{"status":"available","doknr":"OLD251470","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0911.20A1231.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"20 A 1231/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Beklagte wird unter\nentsprechender teilweiser Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen verpflichtet, über den\nAntrag des Klägers vom 29. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. Juni 2004, ihm das\nBefahren der Lippe mit dem Ausflugsboot \"U. N. II\" zu genehmigen, unter Beachtung\nder Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. \n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in M. . Er verfolgt den Zweck, die\nLippe den Bürgern wieder zugänglich zu machen. Hierzu hat er ein Konzept zur Einbindung\nder Lippe in die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung von M. erstellt. Bestandteil des\nKonzeptes ist das Befahren der Lippe mit dem Fahrgastschiff \"U. N. II\".\n\n3\n\nDie Lippe ist bei M. ein nicht schiffbares Gewässer erster Ordnung. Zum Befahren\nvorgesehen ist ein ca. 5 km langer Abschnitt zwischen der Innenstadt von M. im Osten und\ndem Stauwehr C. im Westen. Westlich der Innenstadt verläuft die Lippe außerhalb\nbebauter Gebiete in einem überwiegend landschaftsrechtlich geschützten und teilweise als\nFFH-Gebiet gemeldeten Bereich. Im Schutzgebiet ist ein Befahren von Gewässern mit\nMotorbooten verboten. Das Land Nordrhein-Westfalen führt im Rahmen seines\nLippeauenprogrammes Maßnahmen zur ökologischen Entwicklung der Lippe durch. Bei dem\nFahrgastschiff handelt es sich um ein umgebautes Feuerwehrboot mit einer Länge von ca. 13\nm, einer Breite von ca. 3 m und einem Tiefgang von ca. 0,9 m. Es verfügt über einen\ngeschlossenen Aufbau und bietet Platz für etwa 30 Passagiere. Angetrieben wird es durch\neinen Elektromotor, dessen Energie durch Solarzellen und ein mit Rapsöl betriebenes\nStromaggregat erzeugt wird. \n\n4\n\nAus Anlass eines vom Kläger erstmals im Oktober 2003 geplanten Einsatzes des Schiffes\nbei M. kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit des Vorhabens. Der\nBeklagte machte wasserrechtliche und landschaftsrechtliche Bedenken geltend. \n\n5\n\nMit Antrag vom 29. Dezember 2003, geändert mit Schreiben vom 15. Juni 2004, suchte\nder Kläger um die Zulassung des Vorhabens nach. Geplant ist, die Lippe in den Monaten Mai\n- Oktober an bis zu 13 Wochenenden zu befahren. Zur Begründung heißt es, das Vorhaben\ngreife im Interesse der Bürger und der Attraktivität von M. den bis in die 1930er Jahre\nstattgefundenen Betrieb des Ausflugsschiffs \"U. N. \" auf. Das Wehr C. werde\nwegen des in der Nähe befindlichen Kraftwerks auf lange Sicht bestehen bleiben und eine\nausreichende Gewässertiefe sicherstellen. \n\n6\n\nBei einer Vermessung der Fahrwassertiefe der Lippe im Mai 2004 wurde im Bereich\neiner in der Fahrstrecke gelegenen innerstädtischen Straßenbrücke eine Flachwasserstelle mit\neiner Wassertiefe von ca. 1,0 m festgestellt; im Bereich der übrigen Fahrstrecke ergaben sich\nhöhere Wasserstände. Der vom Beklagten eingeschaltete Gutachter C1. gelangte zu dem\nErgebnis, eine abschließende Stellungnahme zur Befahrbarkeit der Lippe erfordere mit Blick\nauf den nicht bekannten exakten Tiefgang des Schiffes und dessen Fahrverhalten praktische\nFahrversuche. Bei einem von ihm angenommenen Tiefgang von 0,8 m reiche eine\nWassertiefe von 1,0 m aus. Die erforderliche Fahrwasserbreite sei auch an der engsten Stelle\nvorhanden. Ein nennenswerter Wellenschlag sei wegen der geringen Motorleistung des\nSchiffes nicht zu erwarten. Die Fahrversuche wurden in der Folgezeit nicht durchgeführt.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung B. äußerte sich ablehnend. Das Vorhaben laufe der naturnahen\nUmgestaltung der Lippe im Rahmen des Lippeauenprogrammes, das die Ziele der\nBewirtschaftung der Lippe konkretisiere, zuwider. Östlich von M. seien Arbeiten zur\nBeseitigung von Uferbefestigungen und zur Dynamisierung der Lippe geplant.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. Januar 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Wasserrechtlich\nseien die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 6 LWG nicht erfüllt. Ob die Wassertiefe im\nHinblick auf die Sicherheit gegen Aufsetzen ausreiche, könne nur durch einen gutachterlich\nbegleiteten Fahrversuch festgestellt werden. Von dessen Durchführung könne aber abgesehen\nwerden, weil sich die Wassertiefe aufgrund der im Zuge der Renaturierung stattfindenden\nBeseitigung befestigter Ufer zukünftig weiter verringern werde. Ein Belassen oder Vertiefen\ndes Profils der Lippe widerspreche dem Lippeauenprogramm, das auf eine von Erosions-und\nSedimentationsvorgängen geprägte naturnahe Flußauenlandschaft ziele. Landschaftsrechtlich\nsei das Befahren der Lippe auf der überwiegenden Fahrstrecke verboten. Außerdem gebe es\nPlanungen für die Ausweisung großer Flächen der Lippeaue als Naturschutzgebiet. \n\n9\n\nMit seinem Widerspruch wandte der Kläger ein, er sei bereit, den Fahrversuch\ndurchführen zu lassen und die außerhalb der Schutzgebiete gelegene Flachwasserstelle\nauszubaggern, sofern dies nötig sei. Renaturierungsmaßnahmen stünden erst in einigen Jahren\nan und würden die Wassertiefe wegen des Aufstaus der Lippe am Wehr C. nicht\nentscheidend mindern. Bundesweit sei Ausflugsschifffahrt auch auf nicht schiffbaren\nGewässern und in Landschafts- bzw. Naturschutzgebieten zugelassen. Eine interessengerechte\nAbwägung habe der Beklagte unterlassen. Den Nachweis einer Beeinträchtigung von\nSchutzgütern habe er nicht erbracht. Trotz stärkerer Störwirkungen werde eine Nutzung der\nLippe und der Lippeaue durch Angler und Kanufahrer zugelassen.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Mai 2005,\nzugestellt am 24. Mai 2005, zurück. Die Zulassung des Vorhabens sei zu versagen.