{"status":"available","doknr":"OLD251468","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0911.7D74.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"7 D 74/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 \"Einkaufszentrum N. Straße / \nN1.----straße \" der Stadt W. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 \n\"Einkaufszentrum N. Straße / N1.----straße \" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der \nnördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke Gemarkung W. , Flur 13, Flurstücke \n176, 186, 378 und 379. Das Flurstück 378 ist mit einem Bürogebäude bebaut.\n\n3\n\nDer angegriffene Bebauungsplan erfasst ein südwestlich der Innenstadt von W. \ngelegenes Areal im Bereich zwischen der N. Straße und der I. Straße. Das \nPlangebiet umfasst eine Fläche von gut 2,5 ha und erstreckt sich im Wesentlichen auf zwei \ndurch den Forellenbach getrennte Flächen. Begrenzt wird die Fläche westlich des \nForellenbachs im Nordwesten durch die I. Straße sowie die Grundstücke des \nAntragstellers, im Südwesten durch die Schützenstraße, im Süden durch das Grundstück \nGemarkung W. , Flur 13, Flurstück 448, im Südosten durch den Forellenbach sowie im \nNordosten durch die dort auf einer Länge von rd. 60 m in das Plangebiet einbezogene N1.----\nstraße . Die Fläche östlich des Forellenbachs wird im Norden durch den Forellenbach und im \nSüden und Osten im Wesentlichen durch die N. Straße begrenzt. Die N1.----straße soll \nnach dem Bebauungsplan in südöstlicher Richtung verlängert und an die N. Straße \nangebunden werden.\n\n4\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des angegriffenen \nBebauungsplans nebst Umgebung wieder.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDie im Plangebiet zunächst ansässigen Unternehmen, eine Zollstockfabrik und das \nUnternehmen N2. Krankenfahrstühle, haben ihre Tätigkeit vor einigen Jahren eingestellt \nbzw. verlagert. Zwischenzeitliche gewerbliche Nutzungen beschränkten sich auf einen Teil \nder Grundstücke und Gebäude. \n\n7\n\nAnlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war die Absicht, im Plangebiet ein \nNahversorgungszentrum zu errichten. Das Nahversorgungszentrum soll eine Verkaufsfläche \nvon insgesamt 5.500 m² (ein Verbrauchermarkt, zwei Discountmärkte, zwei Fachmärkte) \numfassen. \n\n8\n\nNach dem Bebauungsplan ist die Fläche westlich des Forellenbachs südwestlich der N1.--\n--straße als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO \nausgewiesen. Die dort zulässige Art der baulichen Nutzung wird in § 1 Abs. 1 der textlichen \nFestsetzungen näher festgelegt. Für die Fläche östlich des Forellenbachs weist der \nBebauungsplan eingeschränkte Gewerbegebiete, die südlich und nördlich an die geplante \nVerlängerung der N1.----straße angrenzen, sowie öffentliche Grünflächen aus. § 1 Abs. 2 der \ntextlichen Festsetzungen bestimmt die in den eingeschränkten Gewerbegebieten zulässige Art \nder baulichen Nutzung. Als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist der an den Forellenbach \nwestlich angrenzende rd. 60 m lange Abschnitt der N1.----straße sowie die geplante \nVerlängerung der N1.----straße .\n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf:\n\n10\n\nAm 29. Januar 2004 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der am 5. März 2004 bekannt gemacht wurde. Die \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am 21. Juli 2004. \nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26. Juli 2004 gemäß § 4 Abs. 1 \nBauGB beteiligt. In der Folgezeit gingen diverse Stellungnahmen von Trägern öffentlicher \nBelange sowie Anregungen von Bürgern ein.\n\n11\n\nAm 7. September 2004 fasste der Ausschuss für Umwelt und Planung der \nAntragsgegnerin folgenden Beschluss: \"Der Ausschuss beschließt zu den zum o.a. \nBebauungsplan-Entwurf eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange \ngem. der Anlage der Vorlage.\" In der Anlage zu dieser Vorlage (Nr. VI/771) sind die Inhalte \nder Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Anregungen von Bürgern und \ndie jeweiligen Beschlussvorschläge der Verwaltung aufgeführt. Der Ausschuss fasste ferner \nden Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Die öffentliche \nAuslegung des Entwurfs fand gemäß Bekanntmachung vom 23. Oktober 2004 in der Zeit vom \n2. November bis zum 3. Dezember 2004 statt. Die Bürger, die zuvor Anregungen geäußert \nhatten, und die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 zum \neinen über Beschlussfassung des Ausschusses für Umwelt und Planung zur anstehenden \nOffenlage und zum anderen darüber informiert, dass gleichzeitig über die eingegangenen \nAnregungen \"gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beschlossen\" worden sei. Sofern Anregungen \ngeäußert worden waren, wurde jeweils zugleich der diesbezügliche Inhalt des Beschlusses \nmitgeteilt.