{"status":"available","doknr":"OLD251471","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0911.20A1661.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"20 A 1661/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. April 2005 und der \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 26. September 2005 werden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen der Abfallbranche. Ihre Tätigkeit \numfasst bei Objekten des Mietwohnungsbaus das Sortieren des von den Mietern in die \nstädtischen Restmüllbehälter gefüllten Abfalls, die Trennung einzelner Abfallfraktionen vom \nRestmüll und das Verdichten des Inhalts der Behälter. Die von ihr mit den Vermietern \ngeschlossenen Verträge haben den Zweck, die Müllentsorgungskosten durch das Verdichten \nund/oder das Trennen des Mülls zu reduzieren, den Platzbedarf der Container-Standorte durch \nVerminderung der Anzahl oder der Größe der Container und/oder die Leerungshäufigkeit der \nContainer zu reduzieren und überquellende Container zu vermeiden. Als Vergütung erhält die \nKlägerin einen anteiligen Betrag der durch sie erzielten Ersparnis an Entsorgungskosten. In E. \nist die Klägerin seit Juli 2004 in Fortsetzung zuvor von einer D. GmbH erbrachter \ngleichartiger Leistungen tätig.\n\n3\n\n§ 17 Abs. 4 der städtischen Abfallentsorgungssatzung (im Folgenden: AES) bestimmt, \ndass Abfälle nicht verpresst in die Sammelbehälter eingefüllt werden oder in die \nSammelbehälter gestampft, gepresst oder geschlämmt werden dürfen. § 17 Abs. 5 AES legt \nfür befüllte Sammelbehälter Gewichte fest, die nicht überschritten werden dürfen. Nach § 19 \nAbs. 1 Satz 2 AES ist es Unbefugten nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder \nwegzunehmen. Als angefallen gelten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AES Abfälle, die \nordnungsgemäß in zugelassenen Sammelbehältern, Depotcontainern oder Abfallsäcken zur \nAbholung bereit stehen. Sammelbehälter ab einer Größe von 660 l werden von den \nMitarbeitern des städtischen Entsorgungsbetriebes von den Standplätzen geholt, entleert und \nzurückgestellt.\n\n4\n\nMit auf § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2 AES gestütztem Bescheid vom 25. April 2005 \nordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, das Verpressen der Inhalte von \nRestmüllbehältern mit maschinellen Vorrichtungen zu unterlassen (Nr. 1) sowie ein \nDurchsuchen und/oder Entnehmen der Inhalte von Restmüllbehältern zu unterlassen mit \nAusnahme der Entnahme von dem Sperrmüll zuzuordnenden Gegenständen und oben \naufliegender großflächiger Pappe (Nr. 2). Gleichzeitig drohte der Beklagte für den Fall der \nNichtbeachtung Zwangsgelder an. \n\n5\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2005 \nzurück. Das Verpressen der Inhalte der Sammelbehälter könne zu einem Entweichen \nkeimbelasteter Bioaerosole und zu einer Gesundheitsgefährdung für das Bedienungspersonal, \nAnwohner oder in der Umgebung befindliche Personen führen. Zudem bestehe die \nMöglichkeit der Beschädigung von Abfallbehältern, einer Überschreitung des zulässigen \nGewichts und einer Erschwerung des Entleerens. Das Durchsuchen und/oder Entnehmen von \nAbfällen greife in den Zuständigkeitsbereich der Stadt als öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgers ein, weil die Abfälle der Stadt mit dem Einfüllen in die Restmüllbehälter \nüberlassen worden seien. Es sei nicht auszuschließen, dass als Folge des Sortierens und \nEntnehmens von Abfällen vor allem Anwohner einer übermäßigen Keimbelastung durch \nBioaerosole ausgesetzt würden. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 18. Oktober 2005 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, in E. \nhabe sie bislang Abfälle nicht verpresst; sie beabsichtige aber, dies zu tun, sofern es rechtlich \nzulässig sei. Zum Verdichten setze sie einen maschinellen Pressarm ein. Der von dem Gerät \nausgehende Druck sei so gering, dass eine Beschädigung des Abfallbehälters oder eine \nErschwerung der Entleerung ausgeschlossen seien. Der Pressarm tauche nur ca. 30 cm in den \nAbfallbehälter ein. Das zulässige Füllgewicht eines Abfallbehälters mit einem Volumen von \n1100 l werde nicht überschritten. Durch das Verpressen werde das bei größeren \nWohneinheiten nachlässige Befüllen der Abfallbehälter ausgeglichen und ein Füllzustand \nherbeigeführt, der bei Behältern für Ein- oder Zweifamilienhäuser schon durch das Befüllen \nerreicht werde. Das generelle Satzungsverbot des Verpressens sei unverhältnismäßig. Das \nSortieren und Entnehmen von Wertstoffen nehme sie nicht als Unbefugte und vor dem \nÜberlassen der Abfälle an die Stadt wahr. Die vertragliche Grundlage ihres Tätigwerdens \nschließe die entsprechende Gestattung ein. Eine Gesundheitsgefahr entstehe weder für die \nangemessen ausgestatteten Sortierer noch für Anwohner. Das werde u. a. durch einen Bericht \ndes Labors N. vom Oktober 2005 bestätigt. Die anderslautende Einschätzung des \nBeklagten sei spekulativ. Die Belastung durch Keime sei allenfalls so groß wie beim Öffnen \nder Abfallbehälter zum Einwerfen von Abfällen und kleiner als beim Entleeren der Behälter. \nDie Behälter und die darin befindlichen Abfälle würden von ihr, der Klägerin, nicht \ndurchwühlt. Es finde lediglich eine oberflächige Kontrolle auf offensichtliche Fehleinwürfe \nstatt, die aussortiert und in die jeweils vorgesehenen Sammelbehälter gefüllt würden. Die \neinzelnen Standplätze würden wöchentlich 3 bis 5 mal aufgesucht.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. April 2005 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 26. September 2005 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, Sinn von § 17 Abs. 4 AES sei es, Beeinträchtigungen der \nBetriebsabläufe und das Entstehen von Mehrkosten durch Beschädigungen der \nSammelbehälter, das Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts und das Erschweren des \nEntleerens zu verhindern. Derartige Gefahren bestünden bei den der Klägerin untersagten \nArbeiten. Die Beseitigung von Hohlräumen durch Verpressen erhöhe den Anteil schwerer \nBehälter gegenüber dem derzeitigen Durchschnitt; das sei nachteilig für die Arbeitsabläufe \nbeim Entleeren der Behälter. Ein Überschreiten des Höchstgewichts der Behälter sei nicht \nausgeschlossen. Im ersten Halbjahr 2004 seien von Mitarbeitern der Vorgängerfirma der \nKlägerin Behälter durchwühlt, Säcke aufgerissen, Abfälle entnommen sowie verpresst \nworden. Ein Behälter sei beim Verpressen nachweislich beschädigt worden. Das Sortieren der \nAbfälle sei unbefugt, weil er, der Beklagte, hiermit nicht einverstanden sei. Es verursache die \nGefahr des Freisetzens keimbelasteter Bioaerosole. Die Abfälle fielen bei den im \nMietwohnungsbau üblichen Großbehältern schon mit dem Einfüllen in die Restmüllbehälter \nan, weil der Entsorgungsbetrieb jederzeit auf die Behälter zugreifen könne und sie stets zur \nAbholung bereit stünden. Für Mitarbeiter und Anwohner könne sich eine konkrete \nGesundheitsgefahr ergeben. Das Minimierungsgebot gegenüber einer Exposition von \nSchadstoffen sei wegen der erheblichen Unterschiede der Standplätze nicht erfüllbar. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der \nKlägerin. \n\n13\n\nDie Klägerin trägt ergänzend und vertiefend vor, die beabsichtigte Verdichtung des \nInhalts der Sammelbehälter unterfalle § 17 Abs. 4 AES schon tatbestandlich nicht. Die \nVorschrift beziehe sich auf Müllpressen zur maximalen Komprimierung des Mülls; eine \nsolche werde nicht eingesetzt. Der Pressarm werde nur benutzt, wenn und soweit der Inhalt \nder Sammelbehälter erhebliche Lufträume erkennen lasse. Erfahrungsgemäß würden in \ngrößeren Mietwohnungsanlagen regelmäßig kleinere Abfallmengen in größeren Säcken mit \nbeträchtlichem Lufteinschluss in die Sammelbehälter eingeworfen. Die Druckfläche des \nPressarms, der nur das obere Drittel eines Sammelbehälters erreiche, sei kleiner als dessen \nlichte Weite. Der Beklagte dürfe nicht darauf vertrauen, dass das Volumen der \nSammelbehälter unterhalb des zulässigen Füllgewichts nicht ausgeschöpft werde. Eine \nGefahr, was das Freisetzen von Mikroorganismen angehe, entstehe durch das Verdichten \nnicht. Für § 19 Abs. 1 Satz 2 AES fehle es bereits an der notwendigen gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage. Für gefahrenabwehrrechtliche Verbote sei allein die \nHandlungsform der ordnungsbehördlichen Verordnung vorgesehen. Jedenfalls bedürfe es für \neine solche Regelung des Nachweises einer Gefahr. Ein derartiger Nachweis sei in \ngesundheitlicher Hinsicht nicht erbracht; eine Gefahr bestehe tatsächlich nicht. Hierzu hole \nsie, die Klägerin, vorsorglich ein umweltmedizinisches Gutachten ein. Für Fragen des \nArbeitsschutzes sei der Beklagte schon nicht zuständig. Ferner seien die tatbestandlichen \nVoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AES nicht erfüllt. Bei den aus den Behältern \ngenommenen Abfällen handele es sich um Fehlbefüllungen, die nicht in die hierfür \nsatzungsmäßig vorgesehenen Behälter und damit nicht ordnungsgemäß eingefüllt worden \nseien. Sie, die Klägerin, korrigiere die Fehlbefüllungen auch nicht unbefugt. Vielmehr \nrealisiere sie das satzungsmäßige Gebot, Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten. Befugt \nsei allein derjenige, der die abfallrechtliche Verantwortung für die Entsorgung trage. Das sei \naufgrund der Beauftragung durch die Vermieter bis zur Überlassung der Abfälle an die Stadt \nsie, die Klägerin. Die Überlassung finde am Abholtag der Abfälle statt. Auch würden die \nAbfälle nicht durchsucht.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt ergänzend und vertiefend vor, das gegen das Verpressungsverbot gerichtete \nBegehren sei unzulässig, sofern die Klägerin ein Verpressen nicht beabsichtige. Von einer \ndahingehenden Absicht habe er aber ausgehen können und müssen. Jedenfalls sei der \nangefochtene Bescheid rechtmäßig. § 19 Abs. 1 Satz 2 AES enthalte keine Regelung zum \nbundesrechtlichen Begriff des Überlassens von Abfällen, sondern zum Anfall der Abfälle. Der \nAnfall sei im Zeitpunkt des Sortierens seitens der Klägerin schon erfolgt. Auch Fehlwürfe \nfielen mit dem Einwurf in die Restmüllbehälter als Restmüll an. Die im Vollservice bedienten \nBehälter stünden stets zur Abholung bereit. Unbefugt im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 AES \nhandele jeder, der nicht öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger oder dessen Beauftragter sei. \n§ 9 LAbfG ermächtige zu satzungsmäßigen Regelungen zur Gefahrenabwehr, und zwar auch \nfür den Zeitraum vor dem Überlassen der Abfälle. Die der Klägerin untersagten Tätigkeiten \nseien abstrakt gefährlich, so dass ein generelles Verbot gerechtfertigt sei. Beim Verpressen \nbestehe die Gefahr der Beschädigung und Abnutzung der Behälter, beim Sortieren in \nundefinierter Umgebung die Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Letzteres sei \nhinreichend belegt. Das Verpressen habe ein Überschreiten der üblichen Müllmenge von \nGroßbehältern und deren durchschnittlichen Gewichts zur Folge; es mache eine \nNeuberechnung der Abfallgebühren erforderlich. Die Einhaltung des zulässigen \nHöchstgewichts, das Reserven für ein überdurchschnittlich hohes Gewicht der eingefüllten \nAbfälle biete, sei in der Praxis nicht zu kontrollieren. Die Tätigkeit der Klägerin beschränke \nsich nicht auf ein oberflächiges Abschöpfen von Abfällen. Im Übrigen transportiere die \nKlägerin Abfälle auch unter Verstoß gegen Satzungsrecht.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verfahrensakte 17 L 1022/05 VG E. und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n22\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) zulässig. Die Klägerin ist \nAdressatin der angefochtenen Unterlassungsgebote. Sie wird von diesen Geboten auch \ntatsächlich in einer Weise betroffen, dass ihr die Befugnis, gerichtlichen Rechtsschutz in \nAnspruch zu nehmen, nicht abgesprochen werden kann. Zwar bestreitet die Klägerin, die ihr \nuntersagten Tätigkeiten des Verpressens und des Durchsuchens der Inhalte von \nRestmüllbehältern auszuüben. Das Bestreiten betrifft aber die rechtliche Bewertung \nbestimmter Methoden der Klägerin bei ihrem Umgang mit Abfällen und Abfallbehältern, \nnicht das solchermaßen rechtlich qualifizierte tatsächliche Geschehen. Der Beklagte lehnt sich \nmit den zur Umschreibung des der Klägerin Untersagten gebrauchten Bezeichnungen an an \nden Wortlaut satzungsmäßig festgelegter Verbote; er verwendet die Begriffe Verpressen und \nDurchsuchen in der Art von Merkmalen mit rechtlich definiertem Aussage- und \nRegelungsgehalt. Untersagt wird der Klägerin, was für sie angesichts der vor Erlass der \nOrdnungsverfügung und während des Widerspruchsverfahrens geführten Diskussion und \nAuseinandersetzung mit dem Beklagten noch hinreichend deutlich erkennbar ist, das \nVerdichten von Abfällen unter Einsatz des mechanischen Pressarms und das Sortieren sowie \nHerausnehmen von schon in den Restmüllbehältern befindlichen Abfällen. Ob es sich bei \ndiesen Tätigkeiten wirklich um ein Verpressen und Durchsuchen im Sinne der vom Beklagten \nherangezogenen Satzungsbestimmungen handelt oder ob der diesen Begriffen in der \nAbfallentsorgungssatzung beigelegte Sinngehalt nicht erfüllt ist, ist eine Frage der \nAnwendung rechtlicher Kriterien, nicht der sprachlich zutreffenden Bezeichnung dessen, was \nuntersagt wird. Eine andere Betrachtungsweise hätte zur Konsequenz, dass der Streit der \nBeteiligten über die inhaltliche Reichweite der satzungsmäßigen Verbote im Falle der \nBestandskraft der Ordnungsverfügung in etwaige Vollstreckungsverfahren verlagert wäre. \nDas wäre unangebracht.