{"status":"available","doknr":"OLD251467","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0911.7D64.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"7 D 64/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 0719/A Gewerbegebiet \"M. Straße Teilbereich A\" \nOrtsteil M1. der Stadt Bad T. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 0719/A Gewerbegebiet \n\"M. Straße Teilbereich A\" Ortsteil M1. der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDas Plangebiet liegt im Südwesten der Stadt Bad T. östlich der M. Straße \n(K 5). Diese ist an die nördlich des Plangebiets verlaufende L 712 n angebunden. Rund 1000 \nm westlich des Plangebiets verläuft die Autobahn A 2.\n\n4\n\nDas Plangebiet umfasst einen ca. 16 ha großen Bereich, der im Norden auf einer Länge \nvon rd. 450 m durch die Nordseite der T1. Straße und im Westen auf einer Länge von rd. \n200 m durch die Ostseite der M. Straße begrenzt wird und sich auf einer Länge von \nrd. 350 bis 450 m in östlicher sowie auf einer Länge von rd. 300 bis 450 m in südlicher \nRichtung erstreckt. Das Gelände dieses Bereichs fällt von Südwesten nach Nordosten ab. \nDarüber hinaus werden die nördlich der T1. Straße gelegenen Grundstücke Gemarkung \nM1. , Flur 5, Flurstück 115 und - in wesentlichen Teilen - Flurstück 38 vom Plangebiet \numfasst. Schließlich umfasst das Plangebiet im Südwesten auf einer Länge von rd. 130 m \nTeile der M. Straße sowie hieran westlich angrenzende Flächen.\n\n5\n\nDas Plangebiet ist in weiten Teilen geprägt durch ackerbauliche Nutzung. Unmittelbar \nöstlich, südlich und westlich grenzen im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte Flächen an \ndas Plangebiet. Vereinzelt findet sich dort auch Wohnbebauung. Der landwirtschaftliche \nBetrieb des Antragstellers zu 4. sowie das Wohnhaus des Antragstellers zu 5. liegen rd. 50 m \nwestlich bzw. südwestlich des Plangebiets. Südöstlich des Plangebiets liegt das Gut V. . \nNördlich an den vom Plangebiet umfassten Abschnitt der T1. Straße grenzen u.a. die von \nden Antragstellern zu 1. bis 3. und 6. bis 8. bewohnten Häuser sowie ein gewerbliches \nUnternehmen. Rund 300 m nördlich des vom Plangebiet umfassten Abschnitts der T1. \nStraße befinden sich südlich der L 712 n die Gewerbegebiete N. -I. und E. \n.\n\n6\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des streitgegenständlichen \nBebauungsplans nebst Umgebung wieder.\n\n7\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n8\n\nAnlass für die Aufstellung des strittigen Bebauungsplans war nach seiner Begründung der \nWille, der Entwicklung des Interkommunalen Gewerbegebietes P. -M2. Rechnung \nzu tragen und Gewerbeflächen in ausreichender Größe und Nutzungsqualität - insbesondere \nauch für das produzierende Gewerbe - anbieten zu können.\n\n9\n\nNach dem Bebauungsplan ist das Plangebiet in verschiedene (eingeschränkte) \nGewerbegebiete und eingeschränkte Industriegebiete gegliedert. Für den nördlichen Bereich \ndes Plangebiets sind Gewerbegebiete (GE(e) 1) ausgewiesen, die von der nördlich der T1. \nStraße liegenden Wohnbebauung durch eine öffentliche Grünfläche getrennt sind. Südlich \nhiervon sind weitere Gewerbegebiete (GE 2 und GE 3) ausgewiesen. Als (eingeschränkte) \nIndustriegebiete (GI(e) 1) sind schließlich wesentliche Teile des südlichen Bereichs des \nPlangebiets ausgewiesen. Für die Gewerbe- und Industriegebiete sind Regelungen zur \nImmissionskontingentierung durch die Vorgabe unterschiedlicher immissionswirksamer \nflächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) für den Tag und für die Nacht getroffen \nworden. Hinsichtlich der Gewerbegebiete GE(e) 1 sind IFSP nur für den Tag festgelegt \nworden. Der dort zunächst vorgesehene Zusatz \"kein Nachtbetrieb\" ist durch den Zusatz \n\"Nachtbetrieb ohne Geräuschemissionen\" ersetzt worden. In den textlichen Festsetzungen \nheißt es:\n\n10\n\n\"In den GE (e) 1 Gebieten\n\n11\n\nIFSP 63 dB (A) / m² tags\n\n12\n\nNachtbetrieb ohne Geräuschemissionen\n\n13\n\nEin Nachtbetrieb ohne Geräuschemissionen kann im GE(e) 1-Gebiet für den Einzelbetrieb \nausnahmsweise zugelassen werden. Ein Nachtbetrieb 'ohne Geräuschemissionen' bedeutet: \nEin Beurteilungspegel gemäß TA-Lärm von nachts maximal 25 dB (A) an den \nnächstgelegenen benachbarten Wohnhäusern wird nicht überschritten.\n\n14\n\nIn den GE 2-Gebieten\n\n15\n\nIFSP 68 dB (A) / m² tags\n\n16\n\nIFSP 48 dB (A) / m² nachts\n\n17\n\nIn den GE 3-Gebieten\n\n18\n\nIFSP 65 dB (A) / m² tags\n\n19\n\nIFSP 45 dB (A) / m² nachts\n\n20\n\nKappungsgrenze:\n\n21\n\nEin Betrieb ist stets zulässig, wenn der Beurteilungspegel der von ihm emittierten \nGeräusche einen Wert von 15 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert 60 dB \n(A) tags, 45 dB (A) nachts gemäß TA Lärm an dem vom Lärm am stärksten betroffenen \nImmissionsort im Einwirkungsbereich nicht überschreitet.\" \n\n22\n\nZudem sind u.a. