{"status":"available","doknr":"OLD251445","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0912.13B929.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-12","aktenzeichen":"13 B 929/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIn Bezug auf die für die Beschwerdeentscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage \nzum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist der vom Verwaltungsgericht zu \nGrunde gelegte Sachverhalt, auf den Bezug genommen wird, insoweit zu ergänzen, als die \nAntragsgegnerin der Beigeladenen nach dem erstinstanzlichen Beschluss vom 27. Mai 2008 \ndurch Bescheid vom 03. Juni 2008 die einstweilige Erlaubnis (§ 20 PBefG) für das (aus 12 \nLinien bestehende) Linienbündel V \"L. \" erteilt hat und die Antragsteller dagegen \nWiderspruch eingelegt haben. Nach dem Erörterungstermin des Beschwerdegerichts hat die \nAntragsgegnerin, die wegen einer in dem Widerspruch enthaltenen Zeitangabe (\"zwei \nMonate\" nach Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses in diesem Beschwerdeverfahren) \nzunächst davon abgesehen hatte, am 29. August 2008 die sofortige Vollziehung der \neinstweiligen Erlaubnis vom 03. Juni 2008 angeordnet. \n\n4\n\nDie Antragsteller haben daraufhin das zunächst nur den ablehnenden Beschluss des \nVerwaltungsgerichts nach § 123 VwGO betreffende Begehren um ein solches nach §§ 80, 80a \nVwGO erweitert. Sie beantragen nunmehr - zusammengefasst -, \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte \neinstweilige Erlaubnis vom 03. Juni 2008 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin im \nWege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1. nach Maßgabe \nder konkreten Antragsfassung einstweilige Erlaubnisse für die im Linienbündel V \"L. \" \nzusammengefassten Linien zu erteilen.\n\n6\n\nWegen des konkreten Antragsbegehrens, auf dessen wörtliche Wiedergabe wegen des \nEntscheidungsergebnisses zum Nachteil der Antragsteller verzichtet werden kann, wird Bezug \ngenommen auf deren Schriftsätze vom 30. Juni 2008 und 02. September 2008.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nU. a. zwecks Vermeidung weiterer kostenträchtiger Verfahren berücksichtigt der Senat \nunabhängig von der Begrenzung des Prüfungsrahmens im Beschwerdeverfahren durch § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO die gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts veränderten \nUmstände sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht. Die Erweiterung des \nAntragsbegehrens ist sachgerecht. \n\n9\n\nIn Frage steht im Ausgangspunkt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in \nZusammenhang mit einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Personenbeförderungsgesetz - \nPBefG -, deren Erteilung an die Antragstellerin zu 1. die Antragsteller erstreben und deren \nErteilung an die Beigeladene durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 03. Juni 2008 sie für \nfehlerhaft halten. Die Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2008, durch die die \nGenehmigung für das Linienbündel V der Beigeladenen erteilt wurde bzw. entsprechende \nGenehmigungsanträge der Antragstellerin zu 1. und der Kommunalen Verkehrsgesellschaft \nM. mbH - KVG - abgelehnt wurden, sind hingegen nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, \nGegenstand des Verfahrens. Das an § 20 PBefG anknüpfende Begehren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes ist der Besonderheit der personenbeförderungsrechtlichen \nRegelungen geschuldet, dass einem Antragsteller die Genehmigungsurkunde erst nach der \nUnanfechtbarkeit einer Entscheidung über den Genehmigungsantrag erteilt und eine \nGenehmigung nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden darf (§ \n15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 PBefG). Dem \"Schwebezustand\", der sich bis zur Unanfechtbarkeit \neiner Genehmigungsentscheidung ergibt, trägt § 20 PBefG Rechnung, indem er die im \nöffentlichen Verkehrsinteresse liegende Durchführung/Bedienung eines Linienverkehrs für \neinen Übergangszeitraum durch Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ermöglicht. Da