\n\n12\n\nWährend der Offenlage gingen u.a. Anregungen des Kreises I1. vom 2. November \n2004 und 2. Dezember 2004, des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz OWL \nsowie eines Bürgers ein.\n\n13\n\nAm 17. Dezember 2004 fasste der Rat der Antragsgegnerin folgenden Beschluss: \"Zu den \nwährend der Offenlage eingegangenen Anregungen beschließt der Rat entsprechend der \nAnlage zu dieser Vorlage.\" In der Anlage zu dieser Vorlage (Nr. VII/41) sind die Inhalte der \nStellungnahmen des Kreises I1. vom 2. Dezember 2004, des Staatlichen Amtes für \nUmwelt und Arbeitsschutz OWL sowie eines Bürgers und die jeweiligen Beschlussvorschläge \nder Verwaltung aufgeführt. Zugleich beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung und \nbeauftragte die Verwaltung, den Satzungsbeschluss nach vorliegender Genehmigung der im \nParallelverfahren vorgenommenen 20. Änderung des Flächennutzungsplans durch die \nBezirksregierung öffentlich bekannt zu machen. Nachdem die Bezirksregierung E. unter \ndem 8. Juni 2005 die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt hatte, wurde der \nSatzungsbeschluss am 8. Juli 2005 bekannt gemacht.\n\n14\n\nIn der Begründung zum Bebauungsplan wird u.a. ausgeführt:\n\n15\n\n\"II. Anlass der Planung\n\n16\n\n(...) Vorhabenträger für die Errichtung eines Einkaufszentrums (...) ist die Wohn & Grund \nImmobilien Bauträger GmbH in I1. (...).\n\n17\n\nVII. Durchführungsvertrag\n\n18\n\nZum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag, der zwischen \nder Stadt W. und dem Vorhabenträger abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor \ngenannten Voraussetzungen und Bedingungen für die unverzügliche Realisierung der \nMaßnahme sicherstellen (...).\"\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene schlossen am 17. August 2005 \n\n20\n\neinen Durchführungsvertrag \"zum maßnahmenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Stadt \nW. 'Einkaufszentrum N. Straße / N1.----straße ' \". Teil I § 2 des Vertrages bestimmt: \n\"Bestandteile des Vertrages sind\n\n21\n\nder Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1),\n\n22\n\nder Plan zur Durchführung des Vorhabens (Anlagen 2a und 2b),\n\n23\n\nder Plan zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen\n\n24\n\neinschließlich\n\n25\n\n- Entwässerungsplan (Anlage 3),\n\n26\n\n- Straßen-, Wege- und Grünordnungsplan (Anlage 4),\n\n27\n\ndie von der Stadt/Gemeinde genehmigte Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen mit \nBaubeschreibung (Anlagen 5 ff.)\"\n\n28\n\nDer Antragsteller hat am 4. Juli 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:\n\n29\n\nDer angegriffene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe \nallgemeine Baugrundrisiken nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen. Die \ngeologischen Besonderheiten des Standortes seien unzureichend abgewogen worden. Bereits \nim Aufstellungsverfahren hätte das Geologische Landesamt beteiligt werden müssen, um zu \nklären, ob das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Bauvorhaben realisiert werden könne, \nohne benachbarte Grundstücke schwer zu schädigen. Die Baugrundproblematik sei der \nAntragsgegnerin zumindest seit dem Jahre 1976 bekannt gewesen. An seinem - des \nAntragstellers - Gebäude seien gravierende Schäden entstanden. Nach wie vor bestehe die \nGefahr, dass die Gebäudesubstanz letztlich nicht gehalten werden könne.\n\n30\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n31\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 \"Einkaufszentrum N. Straße / N1.----\nstraße \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.