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur \nüberbaubaren Grundstücksfläche getroffen worden. \n\n23\n\nDer Bebauungsplan setzt für die im Plangebiet gelegenen Abschnitte der T1. Straße \nund der M. Straße öffentliche Verkehrsflächen fest und weist am Südrand des \nPlangebiets eine neue von der M. Straße abzweigende Stichstraße sowie eine \nwiederum hiervon nach Norden abzweigende weitere Stichstraße als öffentliche \nVerkehrsflächen aus, die der Erschließung der Gewerbe- und Industriegebiete dienen sollen. \nDie Anbindung dieser Stichstraßen an die M. Straße soll über einen Kreisverkehr \nerfolgen. Die hierfür benötigte Fläche ist ebenfalls als öffentliche Verkehrsfläche \nausgewiesen; sie steht teilweise im Eigentum des Antragstellers zu 4.. \n\n24\n\nDer Bebauungsplan setzt schließlich eine Aufschüttungsfläche mit einer maximal \nzulässigen Aufschüttungshöhe von 3,50 m für den Bereich zwischen der T1. Straße und \nden GE(e) 1- Gebieten sowie weitere Aufschüttungsflächen für Bereiche der GE(e) 1-Gebiete \nfest. Ferner weist er private und (weitere) öffentliche Grünflächen, eine Wasserfläche, \nFlächen für die Landwirtschaft und Flächen für die Abwasserbeseitigung aus.\n\n25\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:\n\n26\n\nAm 6. Juli 2004 fasste der Planungsausschuss der Antragsgegnerin den Beschluss, den \nBebauungsplan Nr. 0719 \"Gewerbegebiet M. Straße\" Ortsteil M1. aufzustellen \nund eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Der Beschluss wurde im Kreisblatt, \nMitteilungsblatt des Kreises M2. und seiner Städte und Gemeinden, vom 26. Juli 2004 \nbekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung ist durch Aushang \"an den amtlichen \nBekanntmachungstafeln\" in der Zeit vom 29. Juli bis zum 23. September 2004 sowie am 31. \nJuli 2004 in der M3. Landes-Zeitung hingewiesen worden. Die frühzeitige \nBürgerbeteiligung erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am 7. September 2004. Ferner \nwurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.\n\n27\n\nDie B. GmbH erstellte unter dem 10. März 2005 ein schalltechnisches Gutachten und \ngab unter dem 19. Oktober 2006 eine dieses ergänzende Stellungnahme ab.\n\n28\n\nAm 13. Juni 2006 befasste sich der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss der \nAntragsgegnerin mit den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit \nvorgebrachten Anregungen der Bürger und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher \nBelange zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 0719 \"Gewerbegebiet M. Straße\". Er \nstimmte der \"Teilung des Bebauungsplans Nr. 0719 'Gewerbegebiet M. Straße' in die \nBebauungspläne Nr. 0719/A 'Gewerbegebiet M. Straße, Teilbereich A' und Nr. \n0719/B 'Gewerbegebiet M. Straße, Teilbereich B' \" zu und beschloss eine \nErweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 0719/A 'Gewerbegebiet M. \nStraße, Teilbereich A' um die Flurstücke Gemarkung M1. , Flur 5, Flurstück 38 \n(teilweise) und 115. Er fasste ferner den Beschluss, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. \n0719/A 'Gewerbegebiet M. Straße, Teilbereich A' nebst Begründung einschließlich \nUmweltbericht öffentlich auszulegen. Gemäß Bekanntmachung durch Aushang an der \namtlichen Bekanntmachungstafel fand die öffentliche Auslegung des Entwurfs in der Zeit \nvom 10. Juli bis zum 25. August 2006 statt. In der Bekanntmachung ist darauf hingewiesen, \ndass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den \nBebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. \n\n29\n\nWährend der Offenlage äußerten u.a. die Antragsteller - mit Ausnahme der Antragsteller \nzu 2. und 5. - Anregungen und Bedenken.\n\n30\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die die Antragsgegnerin telefonisch über \nden Zeitraum der Offenlage informiert hatte, gaben im September 2006 u.a. im Auftrage des \nAntragstellers zu 5. Stellungnahmen ab. Die Antragsgegnerin teilte den \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller daraufhin mit, die Stellungnahmen seien nach der \nOffenlage eingegangen und könnten \"daher nicht mehr als Anregung im Rahmen der \nöffentlichen Auslegung gewertet werden\". Sollten die Stellungnahmen allerdings \nSachverhalte/Bedenken enthalten, die abwägungsrelevant seien, würden diese Punkte \nselbstverständlich in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB eingestellt.\n\n31\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30. Juni 2006 beteiligt. Das \nStaatliche Amt für Umweltschutz und Arbeitsschutz P1. erhob aus Sicht des \nImmissionsschutzes keine Bedenken. Die Industrie- und Handelskammer führte an, zwecks \nFlexibilisierung der Produktion sollte der - nach dem Planentwurf im GE(e) 1 \nausgeschlossene - Nachtbetrieb auch im GE(e) 1 ausnahmsweise zulässig sein. Dazu könnten \nentsprechend niedrige Schallleistungspegel festgesetzt und im Einzelfall besondere \nLärmschutzmaßnahmen getroffen werden.