\n\n23\n\nEin Betroffensein der Klägerin durch das Verbot, Abfälle zu verpressen, ist auch nicht \ndeswegen zu verneinen, weil die Klägerin ihren Angaben zufolge den von ihr anderweitig \nzum Verdichten von Abfällen eingesetzten mechanischen Pressarm in E. bislang nicht \nverwendet hat. Denn die Untersagung ist auf unbestimmte Zeit in der Zukunft gerichtet und \ndie Klägerin hat im Berufungsverfahren - nach zwischenzeitlicher Unklarheit - ihre im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgegebene Erklärung bekräftigt, den Inhalt von \nRestmüllbehältern in Zukunft mit dem Pressarm verdichten zu wollen. Das ist, weil ein \nVerpressen im Falle der Bestandskraft der Ordnungsverfügung schon wegen deren \nRegelungsgehalt nicht zulässig wäre, dahin zu verstehen, dass die Klägerin für den örtlichen \nZuständigkeitsbereich des Beklagten die praktische Wahrnehmung ihres betrieblichen \nTätigkeitsfeldes, Abfälle mit dem mechanischen Pressarm zu verdichten, vom Ausgang des \nvorliegenden Anfechtungsverfahrens abhängig macht.\n\n24\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung kommen § 21 KrW-/AbfG und § 35 Abs. 1 \nLAbfG in Betracht. Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die \nerforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses \nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Nach § 35 Abs. 1 LAbfG kann die \nzuständige Behörde die notwendigen Anordnungen zur Erfüllung der sich aus den \nVerordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem \nAbfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem \nLandesabfallgesetz, den aufgrund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsvorschriften \nund den aufgrund des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. \nAugust 1986 erlassenen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten sowie zur Verhütung und \nUnterbindung von Verstößen gegen die vorgenannten Rechtsvorschriften treffen, soweit eine \nsolche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. Der Beklagte hat \nin der Ordnungsverfügung nicht präzisiert, auf welche dieser Befugnisnormen, die ihm bei \nErfüllung der genannten tatbestandlichen Voraussetzungen Ermessen hinsichtlich des \"Ob\" \nund des \"Wie\" des Einschreitens einräumen, die erlassenen Anordnungen gestützt sind. Er hat \nlediglich Vorschriften herangezogen, aus denen sich seiner Auffassung nach die \nRechtswidrigkeit der untersagten Tätigkeiten ergibt, und dabei neben den in den Vordergrund \ngestellten § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2 AES gesetzliche Bestimmungen bezeichnet. Das \nbedarf auch im Hinblick auf das prozessuale Erfordernis, bei der Prüfung, ob die \nVoraussetzungen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Aufhebung der Ordnungsverfügung \nerfüllt sind, ggf. vom Beklagten im Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid nicht \nberücksichtigte Vorschriften gerichtlich einzubeziehen, keiner Vertiefung. Denn die \nOrdnungsverfügung findet in keiner der in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen eine \nhinreichende Rechtfertigung. Die Klägerin verstößt mit den ihr untersagten Tätigkeiten nicht \ngegen die vom Beklagten seinem Einschreiten zugrunde gelegten materiellen Anforderungen. \nDie satzungsmäßig erlassenen Verbote greifen nicht; eine konkrete Gefahr wegen Mißachtung \ngesetzlicher Vorgaben besteht ebenfalls nicht.\n\n26\n\nDas Gebot nach Nr. 1 der Ordnungsverfügung, ein Verpressen der Inhalte von \nRestmüllbehältern mit maschinellen Vorrichtungen zu unterlassen, beruht satzungsrechtlich \nauf § 17 Abs. 4 AES. Von den durch diese Vorschrift verbotenen Handlungen kann bezogen \nauf den Einsatz des mechanischen Pressarms einschlägig allein die Alternative sein, dass \nAbfälle nicht in die Sammelbehälter gepresst werden dürfen. Dagegen scheidet die ihrem \nWortlaut nach ein Verpressen bzw. Verpresstsein von Abfällen betreffende \nRegelungsalternative des § 17 Abs. 4 AES von vornherein aus, weil diese eine vor oder \ngleichzeitig mit dem Einbringen der Abfälle in die Sammelbehälter stattfindende Einwirkung \nauf die Abfälle voraussetzt und der Pressarm erst später - zum Verdichten der Abfälle in den \nBehältern - verwendet wird. Da Abfälle nach dieser Regelungsalternative nicht verpresst in \ndie Sammelbehälter eingefüllt werden dürfen, kommt es auf die Beschaffenheit der Abfälle in \ndem Zeitpunkt an, in dem sie in die Behälter gelangen; für Abfälle, die bereits Inhalt der \nBehälter sind, werden Kriterien nicht genannt. Verdichtungsmaßnahmen, denen in den \nSammelbehältern befindliche Abfälle unterzogen werden, folgen dem Einfüllen der Abfälle \nnotwendig nach und können deren Zustand während des Einfüllens nicht bestimmen. Ein über \nden Wortlaut hinausgehendes, maßgeblich an den Vorgang des Pressens oder Verpressens \nund/oder an den hierdurch herbeizuführenden (Verdichtungs-)Zustand der Abfälle \nanknüpfendes Verständnis dieser Regelungsalternative kommt angesichts der differenzierten \nAusgestaltung des § 17 Abs. 4 AES nicht in Betracht. \n\n27\n\nAnwendbar ist dagegen die Regelungsalternative des § 17 Abs. 4 AES, die es verbietet, \nAbfälle in die Sammelbehälter zu pressen. Das scheitert nicht daran, dass der vorliegend \nallein zu erwägende Einsatz des mechanischen Pressarms auf bereits in den Sammelbehältern \nbefindliche Abfälle einwirkt. Abfälle können im Wortsinne des § 17 Abs. 4 AES nicht nur \ndann in die Behälter gepresst werden, wenn sie sich während bzw. zu Beginn der als Pressen \nanzusehenden Einwirkung außerhalb der Sammelbehälter befinden, also durch den Vorgang \ndes Pressens in die Sammelbehälter hinein gelangen, sondern auch dann, wenn sie bereits in \ndenselben sind. Das die Richtung anzeigende Merkmal „in die\" deckt sprachlich auch ein \nPressen in tiefere Bereiche der Behälter ab. Ein Verständnis dieser Regelungsalternative, das \nsich allein auf die Betrachtung des Vorgangs beschränkt, durch den die Abfälle in die \nBehälter gelangen, wird auch durch den Regelungszusammenhang, in den § 17 Abs. 4 AES \ngestellt ist, und durch den Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gefordert. Im Gegenteil ist \nein