\n\n33\n\nSie trägt im Wesentlichen vor:\n\n34\n\nDie bei der Durchführung des Bauvorhabens \"Bürgereinkaufszentrum / N3. - Markt\" \naufgetretenen Baugrundprobleme seien aufgrund der intensiven Altbebauung nicht \nvorhersehbar gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für einen ungeeigneten Baugrund hätten nicht \nbestanden. Die in der Realisierungsphase bzw. in der Vorbereitung dazu erfolgte und am \nkonkreten Objekt ausgerichtete boden-gutachterliche Beratung und Begleitung sei zudem \nauch in der städtebaulichen Planungsphase nicht leistbar gewesen. Mit der Ausweisung eines \nBaugeländes biete die Gemeinde grundsätzlich nicht die Gewähr dafür, dass der Baugrund \ngeologisch zur Bebauung mit dem geplanten Objekt geeignet sei. Sie - die Antragsgegnerin - \nvermöge nicht zu beurteilen, ob die Schäden, die an Gebäuden des Antragstellers aufgetreten \nseien, auf die Art und den Ablauf der Abbrucharbeiten und den fachtechnischen Ablauf der \nNeubaumaßnahme zurückzuführen seien. \n\n35\n\nÜber das Vermögen der Beigeladenen ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren \neröffnet worden. Der Insolvenzverwalter stellt keinen Antrag.\n\n36\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n39\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. \n\n40\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers folgt \nhier daraus, dass er hinreichend geltend gemacht hat, durch den angegriffenen Bebauungsplan \nin seinen Rechten, hier in seinem Recht auf Abwägung seiner Belange,\n\n41\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46,\n\n42\n\nverletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, indem er ausgeführt hat, sein \nInteresse daran, dass seine an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke nicht infolge der \nnach dem Bebauungsplan vorgesehenen Errichtung eines Nahversorgungszentrums Schäden \nerlitten, sei nicht bzw. unzureichend abgewogen worden. Auch das Interesse eines \nEigentümers eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks, vor Beeinträchtigungen oder \ngar Schädigungen, die durch planerisch eröffnete Bebauungsmöglichkeiten verursacht \nwerden, verschont zu bleiben, ist grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehen. Nach dem \ntatsächlichen Vorbringen des Antragstellers zur Baugrundproblematik ist eine Verletzung des \ndrittschützenden Abwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder \nBetrachtungsweise ausgeschlossen, so dass ihm - was die Antragsgegnerin auch nicht in \nAbrede stellt - die Befugnis zuzubilligen ist, den Bebauungsplan einer gerichtlichen Kontrolle \nzu unterwerfen. \n\n43\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n44\n\nDer angegriffene Bebauungsplan, bei dem es sich um einen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan handelt, ist bereits mangels Vorliegens eines Vorhaben- und \nErschließungsplans, der Bestandteil des Bebauungsplans geworden ist, unwirksam.\n\n45\n\nDiesbezüglich hat der Senat im Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 60/04.NE -, BRS 70 Nr. \n52, Folgendes ausgeführt:\n\n46\n\n\" Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist Wirksamkeitsvoraussetzung \neines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.\n\n47\n\nDurch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die Zulässigkeit einzelner Vorhaben \nbestimmt, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 BauGB ergibt. Der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan setzt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB (u.a.) voraus, dass \nder Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur \nDurchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und \nErschließungsplan) bereit und in der Lage ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die \nGemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung eines Verfahrens zur \nAufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu entscheiden. \n\n48\n\nDass für das Entstehen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben- und \nErschließungsplan vorliegen muss, folgt bereits aus § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB. \nDenn der Vorhabenträger allein kann - wenn auch nach Abstimmung mit der Gemeinde - \nbestimmen, welches anhand des Vorhabenplans zu bestimmende Vorhaben er zu \nverwirklichen bereit und in der Lage ist. Es folgt ferner aus § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach \ndieser Bestimmung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans. Nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans \nist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die \nFestsetzungen nach § 9 und an die Baunutzungsverordnung