{"status":"available","doknr":"OLD251446","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0912.15A2129.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-12","aktenzeichen":"15 A 2129/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Die Klägerin hat keinen \ntragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen \nUrteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. \n\n3\n\nZu Unrecht glaubt die Klägerin, gegen den Beklagten die Feststellung \nbeanspruchen zu können, dass es rechtswidrig gewesen sei, über den Antrag auf \nInvestionskostenübernahme sowie den Optionsvertrag im Haupt- und \nFinanzausschuss am 19. April 2007 und im Rat am 3. Mai 2007 in nichtöffentlicher \nSitzung zu beraten und zu beschließen.\n\n4\n\nFür das Verfahren im Haupt- und Finanzausschuss gilt dies schon deshalb, weil \neine solche Feststellung allenfalls gegenüber diesem begehrt werden könnte. Eine \nFeststellungsklage im Kommunalverfassungsstreitverfahren setzt ein \norganschaftliches Recht voraus, dessen Verletzung durch den Beklagten vom Kläger \ngeltend gemacht wird.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris Rdnr. 44 ff.\n\n6\n\nGeht es um die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Handelns, ist erforderlich, \ndass das Handeln ein subjektives Organrecht des klagenden Organs oder Organteils \nnachteilig betrifft. Dabei ist passiv legitimiert derjenige Funktionsträger innerhalb der \nkommunalen Körperschaft, dem gegenüber die mit der Organklage beanspruchte \nInnenrechtsposition bestehen soll.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003, 309 \n(310).\n\n8\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, der Haupt- und Finanzausschuss habe zu \nUnrecht die benannten Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt, \nkann daher die entsprechende Feststellung zwar gegenüber diesem Organ, nicht \naber gegenüber dem hier allein beklagten Rat begehrt werden. Unbeschadet dessen \nwar die Klage aber auch deshalb abzuweisen, weil - wie bei dem insoweit zutreffend \nbeklagten Rat - die nichtöffentliche Behandlung des Tagesordnungspunktes fehlerfrei \nwar.\n\n9\n\nGemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW) sind die Sitzungen des Rates öffentlich. Nach Satz 2 der \nVorschrift kann durch die Geschäftsordnung die Öffentlichkeit für Angelegenheiten \neiner bestimmten Art ausgeschlossen werden. Das ist hier für Liegenschaftssachen \nnach § 6 Abs. 2 Buchst. b der Geschäftsordnung des Rates und der Ratsausschüsse \nder Stadt E. vom 30. November 1995 (GeschO) geschehen.\n\n10\n\nDie Klägerin ist klagebefugt. Ratsfraktionen steht ein eigenes wehrfähiges \nsubjektives Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes des Sitzungsöffentlichkeit \nzu.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, NWVBl. 2002, \n31.\n\n12\n\nDieses Recht hat die Klägerin auch nicht verloren. Zwar ergibt sich aus dem auf \ndas Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen übertragbaren \nGrundsatz der Organtreue, dass die Klägerin eine Obliegenheit traf, Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der Verfahrensgestaltung in der verfahrensrechtlich \ngebotenen Form geltend zu machen. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die \nspätere Geltendmachung der Rechtsverletzung treuwidrig und deshalb unzulässig. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, juris Rdnr. 76.\n\n14\n\nHier beantragte die Klägerin jedoch unter dem 15. April 2007 zum \nGrundstücksoptionsvertrag, in öffentlicher Sitzung des Rates möge beschlossen \nwerden, den Vertrag nur dann zu unterzeichnen, wenn der Investor näher \nbezeichnete Kosten übernehme. Weiter beantragte die Klägerin in der Sitzung des \nRates vom 3. Mai 2007, den Tagesordnungspunkt \"Grundstücks-Optionsvertrag\" in \nöffentlicher Sitzung zu beraten. Der Rat lehnte dies ab. Die Klägerin hat somit alles \nErforderliche getan, um die vermeintliche Verletzung des geltend gemachten Rechts \nauf Sitzungsöffentlichkeit zu verhindern.\n\n15\n\nDer Ausschluss der Behandlung von Liegenschaftssachen von öffentlicher \nBeratung war hier rechtmäßig. Zu Unrecht meint die Klägerin, es handele sich bei \ndem Grundstücksoptionsvertrag nicht um eine Liegenschaftssache. Dieser Begriff \numfasst Grundstücksangelegenheiten, schwerpunktmäßig Verträge über \nGrundstücke, insbesondere Kaufverträge. Der hier in Rede stehende \nGrundstücksoptionsvertrag stellt im Kern das - auf Kosten des Angebotsempfängers \nabgegebene - bindende Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages \ndar. Daher handele es sich zweifelsfrei um eine Liegenschaftssache. Diese \nEigenschaft verliert der Vertrag nicht dadurch, dass er durch den städtebaulichen \nVertrag in ein übergreifendes Vertragswerk eingebettet ist.\n\n16\n\nDer Ausschluss der öffentlichen Beratung über den abstrakt-generell gefassten \nAusschlusstatbestand \"Liegenschaftssachen\" durch die Geschäftsordnung ist \nwirksam. Dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind allerdings keine \ninhaltlichen Kriterien dafür zu entnehmen, in Angelegenheiten welcher Art der \nGemeinderat die Öffentlichkeit durch die Geschäftsordnung ausschließen darf. \nWegen der großen Bedeutung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit ist hieraus \naber nicht zu schließen, dass der Gemeinderat insoweit keinen Bindungen \nunterläge. § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW setzt vielmehr voraus, dass aus anderen \nRechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätzen herzuleiten ist, in welcher Art von \nAngelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten ist.