\nWasserrechtlich widerspreche das Befahren der Lippe mit einem motorbetriebenen Boot den\nim Lippeauenprogramm festgelegten Bewirtschaftungszielen. Ziel des Programms sei es, die\nLippeaue langfristig zu einer vorrangig durch gewässerdynamische Prozesse geprägten\nLandschaft zu entwickeln. Als Folge der Renaturierung werde sich die Wassertiefe\nverringern. Es sei belanglos, dass die aktuelle Wassertiefe möglicherweise ein Befahren\nzulasse. Landschaftsrechtlich könne die erforderliche Befreiung von den\nVerbotsbestimmungen der Schutzgebietsfestsetzungen nicht erteilt werden. Dem Arten- und\nBiotopschutz sei Vorrang einzuräumen. Das Befahren werde die bedeutsame\nWasservogelfauna massiv beeinträchtigen. Die Belastungen einerseits durch motorbetriebene\nFahrzeuge und andererseits durch Kanus oder Angler unterschieden sich deutlich.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 21. Juni 2005 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das\nVerfahren abgetrennt, soweit es die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Landschaftsgesetz\nbetrifft. Insoweit ist eine Entscheidung noch nicht ergangen. \n\n12\n\nZur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte habe das ihm zustehende\nErmessen nicht, jedenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe sich für durch eine\nWeisung der Bezirksregierung gebunden erachtet. Eine ernsthafte und konkret auf die\nVerhältnisse der Fahrstrecke bezogene Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den\ngesetzlichen Anforderungen sei unterblieben. Die Möglichkeit einer Genehmigung unter\nNebenbestimmungen habe der Beklagte nicht bedacht. Das Schiff sei wegen des\nElektromotors privilegiert zuzulassen. Das Lippeauenprogramm enthalte keinen Hinweis auf\neinen Ausschluss des Befahrens der Lippe. Das Wehr C. werde noch mindestens 20\nJahre eine ausreichende Wassertiefe sicherstellen. Nachhaltige Störungen von Wasservögeln\nseien nicht zu erwarten. Die Ufervegetation bleibe, da ein Anlanden außerhalb der Innenstadt\nnicht vorgesehen sei, unberührt. Die Ablehnung verstoße auch gegen den Grundsatz der\nGleichbehandlung, weil Kanufahren und Angeln zugelassen seien, obwohl hiermit die Gefahr\nstärkerer Beeinträchtigungen verbunden sei. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n14\n\nden Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 19. Februar 2005 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 18. Mai 2005 zu verpflichten, ihm\nnach Maßgabe seiner Anträge vom 29. Dezember 2003 und 15. Juni 2004 eine\nwasserrechtliche Genehmigung zum Befahren der Lippe in M. mit dem von ihm\nausgebauten Ausflugsboot \"U. N. II\" zwischen der Innenstadt (U1.-----------platz ) und\ndem Wehr \"C. \" an maximal 13 Wochenenden jährlich in der Zeit von Mai bis Oktober\nzu erteilen. \n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat vorgetragen, durch zahlreiche Renaturierungsmaßnahmen im Oberlauf der Lippe\nwerde es zukünftig zu einem erheblich verstärkten Geschiebetransport mit Bildung von\nFlachwasserstellen kommen. Der Betrieb des Schiffes werde eine ständige Überwachung der\nWassertiefe und ein Freihalten der Fahrrinne sowie gegebenenfalls zusätzliche\nUferbefestigungen erfordern. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug\ngenommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des\nKlägers. \n\n19\n\nErgänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, das Befahren\nmüsse als Gemeingebrauch zugelassen werden. Jedenfalls sei die Ablehnung\nermessensfehlerhaft und müsse die Genehmigung in Ausübung von Ermessen erteilt werden.\nDas Stromaggregat diene im Notfall dem Aufladen der Batterie und ändere nichts daran, dass\ndas Schiff einen Elektroantrieb habe, was zur privilegierten Zulassung führe und eine\nBindung des Beklagten hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung begründe. Die\nBatteriekapazität genüge; sie reiche für eine Fahrzeit von vier Stunden. Das Rapsöl für das\nStromaggregat sei ungefährlich. Aus dem Lippeauenprogramm lasse sich die Annahme eines\nVerstoßes gegen das Wohl der Allgemeinheit nicht herleiten. Eine Beeinträchtigung der\nSicherheit des Schiffsverkehrs sei durch nichts belegt. Jedenfalls lasse sich auch die\nSicherheit durch Nebenbestimmungen hinreichend gewährleisten. Es gebe keinen Grund, die\nbestehende Flachwasserstelle nicht zu beräumen. Nach Auskunft des Gutachters C1.\nbefänden sich an dieser Stelle Betonteile in der Lippe. Die Fahrstrecke außerhalb der\nInnenstadt sei bereits renaturiert und weise eine bei weitem ausreichende Wassertiefe auf.\nFerner sei an eine Verkürzung der Fahrstrecke unter Ausklammern der Flachwasserstelle oder\nan eine Befristung der Genehmigung oder an sonstige Nebenbestimmungen zu denken. Es\nfehle ein die gesamten Freizeitnutzungen der Lippe einbeziehendes Konzept, das wegen des\nGrundsatzes der Gleichbehandlung aller Nutzungen erforderlich sei.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter entsprechender teilweiser\nAufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm entsprechend dem Antrag\nvom 29. Dezember 2003 in der Fassung vom 15. Juni 2004 zu genehmigen, die Lippe in M.\nzwischen der Innenstadt (U2.-----------platz ) und dem Wehr C. mit dem Ausflugsschiff\n\"U. N. II\" in der Zeit von Mai bis Oktober jährlich an mindestens 12 Wochenenden zu\nbefahren,\n\n22\n\nhilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nEr trägt vor, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Die\nGenehmigung sei zu versagen. Die Genehmigungsvoraussetzungen ließen sich auch durch\nNebenbestimmungen nicht sicherstellen. Die zu erwägenden Nebenbestimmungen gingen\nnach Art und Anzahl über den für solche Regelungen in Betracht zu ziehenden Rahmen\nhinaus. Insbesondere könne dem landschaftsrechtlichen Verbot des Befahrens nicht durch die\nErteilung der Genehmigung unter der Bedingung einer Befreiung Rechnung getragen werden.