gebunden (§ 12 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB); für einzelne Flächen außerhalb des Geltungsbereichs des Vorhaben- und \nErschließungsplans, die gemäß § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan mit einbezogen werden können, gelten hingegen § 9 BauGB und die \nBestimmungen der Baunutzungsverordnung. Die Differenzierung zwischen den Flächen, die \nim Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans liegen, und denen, die im übrigen \nPlangebiet gelegen sind, ist daher für die Rechtsgrundlage der Festsetzung von Bedeutung. \nDurch den Vorhaben- und Erschließungsplan und damit durch die Bestimmung bzw. \nDefinition des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger darüber hinaus den Umfang des \nerforderlichen Abwägungsmaterials insoweit, als die Gemeinde das Vorhaben zum \nGegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans macht. \n\n49\n\nDass das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans unabdingbare \nVoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, ergibt sich schließlich auch aus \n§ 12 Abs. 6 BauGB. Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der [im \nDurchführungsvertrag] bestimmten Frist durchgeführt, so soll die Gemeinde den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben (Satz 1 der zuletzt genannten Bestimmung). \nDann ist die Gemeinde über § 12 Abs. 6 Satz 2 BauGB vor Ansprüchen des Vorhabenträgers \ngeschützt, weil die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf die \nNichtumsetzung des Vorhabens zurückzuführen und damit seiner Risikosphäre zuzuordnen \nist. In anderen Fällen kann hingegen das allgemeine Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. \nBauGB) zur Anwendung kommen. Das Vorliegen des Vorhaben- und Erschließungsplans \ndient in solchen Fällen also auch dem Schutz der Gemeinde. \n\n50\n\nDiese gesetzlichen Bestimmungen verdeutlichen, dass der - vom Vorhabenträger \naufzustellende und von ihm (auch nach Abstimmung mit der Gemeinde) zu verantwortende - \nVorhaben- und Erschließungsplan nach der vom Gesetz vorgegebenen Konzeption \nessentielles und unabdingbares Wirksamkeitserfordernis eines - von der Gemeinde zu \nverantwortenden - vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist. Ansonsten würde sich der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan nämlich nicht von einem herkömmlichen - hier gerade \nnicht gewollten - Angebotsbebauungsplan unterscheiden, zu dessen Umsetzung die Gemeinde \nmit einem Privaten einen oder mehrere städtebauliche Verträge schließt. \n\n51\n\nDieses aus Wortlaut und Zweck der Regelung in § 12 BauGB abzuleitende Ergebnis wird \ndurch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Auch die Vorläuferbestimmungen des \nheutigen § 12 BauGB enthielten Regelungen, die dessen Absätzen 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 (im \nWesentlichen) entsprechen. Eine Regelung zum Vorhaben- und Erschließungsplan enthielt für \ndie neuen Bundesländer erstmals § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung \n(BauZVO). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 konnte die Gemeinde durch Satzung die Zulässigkeit von \nVorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten \nPlans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und \nErschließungsplan) bereit und in der Lage war und sich zur Durchführung innerhalb einer \nbestimmten Frist verpflichtete; der von der Gemeinde gebilligte Vorhaben- und \nErschließungsplan wurde Bestandteil der Satzung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BauZVO). § 55 Abs. 5 \nSätze 1 und 4 enthielten Regelungen, die § 12 Abs. 6 BauGB entsprechen. Durch § 7 des \nMaßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch wurden die genannten Regelungen des § 55 BauZVO \nunter der Bezeichnung \"Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan\" weitgehend \nübernommen. Bereits für diese Vorläuferbestimmungen des § 12 BauGB war anerkannt, dass \ndas Fehlen eines (hinreichend konkretisierten) Vorhaben- und Erschließungsplans zur \nUnwirksamkeit der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan führt.\n\n52\n\nVgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 31. Juli 1997 \n\n53\n\n- 1 S 567/94 -, BRS 59 Nr. 257. \n\n54\n\nAn die zu § 55 BauZVO und § 7 BauGB-Maßnahmengesetz entwickelten Grundsätze hat \nder Gesetzgeber mit § 12 BauGB anknüpfen wollen. In der Begründung des Gesetzentwurfs \nzum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BT-Drucks. 