{"status":"available","doknr":"OLD251567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0908.1B910.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-08","aktenzeichen":"1 B 910/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die nunmehr \nnach A 12 BBesO bewertete Stelle des Geschäftsstellenleiters der ARGE ME-aktiv für die \nGeschäftsstelle I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der \nAntragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des (Beschwerde-) \nGerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDie Kosten des Verfahrens für den ersten Rechtszug trägt die Antragsgegnerin voll; die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind (bleiben) nicht erstattungsfähig. Die \nGerichtskosten für den zweiten Rechtszug tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene je \nzur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen diese für das Beschwerdeverfahren jeweils \nselbst. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses geht, rechtfertigen es, dem im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin \nweiterverfolgten Antrag erster Instanz - in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung - zu \nentsprechen. Die Antragstellerin hat hiermit für die begehrte einstweilige Anordnung einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund steht mit Blick auf die \numgehend beabsichtigte Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle \n(Beförderungsdienstposten) mit dem Beigeladenen ohnehin - und zu Recht - außer Streit.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit folgender Begründung \nabgelehnt: Da die Antragstellerin in fachlicher Hinsicht schon das Anforderungsprofil der \nausgeschriebenen Stelle nicht erfülle, habe sie in ein Auswahlverfahren im engeren Sinne \nnicht einbezogen werden müssen. Dem in den Akten enthaltenen Fragenkatalog zufolge habe \ndas am 15. April 2008 durchgeführte standardisierte Auswahlgespräch nicht der Auswahl \nunter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern gedient, sondern vorrangig der \nBestätigung der sich aus anderweitigen Erkenntnisquellen ergebenden Tatsachen hinsichtlich \nder Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Anforderungsprofils. Von den dort geforderten \nQualifikationsmerkmalen verfüge die Antragstellerin jedenfalls nicht über fundierte \nKenntnisse des regionalen Arbeitsmarktes. In ihrer bisherigen dienstlichen Tätigkeit könne sie \nsolche Kenntnisse - anders als der Beigeladene - nicht erworben haben. Die von ihr \nbehaupteten, nicht näher substanziierten Grundkenntnisse seien diesem Erfordernis nicht \ngleichwertig. Das unter Berücksichtigung des organisatorischen Ermessens des Dienstherrn \nobjektiv nicht zu beanstandende Anforderungsprofil des in Rede stehenden \nBeförderungsdienstpostens sei auch zu keiner Zeit geändert worden. Die von der \nAntragstellerin gerügten Mängel des Besetzungsverfahrens könnten schließlich auch \ndeswegen ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Antragsgegnerin über die \nfragliche Stelle nicht allein, sondern nur \"in Abstimmung\" mit dem Geschäftsführer der \nbetroffenen Arbeitsgemeinschaft, der B. N. -aktiv, verfügen könne. Jener habe aber allein \ndie Bewerbung des Beigeladenen unterstützt und sich ausdrücklich gegen die Antragstellerin \nausgesprochen. \n\n5\n\nDie Beschwerde hat hiergegen (sinngemäß) unter anderem eingewandt: Es sei nicht \nnachvollziehbar, dass und im Hinblick worauf die Antragstellerin schon aufgrund des der \nStellenausschreibung zugehörigen Anforderungsprofils durch die Antragsgegnerin aus dem \nKreis der in eine nähere Auswahl einzubeziehenden Bewerber ausgeschieden worden sei. Bei \nNichterfüllung des Anforderungsprofils hätte nämlich ein Auswahlgespräch unter Beteiligung \nder Antragstellerin erst gar nicht stattfinden müssen, auch nicht - wie das Verwaltungsgericht \nmeine - zur näheren Überprüfung der fachlichen Qualifikation. Stattdessen habe sich das \nVerwaltungsgericht unzulässigerweise selbst eine Wertung darüber angemaßt, aus welchen \nkonkreten Sachgründen die Antragstellerin für die Stelle nicht in Betracht komme. Die \ndemgegenüber maßgeblichen Gründe bzw. Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin seien \nnach der Aktenlage nicht ansatzweise zu erkennen. Folglich werde die streitige \nAuswahlentscheidung den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \naufgestellten Anforderungen an das Verfahren und namentlich eine ordnungsgemäße \nBegründung nicht gerecht. Was die vom Verwaltungsgericht zusätzlich angeführte \nAbstimmung der Antragsgegnerin mit dem Geschäftsführer der B. N. -aktiv betreffe, \nkönne dies im Ergebnis nicht dazu führen, dass deswegen die Grundsätze der Bestenauslese \nnach Art. 33 Abs. 2 GG unbeachtet bleiben dürften. Ggf. müsse das angerufene Gericht diese \nAbstimmung ersetzen. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde, die nachfolgend \nvom Senat näher dargestellten Gründe, welche zum Erfolg des Rechtsmittels der \nAntragstellerin führen, in ihrem Kern hinreichend zu erfassen und die Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung zugleich durchgreifend zu erschüttern.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es nach den vorliegenden \nErkenntnissen an einer tragfähigen Grundlage dafür, die Antragstellerin schon auf der Stufe \ndes (konstitutiven) Anforderungsprofils aus dem weiteren Auswahl- und Besetzungsverfahren \num die streitige Stelle auszuschließen. Soweit die Antragsgegnerin sich entsprechend \nverhalten haben sollte (was aber eher unklar ist), ergäbe sich bereits hieraus ein zu Gunsten \nder Antragstellerin durchgreifender Rechtsfehler. Soweit die Antragsgegnerin hingegen \nzumindest unter dem Aspekt der Eignung für den streitigen Beförderungsdienstposten in \neinen weitergehenden, ggf. umfassenden Bewerbervergleich eingetreten sein sollte, hätte sie \ndem Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch unzureichend - und im \nErgebnis zu einer Rechtsverletzung führend - Rechnung getragen, dass sie die Gründe für den \nkonkreten Eignungsvergleich inhaltlich nicht genügend hat hervortreten lassen, namentlich \nweil sie nicht in brauchbarer, zumindest im Ansatz substanziierter Weise schriftlich fixiert \nworden sind. \n\n7\n\nDie genannten Fehler des vorliegenden Besetzungsverfahrens begründen eine Verletzung \ndes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich - so auch hier - \nsicherungsfähigen Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin als erfolglos \ngebliebene Bewerberin um einen nach den Grundsätzen der Bestenauslese im Sinne des Art. \n33 Abs. 2 GG zu vergebenden Dienstposten. Die Fehler sind nicht heilbar und auch unter dem \nGesichtspunkt der Fehlerkausalität (Möglichkeit der Auswahl des in Rede stehenden \nBewerbers bei fehlerfreier Entscheidung über seine Bewerbung) nicht irrelevant. Denn es \nlässt sich nicht feststellen, dass die Berwerbung der Antragstellerin aus fehlerunabhängigen \nGründen unberücksichtigt zu lassen gewesen wäre bzw. hätte erfolglos bleiben müssen.\n\n8\n\nIm Einzelnen gilt:\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss offenbar nicht hinreichend \nzwischen konstitutiven und nicht konstitutiven Bestandteilen von Anforderungsprofilen für \n(Beförderungs-)Dienstposten unterschieden. Diese Weichenstellung hat aber zugleich \nBedeutung für die Frage einer uneingeschränkten oder nur eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht, wie mit der Beschwerde gerügt, zu \nUnrecht eine eigenständige Vollkontrolle vorgenommen, ob die Antragstellerin die nach den \nBeschlussgründen in den Blick genommenen, zutreffenderweise als nicht konstitutiv zu \nbewertenden fachlichen Qualifikationsmerkmale erfüllt. Die diesbezüglichen Gewichtungs- \nund ggf. schon Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin, auf die es namentlich im \nZusammenhang mit nach dem Ausschreibungstext verbleibenden Wertungsspielräumen \nankommt, erweisen sich - soweit überhaupt erkennbar - als inhaltlich defizitär und gemessen \nan den geltenden rechtlichen Maßstäben vor allem nicht ausreichend \ndargetan/dokumentiert.