\n\n32\n\nDer Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss befasste sich am 28. November 2006 mit \nden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den eingegangenen Anregungen der \nBürger einschließlich der im September 2006 von den Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller u.a. im Auftrage des Antragstellers zu 5. abgegebenen Stellungnahmen. Er \nbeschloss einige Änderungen des Entwurfs des Bebauungsplans. Diese betrafen u.a. die \nFestsetzungen zum Nachtbetrieb im GE(e) 1-Gebiet sowie den Ausschluss der Ansiedlung \nvon Speditionen in den Gebieten GE(e) 1, GE 2 und GE 3. Der Ausschuss fasste ferner den \nBeschluss, den geänderten Entwurf nebst Begründung einschließlich Umweltbericht erneut \nfür die Dauer von zwei Wochen offen zu legen. Gemäß Bekanntmachung durch Aushang an \nder amtlichen Bekanntmachungstafel fand die erneute Offenlegung in der Zeit vom 7. \nDezember bis 21. Dezember 2006 statt.\n\n33\n\nMit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den Anregungen der \nBürger, die während der erneuten Offenlage eingegangenen waren, befasste sich der \nPlanungs- und Stadtentwicklungsausschuss am 30. Januar 2007 und der Rat am 7. Februar \n2007. Der Rat beschloss ebenfalls am 7. Februar 2007 den Bebauungsplan als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde an der amtlichen Bekanntmachungstafel im Rathaus der \nAntragsgegnerin in der Zeit vom 22. Februar bis zum 8. März 2007 ausgehängt und \nnachrichtlich im Internet veröffentlicht.\n\n34\n\nDie Antragsteller haben am 15. Juni 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag sei zulässig. Die ihrem Schutz dienenden \nImmissionsrichtwerte würden durch die im Bebauungsplan festgesetzten IFSP überschritten. \nIhre immissionsrechtlichen Interessen seien letztlich nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt \nworden.\n\n36\n\nDer Normenkontrollantrag sei auch begründet.\n\n37\n\nDie im Bebauungsplan festgesetzten IFSP seien fehlerhaft. Unter Zugrundelegung der \nfestgesetzten IFSP sei nach den schalltechnischen Gutachten der Immissionsrichtwert von 60 \ndB (A), der für die nördlich an das Bebauungsplangebiet angrenzende Wohnbebauung \nmaßgeblich sei, bereits ausgeschöpft. Die IFSP beruhten jedoch auf einer unzureichenden \nschalltechnischen Untersuchung der bestehenden Vorbelastung. Die maßgeblichen \nImmissionsrichtwerte seien überschritten. Nicht sämtliche Immissionsvorbelastungen seien \nerfasst bzw. zutreffend ermittelt worden. Fehlerhaft ermittelt worden seien die von der E1. \nGmbH & Co.KG ausgehenden Emissionen. Nicht berücksichtigt worden seien die \nSpeditionsunternehmen T2. und X. , die von der Autobahn A 2 und von der L 712 n \nausgehende Lärmbelastung sowie die zusätzliche Lärmbelastung, die mit dem Ziel- und \nQuellverkehr einhergehe, der durch die im Bebauungsplan ausgewiesene gewerbliche und \nindustrielle Nutzung verursacht werde. Bei der Ermittlung der Vorbelastung sei auch der mit \nder Zunahme des Straßenverkehrs auf der M. Straße verbundene Lärm zu \nberücksichtigen. Durch die Bauleitplanung sei bewusst in Kauf genommen worden, dass sich \nder gesamte Ziel- und Quellverkehr in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung an der T1. \nStraße vollziehen werde. Dies sei im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung völlig außer \nAcht gelassen worden. Wegen der Summierung der Lärmimmissionen, die von der TA Lärm \nnicht erfasst würden, hätte zudem eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2. der TA Lärm \nerfolgen müssen.\n\n38\n\nDie Festsetzungen der IFSP seien abwägungsfehlerhaft. Die immissionsrechtlichen \nInteressen der Anwohner seien gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der \nAntragsgegnerin und den Interessen der Wirtschaft nicht im gebotenen Maß berücksichtigt \nworden. Gerade bei der Neuansiedlung von Gewerbe- und Industriegebieten neben einer \nvorhandenen Wohnbebauung sei in besonderem Maße das Gebot der Rücksichtnahme zu \nbeachten. Aufgrund des Ausbaus der Autobahn A 2 sowie der von den Industriegebieten \nE. und N. -I. ausgehenden Immissionen dürfte das Maß der zu tolerierenden \nImmissionsbelastung deutlich überschritten, zumindest grenzwertig sein.\n\n39\n\nDie Überschreitung der prognostizierten Verkehrslärmimmissionswerte erfordere in \njedem Fall einen aktiven Lärmschutz hinsichtlich der entlang der M. Straße gelegenen \nWohnbebauung. Dies sei planungstechnisch in keiner Weise umgesetzt.\n\n40\n\nAufgrund der Höhenlagen im Plangebiet und der Höhenlagen der Grundstücke an der \nT1. Straße werde der im Bebauungsplan zur T1. Straße hin vorgesehene Erdwall die \nihm zugedachte Lärmschutzwirkung nicht erfüllen. Die Festsetzung der Höhe der \nAufschüttung sei überdies unbestimmt.\n\n41\n\nAbwägungsfehlerhaft sei auch, dass jegliche Festsetzungen hinsichtlich der \nSchadstoffimmissionen fehlten.\n\n42\n\nSchließlich sei die mit dem Bebauungsplan beabsichtigte teilweise Inanspruchnahme des \nGrundstücks des Antragstellers zu 4. zwecks Realisierung des Kreisverkehrs nicht \nerforderlich. Der Antragsteller zu 4. sei Haupterwerbslandwirt. Die beabsichtigte Enteignung \nseines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks würde den Wirtschaftsbetrieb nicht \nunerheblich beeinträchtigen.