\nDas Lippeauenprogramm bilde zumindest einen Belang für die Versagung der Genehmigung.\nDie zukünftige Beseitigung des Wehrs Beckinghausen werde gerade in Flachwasserbereichen\nAnsammlungen von Geschiebe zur Folge haben. Das betroffene Gebiet sei nach seiner\nMeldung als FFH-Gebiet seit 2007 in Änderung der früheren Schutzgebietsfestsetzungen\nvollständig als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei bislang\nnicht durchgeführt worden. Auch die Voraussetzungen einer erforderlichen Befreiung nach §\n62 BNatSchG seien noch nicht geprüft worden. Jedenfalls sei zur Bedingung zu machen, dass\nsich der ölbetriebene Hilfsmotor nicht an Bord befinde; es sei aber zweifelhaft, ob die\nvorhandene Batteriekapazität ausreiche. Ferner sei ein Vorbehalt hinsichtlich der Zustimmung\ndes Landes als Gewässereigentümer zu den Maßnahmen zur Schaffung einer ausreichenden\nWassertiefe angezeigt. Deshalb sei das Land beizuladen. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,\ndie Verfahrensakten VG Gelsenkirchen 14 L 840/05, 6 K 1963/05 und 6 K 2739/06 sowie die\nVerwaltungsvorgänge des Beklagen und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. \n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n28\n\nDer Senat entscheidet ohne die vom Beklagten angeregte Beiladung des Landes\nNordrhein-Westfalen. Die Beiladung ist nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig.\nSie ist ferner, sofern durch die begehrte Entscheidung überhaupt rechtliche Interessen des\nLandes berührt werden, nicht aufgrund von § 65 Abs. 1 VwGO mit Blick auf die Funktion\neiner Beiladung nach Ermessen vorzunehmen. Die erstrebte Genehmigung für das Befahren\nder Lippe betrifft Rechte und/oder rechtliche Interessen des Landes lediglich insoweit, als es\num die Anwendung von Landesrecht, die erfolgreiche Umsetzung des Lippeauenprogramms\nund das Eigentum des Landes an der Lippe geht. Hieraus ergeben sich aber weder die\nNotwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung gegenüber dem Kläger und dem Land noch\ndie Zweckmäßigkeit der Beiladung aus Gründen der Rechtkrafterstreckung oder der\nRechtswahrung. Insbesondere wird das im Verwaltungsverfahren zutage getretene Interesse\ndes Landes, von baulichen Maßnahmen zur Herstellung oder Sicherung der Befahrbarkeit der\nLippe abzusehen, auch hinsichtlich seiner effektiven Durchsetzbarkeit durch die\nGenehmigung nicht beeinträchtigt. Ein diesem Interesse zuwiderlaufendes subjektives Recht\ndes Klägers wird durch die Genehmigung nicht begründet. \n\n29\n\nDie Berufung hat mit dem auf Verpflichtung des Beklagten zur (Neu)Bescheidung\ngerichteten Hilfsantrag Erfolg. Zwar ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom\n19. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005, soweit er\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen\nRechten. Jedoch ist die Sache nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).\n\n30\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung nach § 37 Abs. 6 LWG für das\nVorhaben des Klägers, die Lippe in dem im Antrag vom 29. Dezember 2003 in der Fassung\nvom 15. Juni 2004 festgelegten räumlichen und zeitlichen Umfang mit dem Fahrgastschiff\n\"U. N. II\" zu befahren. Das Vorhaben bedarf als nicht genehmigungsfreie Ausübung\nder Schifffahrt dieser Genehmigung (§ 37 Abs. 6 Satz 1 LWG). Die Lippe gehört bei M.\nnicht zu den schiffbaren Gewässern, die jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren darf (§ 37\nAbs. 1 LWG). Das Fahrgastschiff ist auch kein Wasserfahrzeug, dessen Betrieb als\nGemeingebrauch genehmigungsfrei ist. Gemeingebräuchlich ist, soweit hier von Belang,\nlediglich das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (§ 33\nAbs. 1 Satz 1 LWG). Zu den letztgenannten zählt das Fahrgastschiff schon deshalb nicht, weil\nes über einen eigenen Antrieb in Gestalt eines Elektromotors verfügt. Soweit der Kläger auf\ndie Möglichkeit verweist, das Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit bestimmten\nFahrzeugen als Gemeingebrauch zuzulassen (§ 33 Abs. 2 LWG), und für klärungsbedürftig\nhält, ob das Fahrgastschiff zu den kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen zählt, ist eine\nEntscheidung nicht veranlasst; das Klagebegehren hat eine Regelung des Gemeingebrauchs\nnicht zum Gegenstand. Bei den den Gemeingebrauch betreffenden Ausführungen des Klägers\nhandelt es sich erkennbar um Erwägungen zur Darstellung der Ausgangssituation für das auf\ndie Erlangung der Genehmigung nach § 37 Abs. 6 LWG gerichtete Klageziel; das Erfordernis\ndieser Genehmigung - und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers - ist u.a.\ndadurch bedingt, dass die Lippe mit dem Fahrgastschiff eben nicht gemeingebräuchlich\nbefahren werden kann. Der Kläger geht selbst - zutreffend (Anhang II Nr. 21.22 zu § 4\nZustVU, Nr. 23.1.39 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVOtU) - davon aus, dass bereits die\nZuständigkeit des Beklagten für eine Regelung des Gemeingebrauchs nach § 33 Abs. 2 LWG\nnicht gegeben ist. \n\n31\n\nWeder die Genehmigungsbedürftigkeit noch die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens\nnach § 37 Abs. 6 LWG entfallen deswegen, weil das Vorhaben mit der Folge des\nErfordernisses einer Befreiung landschaftsrechtlichen Bestimmungen zuwiderläuft, die ein\nBefahren der Lippe mit Motorbooten - vorbehaltlich nicht entscheidungserheblicher -\nAusnahmen verbieten. Diesbezüglich ist nach der erstinstanzlich erfolgten Abtrennung vor\ndem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein eigenständiges Klageverfahren mit dem Ziel der\nBefreiung von dem Verbot anhängig (§ 69 LG). Die wasserrechtliche Genehmigung nach §\n37 Abs. 6 LWG und die landschaftsrechtliche Befreiung nach § 69 LG stehen\nverfahrensmäßig unverbunden nebeneinander. Denn das Erfordernis der wasserrechtlichen\nGenehmigung des Befahrens wird durch das gleichzeitige Erfordernis der\nlandschaftsrechtlichen Befreiung nicht berührt. Eine Konzentrations- oder Ersetzungswirkung\nin der einen oder anderen Richtung ist ebenso wenig angeordnet wie eine Abhängigkeit eines\nder beiden Regelungserfordernisse vom jeweils anderen.