\n\n10\n\nNach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats führt allein die Nichterfüllung \neines (zulässigerweise aufgestellten) sog. konstitutiven Anforderungsprofils notwendig zum \nunmittelbaren Ausscheiden des Betroffenen aus dem Bewerberfeld. Zugleich unterliegt die \nFrage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich solcher, d.h. \nkonstitutiver Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Als \n\"konstitutiv\" einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Eignungs- und \nBefähigungsprofils der - hier mittels Ausschreibung - angesprochenen Bewerber, welche zum \neinen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also \ninsbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, \nletztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht \nkonstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich \nnicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur \"erwünscht\" sind) oder die \nschon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder \nverneinend - festgestellt werden können. Bei Letzterem geht es um Merkmale, die sich erst \nauf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und \nBefähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige \nMerkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel \nin einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere \nEinschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung \nhaben, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil \nerfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im \nÜbrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen \nist. \n\n11\n\nVgl. zur Unterscheidung konstitutiver und nicht konstitutiver Anforderungsprofile auch \netwa schon Senatsbeschlüsse vom 17. April 2007 - 1 B 2232/06 -, vom 20. Juli 2006 - 1 B \n352/06 -, vom 25. Oktober 2004 - 1 B 1422/04 - und vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, \nNWVBl. 2004, 463; allgemein zur Bedeutung des Anforderungsprofils und seiner \nVerbindlichkeit für das weitere Auswahlverfahren: BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 \nA 3.00 -, BVerwGE 115, 58. \n\n12\n\nDies gilt unabhängig davon, dass der Dienstherr im Rahmen dieses weiteren \nAuswahlverfahrens nicht in jedem Falle gezwungen sein mag, einen Bewerber, dessen \nÜbereinstimmung mit einem nicht konstitutiven Anforderungsprofil der zweitgenannten \nAusprägung (begrifflicher Wertungsspielraum) er bezweifelt, in einen umfassenden, \nnamentlich auch die jeweils erbrachten dienstlichen Leistungen mit in den Blick nehmenden \nBewerbervergleich mit seinen sämtlichen Konkurrenten einzubeziehen. Zumindest muss er \naber - unter näherer Feststellung der jeweiligen Ausprägung des in Rede stehenden \nQualifikationsmerkmals und Bewertung dessen Gewichts für die Frage der (hier fachlichen) \nEignung - den oben angesprochenen Wertungsspielraum unter ggf. Heranziehung weiterer \nErkenntnisse (wie etwa aus einem standardisierten Auswahlgespräch) tatsächlich \nwahrnehmen und das Ergebnis dieser Bewertung mitsamt den dafür wesentlichen \nErwägungen angemessen dokumentieren. Wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben, hat \ndem die Antragsgegnerin hier nicht genügt.\n\n13\n\nVgl. allgemein zum Bestehen und Umfang von Dokumentationspflichten in \nStellenbesetzungsverfahren, namentlich bezogen auf standardisierte Auswahlgespräche, \nbereits Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05, juris, - und vom 19. Dezember \n2003 - 1 B 1972/03 -, wo allerdings noch von der späteren Nachholbarkeit der Verpflichtung \nausgegangen wurde.\n\n14\n\nDie vorstehend umschriebenen Grundsätze sind auf den konkreten Fall anwendbar, weil \nin dem interessierenden Zusammenhang allein - in diesem Sinne - nicht konstitutive \nBestandteile des Anforderungsprofils in Frage stehen. In dem Abschnitt \"Fachliche \nAnforderungen und Kenntnisse\" des der Ausschreibung beigefügten Anforderungsprofils ist \nu.a. das Merkmal \"Fundierte Kenntnisse des regionalen Arbeitsmarktes\" enthalten. \nNamentlich auf dieses Merkmal hat sich das Verwaltungsgericht für die von ihm \nangenommene Nichterfüllung des Anforderungsprofils durch die Antragstellerin tragend \ngestützt. Gemessen an den oben angeführten Abgrenzungskriterien handelt es sich bei diesem \nMerkmal um ein nicht konstitutives Element des Anforderungsprofils. Denn ob die \nbetreffenden Kenntnisse als \"fundiert\" eingestuft werden können, entzieht sich \n(weitestgehend) einer Feststellung des Gerichts anhand rein objektiver Kriterien. Solches lässt \nsich nämlich (wie auch bei den in weiteren Einzelmerkmalen des Anforderungsprofils \ngeforderten fundierten Kenntnissen des Controlling, der Personalführung) nicht ohne weiteres \nanhand standardisierter Vorgaben - wie z.B. des Nachweises durch ein bestimmtes \nTestergebnis - feststellen, sondern bedarf einer umfassenderen, dabei zugleich \nmaßstabbildenden fachspezifischen Wertung. Diese Bewertung vorzunehmen obliegt \n- jedenfalls bei wie hier fehlender weiterer Konkretisierung im schriftlichen \nAnforderungsprofil selbst - notwendigerweise dem Beurteilungsermessen des \nDienstherrn.