{"status":"available","doknr":"OLD251515","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0910.6A2446.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-10","aktenzeichen":"6 A 2446/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 15. Oktober 1954 geborene Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte Lehrerin im \nBeamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) an der H. -C. -Realschule in \nC1. im Dienst des beklagten Landes. Ihre Pflichtstundenzahl war im streitbetroffenen \nZeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Juli 2004 wie folgt reduziert: \n\n4\n\nZeitraum Pflichtstundenzahl\n\n5\n\n01.09.1999 bis 06.02.2000 14\n\n6\n\n07.02.2000 bis 28.06.2000 18\n\n7\n\n29.06.2000 bis 18.08.2001 14\n\n8\n\n19.08.2001 bis 11.10.2001 17\n\n9\n\n12.10.2001 bis 06.10.2002 15\n\n10\n\n07.10.2002 bis 31.01.2003 17\n\n11\n\n01.02.2003 bis 13.09.2003 15\n\n12\n\n14.09.2003 bis 31.07.2004 16\n\n13\n\nÜber dieses Pflichtstundenmaß hinaus leistete die Klägerin auf Anordnung der \nSchulleitung zusätzliche Unterrichtsstunden in folgendem Umfang:\n\n14\n\nIm Monat Stundenzahl\n\n15\n\nSeptember 1999 2\n\n16\n\nDezember 1999 3\n\n17\n\nJuni 2000 3\n\n18\n\nOktober 2000 3\n\n19\n\nDezember 2000 1\n\n20\n\nJanuar 2001 1\n\n21\n\nApril 2001 1\n\n22\n\nMai 2001 3\n\n23\n\nOktober 2001 3\n\n24\n\nNovember 2001 3\n\n25\n\nDezember 2001 3\n\n26\n\nFebruar 2002 1\n\n27\n\nApril 2002 1\n\n28\n\nNovember 2002 2\n\n29\n\nDezember 2002 3\n\n30\n\nJuli 2003 2\n\n31\n\nOktober 2003 2\n\n32\n\nFebruar 2004 1\n\n33\n\nMärz 2004 1\n\n34\n\nApril 2004 1\n\n35\n\nJuni 2004 2\n\n36\n\nJuli 2004 2\n\n37\n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 2000, 14. März und 1. Dezember 2004 beantragte die \nKlägerin für diese Stunden eine zeitanteilige Besoldung aus ihrer Besoldungsgruppe. Sie \nverwies u.a. auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. April 1999 - 5 AZR \n200/98 -. \n\n38\n\nDie Bezirksregierung E. lehnte diese Anträge mit Bescheiden vom 18. Oktober 2000, \n23. März 2004 und 27. Januar 2005 ab. Sie führte aus, der von der Klägerin über ihre \nindividuelle Pflichtstundenzahl hinaus erteilte Unterricht sei Mehrarbeit, die nicht mit \nregelmäßiger Arbeit gleichzusetzen sei. Eine Vergütung hierfür könne die Klägerin mangels \nÜberschreitung der Mindeststundenzahl nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung \n(MVergV) nicht beanspruchen. \n\n39\n\nDie Klägerin erhob jeweils Widerspruch. Sie trug vor, die Mindeststundenzahl \nbenachteilige ohne rechtfertigenden Grund teilzeitbeschäftigte Lehrer, weil sie für diese eine \ngrößere Belastung als für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte darstelle. Sie sei daher bei \nTeilzeitbeschäftigten in dem Verhältnis ihrer individuellen Pflichtstundenzahl zur \nPflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte herabzusetzen.\n\n40\n\nDie Bezirksregierung E. wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom \n18. Februar 2004, 3. Mai 2004 und 22. Februar 2005 zurück.\n\n41\n\nAm 4. März 2004 hat die Klägerin Klage auf zeitanteilige Besoldung für die zusätzlichen \nUnterrichtsstunden im Zeitraum von September 1999 bis Oktober 2000 erhoben. Sie hat die \nKlage am 13. Mai 2004 auf den in dem Zeitraum von Dezember 2000 bis Juli 2003 zusätzlich \nerteilten Unterricht und am 3. März 2005 auf die Mehrstunden in dem Zeitraum von Oktober \n2003 bis Juli 2004 erweitert.\n\n42\n\nSie hat auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - verwiesen und \nausgeführt, sie erhalte für dieselbe Zahl von Unterrichtsstunden ein geringeres Entgelt als eine \nvollzeitbeschäftigte Lehrkraft, weil die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV nicht die \nHöhe der anteiligen Besoldung erreiche. Hierin liege ein Verstoß gegen den \nEntgeltgleichheitsgrundsatz aus Art. 141 EG-Vertrag (EGV). \n\n43\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n44\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 18. \nOktober 2000, vom 23. März 2004 und vom 27. Januar 2005 sowie der \nWiderspruchsbescheide vom 18. Februar 2004, vom 3. Mai 2004 und vom 22. Februar 2005 \nzu verpflichten, ihr - der Klägerin - für die in dem Zeitraum von September 1999 bis Juli 2004 \ngeleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 44 Unterrichtsstunden anteilige Besoldung \naus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren.\n\n45\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n46\n\n die Klage abzuweisen.\n\n47\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat das beklagte Land mit Urteil vom 18. Mai 2005 unter \nteilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin \nMehrarbeitsvergütung für die in den Monaten September und Dezember 1999, Juni und \nOktober 2000, Mai, Oktober, November und Dezember 2001, November und Dezember \n2002, Juli und Oktober 2003 sowie Juni und Juli 2004 zusätzlich geleisteten \nUnterrichtsstunden zu gewähren und dabei den Stundensatz zu Grunde zu legen, der sich in \ndem jeweiligen Monat für eine gleich alte vollzeitbeschäftigte Inhaberin eines Lehramtes \nderselben Besoldungsgruppe an einer Realschule als Besoldung errechne. Im Übrigen hat es \ndie Klage abgewiesen. Die MVergV sei im vorliegenden Fall einschlägig. Die in den §§ 3 \nAbs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV festgelegte Mindeststundenzahl sei jedoch unanwendbar, weil \nsie gegen Art. