nAusgrenzung seelischer Behinderter und folgt aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass \nEingliederungshilfe in diesem Fall nicht nach dem SGB XII, sondern vorrangig nach \ndem SGB VIII zu gewähren ist. \n\n7\n\nVgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 \n-, m. w. N.\n\n8\n\nDer Besuch der I. -Schule und des C2. H1. Internats N. stellt sich \nnach den Umständen des Einzelfalles (vgl. § 35a Abs. 2 SGB VIII) als erforderlich \nund geeignet dar, dem Antragsteller eine angemessene Schulbildung im Rahmen der \nallgemeinen Schulpflicht angedeihen zu lassen. Diese Annahme entspricht der \nEinschätzung, wie sie der den Antragsteller betreuende Dr. med. D. T. in \nseinem Arztbrief vom 29. August 2008 aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht in \nAn-spruch nimmt. Was die schulische Seite anbelangt, so steht sie außerdem in \nEinklang mit den Empfehlungen in dem o. g. Abschlussbericht der S. Kliniken \nC3. -I1. , wonach der Antragsteller mit einer Beschulung auf Realschulniveau in \neiner Regelschule sicherlich überfordert wäre und auf Grund seiner hyperkinetischen \nStörung eine Förderung in einer Kleinstgruppe wünschenswert wäre.\n\n9\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht etwa aus der besonderen Konstellation, dass der \nAntragsteller nicht im Elternhaus, sondern internatsmäßig im Haus W. des \nH2. untergebracht ist. Ein Schulweg von Tür zu Tür von 40 - 45 Minuten ist alters-\nkonform und nach den überzeugenden Angaben des Antragstellers, die durch das \nSchreiben des H2. vom 21. August 2008 gestützt werden, keinesfalls höher als der \nzeitliche Aufwand, wie er bei Besuch einer Regelschule vom elterlichen Wohnhaus in \nY. -N1. aus anfallen würde. In seinem Arztbrief vom 29. August 2008 bringt \nDr. med. D. T. zum Ausdruck, dass die Fahrtzeit zwar nicht gerade günstig \nsei, die Erfolgsaussichten der gesamte Lösung aber nicht nennenswert gefährde. \n\n10\n\nDas besagte Schreiben des Internats und die vom Antragsteller überreichten \nStundenpläne belegen auch hinreichend, dass die vorgegebenen Pflichtstunden \nregelmäßig eine Rückkehr der Schüler ins Internat mit dem ÖNV bis spätestens \n14.30 Uhr zulassen, so dass hinreichend Raum für eigene Aktivitäten, Ruhephasen \nund Rückzugsmöglichkeiten geschaffen werden kann und - soweit nicht das \nSchulangebot einerseits und das Internatsangebot andererseits ohnehin \ngleichwertige Alternativen bieten - der Antragsteller Gelegenheit zur - im \nAbschlussbericht der S. Kliniken C3. -I1. vom 27. Juni 2008 \nempfohlenen - Fortsetzung der Ergother-apie und des heilpädagogischen \nVoltigierens hätte. Der Senat nimmt es dem Antragsteller ab, dass es sich bei den in \nder Zeit von 8.00 - 8.45 und in den 7. - 9. Schulstunden stattfindenden \nVeranstaltungen jeweis um Lehrangebote handelt, die nicht verpflichtend sind, \nsondern von den Schülern freiwillig in Anspruch genommen werden können. Auch \nunter Berücksichtigung der bei vielen Schülern vorliegenden seelischen Behinderung \nlässt die zeitliche Strukturierung des Schulalltags, wie sie der Antragsteller detailliert \ndargestellt hat, eine Überforderung oder Überlastung der Kinder bzw. Jugendlichen \nnicht erkennen. Der Senat glaubt es dem Antragsteller und seinen Eltern gleichfalls, \ndass seine ambulante Weiterbehandlung durch den Facharzt für Kinder- und \nJugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. D. T. trotz \nInternatsbesuches gewährleistet bleibt, weil Dr. med. T. für die Behandlung von \nentfernt wohnenden Patienten mit auswärtiger Unterbringung eine \nSamstagssprechstunde eingerichtet hat und darüber hinaus Ferientermine in \nBetracht kommen; dass sich der Antragsteller dennoch notgedrungen einen neuen \nTherapeuten im Bereich C1. -C2. H. suchen muss, ist nicht zuletzt mit Blick \nauf die von der psychotherapeutischen Begleitung durch I. -Schule und H2. \nausgehenden Synergieeffekte eher unwahrscheinlich.