\n\n15\n\nVgl. zum Begriff \"fundiert\" im gleichen Sinne bereits Senatsbeschluss vom 25. Oktober \n2004 - 1 B 1422/04 -.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin hat im Rahmen des schriftlichen Anforderungsprofils insbesondere \nkeine Konkretisierung dahin vorgenommen, dass die betreffenden \"fundierten Kenntnisse\" \nzwingend einen bestimmten fachlichen Vorlauf in beruflicher Hinsicht (und ggf. welchen) \nvoraussetzen. Soll Letzteres mit erfasst werden, so wird es üblicherweise dadurch \nverdeutlicht, dass neben Kenntnissen auch \"Erfahrungen\" in einem bestimmten Fachgebiet \nbzw. einer näher umschriebenen beruflichen bzw. dienstlichen Verwendung gefordert oder \ngewünscht werden. Das ist hier aber zumindest nicht ausdrücklich geschehen und insofern \nauch nicht näher spezifiziert worden. Infolgedessen hätte die in diesem Punkt inhaltlich \ngebotene Konkretisierung und Gewichtung des Anforderungsprofils - zugleich in Richtung \nauf eine vergleichende Gegenüberstellung mit dem fachlichen Eignungs- und \nBefähigungsprofil (u.a.) der Antragstellerin - im Rahmen des im Streit stehenden Auswahl- \nund Besetzungsverfahrens von der Antragsgegnerin geleistet werden müssen. Auch daran hat \nes indes gefehlt.\n\n17\n\nWelche rechtlichen Anforderungen in diesem Zusammenhang gelten, ergibt sich vor \nallem aus der von der Beschwerde mit in Bezug genommenen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts. Im Ausgangspunkt hat man sich dabei zu vergegenwärtigen, dass \ndie Festlegung der einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils für einen \nBeförderungsdienstposten zwar im Grundsatz in Ausübung organisatorischen Ermessens des \nDienstherrn erfolgt, dass jedoch dieses Ermessen an bestehende gesetzliche Vorgaben \ngebunden ist. Zu diesen Vorgaben zählen insbesondere die in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen \nGrundsätze der Bestenauslese (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung). Auf deren \nBeachtung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens kann sich die nähere Festlegung des \nAnforderungsprofils deswegen auswirken, weil sie ggf. eine Einengung des Kreises der \nchancenreichen Bewerber zur Folge hat. In vergleichbarer Weise kann sich dann aber auch \ndie fehlerhafte (weil etwa nicht nachvollziehbare) Anwendung eines an sich \nermessensfehlerfrei bestimmten Anforderungsprofils auf den \nBewerbungsverfahrensanspruchs hierdurch benachteiligter Bewerber auswirken. \n\n18\n\nVgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR \n2008, 162, sowie aus der Senatsrechtsprechung etwa Beschluss vom 29. Mai 2008 - 1 B 64/08 \n-.\n\n19\n\nDer insoweit gegebenen Betroffenheit einer sich letztlich aus Art. 33 Abs. 2 GG \nherleitenden Rechtsstellung ist nicht nur in der Sache Rechnung zu tragen, aus ihr ergeben \nsich vielmehr auch bereits Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das beschränkt sich \nnicht auf den formalen Aspekt, den unberücksichtigt gebliebenen Bewerbern rechtzeitig vor \nder Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers überhaupt durch eine Mitteilung Kenntnis \nvom Ausgang des Verfahrens zu geben. Vielmehr muss diese Mitteilung zugleich inhaltlich \nihren Zweck erfüllen können. Sie muss nämlich geeignet sein, den unterlegenen Bewerber in \ndie Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des \nDienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf \nfaire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen \nEilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Zumindest muss sich der Betroffene aber durch \neine ihm zusätzlich ermöglichte Einsichtnahme in die Verwaltungs- bzw. Personalakten