\n\n32\n\n§ 37 Abs. 6 LWG begründet keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der\nGenehmigung. Vielmehr ist der Behörde Ermessen innerhalb näher bestimmter Grenzen\neingeräumt. § 37 Abs. 6 Satz 2 LWG weist mit dem Begriff \"soll\" auf das Bestehen von\nErmessen hin und besagt, dass eine Genehmigung in der Regel nur für elektrisch angetriebene\nFahrzeuge in Frage kommt. § 37 Abs. 6 Satz 3 LWG enthält für Fahrzeuge mit\nVerbrennungsmotoren besondere Genehmigungsvoraussetzungen. § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG\nregelt einen die Genehmigung zwingend ausschließenden Versagungsgrund.\nDementsprechend hat der Vorhabenträger innerhalb der dem behördlichen Ermessen\ngezogenen Grenzen einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dem wird der\nablehnende Bescheid des Beklagten in der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen\nGestalt des Widerspruchsbescheides nicht gerecht.\n\n33\n\n§ 37 Abs. 6 Satz 3 LWG hindert die Erteilung der Genehmigung nicht. Das ausschließlich\nfür das Befahren vorgesehene Fahrgastschiff \"U. N. II\" ist kein Fahrzeug mit\nVerbrennungsmotor im Sinne dieser Bestimmung. Daher kommt es nicht darauf an, ob die für\nein Befahren von Gewässern durch derartige Fahrzeuge geltenden erhöhten Anforderungen\nerfüllt sind. Das Fahrgastschiff wird durch einen Elektromotor angetrieben, für den die\nbenötigte Energie mittels Solarzellen und eines (Not-)Stromaggregats erzeugt wird. Das\nStromaggregat wandelt die im eingesetzten Betriebsmittel Rapsöl enthaltene Energie in\nelektrische Energie um und bewirkt so, dass auch bei Nutzung dieser Maschine das\nFahrgastschiff im Wortsinne elektrisch angetrieben wird. Daran ändert nichts, dass dem\neigentlichen Antrieb technisch ein Verbrennungsprozess hinsichtlich des Betriebsmittels\nRapsöl vorgeschaltet ist. Prägendes Kennzeichen für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren im\nSinne des § 37 Abs. 6 Satz 3 LWG ist nicht die Ausstattung mit technischen Einrichtungen\nzur Energieerzeugung oder -umwandlung unter Verbrennung hierfür tauglicher Substanzen\nund unter Einschluss von Maschinen mit der Funktion eines Stromgenerators.\nAusschlaggebend ist im Gegenteil, dass das Fahrzeug über eine Maschine verfügt, die die bei\nder Verbrennung entstehende Energie in mechanische (Bewegungs-)Energie umwandelt, also\ndie technische Methode des unmittelbaren Antriebs des Fahrzeugs. Das kommt im Begriff des\nVerbrennungsmotors deutlich zum Ausdruck, der bei Fahrzeugen in erster Linie die\neigentliche Antriebstechnik bezeichnet. Bestätigt wird das dadurch, dass Fahrzeuge mit\nVerbrennungsmotoren im gegebenen Regelungszusammenhang den elektrisch angetriebenen\nFahrzeugen gegenüber gestellt werden und insofern keine Vorgaben zur Quelle der\nelektrischen Energie für diese Antriebsart zu beachten sind. Für die\nEntscheidungserheblichkeit des unmittelbaren Antriebs des Fahrzeuges spricht ferner die\nUnterscheidung zwischen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft (§ 33 Abs. 1 Satz 1 LWG) und\nsonstigen Fahrzeugen, die wiederum in elektrisch angetriebene Fahrzeuge (§ 33 Abs. 2 Satz 1,\n§ 37 Abs. 6 Sätze 2 und 3 LWG) und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (§ 37 Abs. 6 Satz\n3 LWG) unterteilt werden. Aus dem Merkmal des elektrischen Hilfsmotors von Segelbooten\n(§ 33 Abs. 2 Satz 1 LWG) lässt sich nichts Gegensätzliches herleiten, weil ein Hilfsmotor bei\neinem Segelboot direkt den Antrieb bewirkt. Schließlich deuten die Voraussetzungen, unter\ndenen die Genehmigung für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren erteilt werden darf, darauf\nhin, dass die Ausstattung mit derartigen Motoren nicht zuletzt Aspekte der im Allgemeinen\nwesentlich größeren Leistungsfähigkeit solcher Antriebe aufgreift. Demgegenüber ist nicht\nersichtlich, dass für den Regelungsgehalt des § 37 Abs. 6 Satz 3 LWG die mit\nVerbrennungsmotoren ungeachtet ihrer jeweiligen Funktion als Antriebsmaschine oder\nsonstige Kraftmaschine einhergehenden spezifischen Umweltauswirkungen und -risiken im\nVordergrund stehen. Es ist unübersehbar, dass die für Elektromotoren erforderliche\nelektrische Energie, wird sie nicht während des Befahrens der Gewässer auf dem Fahrzeug\nerzeugt, beim Fahren in Form von Batterien mitgeführt werden muss, die ihrerseits unter\nUmweltschutzaspekten durchaus risikobehaftet sind. Des weiteren hätte ein Verständnis vom\nRegelungsgehalt des Begriffs der Verbrennungsmotoren, das auf der Verbrennungstechnik\naufbauende Stromerzeuger - selbst solcher für den Notfall des plötzlichen Versagens der\nBatterie - einschließen würde, ohne weiteres zur Konsequenz, dass das Leistungsvermögen\nund die Betriebssicherheit der für eine Genehmigung in erster Linie in Frage kommenden\nelektrisch angetriebenen Fahrzeuge von vornherein wesentlich eingegrenzt wären. Für eine\nsolche Auslegung besteht um so weniger Anlass, als § 37 Abs. 6 Satz 3 LWG lediglich eine\nnotwendig verallgemeinernde Grenze des behördlichen Ermessens regelt, ferner die\nErfordernisse des Immissionsschutzes ausdrücklich in § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG genannt\nwerden und Belange etwa der Gewässerreinhaltung und der Störwirkungen von\nVerbrennungsmotoren jedenfalls auch unterhalb der Schwelle einer zwingenden Versagung\nim Rahmen sachgerechter Ermessensausübung entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen\nkönnen.