die Abfälle in den Sammelbehältern einbeziehendes Verständnis der infrage stehenden \nRegelungsalternative sachgerecht. Die Merkmale „gestampft, gepresst oder geschlämmt\" \numschreiben nicht nur alternative Methoden der Einbringung der Abfälle in die Behälter \ngegenüber einem „Einfüllen\", sondern auch bestimmte hierdurch hervorgerufene Zustände \nder Abfälle. § 17 Abs. 4 AES zielt erkennbar darauf, bei der Benutzung der Sammelbehälter \nu.a. die für ein Verpressen und Pressen von Abfällen kennzeichnende Anwendung von als \nDruck wirkender Kraft zu unterbinden. Es ist, ausgehend von diesem Ziel, insbesondere nicht \nvon entscheidender Bedeutung, ob das Volumen verdichtungsfähiger Abfälle durch Druck \nvermindert wird, bevor oder nachdem die Abfälle in die Sammelbehälter eingebracht werden. \nInwieweit zwischen Verpressen und Pressen in den Einzelheiten zu unterscheiden ist, ist nicht \nentscheidungserheblich. \n\n28\n\nWelche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um annehmen zu können, dass Abfälle im \nSinne des § 17 Abs. 4 AES in die Sammelbehälter gepresst werden, ist in der \nAbfallentsorgungssatzung nicht näher konkretisiert. Dem allgemeinen Sprachgebrauch \nzufolge wird mit dem Wort „gepresst\" ein Zustand der Abfälle bezeichnet, der durch \nAnwendung von Druck verursacht wird und namentlich zu einer Verminderung des Volumens \nund/oder einer Formung bzw. Zusammenfügung geführt hat. Wesentliches Element des \nBedeutungsgehalts ist ein gewisses Mindestmaß an einwirkendem Druck und/oder an \nVeränderung des Ausgangszustands. Damit sind mangels weiterer Kriterien das nähere \nAusmaß des Drucks, die bei seiner Ausübung angewandte Methode und das Maß der erzielten \nVerdichtung oder sonstigen Veränderung ebenso wenig festgelegt wie Auswirkungen auf die \nEntsorgung und/oder andere geschützte Belange vorausgesetzt werden. Das hat für die \nAuslegung von § 17 Abs. 4 AES umso mehr Bedeutung, als das Verbot vorbehaltlos und \numfassend für alle Abfälle, Sammelbehälter und Grade von Befüllung gilt, ohne dass \nAusnahmen oder sonstige Durchbrechungen seines Geltungsanspruchs in der \nAbfallentsorgungssatzung vorgesehen wären. Im Gegenteil sind Verstöße gegen § 17 Abs. 4 \nAES nach § 26 Nr. 11 AES bußgeldbewehrt, wobei auch in diesem Zusammenhang kein über \ndas - eben nicht weiter konkretisierte - Pressen der Abfälle hinausgehendes Erfordernis \ngeregelt ist. Das macht eine nicht zuletzt die sich aus höherrangigem Recht ergebenden \nAnforderungen an die satzungsmäßige Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungstätigkeit des Beklagten in den Blick nehmende Auslegung des § 17 Abs. 4 AES \nnotwendig. Die Handhabung der Verbotsregelung in Ausübung von Ermessen im konkreten \nEinzelfall ist kein taugliches Mittel zur konkretisierenden Festlegung seines \nAnwendungsbereichs, sondern ein Mittel zu seinem Vollzug. Gerade der Umstand, dass das \nVerbot losgelöst von den Gegebenheiten des Einzelfalls Geltung beansprucht, bedingt, dass es \nals solches und in dieser Funktion den Anforderungen standhält. Dem ist bei der Auslegung \ndadurch Rechnung zu tragen, dass, sofern mit den gängigen Auslegungsmethoden vereinbar, \neinem Verständnis der Vorzug zu geben ist, das zur Vereinbarkeit des Verbots mit diesen \nAnforderungen führt. \n\n29\n\nBedeutsam für die Kriterien, unter denen hiernach angenommen werden kann, dass \nAbfälle gepresst werden, ist, dass einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der \nAusgestaltung der Abfallentsorgung durch Satzung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LAbfG) ein \nGestaltungsspielraum zukommt. Dabei ist eine Verdichtung der Abfälle in den \nSammelbehältern satzungsrechtlicher Regelung nicht von vornherein entzogen. Denn eine \nVerdichtung kann u.a. die Entleerung der Sammelbehälter und damit die Abläufe der \nEntsorgung nachteilig beeinflussen. Sie lässt sich daher im Ausgangspunkt den Modalitäten \nzuordnen, unter denen die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen \nsind. Diesbezüglich ist landesrechtlich vorgesehen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG) und bezogen \nauf Bundesrecht anerkannt, dass durch Satzung die Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und \nWeise der Überlassung geregelt werden können. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 42.07 -, DVBl. 2008, 317; Urteil \nvom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 -, NVwZ 2006, 589.\n\n31\n\nDie Regelungsbefugnis des Satzungsgebers ist aber auch insofern inhaltlich nicht \nschrankenlos; für ihre Ausübung sind abfallrechtliche Grundsätze maßgeblich. Neben der \nSperrwirkung und dem Vorrang spezieller bundes- und landesrechtlicher Vorgaben ist \ninsbesondere der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das gilt gerade \nauch insofern, als die satzungsmäßigen Anforderungen nicht allein die organisatorische \nDurchführung der Entsorgung betreffen. Die Erfüllung der dem Abfallbesitzer \nbundesrechtlich obliegenden Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG), der ein Anspruch \nauf Übernahme der der Überlassungspflicht unterliegenden Abfälle entspricht, darf nicht von \nsachlich nicht erforderlichen Bedingungen abhängig gemacht werden. Gleiches gilt für das \ndem Überlassen vorgelagerte Bereitstellen der Abfälle, zumal auch das Bereitstellen zur \nAbfallbeseitigung gehört und insofern ohnehin die bundesrechtlichen Maßstäbe nach § 10 \nAbs. 4 KrW-/AbfG zu beachten sind. Das verlangt bei der Auslegung des Merkmals \n„gepresst\" im Sinne von § 17 Abs. 4 AES insbesondere auch die Einbeziehung des diese \nVorschrift einschließenden Regelungsgefüges der Abfallentsorgungssatzung. Ausgehend \nhiervon ist die der Ordnungsverfügung zugrunde liegende Annahme, § 17 Abs. 4 AES \nverbiete losgelöst von den konkreten Umständen generell, Abfälle in den Sammelbehältern zu \nverdichten, nicht zutreffend.