13/6392, dort S. 51 f.) heißt es:\n\n55\n\n'Die Hauptvorteile des Vorhaben- und Erschließungsplans gegenüber einem \nBebauungsplan sind ... die aus dem Vorhabenbezug folgende Reduzierung des \nAbwägungsmaterials (ohne Reduzierung der Abwägungsanforderung) und die \nvollzugsorientierte Klarstellung der Mitverantwortung des Vorhabenträgers ... Aufgrund der \ndargestellten Überlegungen soll die Vorschrift des § 7 des Maßnahmengesetzes zum \nBaugesetzbuch mit ihrem materiellen Gehalt unverändert übernommen, die Satzung über den \nVorhaben- und Erschließungsplan künftig aber zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung als \nein Unterfall des Bebauungsplans geregelt werden .... Abs. 3 Satz 1 sieht (weiterhin) vor, dass \nder Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \n(früher der Satzung) wird. Gemäß [Abs. 3] Satz 2 Halbsatz 1 soll im Bereich des eigentlichen \nVorhaben- und Erschließungsplans die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der \nVorhaben (wie bisher) nicht an die Festsetzungen nach § 9 und der .... \nBaunutzungsverordnung gebunden sein; eine Bindung an diese Vorschriften ist hingegen \ndann gegeben, wenn, wie nach Absatz 4 zugelassen, einzelne Grundstücksflächen außerhalb \ndes vom Investor vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplans von der Gemeinde in den \nBebauungsplan einbezogen werden ... Wie bisher auch schon möglich, sollen nach Absatz 4 \neinzelne Grundstücksflächen außerhalb des eigentlichen Bereichs des Vorhaben- und \nErschließungsplans diesen abrunden und damit von der Gemeinde in den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan einbezogen werden können ... in Abs. 6 Satz 1 soll nunmehr entsprechend \ndem bisherigen § 7 Abs. 5 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch die \nAufhebungsbefugnis der Gemeinde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt \nwerden, falls der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht fristgerecht vom Vorhabenträger \ndurchgeführt wird (Hervorhebungen nicht im Original)'.\n\n56\n\nAus alldem folgt, dass ohne einen Vorhaben- und Erschließungsplan ein wirksamer \nvorhabenbezogener Bebauungsplan nicht zustande kommen kann. \n\n57\n\nSo i.E. auch BayVGH, Urteil vom 27. September 2005 - 8 N 03.2750 -, JURIS-\nDokumentation; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Rz. \n2082. \n\n58\n\nGegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21. \n\n59\n\nDenn dort hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, ein \nvorhabenbezogener Bebauungsplan setze den Abschluss eines Durchführungsvertrages voraus \nund daran anschließend ausgeführt: 'Gegenstand des Vertrages ist der Vorhaben- und \nErschließungsplan ... Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der \nDurchführungsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein ...' (Hervorhebungen nicht im \nOriginal). \n\n60\n\nDen Anforderungen des § 12 BauGB genügt es aus den genannten Gründen daher nicht, \nwenn die Gemeinde und der Vorhabenträger sich darauf beschränken, eine als Bebauungsplan \nbezeichnete Urkunde zu erstellen und parallel dazu einen Durchführungsvertrag zu schließen. \nEine solche Vorgehensweise kann - wenn überhaupt - allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn \nklargestellt wird, dass die Planurkunde des Bebauungsplans zugleich auch der Vorhaben- und \nErschließungsplan sein soll, wenn das Vorhaben auch ohne gesonderten Vorhaben- und \nErschließungsplan hinreichend genau beschrieben ist und wenn der Geltungsbereich des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht gemäß § 12 Abs. 4 BauGB über den Bereich des \nVorhaben- und Erschließungsplans hinausgreift.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 \n\n62\n\n- 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. 23.\"\n\n63\n\nAn einem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bestandteil des angegriffenen \nBebauungsplans geworden ist, fehlt es hier. Den gesamten dem Senat vorliegenden \nAufstellungsvorgängen lässt sich ein ausdrücklich als \"Vorhaben- und Erschließungsplan\" \nbezeichnetes Dokument nicht entnehmen. Es ist vorliegend auch nicht möglich, etwa im \nWege der Auslegung ein anderes in den Verwaltungsvorgängen befindliches Dokument als \nVorhaben- und Erschließungsplan zu identifizieren. Anhaltspunkte dafür, dass die \nPlanurkunde des Bebauungsplans zugleich auch der Vorhaben- und Erschließungsplan sein \nsoll, sind nicht ersichtlich. Überdies greift der Geltungsbereich des Bebauungsplans über den \nBereich des angestrebten Vorhabens hinaus.