{"status":"available","doknr":"OLD251541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0909.5E1093.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"5 E 1093/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird unter Abänderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2005 der Streitwert für \ndas erstinstanzliche Verfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht \nerstattet.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Der Senat nimmt das Verfahren zum Anlass, die \nFestsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren über den Antrag des \nKlägers hinaus von Amts wegen auf den maßgeblichen Auffangstreitwert zu \nreduzieren.\n\n3\n\nIm Beschwerdeverfahren sind gemäß § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG die Vorschriften \ndes Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I \nS. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) - GKG \na. F. - anzuwenden. Das erstinstanzliche Verfahren, über dessen Streitwert zu \nentscheiden ist, ist eine Rechtsstreitigkeit, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig \ngeworden ist. Dass die Beschwerde erst nach diesem Zeitpunkt erhoben worden ist, \nist unschädlich. Die Einschränkung des § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG, nach der die \nAnwendbarkeit alten Rechts nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel gilt, das nach \ndem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, ist nicht einschlägig. \"Rechtsmittel\" im Sinn \ndieser Vorschrift sind nämlich nur Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch im \nGerichtskostengesetz geregelte Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder \nden Kostenansatz. Das ergibt sich aus dem von der allgemeinen Übergangsvorschrift \ndes § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG abweichenden Wortlaut des § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG \nund aus dem mit dieser Sonderregelung verfolgten Gesetzeszweck. Die auf dem \nKostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) beruhenden \nÄnderungen zur Besetzung des Gerichts, zur Höhe des Beschwerdewerts und zur \nAnfechtbarkeit der Beschwerdeentscheidung finden somit bei \"Altfällen\" auch dann \nkeine Anwendung, wenn der Rechtsbehelf nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden \nist.\n\n4\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - 1 C 05.151 -, NVwZ-RR 2006, \n150; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 233/05 -, FamRZ 2006, 1107; siehe \nauch BT-Drs. 15/1971, S. 158, zu § 72.\n\n5\n\nDer Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger in diesem \nVerfahren nicht anwaltlich vertreten ist. Für die Streitwertbeschwerde bestimmen \n§§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 5 Abs. 5 GKG a. F., dass es der Mitwirkung eines \nBevollmächtigten nicht bedarf. Diese speziellen Vorschriften gehen der allgemeinen \nRegelung des § 67 VwGO über den Vertretungszwang vor.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 - 7 E 227/02 - m.w.N.; BayVGH, \nBeschlüsse vom 12. November 2002 - 1 C 02.2136 -, NVwZ-RR 2003, 604, und vom \n13. Juni 2003 - 15 C 03.133 -, NVwZ-RR 2004, 158.\n\n7\n\nDaran hat auch die Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz zur \nNeuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) \nnichts geändert. Nach dessen Absatz 4 müssen sich die Beteiligten unter anderem \nvor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch \nProzessbevollmächtigte vertreten lassen. Hierbei handelt es sich wie bei der \nVorgängerfassung in § 67 Abs. 1 VwGO a. F. um eine allgemeine Bestimmung, die \ngegenüber den Spezialregelungen über die kostenrechtliche Beschwerde keinen \nAnwendungsvorrang genießt. Die Vertretung in kostenrechtlichen Verfahren ist auch \nnach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes \ndurch eine eigenständige Regelung im Gerichtskostengesetz gesondert geregelt, \nund das Verfahren ist wie bisher (vgl. dazu BT-Drs. 15/1971, S. 157) \nverfahrensrechtlich unabhängig ausgestaltet. Ein Vertretungszwang für \nkostenrechtliche Rechtsbehelfe kann sich bei dieser Regelungstechnik nur aus den \nBestimmungen des Gerichtskostengesetzes einschließlich etwaiger \nVerweisungsnormen ergeben, nicht aber unmittelbar aus der allgemeinen Vorschrift \ndes § 67 VwGO. \n\n8\n\nSoweit es in der Begründung zur Neufassung des § 67 VwGO durch das Gesetz \nzur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts heißt, künftig bestehe \nVertretungszwang auch für Streitwert- und Kostenbeschwerden (BT-Drs. 16/3655, \nS. 97), hat dies im Hinblick auf die unverändert fortbestehende Sonderregelung für \nkostenrechtliche Rechtsbehelfe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Im \nÜbrigen wird die hier vertretene Auslegung an anderer Stelle derselben \nGesetzesbegründung für die neue Rechtslage ausdrücklich bestätigt: Dort heißt es, \nein Anwaltszwang gelte in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) nicht, was durch \nden unveränderten § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG klar gestellt werde (BT-Drs. \n16/3655, S. 100). Nach dieser Vorschrift können kostenrechtliche Rechtsbehelfe - \nwie bereits nach den hier noch anwendbaren §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 3 Satz 1 \nGKG a. F. - wegen der entsprechenden Geltung von § 129 a ZPO zu Protokoll der \nGeschäftsstelle abgegeben werden. Für solche Prozesshandlungen sind gemäß der \nauch im Verwaltungsprozess wegen § 173 VwGO entsprechend anwendbaren \nRegelung in § 78 Abs. 5 ZPO die Vorschriften über den Vertretungszwang nicht \nanwendbar. \n\n9\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 26 C 05.3036 -, juris; Meissner, \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 67 Rn. 3; \nCzybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 67 Rn. 78; Hartmann, \nKostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 68 GKG Rn. 12.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund kann sich selbst nach neuer Rechtslage ein \nAnwaltszwang auch nicht aus der - hier wegen § 72 Nr. 1 GKG noch gar nicht \nanwendbaren - Vorschrift des § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG ergeben, wonach für die \nBevollmächtigung in kostenrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Regelungen der \nfür das zugrunde liegende Verfahren maßgeblichen Verfahrensordnung gelten. Da \nein Anwaltszwang nach Satz 1 nicht besteht, ist hiermit lediglich bestimmt, durch \nwelche Bevollmächtigten sich die Beteiligten im kostenrechtlichen Verfahren \nvertreten lassen können, ohne hierzu verpflichtet zu sein.\n\n11\n\nVgl. BT-Drs. 16/3655, S. 100.\n\n12\n\nDer Senat reduziert den Streitwert gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. von \nAmts wegen über den Antrag des Klägers hinaus auf 4.000,-- EUR. Der Streitwert ist \nnach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des \nKlägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. \nBietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist im \nKlageverfahren vom Auffangstreitwert auszugehen (§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG), \nder in dem nach § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt der \nKlageerhebung 4.000,-- EUR betrug. Diesen Auffangstreitwert zieht der Senat in \nständiger Rechtsprechung für presserechtliche Auskunftsansprüche heran. \n\n13\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2008 - 5 A 2794/05 - und vom 19. Februar \n2004 - 5 A 640/02 -.\n\n14\n\nWegen der streitgegenständlichen eng miteinander zusammenhängenden \nAuskunftsbegehren erscheint es nicht gerechtfertigt, den Auffangstreitwert doppelt \nanzusetzen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-09/5-e-1093-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-09/5-e-1093-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251541","retrieved":"2026-07-09 02:14:34.632555+00:00"}}