\n\n34\n\n§ 37 Abs. 6 Satz 4 LWG schließt die Erteilung der Genehmigung ebenfalls nicht\nzwingend aus. Die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung nach dieser Vorschrift zu\nversagen ist, sind nicht erfüllt. Als Gründe für eine Versagung kommen in Betracht das Wohl\nder Allgemeinheit, insbesondere die Belange des Naturhaushalts, der öffentlichen\nWasserversorgung, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der\nSchutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers. Die solchermaßen beschriebenen\nSchutzgüter des Genehmigungsverfahrens müssen die Versagung der Genehmigung\nerfordern. Die Erforderlichkeit der Versagung ist dann zu bejahen, wenn eine andere\nEntscheidung als die Versagung zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter führen würde. Das\ndeckt sich gerade auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Versagung einer\nGenehmigung und deren Erteilung unter Nebenbestimmungen mit dem allgemeinen\nGrundsatz, behördliches Einschreiten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf das zur\nErreichung des jeweiligen Ziels Erforderliche zu begrenzen, folglich das für den Betroffenen\njeweils am wenigsten belastende - wenngleich geeignete - Mittel zu ergreifen.\nDementsprechend scheidet eine Versagung der Genehmigung aus, wenn der Schutzweck des\n§ 37 Abs. 6 Satz 4 LWG durch Nebenbestimmungen hinreichend gewahrt werden kann. Die\nvom Beklagten geltend gemachten Bedenken gegenüber der Erteilung der Genehmigung\nergeben die Erforderlichkeit einer Versagung nicht; derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n35\n\nDie Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert eine Versagung der Genehmigung\nnicht. In Rede stehen insofern die Befahrbarkeit der Lippe angesichts der Abmessungen des\nFahrgastschiffs einerseits und des Wasserstandes der Lippe andererseits sowie die potentiell\nnachteiligen Folgen eines zu niedrigen Wasserstandes. Unabhängig davon, ob unter diesem\nBlickwinkel Gesichtspunkte der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder der Lippe oder\nsonstige Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angesprochen sind, ist in diesem\nZusammenhang einzustellen, dass das Vorhaben nicht auf die regelmäßige und verlässliche,\ngleichsam fahrplanmäßige, Befriedigung eines im öffentlichen Interesse unabweisbaren\nVerkehrsbedürfnisses angelegt ist, sondern dass es um Ausflugsschifffahrt geht, deren auf die\nBereitstellung eines Freizeitangebotes gerichteter Zweck nicht mit einer jederzeitigen\nBefahrbarkeit der Lippe steht und fällt. Eine an sich geplante Fahrt kann, reicht der\nWasserstand für ein sicheres Befahren nicht aus, unterbleiben, ohne dass hierdurch\nschwerwiegende Nachteile hervorgerufen werden. Auch die geringe Geschwindigkeit des\nFahrgastschiffs spricht gegen erhebliche Schadensfolgen eines unzureichenden\nWasserstandes. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich beim Wasserstand der Lippe um\neinen Umstand handelt, dem vor Beginn einer Fahrt durch einfache Überprüfung\nnachgegangen werden kann, und auf den sodann in Kenntnis der konkreten Verhältnisse vor\nEntstehen etwaiger Gefahrensituationen verantwortungsbewusst reagiert werden kann und\nggf. muss. Weiterhin ist einzustellen, dass die Genehmigung nach § 37 Abs. 6 LWG kraft\nGesetzes widerruflich ist und dem Inhaber keine Rechtsstellung verschafft, aufgrund deren er\nbehördliche Maßnahmen einfordern könnte, die die praktische Ausnutzbarkeit der\nGenehmigung sichern. Insbesondere vermittelt die Genehmigung keinen Anspruch auf einen\nbestimmten Wasserstand oder auf eine tatsächlich für das Befahren nutzbare Fahrrinne. Vor\ndiesem Hintergrund ist auch für den Fall, dass die Lippe nicht von Untiefen beräumt wird,\nnicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass dem für das Befahren der vorgesehenen Fahrstrecke\nunumgänglichen Vorhandensein eines ausreichenden Wasserstandes nicht durch\nNebenbestimmungen - etwa zum Antritt der Fahrt nur bei festgelegten Wasserständen und zu\nderen Feststellung - genügend Rechnung getragen werden kann. Ebenso wenig ergibt sich,\ndass auf die Abhängigkeit des Befahrens der Lippe von einem ausreichenden\nMindestwasserstand zielende Nebenbestimmungen allein oder im Zusammenwirken mit\nNebenbestimmungen anderer Ausrichtung das Vorhaben des Klägers als solches, also in\nseiner inhaltlichen Ausgestaltung durch den verfahrensauslösenden Antrag, berühren oder\nsogar die Genehmigung letztlich sinnlos machen, indem sie ihrem Zweck zuwiderlaufen.\nNach dem Ergebnis der im Jahre 2004 vorgenommenen Vermessung der Fahrstrecke und der\nBewertung der örtlichen Verhältnisse durch den Gutachter C1. ist es - bezogen auf die\nseinerzeitige Wasserführung der Lippe von 2,45 m am Pegel M. des Lippeverbandes -\nzwar möglich, dass das Fahrgastschiff eine im Bereich einer innerstädtischen Straßenbrücke\ngelegene Flachwasserstelle nicht oder nicht gefahrlos oder - bei noch niedrigeren\nWasserständen - nicht ständig passieren kann; hinsichtlich der sonstigen Fahrstrecke sind für\nein Befahren mit dem Fahrgastschiff unter Umständen kritische Niedrigwasserbereiche aber\nnicht festgestellt worden. Die vom Gutachter C1. vorgeschlagenen und für notwendig\nerachteten praktischen Fahrversuche sind nicht unternommen worden; bezogen auf einen\nTiefgang des Schiffes von 0,8 m hat der Gutachter eine - auch an der Flachwasserstelle\nseinerzeit vorhandene - Wassertiefe von 1,0 m für ausreichend erachtet. Über ein\nUnterschreiten dieser Wassertiefe aufgrund wechselnder Niederschlagsverhältnisse und\nsonstiger für das Befahren potentiell nachteiliger Umstände ist nichts Verlässliches bekannt.