\n\n64\n\nDahingestellt bleiben kann, ob der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. \nSeptember 2008 in Kopie vorgelegte - als \"Vorhaben- und Erschließungsplan zum \nVorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Stadt W. Einkaufszentrum N. Straße \n/ N1.----straße - Stand Dezember 2004\" bezeichnete - Plan, der sich im Wesentlichen zum \nGrundriss des Vorhabens sowie zu den Nutzungen des Erdgeschosses verhält, den \ninhaltlichen Anforderungen genügt, die an einen Vorhaben- und Erschließungsplan zu stellen \nsind. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass der vorgelegte \"Vorhaben- und Erschließungsplan\" \nBestandteil des angegriffenen Bebauungsplans geworden ist. Der Rat der Antragsgegnerin hat \nauch diesen \"Vorhaben- und Erschließungsplan\" nicht in den Satzungsbeschluss vom 17. \nDezember 2004 aufgenommen. Da der vorgelegte Plan den Stand Dezember 2004 ausweist, \nkann er überdies nicht Gegenstand des vorhergehenden Planaufstellungsverfahrens gewesen \nsein. \n\n65\n\nDass in der kommunalen Praxis teilweise so verfahren wird, dass vorhabenbezogene \nBebauungspläne erstellt werden, bei denen nur schwer feststellbar ist, was der Vorhaben- und \nErschließungsplan sein soll oder bei denen ein solcher - wie hier - gänzlich fehlt, ändert an \nden dargelegten gesetzlichen Erfordernissen nichts.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 \n\n67\n\n- 7 D 60/04.NE -, a.a.O..\n\n68\n\nEine Umdeutung des schon damit unwirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplans in \neinen \"herkömmlichen\" Bebauungsplan kommt - wenn sie denn überhaupt zulässig sein \nsollte - jedenfalls hier nicht in Betracht, weil dies ersichtlich nicht dem u.a. der \nPlanbegründung zu entnehmenden Willen des Rates der Antragsgegnerin entspricht. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2006 \n\n70\n\n- 7 D 60/04.NE -, a.a.O., und vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE -, BRS 66 Nr. \n23.\n\n71\n\nAbgesehen vom Fehlen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist der angegriffene \nvorhabenbezogene Bebauungsplan auch deshalb unwirksam, weil im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses kein Durchführungsvertrag vorlag.\n\n72\n\nNach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der \nGrundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und \nder Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist \nund sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- \nund Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB \nverpflichtet (Durchführungsvertrag).\n\n73\n\nDurch diese auf dem Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BGBl. 1997 I S. 2081) \nberuhende Fassung der Vorschrift ist die früher umstrittene Frage der zeitlichen Abfolge von \nDurchführungsvertrag und Satzungsbeschluss eindeutig dahingehend beantwortet worden, \ndass die Verpflichtung des Vorhabenträgers \"vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB\", \nmithin vor dem Satzungsbeschluss vorliegen muss.\n\n74\n\nVgl. hierzu auch BT-Drucks. 13/6392, S. 104.\n\n75\n\nDer Durchführungsvertrag muss folglich zum Zeitpunkt des Beschlusses über den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen sein. Er ist Voraussetzung für den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan und gegebenenfalls für die Beurteilung der Abwägung \nrelevant.\n\n76\n\nVgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Mai \n2007, § 12 Rdnr. 98. \n\n77\n\nDer Durchführungsvertrag ist von den Vertragsparteien am 17. August 2005 \nunterzeichnet worden, so dass beim Satzungsbeschluss am 17. Dezember 2004 noch kein \nwirksamer Durchführungsvertrag vorlag. \n\n78\n\nOb der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan noch aus anderen Gründen als \nunwirksam anzusehen ist, bedarf angesichts der dargelegten - jeweils selbstständig die \nUnwirksamkeit begründenden - Mängel keiner Entscheidung.