\n\n43\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n44\n\nden Bebauungsplan Nr. 0719/A Gewerbegebiet \"M. Straße Teilbereich A\" \nOrtsteil M1. der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n45\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n46\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n47\n\nSie trägt im Wesentlichen vor:\n\n48\n\nSowohl der Planungsvorgang als auch das Planungsergebnis entsprächen dem Gebot der \ngerechten Abwägung.\n\n49\n\nVon der grundsätzlich zulässigen Festsetzung von IFSP sei vorliegend sachgerecht \nGebrauch gemacht worden.\n\n50\n\nBei der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm bezüglich des anlagenbezogenen Lärms \nkomme es auf zusätzliche Einwirkungen von Verkehrslärm, der auf öffentlichen \nVerkehrsflächen verursacht werde, nicht an. IFSP würden niemals unter Berücksichtigung des \nKfz-Lärms von öffentlichen Straßen festgelegt werden, wenn die Gesamtbelastung - wie hier - \nunterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung liege. \n\n51\n\nDie Antragsteller könnten auch nicht aufzeigen, dass das schalltechnische Gutachten der \nB. GmbH unzureichend sei und bei der Erfassung relevanter weiterer Quellen eine \nRichtwertüberschreitung sicher vorherzusagen wäre. Die prognostizierte Gesamtbelastung \nliege eindeutig unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr. Die Festsetzung eines \nbezüglich des Lärmverhaltens eingeschränkten Gewerbegebiets jenseits einer viel befahrenen \nStraße in der Nachbarschaft zu einer Außenbereichssiedlung stelle sich insoweit als das \nErgebnis einer sachgerechten Abwägung dar.\n\n52\n\nSie - die Antragsgegnerin - habe - auch im Hinblick auf die E1. GmbH & Co.KG - \ndie Immissionsvorbelastung sowie die festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten rechtmäßig \nbeurteilt. Ein noch höheres Maß an Detailgenauigkeit könne hinsichtlich eines \nLärmschutzkonzepts im Zuge der Bauleitplanung nicht geleistet werden. Sie habe davon \nausgehen können, dass zusätzliche Details in den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu \nerfassen und zu regeln seien.\n\n53\n\nDer Bebauungsplan sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil er keine Festsetzungen zu \nSchadstoffimmissionen enthalte. Es spreche für sich, dass die Antragsteller nicht ansatzweise \naufzeigten, bezüglich welcher Schadstoffe Bedenken bestehen sollten und wie man sich \ndiesbezügliche Festsetzungen im Bebauungsplan vorzustellen habe.\n\n54\n\nDass der Antragsteller zu 4. nicht mit der Inanspruchnahme von Teilflächen seines \nGrundeigentums einverstanden sei, hindere sie - die Antragsgegnerin - nicht daran, einen \nBebauungsplan mit einem solchen Inhalt gleichwohl zu entwickeln, wenn für diese Planung - \nwie hier - gute und sachliche Gründe sprächen. \n\n55\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n56\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n57\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n58\n\nInsbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach \ndieser Bestimmung kann den Antrag (u.a.) jede natürliche Person stellen, die geltend macht, \ndurch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglich bestehenden \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen \nBebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. \n\n60\n\nEine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer möglichen Verletzung \ndes in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden \nCharakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische \nAbwägung erheblich sind. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, \naber ein Recht darauf, dass seine Belange entsprechend ihrem Gewicht abgearbeitet \nwerden.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48, und vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O..\n\n62\n\nMacht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen \neigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung \nbeachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur \nsolche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. \nNicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel \nbehaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen \nbesteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht \nerkennbar waren.