aber \nauch im Rahmen des § 20 PBefG - ebenso wie bei einer Linienverkehrsgenehmigung - das u. \na. aus § 13 Abs. 2 PBefG (Schutz des öffentlichen Verkehrsinteressen, bezogen auf ein \nvorhandenes Verkehrsangebot und die darin tätigen Unternehmer) ableitbare \"Verbot der \nDoppelbedienung\" von Verkehrslinien relevant ist, kann auch eine einstweilige Erlaubnis \nnach § 20 PBefG grundsätzlich nur einem, nicht aber mehreren Verkehrsunternehmern \ngleichzeitig erteilt werden soll. Das (vorrangige) Begehren der Antragsteller, dass die \nAntragstellerin zu 1. die einstweilige Erlaubnis an Stelle der Beigeladenen erhält, ist deshalb \nnur realisierbar, wenn zugleich die Erteilung derselben an die Beigeladene als rechtswidrig \nangesehen bzw. deren Vollziehbarkeit ausgesetzt wird.\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 02. Juli 2003 - 3 C 46/02 -, NJW 2003, 2696, und vom 06. \nApril 2000 - 3 C 6/99 -, DVBl. 2000,1614; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02. Januar 2007 \n- 3 S 2675/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, \njuris.\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. \n\n13\n\nDabei lässt der Senat im Rahmen dieses auf summarische Prüfung angelegten Verfahrens \ndes vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob auch bezüglich des Antragstellers zu 2. eine \nAntragsbefugnis zu bejahen ist. Der Antragsteller zu 2., der nicht selbst eine Linienbedienung \ndurchgeführt hat bzw. durchführen will und die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis an die \nAntragstellerin zu 1. erstrebt, leitet seine Beteiligungsfähigkeit aus seiner Eigenschaft als \nAufgabenträger ab. In der Rechtsprechung wird jedoch, soweit ersichtlich, bei einer einem \nanderen Unternehmer erteilten einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG zwar eine \nAnfechtungsberechtigung des unterlegenen Verkehrsunternehmers angenommen, eine \nVerletzung eigener subjektiver Rechte auch des Aufgabenträgers aber diesbezüglich nicht \nerwähnt. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, NJW 1969, 708; OVG Rh.-\nPf., Urteil vom 29. Februar 2000 - 7 A 11343/99 -, ZfSch 2000, 273; OVG M.-V., Beschluss \nvom 23. Januar 1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ-RR 1997, 139; VG Braunschweig, Beschluss vom \n08. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, a. a. O.; VG Gießen, Urteil vom 08. Mai 2008 - 6 K 30/08.GI -, \njuris.\n\n15\n\nDemnach erscheint die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiver Rechte, die sich \naus der Eigenschaft des Antragstellers zu 2. als Aufgabenträger ableiten, derzeit nicht \nnaheliegend. Die vom Antragsteller zu 2. im Rechtsschutzantrag vom 02. April 2008 (S. 13) \nzur Begründung seiner Antragsbefugnis genannten Gerichtsentscheidungen zwingen nicht zur \nAnnahme seiner Antragsbefugnis, weil sie zum Teil einen anderen Sachverhalt betreffen, in \nder Sache nicht überzeugend erscheinen und zudem die Entscheidungen noch nicht \nrechtskräftig sind. Eine fehlende Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2., der auch nicht als \nAdressat einer der Bescheide der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2008 eine \"formelle\" \nAntragsbefugnis für sich in Anspruch nehmen kann, für eine Anfechtung der der \nBeigeladenen erteilten einstweiligen Erlaubnis würde sich wegen der wechselseitigen \nAbhängigkeit des Antragsbegehrens auch bei dem auf § 123 VwGO gestützten Antragsteil \nauswirken. Eine abschließende Wertung der Frage der Antragsbefugnis des Antragstellers zu \n2. in diesem Verfahren ist jedoch entbehrlich, weil das Beschwerdebegehren in der Sache \nnicht begründet ist.