\n\n79\n\nInsbesondere kommt es nicht auf die Frage an, ob der angegriffene vorhabenbezogene \nBebauungsplan auch deshalb nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, weil die \nVoraussetzungen des § 12 Abs. 4 BauGB nicht erfüllt sind, wonach ausnahmsweise einzelne \nFlächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans aus Gründen einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \neinbezogen werden können.\n\n80\n\nInsoweit sei allerdings angemerkt, dass § 12 Abs. 4 BauGB die Gemeinde - lediglich - \ndazu ermächtigt, einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und \nErschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzubeziehen. Das \nBebauungsplangebiet kann größer sein als das im Vorhaben- und Erschließungsplan des \nVorhabenträgers bezeichnete Gebiet. Das Satzungsgebiet setzt sich in diesen Fällen aus dem \nGebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie aus den einbezogenen Flächen \nzusammen. Einbezogen werden dürfen aber nur Flächen, die für eine geordnete städtebauliche \nEntwicklung erforderlich sind - beispielsweise für die Bereitstellung einer größeren \nErschließungs- oder Freifläche - und die zu keiner substanziellen Veränderung des \nPlanbereiches führen. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gegeben, wenn es sich um \nsachnotwendige Ergänzungen in Bezug auf das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans \nhandelt. Sie fehlt jedoch, wenn die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als \nGelegenheit nutzt, ihren eigenen Planungswillen für die Umsetzung eines weiteren - vom \nVorhaben- und Erschließungsplan nicht erfassten - Vorhabens zu verwirklichen, da die \nVorschrift ausschließlich der Sicherung der Funktion des Vorhaben- und Erschließungsplans \ndient. Die einzubeziehenden Flächen dürfen von daher in der Regel zu den Flächen des \nVorhaben- und Erschließungsplans nur von untergeordneter Größe und Bedeutung sein, wenn \nauch der Begriff \"einzelne Flächen\" nicht notwendigerweise \"wenige\" bedeutet. Im \nVordergrund steht auch nicht ausschließlich eine Arrondierungsfunktion. Abzustellen ist aber \nauf das, was eine geordnete städtebauliche Entwicklung in der konkreten Situation \nerfordert.\n\n81\n\nVgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Dezember 2007 - 1 D 18/06 -, juris. \n\n82\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist es - ungeachtet des Fehlens eines \nVorhaben- und Erschließungsplans - durchaus fraglich, ob und inwieweit die erfolgte \nEinbeziehung zusätzlicher Flächen in den Geltungsbereich des angegriffenen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans den Vorgaben des § 12 Abs. 4 BauGB \nhinreichend Rechnung trägt.\n\n83\n\nSchließlich sieht der Senat sich noch zu folgendem Hinweis veranlasst:\n\n84\n\nEntscheidet der Rat nicht abschließend über die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB \nvorgebrachten Anregungen der Bürger, kann das Abwägungsgebot nach § 1 \n\n85\n\nAbs. 7 BauGB verletzt sein. Die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen \nist untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, \nnotwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten \nAnregungen sind daraufhin zu prüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt \nwerden können oder sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des \nAbwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende \nEntscheidung über Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, \n214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu \nfassen hat. Das ist in Nordrhein-Westfalen der Gemeinderat. Das schließt zwar nicht aus, dass \nein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen \nGemeindeorgans vorbereitet. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat \nvorenthalten, oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein \nErmittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler \nim Vorgang der planerischen Abwägung vor. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45; OVG \nNRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 7 D 116/06.NE -, vom 22. November 2007 - 7 D \n54/07.NE - und\n\n87\n\nvom 26. April 2007 - 7 D 34/06.NE -, Juris. \n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n89\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n90\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-11/7-d-74-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-11/7-d-74-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251468","retrieved":"2026-07-09 02:14:27.954911+00:00"}}