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214; OVG \nNRW , Urteil vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -, juris. \n\n64\n\nAuch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der \nDinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. \nDer Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47, und vom 24. \nSeptember 1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.. \n\n66\n\nAbwägungsrelevant ist auch das Interesse von Anliegern, die ihr Grundstückseigentum \nzulässigerweise zu Wohnzwecken selbst nutzen, vor heranrückenden Immissionen neuer \nNutzungen geschützt zu werden. Als Abwägungsposten ist das Immissionsschutzinteresse \nnicht erst dann beachtlich, wenn die Beeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwirkungen \nzu qualifizieren sind; auch Immissionen, die nicht auf Grund der Wertungen des einfachen \noder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen sind, können im Rahmen der \nAbwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung brauchen sie nur dann nicht \neingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihnen bewahrt zu werden, nicht schutzwürdig \nist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich \nvernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.\n\n67\n\nVgl. [zu Verkehrslärmimmissionen] BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -\n, BRS 67 Nr. 19; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2005 - 7 D 142/04.NE -, juris. \n\n68\n\nZum Kreis derjenigen, deren persönlichen Interessen die Gemeinde je nach den \nUmständen Rechnung zu tragen hat, gehören neben den Eigentümern von Grundstücken \ninnerhalb oder im Umkreis des Plangebiets sowie den dinglich Nutzungsberechtigten u.U. \nauch obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51, und Beschluss \nvom 7. April 1995 - 4 NB 10.95 -, BRS 57 Nr. 44; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2005 - 7 \nD 7/05.NE -, und Beschluss vom 30. November 1999 - 10a D 14/97.NE -\n\n70\n\nNach diesen Grundsätzen sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsteller zu 2. bis \n5. und zu 7. und 8. sind Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte von unmittelbar an das \nPlangebiet grenzenden bzw. nur in geringer Entfernung von diesem liegenden Grundstücken, \ndie sie selbst zu Wohnzwecken nutzen. Der Antragsteller zu 1. ist Mieter einer Wohnung im \nHaus T1. Straße 35. Auch das Wohngrundstück T1. Straße 35 grenzt unmittelbar an \ndas Plangebiet an. Der Antragsteller zu 6. bewohnt mit seiner Ehefrau das im Alleineigentum \nder Ehefrau stehende Wohnhaus T1. Straße 27. Das Wohngrundstück T1. Straße 27 \ngrenzt ebenfalls unmittelbar an das Plangebiet an. Der Antragsteller zu 6. kann sich auf eine \naus dem Wesen der Ehe folgende obligatorische Berechtigung zur Nutzung des Wohnhauses \nT1. Straße 27 berufen,\n\n71\n\nvgl. hierzu BGH, Urteile vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06 -, NJW 2008, 2333, vom 7. \nApril 1978 - V ZR 154/75 -, BGHZ 71, 216, und vom 26. Februar 1954 - V ZR 135/52 -, \nBGHZ 12, 380 (399 f.), \n\n72\n\ndie hier bei der Beurteilung der Antragsbefugnis der auf einem Mietverhältnis \ngründenden Nutzungsberechtigung gleichgestellt werden kann. \n\n73\n\nDie von den Antragstellern bereits im Planaufstellungsverfahren wiederholt \nvorgebrachten Interessen, von Immissionen verschont zu bleiben, die durch Vorhaben in den \nmit dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- bzw. Industriegebieten \nentstehen, wird - was die Antragsgegnerin auch nicht in Abrede stellt - als \nabwägungsrelevante Belange im dargelegten Sinne (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) \nbeachtlich. \n\n74\n\nDer Antragsteller zu 4. ist überdies auch deshalb antragsbefugt, weil der \nstreitgegenständliche Bebauungsplan sein Grundeigentum mit Festsetzungen überplant, die er \nfür rechtsfehlerhaft hält.\n\n75\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n76\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil seine \nBekanntmachung auf Grundlage des § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 15. Dezember 1994 \nder Antragsgegnerin durch Aushang erfolgt ist. Zur Möglichkeit der Bekanntmachung von \nOrtsrecht durch Aushang hat der Senat mit Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, \njuris, Folgendes ausgeführt:\n\n77\n\n \"In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass \ndie Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang jedenfalls \nfür größere Gemeinden eine 'absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht' \nist.\n\n78\n\n So bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, \n311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 - II A 403/70 -, \nOVGE 28, 143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 zu § 7 GO.\n\n79\n\n Dabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch \nAnschlag in den angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 \ngezogen.\n\n80\n\n Die in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten \nBedenken gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in größeren \nGemeinden bestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von \nOrtsrecht gebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu \nmachen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. \nDiese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere \nGebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem \nRechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht.\n\n81\n\n Vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 \n\n82\n\n - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23.\n\n83\n\n Das Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von \nGrundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche Bekanntmachungen \nzur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein darf.\n\n84\n\n Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 \n\n85\n\n - 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187 \n\n86\n\n = JURIS-Dokumentation.\n\n87\n\n Bestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die \nMöglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die \nEntstehungsgeschichte der BekanntmVO als auch durch einen Blick auf das einschlägige \nLandesrecht anderer Bundesländer.\n\n88\n\n Die Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 (GV NRW S. 684) \n- BekanntmVO 1969 - sah in § 4 Abs. 1 als Alternativen für öffentliche Bekanntmachungen \nnur solche im Amtsblatt und in einer oder mehreren Tageszeitungen vor. Eine \nBekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel ermöglichte § 4 Abs. 3 \nBekanntmVO 1969 nicht etwa generell für Bekanntmachungen, sondern nur für den relativ \nunbedeutenden Sonderfall der Bekanntmachung von Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie \nderen Tagesordnungen, und dies auch nur für Gemeinden mit nicht mehr als 30.000 \nEinwohnern. Damit hat sich der Verordnungsgeber hinsichtlich dieser Sonderregelung \nersichtlich an der in der bereits erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \nangesprochenen Grenze orientiert und sie selbst für diese Sonderregelung noch um 5.000 \nEinwohner reduziert. Mit der Neufassung der Bekanntmachungsverordnung vom 7. April \n1981 (GV NRW S. 224) wurde die Grenze für die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 noch weiter \nauf 25.000 Einwohner herabgesetzt. Erst mit § 4 Abs. 1 der BekanntmVO 1999 hat der \nVerordnungsgeber eine Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel (mit \nHinweisen auf den Anschlag im Amtsblatt bzw. in der Zeitung) generell für öffentliche \nBekanntmachungen, also auch für die Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen \nortsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 1 BekanntmVO), als dritte Alternative ermöglicht, ohne \ndies wie im Sonderfall des § 4 Abs. 3 ausdrücklich an bestimmte Grenzen zu knüpfen. \nHieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass damit den Gemeinden abweichend vom \nbisherigen Recht eine unbeschränkte Wahlmöglichkeit auch der Bekanntmachungsform \n'Anschlag an der Bekanntmachungstafel' mit der Folge eröffnet worden ist, dass auch größere \nGemeinden ihr Ortsrecht in dieser Form bekanntmachen dürfen. Die Begrenzung der \nBekanntmachungsmöglichkeit durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel, die das \nRechtsstaatsprinzip nach sich zieht, entfällt nicht schon deshalb, weil der Anschlag als \nBekanntmachungsmöglichkeit auch für ortsrechtliche Vorschriften durch die BekanntmVO \nüberhaupt erst eröffnet wird. Die Prüfung, welche Bekanntmachungsform unter den \njeweiligen Umständen des Einzelfalls geeignet und vertretbar ist, ist nach § 4 Abs. 2 \nBekanntmVO weiterhin den Gemeinden selbst überantwortet geblieben, die \n(selbstverständlich) den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen müssen. Hierfür \nspricht auch die Begründung in dem Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 2. Juli 1999, mit dem dem Präsidenten des Landtags der Entwurf der neuen \nBekanntmVO übersandt wurde. Dort heißt es, der Entwurf knüpfe an die bisherigen \nRegelungen an, so dass die bisherige Systematik erhalten bleibe; zur Erleichterung der \nBekanntmachung seien einige Änderungen eingefügt worden. Die Entstehungsgeschichte der \nBekanntmVO lässt damit den Schluss zu, der Verordnungsgeber sei sich durchaus der \nGrenzen bewusst gewesen, die das Rechtsstaatsprinzip einer Bekanntmachung durch \nAnschlag an der Bekanntmachungstafel setzt, wobei er die verantwortliche Entscheidung über \ndie Eignung dieser Bekanntmachungsform im Einzelfall jedoch der jeweiligen Gemeinde \nüberlassen hat.\n\n89\n\n Ein Blick auf die einschlägigen Regelungen in anderen Bundesländern bestätigt, \ndass die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) \njedenfalls bei größeren Gemeinden kritisch zu sehen ist. Die Bundesländer, die in ihren \nBekanntmachungsregelungen den Gemeinden überhaupt die Möglichkeit eröffnet haben, auch \nortsrechtliche Bestimmungen allein durch Anschlag bzw. Aushang (ggf. in Verbindung mit \nHinweisen auf den Anschlag bzw. Aushang) bekannt zu machen, haben hierzu nahezu \nausschließlich Gemeinden mit einer begrenzten Einwohnerzahl befugt. Im Einzelnen liegen \ndie Begrenzungen bei 1.000 bis 20.000 Einwohnern:\n\n90\n\n - Baden-Württemberg: 5.000 Einwohner\n\n91\n\n (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der \nGemeindeordnung (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000);\n\n92\n\n - Brandenburg: 10.000 Einwohner\n\n93\n\n (§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember \n2000);\n\n94\n\n - Hessen: 3.000 Einwohner\n\n95\n\n (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der \nGemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977);\n\n96\n\n - Rheinland-Pfalz: 1.000 Einwohner (Bekanntmachung durch Auslegung im \nDienstgebäude der Gemeindeverwaltung)\n\n97\n\n (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der \nGemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1974);\n\n98\n\n - Sachsen: 3.000 Einwohner\n\n99\n\n (§ 2 Nr. 