\n\n16\n\nWegen der wechselseitigen Abhängigkeit der Antragsbegehren und des selben \nEntscheidungsergebnisses ist eine bestimmte Rangfolge des Begehrens der Antragsteller nicht \nvorgezeichnet. Ein Erfolg nach § 123 VwGO setzt, da es sich bei § 20 PBefG um eine \nErmessensentscheidung handelt, die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null in der \nWeise voraus, dass allein die Erlaubniserteilung an die Antragsteller als richtig anzusehen ist. \nDer Erfolg eines Rechtsschutzbegehrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ist \ndavon abhängig, dass im Rahmen der anstehenden Interessenabwägung die Rechtswidrigkeit \nder Erlaubniserteilung an die Beigeladene erkennbar ist. Bei der in diesem Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes anstehenden summarischen Prüfung können beide Kriterien nicht \nbejaht werden. Weder ist in diesem Verfahren die Rechtswidrigkeit der einstweiligen \nErlaubnis vom 03. Juni 2008 an die Beigeladene noch ein rechtlicher Zwang zur Erteilung der \neinstweiligen Erlaubnis an die Antragsteller feststellbar.\n\n17\n\nDa die Geltung der vom Linienbündel V erfassten Linienverkehrsgenehmigungen \nüberwiegend zum 31. Mai 2008 endete und dieses Datum im Nahverkehrsplan als \nHarmonisierungsstichtag vorgesehen war, war die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis aus \nGründen des öffentlichen Verkehrsinteresses grundsätzlich geboten, um nach dem Auslaufen \nder bisherigen Genehmigungen eine Verkehrsbedienung in dem betreffenden Bereich auch für \nden Folgezeitraum sicherzustellen. Der Bescheid vom 3. Juni 2008 mit der Erteilung der \neinstweiligen Erlaubnis an die Beigeladene enthält zwar keine ausdrücklichen \nErmessensüberlegungen u. a. zur Auswahl des Erlaubnisadressaten, die wegen der \nvorliegenden entsprechenden Anträge sowohl der Antragstellerin zu 1. als auch der \nBeigeladenen an sich geboten gewesen wären.\n\n18\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, a. a. O.\n\n19\n\nDer Bescheid vom 03. Juni 2008 ist jedoch vor dem Hintergrund der als interessengerecht \nanzusehenden Handhabung der Antragsgegnerin, zunächst die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in dem von den Antragstellern anhängig gemachten Verfahren nach § \n123 VwGO abwarten zu wollen, und dem damit verbundenen engen Zeitfenster für eine den \nFolgezeitraum betreffende Entscheidung zu sehen. Durch den den Antrag der Antragsteller \nnach § 123 VwGO ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008, den \nBeteiligten zugestellt am 29. bzw. 30. Mai 2008, einschließlich seiner Begründung war die \nEntscheidung der Antragsgegnerin, die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG der \nBeigeladenen zu erteilen, praktisch vorgezeichnet. Diese Situation minderte die \nErforderlichkeit der Darlegung von Ermessenserwägungen in dem Bescheid. Deren Fehlen \nbegründet deshalb nach Auffassung des Senats nicht die - unheilbare - Rechtswidrigkeit der \neinstweiligen Erlaubnis vom 03. Juni 2008 mit der Folge, dass - wie geschehen - mit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung vom 29. August 2008 auch noch \nErmessenserwägungen zum Bescheid vom 03. Juni 2008 dargelegt werden konnten.\n\n20\n\nAus der Überlegung heraus, dass für die Genehmigungsbehörde im Verfahren nach § 20 \nPBefG grundsätzlich kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen \nbesteht, wenn bereits eine positive Entscheidung über den Betrieb einer oder mehrerer Linien \ngetroffen wurde, ist es im Grundsatz sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft, wenn dem \nUnternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 PBefG erteilt \nworden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit der \nGenehmigungsentscheidung erteilt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine \nzwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute \nPrüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich \neine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, a. a. O.; OVG S.-A.; \nBeschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 - und vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, \njuris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, a. a. O.; VG \nBraunschweig, Beschluss vom 08. Juli 2005 - 6 B 370/05 -, a. a. O.