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen \nGemeinschaften (Richtlinie 75/117/EWG) verstoße. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte würden \nhierdurch benachteiligt, weil eine Mehrarbeit von drei Stunden für sie eine relativ größere \nBelastung darstelle als für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Die Mindeststundenzahl sei daher \nfür Teilzeitbeschäftigte in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Umfang der \nTeilzeitbeschäftigung zu der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bei \nVollzeitbeschäftigung stehe. Das hiernach erforderliche Maß an Mehrarbeit habe die Klägerin \nin den im Tenor aufgeführten Monaten erreicht und in den von der Klageabweisung im \nÜbrigen betroffenen Monaten unterschritten. Die Höhe der zu zahlenden \nMehrarbeitsvergütung bestimme sich nicht nach den in § 4 MVergV bestimmten \nStundensätzen, weil dies eine Art. 141 EGV und der Richtlinie 75/117/EWG widersprechende \nUngleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften zur \nFolge hätte. Zugrunde zu legen sei der höhere Stundensatz für einen vollzeitbeschäftigten \nRealschullehrer der Besoldungsgruppe A 13 BBesO.\n\n48\n\nGegen das dem beklagten Land am 13. Juni 2005 zugestellte Urteil hat dieses am 4. Juli \n2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 2. August 2006, dem \nbeklagten Land zugestellt am 8. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n49\n\nMit seiner am 7. September 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt \ndas beklagte Land vor, der Tenor des angefochtenen Urteils sei nicht vollstreckbar, weil sich \naus ihm nicht ergebe, dass die Zahlung der weiteren Mehrarbeitsvergütung unter Abzug der \nbereits geleisteten Mehrarbeitsvergütung zu erfolgen habe. Die Ungleichbehandlung von \nteilzeit- und vollzeitbeschäftigten Lehrkräften durch die sog. \"Bagatellgrenze\" der §§ 3 Abs. 1 \nNr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV sei durch das Gebot der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung \neines hohen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt, der bei einer gesonderten Berechnung der \nMindeststundengrenze in jedem Einzelfall entstehen würde. Die Vergütung für Mehrarbeit sei \nfür alle Beamten gleich hoch und führe daher nicht zu einer Ungleichbehandlung von \nTeilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Jedenfalls sei ein derart festgelegter \nStundensatz aus den gleichen Gründen gerechtfertigt wie die Bestimmung einer für alle \nBeamten geltenden Mindeststundenzahl.\n\n50\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n51\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n52\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n53\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n54\n\nSie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Die Berechnung der anteiligen \nBesoldung erfordere keinen besonderen Verwaltungsaufwand. Inwiefern sie zu einer \nRechtsunsicherheit führen könnte, sei nicht nachvollziehbar.\n\n55\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug \ngenommen. \n\n56\n\nII.\n\n57\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss \nnach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n58\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die Klage ist, soweit das Verwaltungsgericht ihr \nstattgegeben hat, zulässig und begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin für \ndie in dem Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Unterrichtsstunden - die bisher nicht \nvergütet worden sind - eine Vergütung unter Zugrundelegung des Stundensatzes zu zahlen, \nder sich in dem jeweiligen Monat für eine gleich alte vollzeitbeschäftigte Inhaberin eines \nLehramtes derselben Besoldungsgruppe an einer Realschule als Besoldung je \nUnterrichtsstunde errechnet. Der Anspruch auf anteilige Besoldung folgt aus den Regelungen \ndes Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV, die zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das \ngemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit enthalten. Dieses Gebot, das eine \nunmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im \nVerhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen \nBeamten aufgrund des Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen. \n\n59\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -, und \nEuropäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C -300/06 -. \n\n60\n\nEine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist beispielsweise \nanzunehmen, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch \ndie Regelung aber erheblich mehr Angehörige des einen Geschlechts tatsächlich nachteilig \nbetroffen werden als des anderen. Dies kann etwa bei nachteiligen Regelungen für \nTeilzeitbeschäftigte gelten, wenn in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zur \nGruppe der Vollzeitbeschäftigten der Anteil des einen Geschlechts erheblich überwiegt. Unter \ndiesen Voraussetzungen liegt eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts \nimmer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund \neines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung \nhöher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung nicht durch \nFaktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des \nGeschlechts zu tun haben. \n\n61\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - C -300/06 -, vom 15. Dezember 1994 - Rs. \nC-399/92 u.a. -, Slg. 1994 I-5727, und vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, \n3020.