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2006 - 15 B 2378/06 -, NWVBl. \n2007, 117.\n\n18\n\nNach der Wertung des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW zur \nVerschwiegenheitspflicht ist der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung über \nAngelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, zulässig, \nwobei ihrer Natur nach geheim insbesondere Angelegenheiten sind, deren Mitteilung \nan andere dem Gemeinwohl oder den berechtigten Interessen einzelner Personen \nzuwiderlaufen würde. Das trifft bei abstrakt-genereller Betrachtung auf \nLiegenschaftssachen jedenfalls dann zu, wenn der Begriff auf Verträge über \nGrundstücke beschränkt wird. Verträge über Grundstücke enthalten vor allem \nPreisvereinbarungen. Dabei geht es normalerweise auch um erhebliche Beträge. Es \nentspräche regelmäßig nicht dem Gemeinwohlinteresse, wenn die \nVertragskonditionen, die die Gemeinde im Einzelfall zu gewähren bereit ist, öffentlich \nberaten würden, da dies die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen \nweiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte. Daher werden in der Literatur \nweitgehend Grundstücksverträge als Fallgruppe angesehen, die in nichtöffentlicher \nSitzung behandelt werden können.\n\n19\n\nVgl. Rehn/Cronauge/von Lennep, GO NRW, Loseblattsammlung (Stand: März \n2008), § 48 Anm. V 2 b; Kleerbaum/Palmen, GO NRW, § 48 Anm. III 2 b; z. T. \nanderer Auffassung (Verkauf und Vermietung gemeindlicher Grundstücke \nregelmäßig in öffentlicher Sitzung) Plückhahn, in: Held u. a., \nKommunalverfassungsrecht NRW, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2008), § 48 \nAnm. 12 d.\n\n20\n\nAllerdings gilt dies nur generell-abstrakt. Dem Rat bleibt es unbenommen, im \nEinzelfall zu beschließen, dennoch öffentlich zu beraten. Hier sieht § 6 Abs. 2 Satz 2 \nGeschO ausdrücklich vor, dass der für Angelegenheiten bestimmter Art angeordnete \ngenerelle Ausschluss der Öffentlichkeit nicht gilt, wenn im Einzelfall weder Gründe \ndes öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den \nAusschluss der Öffentlichkeit gebieten.\n\n21\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht ein schutzwürdiges \nGeheimhaltungsinteresse im konkreten Fall bejaht, auch wenn es die genannte \nÖffnungsklausel nicht ausdrücklich erwähnt hat: Inhalt des Optionsvertrages ist die \nGegenleistung für den Grundstücksverkauf in Form des Kaufpreises. Im Rahmen des \nTagesordnungspunktes \"Grundstücks-Optionsvertrag\" sollte und musste gerade die \nvon der Klägerin geforderte höhere Investionskostenübernahme als Teil der \nGegenleistung erörtert werden, von der nach dem Willen der Klägerin die \nUnterzeichnung des Vertrages abhängig gemacht werden sollte. Es steht außer \nZweifel, dass die Beratung darüber, ob überhaupt weitere Gegenleistungen und \ngegebenenfalls welche für den Verkauf eines gemeindlichen Grundstücks gefordert \nwerden sollen, im Interesse des Gemeinwohls in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen \nmuss. Die Offenbarung der Beratung hätte die Verhandlungslage der Gemeinde \nentscheidend schwächen können, da der Vertragspartner über die gemeindlichen \nErwägungen informiert worden wäre und seine Verhandlungsposition darauf zu \nLasten der Gemeinde hätte einstellen können. Ob sich diese Gefahr im vorliegenden \nFall bei dem tatsächlich Ablauf der Willensbildung realisiert hätte, ist unerheblich, \ndenn die Entscheidung über die Nichtöffentlichkeit der Sitzung war vor der \nBehandlung des Tagesordnungspunktes zu treffen.\n\n22\n\nVgl. dazu, dass etwa auch die Beratung über das prozesstaktische Vorgehen in \neinem von der Gemeinde geführten Rechtsstreit nichtöffentlich erfolgen muss, OVG \nNRW, Urteil vom 24. April 2001 - 15 A 3021/97 -, NWVBl. 2002, 31.\n\n23\n\nAuch die übrigen Einwendungen der Klägerin, eine weitere \nGrundstücksveräußerung durch die Stadt sei nicht geplant und das \nGeschäftsinteresse des Investors am Kauf weiterer Grundstücke bekannt gewesen, \nrechtfertigten keine Beratung in öffentlicher Sitzung. Auf die Richtigkeit der \nBegründungselemente des verwaltungsgerichtlichen Urteils im einzelnen zur Frage \nder Rechtfertigung des Ausschlusses der Öffentlichkeit kommt es angesichts der \nEindeutigkeit des vorstehend genannten Gesichtspunkts nicht an. Insbesondere \nrechtfertigt auch das geltend gemachte Interesse der Bürgerschaft an der Seriosität \nder Kaufpreisermittlung keine öffentliche Beratung über die Zustimmung zum Vertrag \nund über mögliche Mehrforderungen bei der Gegenleistung. Das könnte allenfalls \neine nachträgliche öffentliche Erörterung rechtfertigen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Der Senat setzt den Streitwert in einem \nKommunalverfassungsstreit in Übereinstimmung mit Nr. 22.7 des Streitwertkataloges \n2004 in ständiger Rechtsprechung auf 10.000,-- Euro fest.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-12/15-a-2129-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-12/15-a-2129-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251446","retrieved":"2026-07-09 02:14:25.724398+00:00"}}