\n\n22\n\nBeides ist hier, soweit bei summarischer Prüfung beurteilbar, nicht der Fall. Es ist nicht \nerkennbar, dass die die Genehmigungserteilung an die Beigeladene bzw. die Ablehnung der \nGenehmigungsanträge der Antragstellerin zu 1. und der KVG enthaltenden Bescheide der \nAntragsgegnerin vom 25. Februar 2008 offensichtlich rechtswidrig sind. Dies gilt auch im \nHinblick auf das im Vordergrund des Vorbringens der Antragsteller stehende Argument, die \nAntragsgegnerin hätte den Genehmigungsantrag der Beigeladenen nach der Durchführung \neines Ausschreibungsverfahrens nach § 13a PBefG und der in dessen Verlauf erfolgten \nZuschlagserteilung an die Antragstellerin zu 1. am 05. Juli 2007 nicht als \neigenwirtschaftlichen Antrag nach § 13 PBefG genehmigen dürfen. \n\n23\n\nWird eine Linienverkehrsgenehmigung von mehreren Unternehmen beantragt, hat die \nGenehmigungsbehörde eine im Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, die in \nerster Linie am Maßstab der in Frage stehenden Verkehrsbedürfnisse und ihrer befriedigenden \nBedienung zu orientieren ist. Für das Verhältnis eines Antrags bzw. einer Genehmigung zur \nDurchführung eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs zu einem gemeinwirtschaftlichen \nAntrag/einer gemeinwirtschaftlichen Genehmigung enthalten die §§ 13, 13a PBefG keine \nAbgrenzungs- oder Anwendungskriterien. Nach der Gesetzessystematik erfolgt die \nGenehmigung eigenwirtschaftlicher Verkehre nach § 13 PBefG und ergeben sich die \nGenehmigungsvoraussetzungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen dagegen aus § \n13a PBefG. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ \n2007, 330. \n\n25\n\nDer Umstand fehlender Abgrenzungs- oder Anwendungskriterien der genannten Verkehre \nin den maßgebenden Genehmigungsvorschriften hindert nicht grundsätzlich die Einbeziehung \nanderer personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften bei der Bestimmung ihres \nAnwendungsbereichs und Verhältnisses zueinander. Als solche kommt hier § 8 Abs. 4 PBefG \nin Betracht, auch wenn diese Vorschrift im Personenbeförderungsgesetz nicht im Abschnitt II \n(\"Genehmigungen\") steht, und gerade deshalb, weil ihre Stellung im Abschnitt I (\"Allgemeine \nVorschriften\") für eine Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auch im Rahmen der \nnachfolgenden Vorschriften spricht. \n\n26\n\n§ 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG legt als Grundsatz fest, dass Verkehrsleistungen im öffentlichen \nPersonennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen sind. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG enthält \neine Definition der eigenwirtschaftlichen Verkehre und § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG bestimmt, \ndass, soweit eine ausreichende Verkehrbedienung nicht entsprechend Satz 1 möglich ist, die \nVerordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit \ndem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des \nEisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs maßgebend ist. Nach dem o. a. Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 stellen die Regelungen des § 8 Abs. 4 \nPBefG und der §§ 13,13a PBefG insgesamt eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der \nVerordnung (EWG) Nr. 1191/69 dar. Dem schließt sich der Senat derzeit an. Es besteht in \ndiesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine zwingende Veranlassung, dies im \nHinblick auf das Vorbringen der Antragsteller, die Beigeladene sei nicht nur als ÖPNV-\nUnternehmen tätig, sondern biete sich auch als Werkstattunternehmen (Reparaturleistungen) \nan und könne als Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG nicht von der \nTeilbereichsausnahme Gebrauch machen, einer erneuten Wertung zu unterziehen. \n\n27\n\nDie gestufte Konstruktion bzw. das Stufenverhältnis nach § 8 Abs. 4 PBefG und die dazu \nergangenen gerichtliche Entscheidungen,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, a. a. O.; vorgehend: Nds. OVG, \nUrteil vom 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 -, NVwZ-RR 2005, 105, s. auch Schl.