\n\n32\n\nDas Befüllen der Sammelbehälter ist durch die Abfallentsorgungssatzung lediglich \npunktuell geregelt. Gefordert wird, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Belang, \nneben den Kriterien nach § 17 Abs. 4 AES eine schonende Behandlung der Sammelbehälter, \neine Befüllung nur bis zur Schließbarkeit der Deckel und die Einhaltung von \nHöchstgewichten für befüllte Behälter (§ 17 Abs. 3 und 5 AES). Zusätzlich sind für die \nSammelbehälter Mindestkapazitäten als Volumen je Person und Leerungsintervall festgelegt \n(§ 16 Abs. 3 AES); Abweichungen hiervon setzen die nachgewiesene Nutzung von \nVermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten voraus. Die Kombination von Volumen und \nGewicht geht hinsichtlich der Benutzung der Sammelbehälter ohne weiteres mit der \nMöglichkeit einher, beim Befüllen der Behälter sowohl das Volumen als auch das zulässige \nHöchstgewicht in vollem Umfang auszuschöpfen. Dem Abfallbesitzer steht es im Rahmen \nseiner Bereitstellungs- und Überlassungspflicht grundsätzlich frei, diese Möglichkeit nach \nMaßgabe eigener Interessen zu nutzen. Hierzu stünde eine Zielrichtung des § 17 Abs. 4 AES \nim Widerspruch, bei leichteren und größervolumigen Abfällen ungeachtet etwaiger Relevanz \ndes Verfüllungs- und/oder Verdichtungsgrades für die Entleerung der Sammelbehälter die \nBefüllung ausschlaggebend über den Faktor des unverdichteten Volumens zu steuern. \nVolumenreduzierende Maßnahmen vor dem Einfüllen der Abfälle in die Behälter sind \nsatzungsrechtlich durch das Verbot, Abfälle verpresst einzufüllen, und im übrigen nur durch \ndie allgemeinen gesetzlichen Kriterien für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen \ngeregelt. Dabei ist namentlich etwa ein Zerkleinern oder Zusammendrücken einzelner Abfälle \nmit dem Ziel, ihre Entsorgung über die Sammelbehälter vorzubereiten und zu erleichtern, \nschon deshalb nicht ohne weiteres unvereinbar mit § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, weil diese \nVorgänge sich der Phase der Bereitstellung der Abfälle zuordnen lassen, sofern hierdurch \nüberhaupt deren Natur oder Zusammensetzung verändert werden sollten (§ 3 Abs. 5 KrW-\n/AbfG).\n\n33\n\nVgl. hierzu Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Auflage, § 4 Randnr. 55, § 27 \nRandnr. 21; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Stand Juli 2008, § 4 \nKrW-/AbfG Randnrn. 219, 238.\n\n34\n\nFerner schreibt die Abfallentsorgungssatzung nicht vor, Abfälle lediglich in Säcken oder \nTüten in die Sammelbehälter einzufüllen. Damit geht die Möglichkeit einher, das Volumen \nder Sammelbehälter etwa durch vor dem Einfüllen stattfindendes Komprimieren \neinzufüllender Abfälle unterhalb der Schwelle eines Verpressens, also eines festen \nZusammendrückens mehrerer Abfälle unter hohem Druck, und durch gezieltes Füllen und \nVermeiden von Hohlräumen weitestgehend für die Aufnahme von Abfällen auszunutzen. \nDerartiges Verhalten wird durch den an Behälter und Volumen anknüpfenden Ansatz des \nBeklagten bei der Erhebung der Abfallgebühren geradezu nahegelegt. Es ist nach dem \nunbestrittenen Vorbringen der Klägerin bei sich gebührenbewusst verhaltenden Benutzern \nvon Sammelbehältern, etwa bei Bewohnern von Ein-/Zweifamilienhausgrundstücken, wegen \ndes begrenzten Volumens dieser Behälter üblich und typisch, bei Bewohnern größerer \nMietwohnungsanlagen mit entsprechend großvolumigen Sammelbehältern aber nicht die \nRegel und deutlich seltener. Im Ausgangspunkt macht es aber für eine geordnete Entsorgung \ndurch den Beklagten keinen Unterschied, ob Hohlräume bereits bei der Befüllung vermieden \noder ob sie nachträglich durch Verdichten des Inhalts der Behälter entfernt werden.\n\n35\n\nDie vom Beklagten gesehenen Risiken und Nachteile einer dem Einfüllen der Abfälle in \ndie Sammelbehälter nachfolgenden Verdichtung sind nicht von der Hand zu weisen. Es ist \nnicht fraglich, dass das Pressen von Abfällen in Sammelbehältern in Abhängigkeit etwa von \nder Höhe des ausgeübten Drucks und sonstigen Umständen Probleme für die geordnete \nEntsorgung verursachen kann. Dies rechtfertigt aber kein uneingeschränktes Verbot eines \nnicht näher definierten Pressens. Die diesem zugrunde liegenden Bedenken beruhen der Sache \nnach auf einer Worst-Case-Betrachtung, die sich ausschlaggebend an Erwägungen bloßer \nVorsorge gegen entfernt wahrscheinliche Beeinträchtigungen orientiert und die Belange der \nzur Benutzung der Sammelbehälter Verpflichteten unangemessen zurücktreten lässt. Selbst \nwenn man sich bei der Beurteilung des noch Angemessenen mit dem Beklagten an \nErwägungen orientiert, die bei der Abwehr abstrakter Gefahren im Polizei- und \nOrdnungsrecht Geltung beanspruchen, müssen bei abstrakt-genereller Betrachtung immerhin \nin tatsächlicher Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den \ndrohenden Eintritt eines Schadens rechtfertigen.\n\n36\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 -, DVBl. 2002, 1562; Urteil \nvom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 -, DÖV 1970, 713.\n\n37\n\nAufgrund von Erfahrungen oder spezifischem Fachwissen muss regelmäßig und \ntypischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall drohen. Dabei \nstehen die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und Art \nsowie Umfang des drohenden Schadens in einer Wechselbeziehung zueinander. Eine \npessimale Abschätzung möglicher Risiken und Gefahren ist deshalb nicht zum Schutz jedes \nbeliebigen Rechtsgutes vertretbar.\n\n38\n\nAusgehend hiervon ist angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebensvorgänge beim \nBereitstellen und Überlassen von Abfällen eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für ein \nallgemeines, pauschales Verbot des Pressens von Abfällen nicht erkennbar; es ist vom \nBeklagten auch nicht dargetan worden. Das Risiko der Beschädigung von Behältern wird \ndadurch begrenzt, dass diese, sollen sie überhaupt ihrer Bestimmung entsprechend genutzt \nwerden können, den üblichen Beanspruchungen beim Befüllen mit Abfällen unterschiedlicher \nBeschaffenheit und beim Entleeren mit höchstzulässigem Gewicht standhalten müssen. Das \ngilt auch für die Radsätze der Behälter, bei denen nach Meinung des Beklagten als Folge der \nTätigkeit der Vorgängerfirma der Klägerin Schäden aufgetreten sind. Die Klägerin hat in \ndiesem Zusammenhang unwidersprochen auf die technische Normierung der Sammelbehälter \nverwiesen. Ferner hat sie bezogen auf den Einsatz des Pressarms Vorsichtsmaßnahmen \ngenannt, die ihrer Meinung nach weit vor dem Erreichen kritischer Belastungsgrenzen \nwirksam werden. Unabhängig davon, ob das konkret für ihre Tätigkeit zutrifft, wird daran \ndeutlich, dass Beschädigungen von Behältern beim Pressen von Abfällen nicht gleichsam \nzwangsläufig und regelmäßig auftreten. Praktische Erfahrungen, die einen anderen Schluss \ntragen könnten, oder sonstige aussagekräftige Umstände in dieser Richtung liegen nicht vor. \nFür Schäden aufgrund von Verstößen gegen das Gebot, Sammelbehälter schonend zu \nbehandeln, haften ohnehin die Grundstückseigentümer (§ 17 Abs. 6 AES). \n\n39\n\nErschwernisse für die Arbeitsabläufe bei der Entleerung der Sammelbehälter wegen einer \nZunahme der Anzahl schwererer Sammelbehälter zählen zum Risikobereich des Beklagten, \nweil die Organisation der