\nDie oberhalb der Fahrstrecke schon vorgenommenen und noch geplanten\nRenaturierungsmaßnahmen an der Lippe lassen zwar nach Einschätzung des Beklagten\nerwarten, dass die Lippe vermehrt Geschiebe mit sich führen wird, das sich im Unterlauf,\nfolglich auch in der Fahrstrecke, ablagern wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine nach\nOrt, Zeit und Umfang nicht näher eingegrenzte Entwicklung in der Zukunft, deren konkrete\nAuswirkungen auf die Fahrstrecke auch durch das unbestritten noch auf mehrere Jahre nicht\nin seiner Existenz gefährdete Wehr C. unterhalb von M. beeinflusst wird. Tragfähige\nAnhaltspunkte dafür, dass die Fahrstrecke in absehbarer Zukunft in einem für das Befahren\nmit dem Fahrgastschiff relevanten Maße geradezu verlanden wird, fehlen. Bei dieser Sachlage\nläuft eine Versagung der Genehmigung unter dem Blickwinkel der Wassertiefe darauf hinaus,\nder Klägerin vorbeugend die derzeit zumindest bestehende realistische Chance zu verwehren,\ndie Lippe in Zeiten eines vor Antritt einer Fahrt festzustellenden ausreichenden\nWasserstandes zu befahren. Sicherheit und Ordnung erfordern eine so weitreichende\nEntscheidung nicht. Die Notwendigkeit der behördlichen Überwachung der Beachtung\netwaiger zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Fahrgastschiffes sachlich\nhinreichend veranlasster Nebenbestimmungen rechtfertigt die Versagung der Genehmigung\nebenfalls nicht. Zweck der Versagung ist nicht die Erleichterung der behördlichen\nAufgabenerfüllung oder die Entbehrlichkeit einer behördlichen Aufsicht über die Einhaltung\nvon Nebenbestimmungen, sondern die Wahrung von Erfordernissen der in § 37 Abs. 6 Satz 4\nLWG genannten Schutzgüter. \n\n36\n\nEntsprechendes gilt in Bezug auf die Bedenken des Beklagten gegenüber der Kapazität\nder Batterien für den Elektromotor. \n\n37\n\nAuf Belange des Naturhaushaltes lässt sich der Schluss auf die Erforderlichkeit der\nVersagung der Genehmigung ebenfalls nicht stützen. Soweit derartige Belange im\nlandschaftsrechtlichen Verbot zum Ausdruck kommen, die Lippe mit motorbetriebenen\nFahrzeugen (so Landschaftsplan Nr. 1 des Kreises V. in der Fassung vom 1985)\nbeziehungsweise mit Motorbooten (so Landschaftsplan Nr. 1 in der aktuell geltenden Fassung\nvon 2007) zu befahren, ist ihre Beachtung dem insoweit anhängigen Verfahren auf Befreiung\nvon den Verbotsbestimmungen vorbehalten. Das Nebeneinander der\nGenehmigungsbedürftigkeit nach § 37 Abs. 6 LWG und der Befreiungsbedürftigkeit nach §\n69 LG führt nicht dazu, dass die potentiell in beider Hinsicht entscheidungsrelevanten\nGesichtspunkte von Natur und Landschaft doppelt zu prüfen und - mit der Gefahr einander\nwidersprechender Entscheidungen - zu beurteilen sind. Der Notwendigkeit auch der\ngesonderten landschaftsrechtlichen Befreiung für eine Freigabe des Vorhabens insgesamt\nwohnt inne, dass das diesbezügliche Verfahren mit der gegenüber dem wasserrechtlichen\nGenehmigungsverfahren eigenständigen behördlichen Zuständigkeit und den entsprechenden\nspeziellen Verfahrensschritten (§ 69 Abs. 1 LG) auf eine insofern abschließende\nEntscheidung angelegt ist. Damit geht einher, dass § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG mit dem\nTatbestandsmerkmal des Wohls der Allgemeinheit in der Ausprägung der Belange des\nNaturhaushaltes nicht diejenigen Gesichtspunkte einschließt, deren Schutz Gegenstand des\nVerfahrens auf Erteilung der Befreiung ist. \n\n38\n\nVgl. hierzu (zu § 6 Abs. 1 WHG) BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 30.88 - , ZfW\n1990, 276.\n\n39\n\nDie materiell landschaftsrechtlichen Belange, auf denen das Verbot des Befahrens beruht,\nsind auch verfahrensmäßig dem landschaftsrechtlichen Verfahren zugeordnet.\nDementsprechend führt auch der Umstand, dass das Verbot des Befahrens bis zu einer\nBefreiung Beachtung verlangt, nicht auf einen zwingenden Versagungsgrund. Das Verbot hat\nlediglich zur Folge, dass von einer Genehmigung nach § 37 Abs. 6 LWG (noch) kein\nGebrauch gemacht werden kann. Ein Anhalt dafür, dass das Erfordernis der Befreiung ein\nschlechthin nicht ausräumbares Hindernis für eine Verwirklichung des Vorhabens und die\nGenehmigung deshalb nutzlos sein könnte, ist nicht gegeben. \n\n40\n\nEntsprechendes gilt für das vom Beklagten gesehene Erfordernis einer Befreiung nach §\n62 BNatSchG von Verboten nach § 42 BNatSchG. Auch der naturschutzrechtliche\nArtenschutz nach § 42 BNatSchG unterfällt einer spezifischen behördlichen Prüfung und liegt\ndamit außerhalb des Prüfungsrahmens nach § 37 Abs. 6 Satz 4 LWG. \n\n41\n\nAus den hiernach für eine Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren verbleibenden\nBelangen des Naturhaushaltes lässt sich ein zwingender Versagungsgrund nicht herleiten.\nUnter dem Gesichtspunkt der Meldung als FFH-Gebiet werden die betroffenen Flächen ggf.\ndurch die spezifische FFH-Verträglichkeitsprüfung und deren Ergebnis (§ 48 d Abs. 1 und 4\nLG) geschützt. Ein Projekt ist unzulässig, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass es\neinzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen\nBeeinträchtigungen eines in § 48 d Abs. 1 LG genannten Gebietes in seinen für die\nErhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Die\nVerträglichkeitsprüfung obliegt der Behörde, die nach anderen Rechtsvorschriften für die\nbehördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist (§ 48 d Abs. 2 LG).