\n\n11\n\nIm Lichte des Beschwerdevorbringens teilt der Senat demgegenüber nicht die \nBe-denken an der Eignung der Maßnahme in Bezug auf die persönliche Situation \ndes Antragstellers und auf seine familiären Bindungen zu den Eltern insoweit, als er \naus dem gesicherten Haushalt seiner sehr um sein auch schulisches Wohlergehen \nbemühten Eltern herausgerissen und weit entfernt anderswo vollstationär in einem \nInternat untergebracht werden sollte und inzwischen ist. Die S. Klinik C3. -\nI1. - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters - hat \nunter dem 15. August 2008 bescheinigt, dass bei den regelmäßigen \nFamilientherapiegesprächen, die im Rahmen der teilstationären Behandlung des \nKindes S2. stattgefunden haben, unter anderem auch eine Fremdunterbringung \nund die damit verbundene mögliche emotionale Belastung des Kindes thematisiert \nworden sei, sich bei dem Antragsteller aber keine altersunangemessenen \nTrennungsängste hätten diagnostizieren lassen. Auch der behandelnde Facharzt für \nKinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. D1. T. \nbestätigt in seinem Arztbrief vom 29. August 2008, dass im Rahmen der \nElterngespräche, die in seiner Praxis mit der Mutter geführt worden seien, die Frage \neiner Trennung von S2. und Eltern für den Schulalltag ausführlich thematisiert \nworden sei, da seine Empfehlung, das Kind eine spezialisierte Schule besuchen zu \nlassen, die Notwendigkeit einer Fremdunterbringung eingeschlossen habe. Weiter \nführt der mit der Problematik des Antragstellers vertraute Fachmann aus: \n\n12\n\n\"Die Trennung eines 11 ½-jährigen Kindes von den psychologischen Eltern ist \naus entwicklungspsychologischer Sicht für den Alltag durchaus möglich, wenn für \ndas Kind erkennbar ist, das die emotionale Bindung von den Eltern weiterhin \ngewünscht und gehalten wird. Dies kann in Form von Briefen, Telefonaten und \nBesuchskontakten in angemessenen Abständen erfolgen. Gerade wenn die \nemotionale Bindung zu den Eltern gut und tragfähig ist, wird eine solche Trennung \nvon den Kindern gut toleriert. Dies gilt insbesondere, wenn die Kinder mit den ihnen \nalltagstypisch zur Verfügung stehenden kognitiven Mitteln die Gründe für die \nTrennung im Alltag erkennen und akzeptieren können. Bei ihrem Sohn S2. ist \nnach meiner Kenntnis sowohl eine gute emotionale Beziehung zu ihnen als den \npsychologischen Eltern festzustellen, als auch ist S2. in der Lage, die Gründe für \ndie Trennung zu überblicken und im Rahmen seiner Möglichkeiten dem von ihnen \ngewählten Vorgehen zuzustimmen.\"\n\n13\n\nDanach und nach den insoweit nachvollziehbaren Erläuterungen des \nAntragstellers in der Beschwerdebegründung (S. 6/7) spricht alles für eine \nentsprechende Belastbarkeit der Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen \nEltern.\n\n14\n\nDass den früheren ärztlichen Stellungnahmen keine direkten Ausführungen zu \nden durch die auswärtige Unterbringung eventuell auftretenden Problemen - wie dem \nvorgenannten - zu entnehmen sind, hat der Antragsteller plausibel und \nnachvollziehbar sinngemäß damit erklärt, dass man wie selbstverständlich bei \nBejahung der Internatsunterbringung als geeignetem Weg für eine adäquate \nBeschulung davon ausgegangen sei und nicht für erwähnenswert gehalten habe, \ndass er alle Probleme bewältigen könne.\n\n15\n\nDr. med. T. sieht in seinem Arztbericht vom 29. August 2008 ebenso wenig \nSchwierigkeiten für den Antragsteller darin, dass er über weite Strecken des Tages \nmit anderen Kindern zusammenleben muss. Zudem wird im kinder- und \njugendpsychiatrischen Abschlussbericht der S. Kliniken C3. -I1. - Klinik \nfür Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters - vom 27. Juni \n2008 am Ende des \"Ergotherapeutischen Berichts\" dem Antragsteller die Förderung \ndes sozialen Verhaltens, der Frustrationstoleranz, der Selbststeuerung und der \nSelbst- und Fremdwahrnehmung in einer Gruppe empfohlen, wie sie nach der \nLeistungsbeschreibung gerade auch durch die Internatsbewohner des Hauses F.----\nweg in W. des H2. gebildet wird. \n\n16\n\nOb hier zur Glaubhaftmachung der Geeignetheit einer - untrennbar mit dem \nBesuch der konkreten I. -Schule verbundenen - internatsmäßigen Unterbringung \nauch ein ein- bis zweiwöchiges Probewohnen unter realistischen Bedingungen \nverlangt werden kann, mag dahinstehen. Nach den widerspruchsfreien, schlüssigen \nAngaben der Eltern des Antragstellers, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat \nkeinen Anlass sieht, konnte ein Probewohnen angesichts der Belegung der \nInternatshäuser auf der zur Verfügung stehenden Rest-Zeitschiene nämlich \njedenfalls rein tatsächlich gar nicht stattfinden. Die sich nach einer vierwöchigen \nSchulzeit abzeichnende Entwicklung hat zudem keine Anzeichen erbracht, die die \nBefürchtungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf eine Entfremdung des \nAntragstellers von seinen Eltern und eine Überforderung durch das Zusammenleben \nmit anderen Kindern bestätigt.