{"status":"available","doknr":"OLD251565","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0908.6B987.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-08","aktenzeichen":"6 B 987/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. \n4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die \nBesetzung der fünf freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 BBesO an der \nFachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen mit den Beigeladenen oder \nanderen Bewerbern nicht vorläufig hätte untersagen dürfen.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der \nBeigeladenen rechtsfehlerhaft sei, weil die dieser Entscheidung sowie der Beurteilung des \nAntragstellers zugrunde gelegten Bestimmungen der Ziffer 4.6 Satz 2 und Ziffer 10.4 der \nBeurteilungs- und Auswahlrichtlinien für Dozentinnen und Dozenten an der FHöV NRW \n(BRL FHöV) nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 1 LBG NRW stünden. \nDa nach diesen Bestimmungen für das Gesamtergebnis der Beurteilung und die Aufnahme in \ndie Beförderungsrangliste beziehungsweise den dort eingenommenen Rangplatz (nur) die \nPunktzahl der Leistungsbewertung ausschlaggebend sei, komme dem Kriterium der \nBefähigung bei der Auswahlentscheidung in rechtlich nicht haltbarer Weise keine Bedeutung \n(mehr) zu.\n\n4\n\nDas Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Die \nAntragsgegnerin meint, aus Ziffer 4.6 Satz 1 BRL, wonach sich das Gesamtergebnis aus dem \nErgebnis der Leistungskriterien und den Befähigungsmerkmalen zusammensetze, ergebe sich, \ndass die Befähigung hinreichend Eingang in die Gesamtbeurteilung finde. Soweit Ziffer 4.6 \nSatz 2 BRL die Punktzahl der Leistungsbewertung für ausschlaggebend erkläre, werde damit \nlediglich eine Gewichtung dahingehend getroffen, dass das durch die Leistung maßgeblich \n(vor)geprägte Gesamtergebnis nur bei deutlichen Abweichungen vom Befähigungsbild \nbeeinflusst werde. Mit der Beförderung sei kein andere Befähigungen voraussetzender \nAufgabenwechsel verbunden, so dass die in der Vergangenheit gezeigte Leistung maßgeblich \nfür die Entscheidung sei, wer das Beförderungsamt am besten ausfüllen könne.\n\n5\n\nEine solche Berücksichtigung der Befähigung des Beamten bei der Ermittlung des \nGesamtergebnisses der Beurteilung beziehungsweise der Beförderungsauswahl findet in den \nBRL FHöV keine Grundlage und ist auch sonst rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Zutreffend \nist zwar, dass sich nach Ziffer 4.6 Satz 1 BRL FHöV \"das Gesamtergebnis ... aus dem \nErgebnis der Leistungskriterien und den Befähigungsmerkmalen\" zusammensetzt. Die \nRegelung der Ziffer 4.6 Satz 2 BRL FHöV, die die Vorgehensweise bei der Bildung des \nGesamtergebnisses konkretisiert, schreibt jedoch eindeutig vor, dass \"die Punktzahl der \nLeistungsbewertung ... ausschlaggebend\" ist. Eine Herauf- oder Herabsetzung oder \nanderweitige Modifizierung der das Gesamtergebnis bildenden Punktzahl der \nLeistungsbewertung durch die Befähigungsmerkmale ist an keiner Stelle vorgesehen. Das \nselbe gilt für die Erstellung der Beförderungsrangliste nach Ziffer 4.10 BRL FHöV, für die \nallein der nach Ziffer 4.6 ermittelte Punktwert maßgeblich ist, der mit der Punktzahl der \nLeistungsbewertung identisch ist. Auch der Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin ist \ninsoweit nicht weiterführend. Er erschöpft sich in der nicht näher konkretisierten Behauptung, \ndass deutliche Abweichungen im Befähigungsbild die Gesamtnote der Beurteilung \nbeeinflussen könnten. Unabhängig davon, dass eine solche Berücksichtigung des \nBefähigungsbildes - wie dargestellt - in den BRL FHöV gerade keinen Niederschlag gefunden \nhat, lässt sich auch dem Beschwerdevorbringen kein Konzept entnehmen, in welcher Weise \ndie in Buchstaben (A bis D) angegebenen Ausprägungsgrade der Befähigungsmerkmale und \ndie mit einer Punktzahl (1 bis 7) bemessene Leistungsbewertung in einer Gesamtnote \nzusammengeführt werden könnten.\n\n6\n\nDie Auffassung der Antragsgegnerin, die Auswahlentscheidung dürfe mangels eines \nbeförderungsbedingten Aufgabenwechsels zulässigerweise (allein) ausschlaggebend auf die in \nder Vergangenheit gezeigten Leistungen gestützt werden, steht im Widerspruch zu Art. 33 \nAbs. 2 GG, der bei der Beförderungsentscheidung unter anderem die Berücksichtigung der \nBefähigung des Beamten verlangt. Unabhängig davon ist auch unter Beachtung der von der \nAntragsgegnerin aufgezeigten Besonderheiten der hier streitigen Beförderungsentscheidungen \nnicht davon auszugehen, dass allein die Leistungsbeurteilung hinreichend Aufschluss über die \nEignung des Bewerbers für das Beförderungsamt gibt. Auch wenn mit der Beförderung kein \nAufgabenwechsel verbunden ist, lässt der Ausprägungsgrad der Befähigungsmerkmale \nSchlüsse auf das künftige Entwicklungspotential des Beamten in dem gleichbleibenden \nAufgabenbereich und damit auf die Eignung für die Beförderungsstelle zu. Davon gehen im \nGrundsatz an sich auch die BRL FHöV aus, die in Ziffer 3.2 und Ziffer 4.3 eine differenzierte \nBewertung der Befähigungsmerkmale vorsehen, diese dann aber - systemwidrig - weder in \ndas Gesamtergebnis der Beurteilung noch in die Auswahlentscheidung einfließen lassen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keine \nAnträge gestellt und sich daher nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt haben.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-08/6-b-987-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-08/6-b-987-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251565","retrieved":"2026-07-09 02:14:37.133297+00:00"}}