\nAnwendbar ist § 48 d LG für geschützte Teile von Natur und Landschaft indessen - mit\nAusnahme der Beteiligung und Unterrichtung der Kommission - nur insoweit, als die\nSchutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine\nstrengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten (§ 48 e Abs. 1 Satz 1 LG). Ob\nletzteres der Fall ist, ist, betrachtet man das Befahren der Lippe als Projekt, fraglich. Denn der\nräumlich einschlägige Landschaftsplan des Kreises V. ist ausweislich der vorgelegten\nUnterlagen in Umsetzung des Erfordernisses, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu\ngeschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 - 23 LG zu erklären (§ 48 c\nAbs. 1 LG) dahingehend geändert worden, dass die als FFH-Gebiet gemeldeten Flächen zum\nNaturschutzgebiet erklärt worden sind. Im Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe näherer\nBestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder\nVeränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\nStörung führen können (§ 34 Abs. 1 LG). Zu diesen Bestimmungen zählt das Verbot,\nGewässer mit Motorbooten zu befahren. Zu erwägen ist aber, dass die nach Maßgabe von §\n69 LG gegebene Möglichkeit der Befreiung von dem Verbot letztlich der Annahme eines\nstrengeren Schutzes durch die Ausweisung als Naturschutzgebiet entgegensteht. Das bedarf\njedoch keiner weiteren Erörterung und abschließenden Entscheidung. Denn eine FFH-\nVerträglichkeitsprüfung anhand der Maßstäbe des § 48 d Abs. 1 und 4 LG hat bislang -\nebenso wie eine Vorprüfung bzw. Erheblichkeitsprüfung - nicht stattgefunden; auch über die\nZulassung einer Abweichung (§ 48 d Abs. 5 LG) ist behördlich noch nicht befunden worden.\nNamentlich ist das Vorhaben des Klägers nicht als unzulässiges Projekt im Sinne des § 48 d\nAbs. 4 und 5 LG beurteilt worden; mit dem Ausstehen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung\nfehlt bereits die verfahrensmäßige Grundlage für eine solche Beurteilung. Dementsprechend\nsind im gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 48 d Abs. 4 LG jedenfalls nicht\nerfüllt und kann der Schluss auf die Erforderlichkeit einer Versagung der Genehmigung aus\nGründen dieser Vorschrift nicht gezogen werden. Die Sache insofern abschließend spruchreif\nzu machen, ist aufgrund der ausdrücklich der zuständigen Behörde zugewiesenen\nPrüfungskompetenz, der tragenden Funktion einer ordnungsgemäßen FFH-\nVerträglichkeitsprüfung für die Beurteilung der Zulässigkeit oder einer abweichenden\nZulassung sowie der an die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung gestellten\nAnforderungen - \n\n42\n\nvgl. hierzu EUGH, Urteil vom 20. September 2007 - C - 304/05 -, NuR 2007,679 -\n\n43\n\nweder veranlasst noch auch nur im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erreichbar.\nOhne eine ordnungsgemäß durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung seitens der Behörde\nkann ein Projekt nicht als unzulässig angesehen werden.\n\n44\n\nDie Belange des Naturhaushaltes in ihrer Konkretisierung durch das Lippeauenprogramm\ndes Landes Nordrhein-Westfalen erfordern die Versagung gleichfalls nicht. Dabei kann die\nrechtliche Verbindlichkeit dieses Programms gegenüber dem Kläger als einem an der\nNutzung der Lippe Interessierten und durch die Ablehnung der Genehmigung in seinem\nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung Betroffenen dahinstehen. Denn unabhängig\nhiervon erweist sich das Vorhaben inhaltlich nicht als unvereinbar mit dem Programm. Das\nLippeauenprogramm ist Bestandteil des landesweiten Gewässerauenprogramms, das darauf\ngerichtet ist, die Fließgewässer des Landes als die natürlichen Lebensadern der Landschaft zu\nerhalten und zu reaktivieren. Das jeweilige Gewässer soll mit seiner Aue ökologisch\nentwickelt und/oder naturnah erhalten werden. Erreicht werden sollen eine Verbesserung der\nFließgewässerdynamik und die Erhaltung sowie Wiederherstellung auentypischer natürlicher\nund naturnaher Lebensräume. \n\n45\n\nVgl. LÖBF, Natur und Landschaft in Nordrhein-Westfalen 2005, S. 195 - 197.\n\n46\n\nIm Zuge der langfristig angelegten Umsetzung des Lippeauenprogramms sind bauliche\nMaßnahmen zur Renaturierung der Lippe in ihren ökologischen Bezügen zur Aue schon\nergriffen worden; weitere derartige Maßnahmen sind geplant. Für eine Unvereinbarkeit des\nVorhabens mit diesen Maßnahmen spricht jedoch nichts Konkretes. Arbeiten zur\nRenaturierung der Lippe werden durch das Vorhaben nicht verhindert oder erschwert. Für den\nBereich der vorgesehenen Fahrstrecke stehen solche Arbeiten nicht an; Gegenstand\nbeabsichtigter baulicher Maßnahmen sind andere Abschnitte der Lippe. Die vom Beklagten\nund der Widerspruchsbehörde als kritisch angesehenen Maßnahmen zur Schaffung oder\nErhaltung einer für das Befahren ausreichenden Wassertiefe sind nicht Teil des Vorhabens\nund nicht notwendig mit ihm verbunden. Sie werden, wie oben gesagt, in rechtlicher Hinsicht\ndurch die begehrte Genehmigung nicht notwendig oder auch nur nahegelegt. Das Gewicht,\ndas ein Vorhandensein des Fahrgastschiffs auf der Lippe und/oder ein Beginn des Befahrens\nin tatsächlicher Hinsicht für Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Wassertiefe\nentfalten mag, ist nicht gleichzusetzen mit rechtlichen Erfordernissen oder gar\nVerpflichtungen. Eine Versagung, die dazu dient, einen potentiellen Druck des Faktischen\nvon vornherein zu verhindern, löst sich von den maßgeblichen rechtlichen Kriterien. Ferner\nist mit einem nennenswerten Wellenschlag, der sich nachteilig auf das sich unter natürlichen\nEinflüssen bildende Profil der Lippe auswirken könnte, nach Einschätzung des Gutachters\nC1. wegen der geringen Fahrgeschwindigkeit des Schiffes nicht zu rechnen. Ein fassbarer\nAnhaltspunkt dafür, dass das bloße Befahren der Lippe mit einem motorbetriebenen\nWasserfahrzeug oder doch mit einem Wasserfahrzeug in den Abmessungen des\nFahrgastschiffs des Klägers gleichwohl im Widerspruch zum Lippeauenprogramm steht, ist\ndessen Aussagegehalt, soweit er hinreichend konkretisiert ist, nicht zu