die \nerforderliche Kenntnis von den maßgeblichen Auswahlerwägungen des Dienstherrn in dem \nfür das Betreiben eines Eilverfahrens notwendigen Umfang verschaffen können. Das schließt \ndie Verpflichtung des Dienstherrn ein, die maßgeblichen Auswahlerwägungen schon im \nRahmen des Verwaltungsverfahrens über die Stellenbesetzung schriftlich niederzulegen, also \nzu dokumentieren. Die Annahme, solches könne erstmals in einem verwaltungsgerichtlichen \nEilverfahren geschehen bzw. noch zu jenem Zeitpunkt dürften die die Auswahl tragenden \nGründe erst offengelegt werden, würde die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in \nunzumutbarer Weise mindern und ist daher nicht gerechtfertigt.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = DÖD \n2007, 279 = ZBR 2008, 169.\n\n21\n\nVorliegend hat die Antragsgegnerin nicht in dem vorstehenden Sinne form- und \nzeitgerecht sowie in der Sache nachvollziehbar begründet, unter welchen konkreten \nGesichtspunkten die Antragstellerin dem Anforderungsprofil für die im Streit stehende Stelle \nnicht genügt bzw. inwiefern sie unter Einbeziehung des Anforderungsprofils dem \nBeigeladenen im Rahmen eines (umfassenden) Eignungsvergleichs nachgeht. Die \nAntragsgegnerin hat vielmehr einen Eignungsvergleich der Bewerber, der an den in der \nAusschreibung gestellten Qualifikationsanforderungen orientiert war, nicht in für das Gericht \nnachvollziehbarer Weise selbst vorgenommen und/oder die hierfür wesentlichen \nGesichtspunkte nicht schriftlich dokumentiert. Das schließt die Erkenntnisse ein, die in den \nam 15. April 2008 mit den Bewerbern geführten Gesprächen gewonnenen worden sind.\n\n22\n\nEine (gesonderte) \"Konkurrentenmitteilung\", d.h. schriftliche Unterrichtung der \nAntragstellerin (in ihrer Rechtsstellung als Bewerberin) über den Ausgang des \nBesetzungsverfahrens, ist hier soweit ersichtlich nicht erfolgt; zumindest findet sich eine \nsolche Mitteilung nicht bei den Akten. Offenbar existiert in diesem Zusammenhang allein das \nSchreiben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 16. April 2008, welches an den \nPersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte gerichtet ist. Weil die Antragstellerin zum Teil \ndie Funktion der Gleichstellungsbeauftragten ausübt, hat es die Antragsgegnerin offenbar für \nüberflüssig gehalten, sie als abgelehnte Bewerberin noch gesondert über den Ausgang des \nVerfahrens zu benachrichtigen. Ob dieses Vorgehen die Übersendung einer gesonderten \n\"Konkurrentenmitteilung\" unter den gegebenen Umständen formal ersetzen konnte, ist wegen \nder besonderen inhaltlichen Anforderungen an eine solche Mitteilung zweifelhaft, braucht der \nSenat aber letztlich nicht zu entscheiden. Denn unabhängig davon genügt das Schreiben des \nBürgermeisters jedenfalls inhaltlich den oben näher aufgezeigten rechtlichen Anforderungen, \neinem in seiner Rechtsstellung aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffenen Bewerber - wie hier der \nAntragstellerin - wirksamen Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG schon auf der Stufe \ndes Verwaltungsverfahrens (vorbereitend) zu ermöglichen, aus den nachfolgenden Gründen \nnicht. \n\n23\n\nInhaltlich beschränkt sich die tatsächlich übersandte Mitteilung auf die Wiedergabe eines \nauf der Grundlage der am 15. April 2008 geführten persönlichen Gespräche festgestellten \nBewertungsergebnisses. Dieses ging dahin, dass der Beigeladene \"aufgrund seiner \nFachkenntnisse und der Erfahrung, die er in dem Aufgabengebiet sammeln konnte, am besten \nfür die Tätigkeit geeignet ist\". Eine nähere, etwa bestimmte Fragenkomplexe des \nstandardisierten Gesprächs und/oder bestimmte Elemente des schriftlichen \nAnforderungsprofils konkret in den Blick nehmende Begründung, warum die \nAntragsgegnerin zu dieser für den Beigeladenen positiven Gesamteinschätzung gelangt ist, \nwurde nicht gegeben. Darüber hinaus fehlt es aber vor allem an einem vergleichenden \nEingehen auf etwaige durchgreifende konkrete Eignungsdefizite bei den übrigen Bewerbern, \ndarunter der Antragstellerin. So bleibt insbesondere offen, ob die Antragsgegnerin der \nAuffassung (gewesen) ist, dass die Antragstellerin hinsichtlich von der Antragsgegnerin nicht \nkonkret