Abläufe einschließlich der Leerungsintervalle angesichts der \nzulässigen Höchstgewichte und Mindestkapazitäten der Behälter dessen Sache ist. Die \nMindestkapazitäten beugen zugleich der Gefahr von Überfüllungen und von zu \nÜberschreitungen des zulässigen Höchstgewichts führenden Verdichtungen vor. Eine \nSteuerung der Einhaltung des festgelegten Höchstgewichts durch das Verbot des Pressens \nwirkt sich beim auch nach Angaben des Beklagten üblichen Befüllen der Sammelbehälter mit \nüberwiegend leichteren Abfällen dahin aus, dass das Höchstgewicht im allgemeinen nicht \nzum Tragen kommt; es fehlt jeder greifbare Anhalt für ein regelmäßiges Erreichen annähernd \nkritischer Grenzbereiche, zumal nach Angaben der Klägerin das durchschnittliche \nFüllgewicht von Sammelbehältern selbst nach Einsatz des Pressarms, gemessen am zulässigen \nHöchstgewicht, unproblematisch ist. Gerade das ist einer der Ausgangspunkte für die \nTätigkeit der Klägerin. Dementsprechend wird durch das Verbot insofern nicht die Beachtung \ndes Höchstgewichts durchgesetzt, sondern dieses selbst in seiner Funktion als begrenzender \nund an sich in der Entsorgungspraxis überprüfbarer Faktor der Benutzung der Sammelbehälter \nersetzt. Jedenfalls ist nicht festzustellen, dass es des Verbotes bedarf, um sonst regelmäßig \ndrohende Missachtungen des Höchstgewichts zu verhindern. Die Behauptung in der \nOrdnungsverfügung, als Folge des Verpressens komme es oftmals zu einem Überschreiten \ndes zulässigen Gesamtgewichts, setzt dessen Überprüfbarkeit und Überprüfung in den \nüblichen Abläufen einer Entsorgung voraus. \n\n40\n\nFür ein typisches Risiko der Beeinträchtigung oder Gefährdung der menschlichen \nGesundheit durch als Folge des Pressens von Abfällen freigesetzte Keime fehlt es ebenfalls an \nbelastbaren Anhaltspunkten. Der Beklagte verweist insofern auf bekannte allgemeine \nGefahrenmomente beim Umgang mit Abfällen aus privaten Haushalten, ohne sie indessen \nhinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung durch Betrachtungen in der Art von \nDosis-Wirkungs-Beziehungen zu präzisieren oder sich auf anerkannte wissenschaftliche \nErkenntnisse zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts unter Umständen kritischer \nBelastungssituationen oder auf insofern ergiebige praktische Erfahrungen zu stützen. Auch im \nÜbrigen ergeben sich diesbezüglich keine Gesichtspunkte von Gewicht, die zumindest \nVeranlassung zu einer weiteren Aufklärung bieten könnten. Unstreitig ist für Art und Ausmaß \npotentiell schädigender Wirkungen freigesetzter luftgetragener Keime im gegebenen \nZusammenhang die Nähe zum Sammelbehälter als dem Emissionsort maßgeblich und nimmt \nderen Konzentration mit zunehmendem Abstand vom Behälter deutlich ab. Die übliche Praxis \ndes Bereitstellens, Einsammelns und Beförderns von Hausmüll beruht ersichtlich auf der \ngefestigten allgemeinen Vorstellung, dass hiergegen trotz Unterbleibens spezifischer \nSicherheitsmaßnahmen gegenüber der Emission bzw. Immission abfalltypischer Keime \nprinzipielle gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht vorzubringen sind. \nInsbesondere finden (auch) die genannten Formen des Umgangs mit Hausmüll nicht in einer \nunter Aspekten der Sicherheit gegenüber gesundheitlichen Risiken und Gefahren infolge von \nKeimen spezifisch ausgestalteten, definierten Umgebungssituation statt und können von \nBelastungen neben den mit der Entsorgung Beschäftigten auch Passanten sowie sonstige \nDritte betroffen sein. Dass und warum gerade das Pressen von Abfällen anders einzuschätzen \nist, erschließt sich - mögliche hier nicht entscheidungserhebliche arbeitsschutzrechtliche \nFragestellungen ausgeklammert - nicht. Ein zu Besorgnissen Anlass gebendes enges \nNäheverhältnis zu den Abfällen besteht beim Pressen typischerweise allenfalls für diejenigen, \ndie diesen Vorgang bewirken und arbeitsschutzrechtlich geschützt sind. Soweit der Beklagte \nsich auf Gefahren beruft, wird nicht deutlich, dass es sich hierbei um ein regelmäßiges \nernsthaftes Schadensrisiko gerade des Verdichtens von Abfällen in die bzw. in den \nSammelbehältern handelt. Dass im Einzelfall in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen \neine Gefahr gegeben sein mag, reicht für die Bejahung einer typischen Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts nicht aus. \n\n41\n\nFehlt es hiernach an das allgemeine Verbot von § 17 Abs. 4 AES, Abfälle in die \nSammelbehälter zu pressen, rechtfertigenden Umständen, kann sich das Gebot nach Nr. 1 der \nOrdnungsverfügung allein aufgrund der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles als \nrechtmäßig erweisen, d.h. im Falle einer konkreten Gefahrenlage. Eine solche ist indessen \nebenfalls nicht gegeben. Das gilt auch unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen die in \nder Ordnungsverfügung angeführten Vorschriften der §§ 10, 13 KrW-/AbfG. Weder \nhinsichtlich der Beschädigung von Sammelbehältern, der Überschreitung des zulässigen \nHöchstgewichtes oder der Beeinträchtigung oder Gefährdung der Gesundheit von Menschen \nnoch in sonstiger Hinsicht liegen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für die Befürchtung \nvor, durch das untersagte Verpressen, also durch den beabsichtigten Einsatz des \nmechanischen Pressarms, werde im Konkreten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in \nabsehbarer Zeit ein relevanter Schaden eintreten. Insbesondere spricht nichts Greifbares für \neine praktisch bemerkbare Störung der Entleerung des Inhalts der Sammelbehälter in das \nMüllfahrzeug; auf eine Aufhebung oder nennenswerte Erschwerung der Schüttfähigkeit der \nAbfälle deutet nichts hin. Auch lässt der vom Beklagten mitgeteilte Schaden am Radsatz eines \nBehälters, der entstanden ist, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit in E. begonnen hat, \nvergleichbare Folgen für den Einsatz des Pressarms durch die Klägerin nicht konkret \nerwarten; die näheren Umstände dieses einmaligen Schadensereignisses sind nicht bekannt, \nsodass Aussagen zu einer möglichen Wiederholung letztlich spekulativ sind. In \ngesundheitlicher Hinsicht stehen allein generelle Betrachtungen des Beklagten in Rede, die \nlediglich auf eine abstrakte, vom Einzelfall losgelöste Gefahrenlage hindeuten können, auch \ninsoweit aber, wie ausgeführt, nicht durchschlagen. Anlass zu einer weiteren Aufklärung des \nSachverhaltes in Richtung auf die Feststellung einer etwaigen konkreten Gefahr besteht unter \nden gegebenen Umständen nicht. Die angefochtene Ordnungsverfügung lässt, entnimmt man \nden Ausführungen des Beklagten im Ansatz die Ausübung von Ermessen, ohnehin keinen \nRaum für eine vom vermeintlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 4 AES losgelöste rechtliche \nBewertung der Verdichtung der Abfälle. Der Beklagte zieht § 17 Abs. 4 AES in der \nOrdnungsverfügung als rechtsverbindliche Konkretisierung von ihm gesehener \nAnforderungen an eine geordnete Entsorgung heran und legt der Vorschrift so eine den \nNachweis einer konkreten Gefahr für die Entsorgung im Einzelfall gerade entbehrlich \nmachende Funktion bei. Die hieran ausgerichtete Entscheidung des Beklagten ist ihrem \nAusgangspunkt nach nicht identisch mit einem Einschreiten zur Abwehr konkreter Gefahren, \nauch nicht solcher für die Gesundheit von Menschen.