-H. VG, \nUrteil vom 25. September 2007 - 3 A 104/06 -, n. r.,\n\n29\n\nversteht der Senat bei summarischer Prüfung dahin, dass ein Vorrang \neigenwirtschaftlicher Verkehre vor gemeinwirtschaftlichen Verkehren besteht und dass \ngemeinwirtschaftliche Verkehre subsidiär in Betracht kommen, wenn eine ausreichende \nVerkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich ist. Diese Sichtweise erscheint nicht \nzuletzt deshalb angezeigt und richtig, weil bei einem eigenwirtschaftlichen Verkehr \nregelmäßig von einem geringeren Zuschussanteil der öffentlichen Hand ausgegangen werden \nkann als bei einem gemeinwirtschaftlichen Verkehr und dies der generellen Zielvorstellung \nfür den öffentlichen Personennahverkehr, den Verkehr durchzuführen, der den geringsten \nfinanziellen Aufwand der Allgemeinheit erfordert, eher entspricht. Dies gilt gerade auch in \ndiesem Fall, weil der Antragsteller zu 2. die Erwartung hegt, den der Beigeladenen \ngenehmigten (eigenwirtschaftlichen) Verkehr nicht bezuschussen zu müssen. \n\n30\n\nDie im Sinne eines Vorrangs des eigenwirtschaftlichen Verkehrs und eines nur subsidiär \nin Betracht kommenden gemeinwirtschaftlichen Verkehrs im Personennahverkehr zu \nverstehende Gesetzessystematik hat u. a. die Konsequenz, dass der Unternehmer zwar nicht \nein Wahlrecht zwischen einer Genehmigung nach § 13 oder § 13a PBefG hat , aber ein \nWahlrecht, ob er auf eigenes Risiko mit den ihm zur Verfügung stehenden Finanzmitteln \neinen Linienverkehr betreiben will oder nicht. Bejaht er die Frage, steht ihm der \nGenehmigungsweg nach § 13 PBefG offen und hat er einen Rechtsanspruch auf Erteilung der \nGenehmigung, sofern keiner der gesetzlichen Versagungsgründe eingreift. Eine Initiative des \nAufgabenträgers für ein Genehmigungsverfahren nach § 13a PBefG ist dementsprechend erst, \naber auch nur dann gefragt, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 13 PBefG für einen \neigenwirtschaftlichen Verkehr nicht durchgeführt oder u. U. nicht abgeschlossen wird. Bei \ndem zu Grunde zu legenden Verständnis des § 8 Abs. 4 PBefG und angesichts dessen, dass \nweder in dieser Bestimmung noch in den §§ 13, 13a PBefG eine zeitliche Fixierung für einen \nAntrag auf Durchführung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs enthalten ist, muss die \nVorrangigkeit des Genehmigungswegs nach § 13 PBefG konsequenterweise dann auch \nunabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Antragstellung für einen solchen Verkehr gelten. \nZeitliche Grenzen für einen solchen Antrag können sich wohl nur insoweit ergeben, als der \nAnfangs- und Endzeitpunkt in einem am verwaltungsmäßig und betrieblich notwendigen \nVorlauf orientierten angemessenen zeitlichen Rahmen vor dem geplanten Geltungsbeginn der \nLinienverkehrsgenehmigung liegen sollten und der letztmögliche Endzeitpunkt für einen \nAntrag auf Durchführung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs letztlich durch eine mögliche \nGenehmigungserteilung nach § 13a PBefG begrenzt wird. Auch unter Berücksichtigung der \nmit der Annahme eines Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen und dem \ngenannten Zeitrahmen für einen eigenwirtschaftlichen Antrag zwangsläufig verbundenen \nFolge, dass u. U. ein zunächst eingeleitetes Verfahren wegen gemeinwirtschaftlicher \nVerkehrsleistungen kurzfristig gegenstandslos werden kann und sich dementsprechend die \nVorarbeiten der an jenem Verfahren Beteiligten als nicht (mehr) relevant und nutzlos \nerweisen können, schließt sich der Senat hingegen nicht der Ansicht des VG Gießen im - \nnicht rechtskräftigen - Urteil vom 13. November 2007 (- 6 E 44/07 - DVBl. 2008, 472) an, \nwonach jedenfalls mit der Zuschlagserteilung in einer Ausschreibung für eine gemäß § 13a \nPBefG gemeinwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistung der Genehmigungsweg nach § \n13 PBefG für eine eigenwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistung nicht mehr offen \nsteht. Dass der vorbenannte Zeitrahmen hier bei dem eigenwirtschaftlichen Antrag der \nBeigeladenen missachtet worden ist, ist nicht erkennbar. Im Übrigen kann - auch wenn dies \naus der Erwägung heraus erfolgt sein sollte, sich alle Möglichkeiten für den Erhalt der \nLinienverkehrsgenehmigung offen halten zu wollen - gerade auch der Antrag der KVG als \nTochterunternehmen des Antragstellers zu 2. vom 12. November 2007 auf Erteilung einer \nGenehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr, der