entnehmen. Eine\nausdrückliche Aussage zum Befahren der Lippe enthält das Programm nicht. Zwar geht mit\nden das Gewässer einschließlich seiner Ufer und seines Bettes betreffenden baulichen\nMaßnahmen und Zielsetzungen die weitergehende Vorstellung eines Leitbildes einher, die\nLippe zu einem naturbelassenen Gewässer umzugestalten, ein sie einbeziehendes Ökosystem\nzu entwickeln oder zu fördern sowie Pflanzen und Tiere zu schützen. Das mag einschließen,\nmenschliche Störeinflüsse nach Möglichkeit vom Fluss fern zu halten, und Fragen der\nökologischen Verträglichkeit des Vorhabens aufwerfen. Ein sich auf diese Gesichtspunkte\nerstreckendes hoch abstrakt gefasstes Leitbild naturnaher Verhältnisse, das durch die\nlandschaftsrechtliche Unterschutzstellung des Gebietes und dessen Meldung als FFH-Gebiet\nmit aufgegriffen und in konkretisierenden Verbotsregelungen - mit Befreiungsvorbehalt -\nAusdruck findet, ist aber, jedenfalls was ein Befahren der Lippe mit Fahrzeugen angeht, nicht\nzu verstehen als rechtsverbindliche strikte Vorgabe des Lippeauenprogramms, soweit von\neinem Regelungsgehalt im eigentlichen Sinne angesichts des Charakters als bloßes Programm\nund des Fehlens einer vollzugstauglichen Normstruktur überhaupt gesprochen werden kann.\nDas Programm hat, wie ausgeführt, die Gestaltung der Lippe und ihrer Aue zum Gegenstand,\nnicht dagegen Einwirkungen, die - wie hier - die räumlichen Gegebenheiten unangetastet\nlassen, sich aber unter Umständen nachteilig auf die ökologische Qualität der Lebensräume\nauswirken; hierbei handelt es sich allenfalls um Beeinträchtigungen von - gewünschten -\nFolgewirkungen des von Erwägungen zum wasserwirtschaftlichen Ausbau und zur\nBewirtschaftung des Flusses getragenen Programms. Das Lippeauenprogramm hat ersichtlich\nnicht die Funktion eines auf die Lippe und deren Aue begrenzten wasserrechtlich gestützten\nSchutzgebietes außerhalb der Kategorien der landschaftsrechtlichen\nSchutzgebietsausweisungen und in Konkurrenz zur gegebenen landschaftsrechtlichen\nUnterschutzstellung; es enthält kein in ökologischer Hinsicht über die Bewirtschaftung der\nLippe hinausgreifendes, umfassendes Schutzkonzept und -niveau. Es ist vielmehr für\nkonkretisierende Regelungen dazu, wie über die baulichen Maßnahmen hinausgehende\nZielsetzungen im einzelnen zu verwirklichen sind, offen und bedarf ihrer. Die normativen\nVorgaben für Bewirtschaftungsziele von Gewässern bestätigen dieses Verständnis; anderes\nlässt sich aus ihnen nicht herleiten. Der ökologische Zustand eines Gewässers (§ 25 a Abs. 1\nWHG) wird in seinen maßgebenden Faktoren durch definierte ökologische Gesichtspunkte\nbestimmt (Art. 2 Nrn. 21 und 22 i.V.m. Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG des\nEuropäischen Parlamentes und des Rates - Wasserrahmenrichtlinie-; § 5 Abs. 1 i.V.m.\nAnhängen 3 und 4 der Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und\nÜberwachungsverordnung vom 10.Februar 2006); allgemein gehaltene Vorstellungen von\neinem naturnahen Zustand eines Gewässers und seiner Einbindung in den Naturhaushalt oder\nseiner Nutzung zählen nicht dazu. Entsprechendes gilt für das ökologische Potential\nveränderter Gewässer (§ 25 b Abs. 1 WHG). Damit liegt das Lippeauenprogramm, was den\nvorliegenden Regelungszusammenhang angeht, auf der Ebene einer Leitlinie und\nVerdeutlichung öffentlicher Belange für nachgelagerte Entscheidungen, die in Abwägung\nwiderstreitender Belange ergehen, nicht auf der Ebene der Festlegung von derartigen\nEntscheidungen vorgelagerten zwingenden Versagungsgründen. Hiermit steht im Einklang,\ndass das Lippeauenprogramm im angefochtenen Bescheid unter dem - nach dem\nVorstehenden allerdings nicht durchgreifenden - Gesichtspunkt der für das Befahren\nausreichenden Wassertiefe betrachtet worden ist. \n\n47\n\nEine wegen fehlender Erforderlichkeit der Versagung für die Ablehnung der\nGenehmigung unumgängliche ordnungsgemäße Ausübung von Ermessen ist unterblieben.\nAusschlaggebend ist insofern die Begründung, die der ablehnende Bescheid des Beklagten\ndurch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung erhalten hat. Ausgangsbescheid und\nWiderspruchsbescheid sind auch bei einem Verpflichtungsbegehren als einheitliche\nVerwaltungsentscheidung zu betrachten. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der\nBeklagte im Bescheid vom 19. Januar 2005 von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat und\nob dies fehlerfrei geschehen ist. Jedenfalls der Widerspruchsbescheid beruht\nunmissverständlich auf der Annahme, die Genehmigung sei zwingend zu versagen. Einen\ndurch sachgerechte Ermessenserwägungen auszufüllenden Entscheidungsspielraum hat die\nWiderspruchsbehörde nicht gesehen und damit auch nicht wahrgenommen. Im Gegenteil hat\nsie die Ablehnung auf einen aus § 37 Abs. 6 LWG hergeleiteten zwingenden\nVersagungsgrund gestützt. Das ist auch nicht deshalb unerheblich, weil das Ermessen\nrechtmäßig nur im Sinne einer Ablehnung der Genehmigung ausgeübt werden könnte. Für\neine derartige Einschränkung des Ermessens fehlt es an jedem greifbaren, tragfähigen\nAnhaltspunkt. Gegenteiliges macht auch der Beklagte nicht geltend. \n\n48\n\nAuf der anderen Seite fehlt es auch an tatsächlichen Umständen, die darauf hindeuten\nwürden, dass der Beklagte das Ermessen zwingend dahingehend ausüben muss, die Erlaubnis,\nso wie sie vom Kläger beantragt worden ist, zu erteilen. § 37 Abs. 6 Satz 2 LWG stützt die\nAnnahme einer derartigen Ermessensreduzierung nicht. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht\nzuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-11/20-a-1231-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-11/20-a-1231-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251470","retrieved":"2026-07-09 02:14:28.131417+00:00"}}