\n\n17\n\nOb der Antragsteller mit seinen 11 Jahren allein aufgrund des zweitägigen \nProbe-unterrichts in der Schule intellektuell in der Lage gewesen ist, im Vorhinein die \ngesamte Tragweite seiner Entscheidung, die I. -Schule in C1. -C2. H. zu \nbesuchen und dazu im Haus F.----weg in W. des H2. untergebracht zu \nwerden, zu erfassen und seine Meinung als Beweismittel in Frage kommt bzw. \nGewicht hat, ist für die Frage der objektiven Eignung der Jugendhilfemaßnahme \nletztlich ohne Belang.\n\n18\n\nDiese Eignung kann auch nicht damit in Abrede gestellt werden, dass die \nKonzeption der I. -Schule in Verbindung mit dem Internat nicht darauf gerichtet sei, \neine Hilfe i. S. d. Jugendhilferechts zur Bewältigung und Überwindung besonderer \nProbleme mit dem Endziel einer Rückkehr in den Haushalt der Eltern zwecks \nWiederherstellung einer harmonischen Familieneinheit anzubieten. Abgesehen \ndavon, dass laut Leistungsbeschreibung für die Wohngruppe F.----weg in \nW. für die Hilfeform \"Internat\" der emotionale Bezugspunkt in der Regel die \nHerkunftsfamilie bleibt (S. 1) und eine Rückführung dorthin sowie die Beschulung an \neiner Regelschule als Ziel des Konzeptes angestrebt wird (S. 1 und 4), handelt es \nsich hier nicht um eine den Eltern zu gewährende Hilfe zur Erziehung in einer \nEinrichtung über Tag und Nacht nach §§ 27, 34 SGB VIII, die nach § 34 Satz 2 Nr. 1. \nSGB VIII auf eine Rückkehr in die Familie gerichtet sein soll, sondern um \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, die zwar gem. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII \nmit den Mitteln der Heimunterbringung arbeitet, aber nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. \nm. §§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zur Aufgabe hat, die dem Betreffenden \ndrohende Behinderung zu verhüten und ihn wieder in die Gesellschaft einzugliedern, \nin dem ihm eine angemessene Schulbildung ermöglicht wird. Die Herstellung der \nFamiliengemeinschaft ist nicht primäres Ziel einer so gearteten Eingliederungshilfe, \nsondern hat sich dem Ziel, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in \nder Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, unterzuordnen.\n\n19\n\nDer Antragsteller kann nach alldem nicht in Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII auf den von einem Integrationshelfer begleiteten Besuch einer vom \nElternhaus in angemessener Zeit erreichbare Regelschule - ein Verfahren zur \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, des Förderschwerpunkts und \nder Festlegung des schulischen Förderortes gem. § 10 AU-SF (SGV.NRW 223) hat \nnicht stattgefunden - \n\n20\n\nvgl. zu dessen Erforderlichkeit: OVG NRW, Urteil vom 22 März 2006 - 12 A \n806/03 -, m.w.N.\n\n21\n\nverwiesen werden. Der Vorrang des öffentlichen Schulwesens nach § 10 Abs. 1 \nSatz 1 SGB VIII setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles \ndort eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.\n\n22\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, m. w. N. \n\n23\n\nDavon kann - ungeachtet der unbestimmten oder zumindest völlig unklaren \nAngaben des Antragsgegners dazu, für wie viele Schulstunden ein Integrationshelfer \nzur Begleitung in welcher Schule zur Verfügung stehen soll - hier nicht die Rede sein. \nIm kinder- und jugendpsychiatrischen Abschlussbericht vom 27. Juni 2008 der \nS. Kliniken C3. -I1. - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des \nKindes- und Jugendalters - ist unter \"Zusammenfassung und Empfehlungen\" \nausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt, dass die Förderung des \nAntragstellers in einer Kleinstgruppe wünschenswert wäre, eine Beschulung des \nJungen in einer Regelschule nicht als geeignete Maßnahme angesehen