ebenso wie der maßgebende \nAntrag der Beigeladenen nach der Zuschlagserteilung am 05. Juli 2007 an die Antragstellerin \nzu 1. gestellt wurde, als Indiz und Ausdruck dafür gewertet werden, dass der vorherigen \nBehandlung der Sache nach § 13a PBefG keine Bedeutung mehr zukommen sollte. \n\n31\n\nDie Antragsgegnerin hat in den Genehmigungs- bzw. Ablehnungsbescheiden vom 25. \nFebruar 2008, deren konkreter und umfassender Regelungsgehalt sich aus der Gesamtheit der \nBescheide erschließt, auch zutreffend ausgeführt, dass der Genehmigungserteilung an die \nBeigeladene keine Versagungsgründe nach § 13 PBefG entgegenstehen. Unabhängig davon, \nob die Antragsteller das Fehlen subjektiver Genehmigungsvoraussetzungen bei der \nBeigeladenen überhaupt rügen können, gilt das auch in Bezug auf die von den Antragstellern \nbezweifelte finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen schon deshalb, weil einerseits \nauch die Gewährung von Zuschüssen die Einstufung als eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht \nentfallen lässt und andererseits bei der Beurteilung des Kriteriums der finanziellen \nLeistungsfähigkeit etwaige zu erwartende Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten \nLinienverkehr und die Frage der künftigen Finanzierung dieses Verkehrs von der \nGenehmigungsbehörde nicht zu berücksichtigen sind. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33.05 -, a. a. O. und vom 06. April \n2000 - 3 C 6.99 -, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 -, a. a. \nO.\n\n33\n\nDas Argument der Antragsteller, angesichts der Zuschlagserteilung an die Antragstellerin \nzu 1. für einen gemeinwirtschaftlichen Verkehr und der zu erwartenden Genehmigung nach § \n13a PBefG sei von einer befriedigenden Bedienung des Verkehrs mit vorhandenen \nVerkehrsmitteln auszugehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG), ist schon wegen des \nangenommenen Vorrangs einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung nicht tragfähig.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin hat zudem die ihr vorliegenden Genehmigungsanträge im Rahmen \ndes § 8 Abs.4 PBefG gewertet und die (zwei) eigenwirtschaftlichen Genehmigungsanträge in \neine wertende Relation zueinander gestellt und auch am Maßstab des maßgebenden \nNahverkehrsplans beurteilt. Dies ist ebenso ermessensgerecht wie die Berücksichtigung und \nEinschätzung des zu Gunsten der Beigeladenen angenommenen Altunternehmerprivilegs nach \n§ 13 Abs. 3 PBefG. Eine Übergewichtung und einen absoluten Vorrang gegenüber anderen \nGesichtspunkten hat die Antragsgegnerin dem letzteren Kriterium richtigerweise nicht \nzuerkannt,\n\n35\n\nvgl. Bay. VGH, Urteil vom 06. März 2008 - 11 B 04.2449 -, GewA 2008, 307; VG \nMinden, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 7 L 226/07-, \n\n36\n\nsondern diesen Punkt bei der Auswahlentscheidung als einen Abwägungsbelang von \nmehreren gewertet.\n\n37\n\nEine massive und nicht tolerierbare Fehlgewichtung einzelner Abwägungsbelange durch \ndie Antragsgegnerin unter der Prämisse einer hinreichenden Verkehrsbedienung ist nicht \nfeststellbar. \n\n38\n\nIm Übrigen steht der Genehmigungsbehörde bei der abwägenden Bewertung von \n(öffentlichen) Verkehrsbedürfnissen und ihrer befriedigenden Bedienung sowie der \nGewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen wegen der damit verbundenen \nprognostischen, verkehrs- und raumordnungspolitischen Wertungen ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82,260 = NVwZ 1990, \n161.