\n\n62\n\nDie Prüfung einer Ungleichbehandlung beschränkt sich nicht auf einen gesonderten \nVergleich der Entgeltbestandteile Besoldung und Mehrarbeitsvergütung. Entscheidender \nVergleichsmaßstab ist vielmehr die Vergütung für die insgesamt geleisteten \nUnterrichtsstunden. Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte \nLehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines \nvollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet. \n\n63\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom 13. \nMärz 2008, a.a.O.\n\n64\n\nNach diesen Grundsätzen sind die hier streitigen zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden \nnicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 MVergV, sondern im Wege anteiliger Besoldung zu \nvergüten. Die Arbeitszeit der Klägerin überschritt in den im Tenor des angefochtenen Urteils \naufgeführten Monaten unter Einschluss der streitbetroffenen Unterrichtsstunden die reguläre \nArbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers nicht.\n\n65\n\nDer Senat geht davon aus, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten \nLehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der \nvollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und \nentspricht der Lebenserfahrung. \n\n66\n\nEine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung teilzeitbeschäftigter \nLehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ist nicht erkennbar.\n\n67\n\nBei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung des einen Geschlechts \ngerechtfertigt ist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der \nGleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch das eine Geschlecht stärker \nbetrifft, einander gegenüberzustellen und zu gewichten.\n\n68\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl 2004, 104.\n\n69\n\nDem Interesse an der Gleichbehandlung steht hier kein gleich gewichtiger Zweck \ngegenüber. Er ergibt sich insbesondere nicht aus den vom beklagten Land geltend gemachten \nGründen der Verwaltungsvereinfachung. Die individuelle Berechnung des für die anteilige \nBesoldung jeweils maßgeblichen Stundensatzes erfordert keinen wesentlichen \nVerwaltungsaufwand. Er geht über den Aufwand nicht hinaus, der beispielsweise mit der \nBerechnung der Besoldung bei erstmaliger Bewilligung oder Änderung des Umfangs von \nTeilzeitbeschäftigung einhergeht. In beiden Fällen muss die Anzahl der insgesamt geleisteten \nUnterrichtsstunden lediglich ins Verhältnis zu der Pflichtstundenzahl eines vergleichbaren \nvollzeitbeschäftigten Lehrers gesetzt werden. Selbst wenn ein Interesse an der Vermeidung \neines höheren Verwaltungsaufwands unterstellt würde, ließe sich damit der Umfang der \nSchlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften - die anteilige Besoldung je \nUnterrichtsstunde beträgt im Verhältnis zur Mehrarbeitsvergütung etwa 150 % - nicht \nrechtfertigen. \n\n70\n\nDer ferner angeführte Gesichtspunkt der Rechtsklarheit rechtfertigt die \nUngleichbehandlung ebenfalls nicht. Weshalb die Gewährung einer anteiligen Besoldung für \nzusätzlich zum Teilzeitdeputat geleistete Unterrichtsstunden zu Unklarheiten führen soll, hat \ndas beklagte Land weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.\n\n71\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts hat unmittelbar zur Folge, dass \ndie Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen Anspruch auf das Entgelt gegen ihren \nArbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten Geschlecht gewährt hat.\n\n72\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil \nvom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. \nJuni 2003, a.a.O.\n\n73\n\nDer Anspruch auf anteilige Besoldung setzt nicht voraus, dass die Grenze von drei \nUnterrichtsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV oder eine \nproportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte \nMindeststundengrenze überschritten wird. Die Anwendung einer solchen \"Bagatellgrenze\" \nauf Stunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrer über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der \nregulären Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer leisten, würde ebenfalls gegen den \nEntgeltgleichheitsgrundsatz verstoßen. Sie hätte zur Folge, dass die betroffenen \nteilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden eine \ngeringere Vergütung erhielten als die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Eine Rechtfertigung \nfür diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte verpflichtet sind, in \ngewissem Umfang über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu tun \n(§ 78 a Abs. 1 LBG). Diese Begründung trägt hier nicht, weil die Mehrarbeit \nteilzeitbeschäftigter Lehrkräfte aufgrund der dargelegten europarechtlichen Vorgaben dem \nDienst vollzeitbeschäftigter Lehrer innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gleichzusetzen \nist.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n75\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-10/6-a-2446-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-10/6-a-2446-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251515","retrieved":"2026-07-09 02:14:32.213592+00:00"}}