{"status":"available","doknr":"OLD251543","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0909.6A3902.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"6 A 3902/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angegriffene Beurteilung des \nKlägers vom 6. Juli 2005 nicht an Rechtsfehlern leide. Die am Beurteilungsverfahren \nbeteiligten Beamten, insbesondere der Schulleiter am Berufskolleg X. A. und \nder LRSD Dr. S. , seien nicht befangen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass \nsich der Leistungsbericht des Schulleiters und die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht \nnur auf die Tätigkeiten während der Erprobungszeit bezögen. Die eigenen \nunterrichtlichen Tätigkeiten des Klägers am Berufskolleg HSK und am Berufskolleg \nX. seien mit den Ausführungen in der Beurteilung hinreichend berücksichtigt \nworden. Maßgeblich seien mit Blick auf die hier zu beurteilende Eignung für das Amt \neines stellvertretenden Schulleiters ohnehin die Leistungen bei der Bewältigung der \nmit diesem Amt zusammenhängenden Leitungsaufgaben. Dass die Überprüfung der \nFähigkeit zur Bewertung fremden Unterrichts erst nach Ablauf der Erprobungszeit \nstattgefunden habe, sei hier rechtlich unbedenklich, weil dies mangels vorheriger \nFeststellungen zwingend gewesen sei. Die Beurteilung beruhe schließlich nicht auf \neinem falschen Sachverhalt. Fehler bei der Erstellung von Vertretungsplänen habe \nder Kläger selbst eingeräumt. Ebenso seien nach der Überzeugung der Kammer \nStatistikfehler vorgekommen.\n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen, es sei rechtsfehlerhaft, bei der Beurteilung nur die \nneunmonatige Erprobungszeit in den Blick zu nehmen, ist nicht geeignet, dem \nBegehren des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Denn eine solche Beschränkung des \nBeurteilungszeitraums folgt regelmäßig aus der Zweckrichtung der - hier neun \nMonate dauernden - Erprobungszeit, in der die Eignung des Beamten für den \nprobeweise übertragenen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll \n(vgl. § 10 Abs. 4 LVO NRW). Das schließt nicht aus, dass - zumal angesichts der \nbesonderen Umstände des Falles - auch aus späteren Erkenntnissen \nSchlussfolgerungen hergeleitet werden, die Eingang in die Beurteilung finden \nkönnen. \n\n6\n\nDie Einwände des Klägers hinsichtlich der nach seiner Auffassung nicht \ngenügenden Berücksichtigung der unterrichtlichen Tätigkeit greifen ebenfalls nicht \ndurch. Maßgeblich für die Eignung für das Beförderungsamt eines stellvertretenden \nSchulleiters sind die Leistungen und Fähigkeiten im Bereich von Personalführung \nund Schulmanagement (vgl. im einzelnen Ziffern 4.3.2 und 4.9 der Richtlinien für die \ndienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an \nöffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, \nJugend und Kinder vom 2. Januar 2003). Gerade durch diese Anforderungen \nunterscheidet sich das angestrebte Leitungsamt von dem bis dahin wahrgenommen, \nin erster Linie durch die Erteilung von Unterricht geprägten Amt des Oberstudienrats. \nAus den vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung angeführten \nSenatsentscheidungen, die rechtlich anders gelagerte Konkurrentenstreitigkeiten um \nein Schulleitungsamt betreffen, folgt nichts anderes. In solchen Streitsachen ist es \nsachgerecht, bei der vorzunehmenden Bestenauslese - wenn bislang noch kein \nLeitungsamt wahrgenommen wurde - maßgeblich auch auf die Unterrichtsleistungen \nabzustellen. Diese Erwägungen sind jedoch nicht auf die Beurteilung der Erprobung \nübertragbar, weil Beurteilungsmaßstab gerade die den höherbewerteten \nDienstposten prägenden Aufgaben sind.\n\n7\n\nSoweit die Bewertung der Leistungen im Bereich Organisation und Verwaltung \nunter anderem darauf beruht, dass der Kläger fehlerhafte Vertretungspläne erstellt \nhabe, sind im Zulassungsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden, dass \ndie Beurteilung in diesem Zusammenhang von einem unzutreffenden Sachverhalt \nausgeht. Der Kläger räumt selbst ein, dass es bei der Vertretung zu Problemen \ngekommen sei. Die Ursache dafür sei, dass in den Unterrichtsplänen tatsächlich \nnicht existierende Klassen geführt worden seien. Bei Abwesenheit eines für diese \nKlassen \"eingeteilten\" Lehrers habe dann der von ihm zur Vertretung eingesetzte \nLehrer vor einer leeren Klasse gestanden. Der Schulleiter hat allerdings in seiner \nStellungnahme vom 15. Dezember 2005 umfassend und nachvollziehbar dargelegt, \ndass die betreffenden Klassen für Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis \neingerichtet würden, die vom Maßnahmeträger erst nach einer Vorbereitung \nübermittelt und nur begrenzte Zeit - meist neun Monate - gefördert würden. Der \nUnterricht beginne daher in den meisten Klassen erst nach den Herbstferien. Um ein \nvollständiges Bild über den Einsatz der Lehrkräfte und den Raumbedarf zu \nbekommen, würden diese Klassen allerdings bereits bei der Stundenplanerstellung \nvor Schuljahresbeginn berücksichtigt. Angesichts dessen ist für \"skandalöse \nMauscheleien\", infolge derer dem Kläger die aufgetretenen Fehler nicht angelastet \nwerden könnten, nichts ersichtlich.\n\n8\n\nVergleichbares gilt für die in der Beurteilung angeführte fehlerhafte Erstellung der \nSchulstatistik. Es ist auch unter Berücksichtigung des \nBerufungszulassungsvorbringens nicht anzunehmen, dass der offenbar in den \nVorjahren bei der Statistik verfolgte Ansatz nicht haltbar war. Vielmehr hat auch das \nMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem \nAntwortschreiben vom 7. Juli 2006 auf die Eingabe des Klägers mit Blick auf die \nspeziellen Bedingungen der Klassen für Schüler ohne Berufsausbildungsvertrag \nkeinen Handlungsbedarf gesehen. \n\n9\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n10\n\nDies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden.\n\n11\n\nDies ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n12\n\nDie Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n13\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, \nwarum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr \nBedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n14\n\nDer Kläger hat mit dem Vortrag, es sei zu klären, \"an welchen Parametern \nBeurteilungen zu orientieren sind, die sich auf die Erprobung beziehungsweise die \nBewährung während der Erprobung beziehen\", schon keine hinreichend konkrete, \neiner Klärung im Berufungsverfahren zugängliche Rechtsfrage aufgeworfen. \nUnabhängig davon hat er nicht aufgezeigt, weshalb die von ihm aufgeworfene Frage \nfür klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird und aus welchen \nGründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-09/6-a-3902-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-09/6-a-3902-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251543","retrieved":"2026-07-09 02:14:35.265359+00:00"}}