benannter, allerdings irgendwie auf die Fachkenntnisse bezogener Einzelmerkmale, \ndie nach den vorstehenden Ausführungen für den Dienstherrn ausfüllungsbedürftige \nWertungsspielräume eröffnen, schon das Anforderungsprofil nicht (voll) erfüllt oder ob unter \nAusklammerung dieser Frage ein im Grunde umfassender Bewerbervergleich angestellt \nwurde, in dessen Rahmen der Beigeladene unter besonderer Gewichtung der fachlichen \nEignung und Erfahrung als der \"Bestgeeignete\" - und damit zugleich als geeigneter als die \nAntragstellerin - eingestuft wurde. Dies konnte auch aus einem zusätzlichen Grund nicht \noffen gelassen werden: Ein solcher umfassender, dabei den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 \nGG standhaltender Bewerbervergleich darf nämlich nach gefestigter Rechtsprechung (in aller \nRegel) nicht ausschließlich anhand des Ergebnisses von Auswahlgesprächen - also \ninsbesondere ohne Heranziehung bzw. Einholung aktueller dienstlicher Beurteilungen - \nerfolgen. Die \"Momentaufnahme\" des Auswahlgesprächs darf vielmehr die auf andere, eine \nbreitere Basis bildende Grundlagen, wie insbesondere dienstliche Beurteilungen, gestützten \nErkenntnisse des Dienstherrn nur zusätzlich \"abrunden\"; das Ergebnis derartiger Gespräche \ndarf somit nur ein weiteres, wenn auch möglicherweise ausschlaggebendes Kriterium zur \nBegründung der Auswahlentscheidung sein.\n\n24\n\nVgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008 - 1 B 1786/07 -, juris (Rn. 32), m.w.N.\n\n25\n\nSonstige schriftliche Fixierungen zur jeweiligen Eignung, wie etwa in einem \nBesetzungsvermerk oder in gleichermaßen hinreichend aktuellen und damit für den \nBewerbervergleich geeigneten dienstlichen Beurteilungen über den Beigeladenen und die \nAntragstellerin, gibt es ebenfalls nicht. Eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch \naktuelle Beurteilung (aus 2007) liegt lediglich über den Beigeladenen vor. Die Antragstellerin \nwurde zuletzt für den Zeitraum August 1998 bis September 2002 beurteilt. Dies steht einer \nrechtmäßigen Auswahlentscheidung, sollte die Antragsgegnerin einen umfassenden \nBewerbervergleich angestellt haben, hier noch zusätzlich entgegen. \n\n26\n\nWenn die Antragsgegnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren sinngemäß darauf abhebt, \neines näher begründeten Eignungsvergleichs habe es deswegen nicht bedurft, weil die \nAntragstellerin \"offensichtlich\" dem Anforderungsprofil für den in Rede stehenden \nDienstposten nicht genüge, so bleibt auch dies - mangels näherer Herleitung dieser \nOffensichtlichkeit - ohne inhaltliche Substanz. Eine derartige Einschätzung drängt sich hier \nim Übrigen auch objektiv nicht in hinreichendem Maße auf, auch unter Berücksichtigung \ndessen nicht, dass die Antragstellerin bisher keine Tätigkeit für die B. N. -aktiv ausgeübt \nhat und folglich insoweit (anders als der Beigeladene) noch keine unmittelbar für den \nAufgabenbereich des Dienstpostens fachlich einschlägige Erfahrungen sammeln konnte. \nLetzteres mag ein Gesichtspunkt sein, den die Antragstellerin gewichtend unter dem \nAuslesekriterium der Eignung in einen Bewerbervergleich einstellen könnte. Wie der Senat \nschon ausgeführt hat, ist das schriftliche Anforderungsprofil in diese Richtung aber nicht \nunmittelbar aussagekräftig, weil es einschlägige berufliche Erfahrungen nicht direkt anspricht. \nInwieweit ggf. solche Erfahrungen zwingende Voraussetzung für den Erwerb entsprechender \n\"fundierter\" Fachkenntnisse sein sollen, setzt eine Wertung voraus, die der Dienstherr erst \neinmal vornehmen und für die Betroffenen und das Gericht nachvollziehbar begründen muss. \nSelbst das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr in die \nBetrachtung einzubeziehende Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nwürde dem hier ersichtlich nicht genügen. Die Antragsgegnerin hätte vielmehr - und dies \nnoch im Verwaltungsverfahren - klar offenlegen müssen, welche konkreten Bestandteile \n(Einzelmerkmale) des fachlichen Anforderungsprofils die Antragstellerin aus ihrer Sicht nicht \nerfüllt und auf welche wesentlichen Gründe sich diese Einschätzung stützt. Hinzu kommt, \ndass gerade das von der Antragsgegnerin angebrachte \"Offensichtlichkeitsargument\" die \ntatsächlich erfolgte Einbeziehung der Antragstellerin in die geführten standardisierten \nAuswahlgespräche selbst dann schwer einsichtig macht, wenn diese Gespräche - wie das \nVerwaltungsgericht meint - wesentlich auch mit dazu gedient haben sollen, ergänzend zur \nAktenlage noch näher abzuklären, inwieweit die Bewerber den im Anforderungsprofil \nenthaltenen Qualifikationsmerkmalen tatsächlich genügen. Sollte hier die Antragstellerin in \ndem mit ihr geführten Gespräch gewichtige Kenntnisdefizite gezeigt haben, hätte dies die \nAntragsgegnerin zur Begründung der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung konkret \nansprechen und näher substanziieren müssen.\n\n27\n\nSchließlich ist die auf die angeführten objektiven Rechtsverstöße gründende subjektive \nRechtsverletzung der Antragstellerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt ausnahmsweise \nfehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzes irrelevant. Dies würde voraussetzen, dass die Antragstellerin auch \nbei Vermeidung der vorgekommenen Rechtsverstöße in einem neuen Auswahl- und \nBesetzungsverfahren von vornherein chancenlos wäre. Anders herum ausgedrückt: Für die \nGlaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auf der Grundlage des konkret zu sichernden \nRechts (des Bewerbungsverfahrensanspruchs) genügt es schon, wenn die Aussichten, in \neinem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, \"offen\" sind, d.h. die \nAuswahl des in Rede stehenden Bewerbers \"möglich\" erscheint.\n\n28\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, \n427.\n\n29\n\nEine solche Möglichkeit ist auch hier eröffnet, sie lässt sich insbesondere nicht objektiv \nausschließen. So ist die Antragsgegnerin nicht aus Rechtsgründen gehindert (gewesen), die \nStelle mit der Antragstellerin zu besetzen. Dem steht - entgegen der weiteren tragenden \nBegründung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts - insbesondere nicht entgegen, dass \ndie Antragsgegnerin die im Streit stehende Personalentscheidung nach den zur Gründung und \nAusgestaltung der B. N. -aktiv geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, welche zu \nden Akten gereicht wurden und auf die verwiesen wird, nur \"in Abstimmung\" mit dem \nGeschäftsführer der B. vornehmen darf (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Gründungsvertrag, § 1 Abs. 1 \nSatz 4 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Zusatzvereinbarung Personaleinsatz), wohingegen im Übrigen \ndas Ausschreibungs-/Auswahlverfahren einschließlich der Auswahlentscheidung in der \nZuständigkeit der jeweiligen, das von der B. benötigte Personal zur Verfügung stellenden \nAnstellungskörperschaft (hier für die fragliche Stelle: der Antragsgegnerin) verbleibt und die \nfür die Körperschaft geltenden Standards und Verfahren Anwendung finden. Es ist schon \nfraglich, ob die hiermit vorgesehene verfahrensrechtliche Mitwirkung des Geschäftsführers \nder B. an der Stellenbesetzung im Sinne eines strikten Zustimmungsvorbehalts auszulegen \nist. Selbst das kann aber dahinstehen. Denn der Inhalt der insoweit geschlossenen \nVereinbarungen verdeutlicht in keiner Weise, dass der Geschäftsführer der B. im Rahmen \neiner evtl. erforderlichen Zustimmung in der Sache völlig \"frei\", also namentlich ohne \ngebotene Orientierung an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, entscheiden dürfte. Eine \nderart beabsichtigte Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses würde im \nÜbrigen gegen höherrangiges Recht verstoßen. Folglich kann sich aus der vorgesehenen \n\"Abstimmung\" mit dem Geschäftsführer der B. höchstens dann ein durchgreifender \nHinderungsgrund für die Berücksichtigung eines bestimmten Stellenbewerbers ergeben, wenn \nsich der Geschäftsführer bei seiner befürwortenden bzw. ablehnenden Haltung seinerseits - in \nder Sache nachvollziehbar - an den Grundsätzen der Bestenauslese orientiert hat. Folglich \nmüsste auch in diesem Zusammenhang ein näherer Eignungsvergleich unter den Bewerbern \nangestellt worden sein, dessen bewertendes Ergebnis für die Beteiligten und das Gericht \nhinreichend transparent ist. Hierzu ist aber weder in den Akten etwas dokumentiert noch im \nvorliegenden Verfahren etwas substanziiert vorgetragen worden. Die Antragsgegnerin und der \nBeigeladene haben insoweit lediglich geltend gemacht, der Geschäftsführer der B. habe \nausschließlich die Bewerbung des Beigeladenen unterstützt und nach dem Auswahlgespräch \nauch ausdrücklich bekundet, dass die Antragstellerin für die streitige \nGeschäftsstellenleiterstelle nicht in Frage komme. Dieses Vorbringen bleibt bezogen auf eine \nnähere und ggf. vergleichende Bewertung der Eignung der Antragstellerin inhaltlich völlig \nsubstanzlos. Dabei gilt auch hier, dass die (Grund-)Eignung der Antragstellerin zumindest \nnicht ohne eine zusätzlich nötige, allerdings vorliegend nicht erkennbare Gewichtung allein \nmit dem Argument verneint werden kann, sie sei bisher in dem künftigen Aufgabengebiet \nnoch nicht eingesetzt worden. \n\n30\n\nAuch in tatsächlicher Hinsicht ist die Antragstellerin in einem neuen rechtmäßigen \nAuswahlverfahren nicht von vornherein chancenlos. Mag hier auch einiges dafür sprechen, \ndass die Antragsgegnerin dem Beigeladenen aufgrund dessen größerer fachlicher Kenntnisse \nund Erfahrungen bezogen auf die dem Dienstposten zugehörigen Aufgaben - bei im Übrigen \nzumindest wesentlich gleicher Qualifikation - letztlich in fehlerfreier Weise den Vorzug vor \nder Antragstellerin geben darf, so lässt sich die Frage, inwiefern ihr solches (in insofern \noffenbar problemloser Abstimmung mit dem Geschäftsführer der B. N. -aktiv) \"im zweiten \nAnlauf\" rechts- und ermessensfehlerfrei auch wirklich gelingen wird, durch das Gericht \ngleichwohl noch nicht mit einem derart hohen Grad an Sicherheit bzw. Wahrscheinlichkeit \nbeurteilen, dass deswegen der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes unter dem Gesichtpunkt mangelnder Fehlerkausalität scheitern müsste. Diese \nEinschätzung des Senats hängt maßgeblich damit zusammen, dass es grundsätzlich nicht \nSache des Gerichts, sondern des Dienstherrn ist, bewertend festzustellen, ob und ggf. in \nwelchem Umfang nicht konstitutive Bestandteile eines Anforderungsprofils von bestimmten \nBewerbern erfüllt werden und unter welchen - ggf. zusätzlichen - Gewichtungen die Eignung \nfür den erstrebten Beförderungsdienstpostens insgesamt zu bestimmen ist. Derartige inhaltlich \nmaßstabbildende Festlegungen, welche der Senat bei der Beurteilung der Frage der \nFehlerkausalität nachzeichnend aufgreifen könnte, hat die Antragsgegnerin aber wie dargelegt \nbisher nicht einmal im Ansatz in geeigneter Weise und in ausreichendem Umfang getroffen. \nIn solchen Fällen kann die für die fallbezogene Subsumtion vorgreifliche Maßstabbildung \nnicht weitestgehend eigenständig durch das Gericht vorgenommen werden. Dies gilt \nnamentlich dann, wenn die (mögliche) Fehlerkausalität aufgrund von Erwägungen der \nAuswahlbehörde verneint werden müsste, die fehlerhaft sind, mag der Wille, die Auswahl so \nwie geschehen zu treffen, auch überdeutlich hervortreten.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Für \ndas Beschwerdeverfahren gilt: Da der Beigeladene einen Sachantrag - gerichtet auf die \nZurückweisung des Rechtsmittels - gestellt hat und er in dem betreffenden Rechtszug - neben \nder Antragsgegnerin - mit unterlegen ist, ist er insoweit anteilig (grundsätzlich zur Hälfte) an \nden Verfahrenskosten zu beteiligen; es erscheint dabei allerdings sachgerecht, die jeweiligen \naußergerichtlichen Kosten nicht in den Ausgleich zwischen der Antragsgegnerin und dem \nBeigeladenen einzubeziehen, zumal nur im Falle des Beigeladenen Anwaltskosten entstanden \nsind. Für den ersten Rechtszug können dem Beigeladenen keine (anteiligen) Kosten auferlegt \nwerden, da er dort keinen Antrag gestellt hat. Somit muss die unterlegene Antragsgegnerin die \ndiesbezüglichen Kosten am Ende voll tragen. Eine Erstattung seiner außergerichtlichen \nKosten kann der Beigeladene für diesen Rechtszug auch schon deswegen nicht beanspruchen, \nweil er sich insoweit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 \nGKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-08/1-b-910-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-08/1-b-910-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251567","retrieved":"2026-07-09 02:14:37.305390+00:00"}}