\n\n42\n\nDas Gebot nach Nr. 2 der Ordnungsverfügung, ein Durchsuchen und/oder Entnehmen der \nInhalte von Restmüllbehältern mit Ausnahme der Entnahme von Sperrmüll und oben \naufliegender großflächiger Pappe zu unterlassen, ist ebenfalls rechtswidrig. Es beruht \nsatzungsrechtlich auf § 19 Abs. 1 Satz 2 AES. Die Vorschrift verbietet jedoch nicht \njedermann, sondern nur Unbefugten einen näher bestimmten Zugriff auf angefallene Abfälle. \nDie Eigenschaft als Unbefugter wird inhaltlich nicht schon ausgefüllt durch die Tätigkeiten, \nderen Ausübung verboten wird, sondern hat einen personenbezogenen Gehalt. Anderenfalls \nliefe das Kriterium neben der Umschreibung des Verbotenen leer. Die \nAbfallentsorgungssatzung bietet keinen Anknüpfungspunkt dafür, dass ein derartiges, bei \neiner von Regelungsabsichten getragenen und damit funktional konzipierten Norm ohnehin \nfernliegendes Verständnis vertretbar sein könnte. Wer Unbefugter bzw. Befugter im Sinne des \n§ 19 Abs. 1 Satz 2 AES ist, ist in der Satzung nicht erläutert, also durch Auslegung zu \nermitteln. Bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, wie ausgeführt, dass kommunales \nSatzungsrecht bei einem abfallrechtlichen Sachverhalt nur Platz greifen kann, wenn und \nsoweit nicht vorrangiges Bundesrecht Sperrwirkung entfaltet. Geboten ist, sofern mit den \ngesicherten Methoden der Auslegung von Normen in Einklang zu bringen, eine der \nSperrwirkung Rechung tragende, zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht führende \nAuslegung. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung bei abfallrechtlichen \nSachverhalten, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht \ndurch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG); das trifft auf \ndie Befugnis der Kommunen zu satzungsrechtlichen Regelungen, die auf landesrechtlicher \nErmächtigung beruhen, in gleicher Weise zu. Entscheidend dafür, ob eine bundesrechtliche \nRegelung erschöpfend ist, ist, ob ein bestimmter Sachbereich tatsächlich umfassend und \nlückenlos geregelt ist bzw. nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend \ngeregelt werden sollte. Ist das der Fall, tritt die Sperrwirkung unabhängig davon ein, ob das \nLandesrecht dem Bundesrecht widerspricht oder es nur ergänzt, ohne ihm sachlich zu \nwidersprechen.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2000 -2 BvL 3/96 -, BVerfGE 102, 99; BVerwG, \nUrteil vom 17.Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005,695.\n\n44\n\nBundesrechtlich abschließend geregelt ist, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus \nprivaten Haushalten verpflichtet sind, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu \nüberlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht \nbeabsichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Die kommunale Satzungsbefugnis umfasst \ndamit nicht das \"Ob\" der Überlassung der Abfälle, sondern ausschließlich das \"Wie\" der \nÜberlassung. Der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers \nunterfallen die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten \nHaushalten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Angefallen sind Abfälle im Sinne dieser \nBestimmung, wenn sie mit Verwirklichung der Merkmale nach § 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG \nals Abfall entstanden sind. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 42.07 -, a. a. O.\n\n46\n\nSie können dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger daher nicht vor dem Zeitpunkt \ndes Anfalls überlassen werden. Dementsprechend beginnt die Entsorgungspflicht des \nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit der Überlassung der Abfälle. Überlassen \nwerden die Abfälle dadurch, dass sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur \nÜbernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung gestellt werden; die Überlassung \nbewirkt den Übergang des Abfallbesitzes.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 42.07 -, a. a. O. \n\n48\n\nBis zum Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG) des bisherigen \nAbfallbesitzers obliegen diesem die in diesem Zeitraum zu erfüllenden abfallrechtlichen \nPflichten. Hierzu gehört die Pflicht zum Bereitstellen der Abfälle und zum Getrennthalten von \nAbfällen zur Verwertung (§ 5 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG); \nsatzungsrechtlich sind Abfälle zur Verwertung an der Anfallstelle getrennt zu halten, frei von \nAbfällen zur Beseitigung zu sammeln und entsprechenden Sammelbehältern, Sammelstellen \noder Behandlungsanlagen zuzuführen (§ 6 Abs. 1 AES). Ein vor der Überlassung zur \nErfüllung der entsprechenden Pflicht nachgeholtes Aussortieren von Abfällen zur Verwertung \nund deren Einbringung in die hierfür vorgesehenen Behälter verstößt nicht gegen die \nÜberlassungspflicht. Deren Erfüllung steht zu diesem Zeitpunkt noch bevor und wird durch \nÜberlassung der sortierten Abfälle bewirkt.