\n\n40\n\nDiese Bewertung ist nicht etwa nur dem Aufgabenträger vorbehalten. Angesichts dessen, \ndass das Personenbeförderungsgesetz nach wie vor die differenzierende Benennung von \nAufgabenträger und Genehmigungsbehörde enthält, kann nämlich nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die zumindest als Mitverantwortlichkeit bestehende Kompetenz der \nGenehmigungsbehörde für das Bestehen befriedigender Verkehrsdienstleistungen durch das \nGesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs - Regionalisierungsgesetz \n- vom 27. Dezember 1993 (BGBl. S. 2395) oder durch das Gesetz über den öffentlichen \nPersonennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW - vom 07. März 1995 (GV. \nNRW S. 196), in denen auf die Funktion von Aufgabenträgern verwiesen wird, beseitigt \nwerden sollte. Auch wenn ein Zusammenführen der beiden Behörden u. U. sinnvoll wäre, \nbestehen nach § 8 PBefG Genehmigungsbehörde und Aufgabenträger nebeneinander mit der \nFolge, dass auch beiden Behörden Kompetenzen zukommen. \n\n41\n\nDass die Antragsgegnerin die Genehmigungsvoraussetzungen und/oder gesetzlichen \nVersagungsgründe in nicht mehr hinnehmbarer Weise verkannt oder sie den ihr als \nGenehmigungsbehörde eingeräumten Spielraum überschritten hat, ist im Rahmen dieses \nVerfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick auf - \nnach Ansicht der Antragsteller vorhandene - etwaige Schwächen bezüglich einer zeitlich \numfassenden Verkehrsbedienung im Bereich des betreffenden Linienbündels, zumal bei \nrealistischer Betrachtungsweise eine alle Interessen gleichermaßen befriedigend bedienende \nVerkehrsdienstleistung kaum erreichbar sein wird. Insoweit bestehende unterschiedliche \nEinschätzungen und Bewertungen des Aufgabenträgers und der Genehmigungsbehörde \nbegründen aber nicht die Fehlerhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit der Entscheidung der \nGenehmigungsbehörde. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Da sich \ndie Beigeladene durch Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. \n3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu \nerklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. \n1, 53 Abs. 3 GKG. Sie orientiert sich im Ausgangspunkt am Beschwerdebegehren der \nAntragsteller sowie an der Zahl der von dem betreffenden Linienbündel erfassten Linien, \nohne diese im Einzelnen wertmäßig zu quantifizieren. Angezeigt erscheint vielmehr eine \npauschalierende wertmäßige Einschätzung eines Linienbündels mit der Hälfte des Wertes der \nvon dem Bündel erfassten Linien. Für das Begehren auf Erteilung einer einstweiligen \nErlaubnis nach § 20 PBefG bzw. wegen Anfechtung einer solchen durch einen Dritten legt der \nSenat wegen der im Verhältnis zu einer Linienverkehrsgenehmigung deutlich geringeren \nWirkung ein Viertel des sich so ergebenden Streitwerts zu Grunde.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 - 13 B 983/07 -; ähnlich OVG S.-\nA., Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 - und vom 09. Februar 2007 - 1 M 267/06 \n- (allerdings abstellend auf die halbe Anzahl der von einem Linienbündel erfassten bisherigen \nLinien), juris; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 02. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris. \n\n45\n\nEine deutlich geringere Streitwertannahme (vgl. z. B. OVG M.-V., Beschluss vom \n23. Januar 1996 - 1 M 1/96 -, NVwZ-RR 1997, 139 (1.000 DM für vier Linien)) wird dem \nInteresse des Rechtsschutzbegehrenden ersichtlich nicht gerecht. \n\n46\n\nBei Zugrundelegung eines Streitwerts von 20.000 EUR je Linie, was der Empfehlung in \nNr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) \nentspricht, würde sich somit im Beschwerdeverfahren für 12 vom Linienbündel V \"L. \" \nerfasste Linien ein Wert von 240.000 EUR bzw. für das Linienbündel ein solcher von \n120.000 EUR ergeben, was zu einem Wert von 30.000 EUR für die einstweilige Erlaubnis \nund daher für dieses Verfahren führt. Eine Reduzierung dieses Wertes, weil es sich um ein \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist angesichts der einem \nHauptsacheverfahren gleichkommenden Bedeutung des Verfahrens ebenso wenig angezeigt \nwie andererseits eine Streitwerterhöhung auch nicht wegen des zweifachen Antragsbegehrens \nerfolgt. Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird \nabgesehen. \n\n47\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-12/13-b-929-08","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":13},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":11},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-12/13-b-929-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251445","retrieved":"2026-07-09 02:14:25.606463+00:00"}}