{"status":"available","doknr":"OLD251542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0909.6A3901.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"6 A 3901/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Bezirksregierung B. die \nÜbertragung des Dienstpostens eines stellvertretenden Schulleiters am Berufskolleg \nX. an den Kläger mit Bescheid vom 12. August 2005 rechtsfehlerfrei rückgängig \ngemacht habe. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Regelungen \nin § 25 Abs. 3 LBG NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 4 LVO NRW bestünden nicht. \nDie angefochtene Maßnahme leide nicht unter Verfahrensfehlern. Der \npersonalvertretungsrechtliche Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 4 \nLPVG NRW sei nicht gegeben, wenn - wie hier - dem Beamten seinem \nstatusrechtlichen Amt entsprechende Aufgaben übertragen würden, nachdem er \nprobeweise Dienstaufgaben eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt \nwahrgenommen habe. Auch materiellrechtlich seien keine Fehler ersichtlich. Die zu \nGrunde liegende Beurteilung weise, wie das Urteil in dem Verfahren - 2 K 3055/05 - \nzeige, keine Rechtsfehler auf. Aus dem Beurteilungsergebnis \"Die Leistungen \nentsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen\" folge nicht zwingend die \nEignung des Klägers für den höher bewerteten Dienstposten eines stellvertretenden \nSchulleiters, weil das noch anforderungsgerechte Gesamturteil maßgeblich auf den \nFachkenntnissen und Leistungen als Lehrer beruhe.\n\n5\n\nDie vom Kläger hinsichtlich der Übertragung von leitenden Funktionen auf Zeit \nund auf Probe (vgl. §§ 25 a und 25 b LBG NRW) erhobenen verfassungsrechtlichen \nBedenken sind schon deswegen ohne Belang, weil Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens die davon zu unterscheidende Übertragung eines Dienstpostens zum \nZweck der Erprobung (vgl. § 10 Abs. 4 LVO NRW) beziehungsweise die Entziehung \neines solchen Dienstpostens ist. Die zur Übertragung von Führungsämtern auf Zeit \nund auf Probe angestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen, insbesondere die \nVereinbarkeit mit dem Lebenszeitprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), sind auf die Erprobung \nnicht übertragbar. Vielmehr geht auch das Bundesverfassungsgericht in der vom \nKläger zur Begründung angeführten Entscheidung vom 28. Mai 2008 davon aus, \ndass gerade die Erprobungszeit auf dem höher bewerteten Dienstposten gemäß § \n10 Abs. 4 LVO NRW ein geeignetes, mit dem Lebenszeitprinzip im Einklang \nstehendes Instrument darstellt, um die Eignung eines Beamten für eine \nFührungsposition zu überprüfen.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, IÖD 2008, 158.\n\n7\n\nDas Zulassungsvorbringen ist ferner nicht geeignet, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, es habe keiner Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 \nAbs. 1 Nr. 4 LPVG NRW bedurft, in Frage zu stellen. Allein mit Hinweis darauf, dass \nes sich um einen actus contrarius zu in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts anerkannten \nMitbestimmungstatbeständen handele, sind ernstliche Zweifel an der \nerstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Die zum gegenteiligen Ergebnis \nführenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zweckbestimmung einer \ninsoweit vergleichbaren Mitbestimmungsregelung in dem Beschluss vom 12. März \n1990 - 6 P 32.87 -, auf den sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung \ngestützt hat, werden damit nicht in Zweifel gezogen. \n\n8\n\nDie vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen seine Beurteilung vom 6. Juli \n2005, die Grundlage für die hier streitgegenständliche Entziehung des \nBeförderungsdienstpostens war, greifen nicht durch. Insoweit wird auf die Gründe \ndes Beschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren - 6 A 3902/06 - verwiesen.\n\n9\n\nDie angegriffene Entziehung des Beförderungsdienstpostens ist schließlich nicht \ndeswegen rechtsfehlerhaft, weil nach dem Gesamtergebnis der Beurteilung vom \n6. Juli 2005 die Leistungen des Klägers \"im Allgemeinen noch den Anforderungen \nentsprechen\". Bei der Einschätzung der Eignung des Beamten für das angestrebte \nBeförderungsamt steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur auf die Einhaltung seiner \nGrenzen überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Eine rechtlich unzulässige \nÜberschreitung dieses Einschätzungsspielraums ist auch unter Berücksichtigung des \nZulassungsvorbringens nicht anzunehmen. Es ist nicht sachwidrig, wenn der \nBeklagte bei der Entscheidung über die Eignung des Klägers für die dauerhafte \nÜbertragung des in Rede stehenden Leitungsamtes ausschlaggebend auf die bei der \nBewältigung von Führungsaufgaben gezeigten Leistungen abstellt. Denn gerade die \nim Amt eines stellvertretenden Schulleiters wahrzunehmenden Leitungs- und \nKoordinationsaufgaben unterscheiden sich maßgeblich von der das Amt eines \nOberstudienrates vornehmlich prägenden Erteilung von Unterricht. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass der Beklagte der Beurteilung in sachwidriger Weise entnommen hat, \ndass die bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben erbrachten Leistungen für die \ndauerhafte\n\n10\n\nÜbertragung des Leitungsamtes nicht ausreichend seien.\n\n11\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n12\n\nDies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden.\n\n13\n\nDies ist hier nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n14\n\nDie Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n15\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, \nwarum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr \nBedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n16\n\nMit dem Vorbringen, die \"Problematik des Entzugs eines \nBeförderungsdienstpostens\" sei rechtsgrundsätzlich zu klären, hat der Kläger schon \nkeine hinreichend konkrete, einer Klärung im Berufungsverfahren zugängliche \nRechtsfrage aufgeworfen. Unabhängig davon hat er nicht aufgezeigt, weshalb die \nvon ihm aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten wird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzukommen soll. Nichts anderes gilt für die weiteren vom Kläger nur allgemein \nformulierten Fragen, \"welches Mindest-Gesamturteil man benötigt, um als in der \nErprobungszeit geeignet zu gelten\" und \"ob ein Gesamturteil, wonach die Leistungen \nim Allgemeinen noch den Anforderungen entsprechen, ausreichend ist, um von \nBewährung auszugehen\".\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-09/6-a-3901-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-09/6-a-3901-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251542","retrieved":"2026-07-09 02:14:34.725375+00:00"}}