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember \n1997);\n\n100\n\n - Schleswig-Holstein: 20.000 Einwohner\n\n101\n\n (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. November \n2005);\n\n102\n\n - Thüringen: 3.000 Einwohner\n\n103\n\n (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August \n1994).\n\n104\n\n Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern sehen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 der \nDurchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008 eine \nBegrenzung der Möglichkeit zur Bekanntmachung von Ortsrecht nicht mehr vor; allerdings \ngibt § 7 ausdrücklich vor, dass die Zahl der Aushangtafeln so zu bemessen ist, dass sie für die \nEinwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind, und legt die Mindestdauer des Aushangs mit \n14 Tagen fest. Vorgaben für die Zahl bzw. Ausgestaltung der Bekanntmachungstafeln \nenthalten auch verschiedene andere landesrechtliche Regelungen.\"\n\n105\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat auch für den vorliegend zu entscheidenden \nSachverhalt fest. Bad T. verfügt über rd. 54.000 Einwohner.\n\n106\n\nVgl. LDS NRW, Landesdatenbank, Strukturdaten für Bad T. , Stand 9. Juli 2008, \nhttp:// www.lds.nrw.de/kommunalprofil/k05766008.pdf . \n\n107\n\nDurchgreifende Gründe, für eine Gemeinde dieser Größenordnung die Bekanntmachung \ndes Ortsrechts durch Aushang als noch rechtsstaatsgemäß anzunehmen, hat die \nAntragsgegnerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der Hinweis im Internet \nauf den Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel ersetzt das Erfordernis nicht, dass \ndie Kenntnisnahme des Ortsrechts selbst zumutbar möglich sein muss. Auf eben aber diesen \nAushang muss sich auch derjenige als zumutbares Bekanntmachungsmedium verweisen \nlassen, der über keinen Internetanschluss verfügt und - auf Grundlage der BekanntmVO - \nauch nicht verfügen muss, will er zuverlässig die Fortentwicklung des Gemeinderechts im \nBlick behalten. Die Anzahl der Bundesbürger, die keinen Internetanschluss besitzen, ist - nach \nwie vor - zu gewichtig, als dass der Hinweis der Antragsgegnerin im Internet auf den \njeweiligen Aushang die rechtsstaatlichen Bedenken an der Wirksamkeit des Aushangs bei \neiner Gemeinde dieser Größenordnung und Struktur ausräumen könnte.\n\n108\n\nVgl. auch Urteil des Senats vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, das eine Stadt mit \n41.000 Einwohnern betrifft. \n\n109\n\nIm Übrigen scheint der Verordnungsgeber, wie die in § 4 Abs. 3 BekanntmVO enthaltene \nWertung nahe legt, selbst davon auszugehen, dass der Aushang an der Bekanntmachungstafel \njedenfalls für eine Gemeinde der Größenordnung von Bad T. , die, da ihre \nEinwohnerzahl seit vielen Jahren mehr als 50.000 Einwohner beträgt, die Bestimmung zu \neiner Großen kreisangehörigen Stadt beantragen könnte (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 \nGO NRW), keine geeignete Form der Bekanntmachung ist. Nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO \nkann in kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte die \nHauptsatzung bestimmen, dass Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung nicht \nnach den in § 4 Abs. 1 BekanntmVO genannten Formen, sondern allgemein durch Aushang \n(Anschlag) an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und, soweit erforderlich, an den \nsonstigen hierfür in der Hauptsatzung bestimmten Stellen öffentlich bekannt gemacht werden. \nDiese Regelung deutet darauf hin, dass (auch) der Verordnungsgeber den Aushang an der \nBekanntmachungstafel jedenfalls für Große kreisangehörige Städte nicht für eine geeignete \nForm der Bekanntmachung von Zeit und Ort einer Ratssitzung bzw. Tagesordnung und damit \nerst recht nicht für eine geeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht hält.\n\n110\n\nOb der angegriffene Bebauungsplan über den dargelegten Mangel hinaus an weiteren \nMängeln leidet, bedarf keiner Entscheidung.\n\n111\n\nDahingestellt bleiben kann insbesondere, ob der Bebauungsplan bereits deshalb \nabwägungsfehlerhaft ist, weil der Rat der Antragsgegnerin die abschließende Abwägung zur \nEntscheidung über die anlässlich der ersten Offenlage eingegangenen Anregungen und \nStellungnahmen nicht selbst getroffen hat. \n\n112\n\nZu Recht ist auch die Antragsgegnerin zwar davon ausgegangen, dass sie die \nStellungnahmen, die die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller im September 2006 - \nmithin erst nach der ersten Offenlage - u.a. im Auftrage des Antragstellers zu 5. abgegeben \nhaben, nicht als verfristet außer Acht lassen durfte.