und eine \nbegleitende ambulante Jugendhilfemaßnahme in Form eines schulischen \nIntegrationshelfers als Maßnahme geringerer Intensität als nicht ausreichend \nbetrachtet werde. Diese Einschätzung aus fachärztlicher Sicht wird in dem \nArztschreiben des Kinder- und Jugendpsychiaters Dr. med. D1. T. vom 29. \nAugust 2008 geteilt. Er geht davon aus, dass eine zum Konzept der Eingliederung \ndurch einen Integrationshelfer und zu den Bedürfnissen des Kindes passende \nSchulform nicht zur Verfügung steht, so dass das Konzept des Integrationshelfers in \nder speziellen Situation von S2. und den gegebenen regionalen schulischen \nMöglichkeiten nicht als erfolgversprechende Maßnahme in Frage kommt. Der \nFeststellung von Dr. med. T. ist dabei insoweit besonderes Gewicht und \nÜberzeugungskraft beizumessen, als nach den Angaben des als Zeugen geladenen \nGeschäftsführers des Kinderschutzbundes E. /W1. - Herrn W2. H3. - im \nErörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 23. Juli 2008 die vom \nKinderschutzbund betriebene Integrationshilfe in Zusammenarbeit mit der Praxis Dr. \nmed. T. erfolgt, so dass von besonderen Kenntnissen dieses Facharztes über die \nArbeitsweise und die Leistungsfähigkeit einer solchen Hilfe ausgegangen werden \nkann.\n\n24\n\nDa danach eine als geeignete Alternative zur I. -Schule und H2. in Betracht \nkommende Hilfemaßnahme weder vom Antragsgegner angeboten noch sonstwie \nerkennbar ist, stellt sich das Problem der Begrenzung des Wunsch- und Wahlrechts \ndes Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 2 SGB VIII von vornherein nicht. Dem \nAntragsgegner bleibt es auch unbenommen, die Eltern des Antragstellers nach \nMaßgabe von §§ 91 Abs. 1 Nr. 6, 92 Abs. 1 Nr. 5, 93 und 94 SGB VIII zu \nKostenbeiträgen heranzuziehen, die bei einer ambulanten Hilfeform - wie der \nFinanzierung eines Integrationshelfers - nicht erhoben werden könnten.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen, unter denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach \n§ 36a Abs. 3 SGB VIII im Falle der Selbstbeschaffung zur Übernahme der \nerforderlichen Aufwendungen verpflichtet ist, sieht der Senat insgesamt als gegeben \nan. Der Antragsgegner ist vor Abschluss des Schulvertrages am 10. Juli 2008 und \ndes zeitgleich anzunehmenden Vertrages über den Internatsplatz über den \nHilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden. Ausweislich der obigen Ausführungen haben \ndie Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen. Es bedarf auch keiner \nweiteren Darlegungen, dass die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung \nüber ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung \n(Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2008 und Bewilligungsbescheid vom 30. Juni \n2008) wegen des herannahenden Schuljahresbeginns keinen zeitlichen Aufschub \ngeduldet hat. \n\n26\n\nDer drohende Verlust eines weiteren effektiven Schuljahres und eine dadurch \ndrohende Frustration des Antragstellers bis hin zur Schulunlust oder gar -\nverweigerung sowie insbesondere die auch darüber hinaus durch eine inadäquate \nBeschulung heraufbeschworene Gefahr der Verfestigung oder auch \nVerschlimmerung der zumindest drohenden seelischen Behinderung des Kindes \nbegründen auch in ausreichendem Maße einen Anordnungsgrund. Grundsätzlich soll \nwegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige \nEntscheidung der Hauptsache zwar nicht vorweggenommen werden, wie es hier im \nRegelungszeitraum der Fall ist. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu \ngewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung \ndann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, \nspäter nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine \nnachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. \n\n27\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE \n79, 69 (74), m. w. N. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 188 Satz 2 1. \nHalbsatz VwGO.\n\n29\n\nDer Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-15/12-b-1249-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-15/12-b-1249-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251418","retrieved":"2026-07-09 02:14:23.076750+00:00"}}