\n\n49\n\nVor diesem Hintergrund ist bis zur Überlassung der Abfälle der Abfallbesitzer \nverantwortlich für den Abfall. Dem korrespondiert die Befugnis zur Wahrnehmung dieser \nVerantwortlichkeit. Dagegen hat die Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgers noch nicht eingesetzt. Er ist, was die Bereitstellung der Abfälle im \nVorfeld der Überlassung angeht, nicht Träger der Entsorgung; von ihm zu vertretende - und \nsatzungsrechtlich zu wahrende - Belange des „Wie\" der Überlassung werden nur insoweit \nberührt, als die Maßnahmen des Abfallbesitzers geeignet sind, sich auf die Modalitäten der \nÜberlassung auszuwirken. Ferner sind die inhaltlichen Anforderungen, denen der \nAbfallbesitzer bei der Erfüllung seiner abfallrechtlichen Pflichten bis zur Überlassung zu \ngenügen hat, bundesrechtlich ausgeformt (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG). Es gilt das Gebot, die \nEntsorgung gemeinwohlverträglich durchzuführen. Selbst wenn man annimmt, die Pflichten \ndes Abfallbesitzers in diesem Zeitraum seien im Ansatz gleichwohl einer satzungsrechtlichen \nund damit landesrechtlichen Regelung zugänglich, die über die deklaratorische Wiedergabe \nder bundesrechtlichen Vorgaben hinausgeht, kann dem Abfallbesitzer durch derartige \nRegelungen jedenfalls nicht die Befugnis zur Bereitstellung und Überlassung der Abfälle \nabgesprochen werden; er bedarf insofern auch keiner Zustimmung des öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgers, auch nicht für eine nachträgliche Korrektur der Bereitstellung. Damit \nscheidet die Annahme aus, die Befugnis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 AES stehe \nzumindest auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu; eine entsprechende \nBefugnis eines Dritten, der weder Abfallbesitzer noch öffentlich-rechtlicher \nEntsorgungsträger ist, kommt von vornherein nicht in Betracht. Der öffentlich-rechtliche \nEntsorgungsträger ist, wie ausgeführt, zudem am Erlass von Regelungen gehindert, die das \n\"Ob\" der Überlassung durch den Abfallbesitzer betreffen. Gerade auf letzteres zielt indessen § \n19 Abs. 1 Satz 2 AES nach dem Verständnis des Beklagten, weil diese Vorschrift nach \nseinem Dafürhalten beinhaltet, dass der Abfallbesitzer daran gehindert ist, lediglich \nbereitgestellte und noch nicht überlassene Abfälle nicht oder anders zu überlassen, als in der \nursprünglichen Form der Bereitstellung.\n\n50\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 43.07 -, a. a. O.\n\n51\n\nAus den Unbefugten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AES nicht gestatteten Maßnahmen lässt sich \nGegenteiliges, wie ausgeführt, nicht herleiten. Denn der personale Aspekt mangelnder \nBefugnis steht neben dem sachbezogenen Aspekt einer in der Art und Weise des Umgangs \nmit den Abfällen unzulässigen Einwirkung.\n\n52\n\nAbfallbesitzer der Abfälle, die Gegenstand der Tätigkeiten der Klägerin sind, ist - \njedenfalls auch - der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks bzw. der Vermieter der auf dem \nGrundstück befindlichen Wohnungen. Das Eigentum am Grundstück vermittelt nach der \nVerkehrsauffassung zumindest im größeren Mietwohnungsbau, der vorliegend in Rede steht, \ndie tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle, die von den Mietern außerhalb der \nMieträume in die vermieterseitig auf dem Grundstück bereitgestellten Sammelbehälter \neingefüllt worden sind. \n\n53\n\nVgl. hierzu Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O., § 3 Randnr. 58.\n\n54\n\nDie den Grundstückseigentümer bzw. Vermieter als Abfallbesitzer treffenden Pflichten \nsind nicht höchstpersönlicher Natur. Mit ihrer Erfüllung können Dritte, auch gewerblich \nTätige, betraut werden. Das trifft auf die Klägerin zu. Sie erbringt ihre Leistungen auf der \nGrundlage von Verträgen mit den Vermietern, die ihrerseits, sofern sie nicht Eigentümer der \nGrundstücke sind, hierbei aufgrund von Befugnissen handeln, die von den \nGrundstückseigentümern abgeleitet sind. Hingegen scheidet ein Abfallbesitz des Beklagten \nauch mit Blick darauf aus, dass die Sammelbehälter von ihm oder seinen Beauftragten in von \nihm bestimmten Leerungsintervallen im Vollservice von den Standplätzen geholt, entleert und \nzurückgestellt werden. Auch bei einer derartigen Zugriffsmöglichkeit erlangt der öffentlich-\nrechtliche Entsorgungsträger die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle erst mit dem \nAbholen.\n\n55\n\nDie der Klägerin durch Nr. 2 der Ordnungsverfügung untersagten Tätigkeiten verstoßen \ndes weiteren nicht gegen Vorschriften außerhalb des städtischen Satzungsrechts. Insoweit gilt \ndas im Hinblick auf Nr. 1 der Ordnungsverfügung zum Erfordernis und Fehlen einer \nkonkreten Gefahr Gesagte entsprechend. Namentlich ist auch bezogen auf ein Durchsuchen \nund/oder Entnehmen von Abfällen eine hinreichend konkrete Gefahr einer \nGesundheitsbeeinträchtigung (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) nicht erkennbar. Dass ein Entnehmen \nvon Abfällen nicht stets die hinreichende Wahrscheinlichkeit von Gesundheitsrisiken in sich \nbirgt, gesteht der Beklagte durch die Ausnahme vom Unterlassungsgebot zu, die sich auf an \nder Oberfläche des jeweiligen Inhalts der Sammelbehälter befindliche Gegenstände wie \nSperrmüll und großflächige Pappe bezieht. Ferner beschränkt die Klägerin ihren Angaben \nzufolge ihre Sortiertätigkeit auf oberflächig feststellbare Abfälle. Der Beklagte hat keine \nFeststellungen getroffen oder doch zumindest tragfähige Anhaltspunkte dafür gesichert, dass \ndiese Darstellung die Wirklichkeit nicht wiedergibt und im Gegenteil von der Klägerin im \nallgemeinen auf tiefer in den Behältern befindliche Abfälle zugegriffen wird. Für eine \nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit wegen negativer Auswirkungen der Tätigkeit \nder Klägerin auf das die Abfälle betreffende Verhalten der Mieter bei der Beachtung des \nGebots zum Getrennthalten der Abfälle und zum Benutzen der für Abfälle zur Verwertung zur \nVerfügung stehenden Behälter spricht nichts Konkretes. Tatsächlicher Ausgangspunkt für die \ndem Einfüllen der Abfälle in die Restmüllbehälter nachfolgenden Maßnahmen der Klägerin \nist u.a. gerade die unzureichende Abfalltrennung vor/bei dem Befüllen der Behälter. Die \nKlägerin reagiert damit auf bestehende Unzulänglichkeiten, gibt zu ihnen aber keinen Anreiz, \nzumal sie durch Beratung auf eine ordnungsgemäße Abfalltrennung hinwirkt. Dass \nNachlässigkeiten von Mietern beim Getrennthalten der Abfälle dennoch im Sinne einer \nUrsachen- Wirkungs-Beziehung entscheidend auf die Sortiertätigkeit der Klägerin \nzurückgehen, ist bereits in seinem Realitätsgehalt nicht genügend belegt. Die \nOrdnungsverfügung beruht auch in ihrer Nr. 2 zentral auf dem Gedanken, dass das der \nKlägerin untersagte Verhalten - hier das (Nach-)Sortieren - eine abstrakte Gefahr darstellt, \ndeshalb satzungsrechtlich zu Recht verboten ist und das zum Einschreiten ermächtigende \nordnungswidrige Verhalten der Klägerin im Verstoß gegen eben dieses Verbot liegt, nicht \naber im Verstoß gegen sich im konkreten Einzelfall stellende Anforderungen an die \nGemeinwohlverträglichkeit der Entsorgung. Das trifft, wie zu Nr. 1 der Ordnungsverfügung \nausgeführt, nicht zu\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO, § 708, § 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-11/20-a-1661-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-11/20-a-1661-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251471","retrieved":"2026-07-09 02:14:28.241255+00:00"}}