\n\n113\n\n§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB spricht von der Prüfung der Stellungnahmen. Die Gemeinde \nkann es jedoch nicht bei der Prüfung belassen. Sie hat darüber zu entscheiden, ob und wie sie \ngegebenenfalls den Anregungen Rechnung trägt. Die Prüfung führt also zu der Entscheidung, \nden Planentwurf zu ändern oder zu ergänzen, im äußersten Falle von ihm Abstand zu nehmen \noder aber den Stellungnahmen nicht Rechnung zu tragen. Diese Prüfung ist Bestandteil der \nplanerischen Abwägung, die auch insoweit den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB \nstandhalten muss. Zu prüfen und in die planerische Abwägung einzubeziehen sind nach § 3 \nAbs. 2 Satz 4 BauGB die fristgemäß, d.h. während der Auslegungsfrist vorgebrachten \nStellungnahmen. Die Auslegungsfrist ist jedoch keine Ausschlussfrist. Bringen verspätet \neingegangene Stellungnahmen der Gemeinde abwägungserhebliche Gesichtspunkte zur \nKenntnis, die sie bisher nicht in die Abwägung einbezogen hat, so darf sie diese nicht als \nverfristet außer Acht lassen, sondern sie muss die entsprechenden Belange in die Abwägung \neinbeziehen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).\n\n114\n\nVgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand April 2008, § 3 \nRdnr. 23.\n\n115\n\nDie Antragsgegnerin hat, wie die Beschlussvorlage zur Sitzung des Planungs- und \nStadtentwicklungsausschusses vom 28. November 2006 (Drucks.-Nr. 253/2006 vom 7. \nNovember 2006 ) belegt, zu Recht angenommen, dass die im September 2006, mithin erst \nnach der ersten Offenlage eingegangenen u.a. im Auftrage des Antragstellers zu 5. \nabgegebenen Stellungnahmen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller Gesichtspunkte \nenthielten, die in die Abwägung einzustellen waren. \n\n116\n\nÜber die anlässlich der ersten Offenlage geäußerten Anregungen und Bedenken hat \nallerdings nicht der Rat der Antragsgegnerin abschließend entschieden, so dass das \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein kann. Die abschließende Entscheidung \nüber Anregungen ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat. Das ist in \nNordrhein-Westfalen der Gemeinderat. Das schließt zwar nicht aus, dass ein Ausschuss die \nBeschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans \nvorbereitet. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten, oder stellt \ndieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und \n- je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der \nplanerischen Abwägung vor. \n\n117\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45; OVG \nNRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 7 D 116/06.NE -, vom 22. November 2007 - 7 D \n54/07.NE - und\n\n118\n\nvom 26. April 2007 - 7 D 34/06.NE -, juris. \n\n119\n\nVorliegend hat sich ausschließlich der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss der \nAntragsgegnerin mit den anlässlich der ersten Offenlage eingegangen Anregungen befasst \nund hat über diese, wie die Niederschrift vom 22. Januar 2007 über die Sitzung des \nAusschusses belegt, abschließend entschieden. Der Rat der Antragsgegnerin hat in seiner \nSitzung am 7. Februar 2007 ausweislich der Niederschrift über diese Sitzung nur über die \nAnregungen aus der zweiten Offenlage entschieden und den Satzungsbeschluss zum streitigen \nBebauungsplan gefasst. Der Niederschrift über die Ratssitzung und der Sitzungsvorlage lassen \nsich keine Befassung des Rates mit den anlässlich der ersten Offenlage eingegangenen \nAnregungen entnehmen. \n\n120\n\nVeranlasst erscheinen schließlich folgende Anmerkungen:\n\n121\n\nEs ist inzwischen allgemein anerkannt, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \nBauNVO zur Gliederung von Baugebieten auch Festsetzungen von immissionswirksamen \nflächenbezogenen Schallleistungspegeln zulässig sind. \n\n122\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26; OVG \nNRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30. \n\n123\n\nAus Gründen der Rechtssicherheit kann es angezeigt sein, die Modalitäten der Ermittlung \nvon immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln in die Festsetzungen mit \naufzunehmen.\n\n124\n\nVgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 364.\n\n125\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n126\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n127\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n128","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251467","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-11/7-d-64-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251467","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251467","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-11/7-d-64-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251467","retrieved":"2026-07-09 02:14:27.853986+00:00"}}