{"status":"available","doknr":"OLD251566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0908.14A447.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-08","aktenzeichen":"14 A 447/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und \n4 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt \nwird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = \nDVBl. 2000, 1458.\n\n6\n\nDas Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen.\n\n7\n\nDer Kläger begehrt die Abänderung der Gesamtnote in seinem \nDiplomabschlusszeugnis, weil für ein von ihm im Sonderfach \nFreizeitstudien/Breitensport abgeleistetes Praktikum eine falschen Praktikumsnote in \ndie Bewertung eingeflossen sei. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung \nzugrunde gelegt, dass sich aus den Akten des Prüfungsamtes ergebe, dass das \numstrittene Praktikum des Klägers im Sonderfach Freizeitstudien/Breitensport mit der \nNote 2 bewertet worden sei. Der Kläger habe zudem bestätigt, dass auch in der \nMitteilung an das Prüfungsamt die Praktikumsnote 2 vermerkt gewesen sei, wenn \nauch auf Tipp-Ex geschrieben. Er habe nicht den Beweis erbracht, dass das \nPraktikum davon abweichend mit der Note 1,5 bewertet worden sei. Dem tritt der \nKläger mit unschlüssigen Argumenten und unsubstanziierten Behauptungen \nentgegen.\n\n8\n\na. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht in entsprechender \nAnwendung von § 444 ZPO bei der Beweiswürdigung hätte berücksichtigen müssen, \ndass der Praktikumsbericht, auf dem die umstrittene Notengebung vermerkt sei, und \nder Bescheid über die Bekanntgabe der Praktikumsnote vom Beklagten bei einer \n\"Ausdünnung\" der Prüfungsakten zumindest fahrlässig vernichtet worden seien. Es \nbedarf nicht der Entscheidung, ob und gegebenenfalls wann die routinemäßige \n\"Ausdünnung\" von Prüfungsakten nach Beendigung eines Prüfungsverfahrens die \nAnwendung eines sich aus § 444 ZPO ergebenden Rechtsgedankens bei der \nTatsachen- und Beweiswürdigung veranlasst. Hier liegen die Voraussetzungen \njedenfalls deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen \nist, dass dem Kläger die Benotung des Praktikums förmlich bekannt gegeben worden \nist, und im übrigen festgestellt hat, dass es auszuschließen sei, dass der \nPraktikumsbericht Bestandteil der Prüfungsakten geworden und bei deren \nAusdünnung vernichtet worden sei. Dem ist der Kläger nicht mit \nBerufungszulassungsgründen entgegen getreten. Deshalb gehen die vom Kläger an \ndie Verletzung einer solchen Tatsachen- und Beweiswürdigungsregel anknüpfenden \nÜberlegungen ins Leere. \n\n9\n\nb. Der Kläger macht weiter sinngemäß geltend, dass sich seine Behauptung über \ndie Benotung auch aus der Prüfungsordnung für das Sonderfach \nFreizeitstudien/Breitensport und die sich daraus ergebende Gewichtung der Note für \nden Praktikumsbericht ergebe. Die Prüfungsordnung habe das Verwaltungsgericht \naußer Acht gelassen. Das ist nicht dargetan. Aus der Gerichtsakte und aus dem \nTatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Beklagte auf \nentsprechende Anfragen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt hat, \ndass es keine förmliche Prüfungsordnung für das Sonderfach gegeben habe, \nsondern eine in den jeweiligen Instituten entwickelte und langjährig gefestigte Praxis. \nDem ist der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegengetreten.\n\n10\n\nEs ist auch nicht dargelegt, dass für das Verwaltungsgericht ein anderer Anlass \nbestand, in den Entscheidungsgründen auf diesen Punkt einzugehen. Das mit dem \nZulassungsantrag vorgelegte Schreiben der Prüferin T. vom 9. 2. 2007 an den \nKläger vermittelt keine Grundlage für die Annahme, dass durch weitere Aufklärung \nein anderer Sachverhalt hätte ermittelt werden können. Denn es bestätigt, dass es \nkeine formellen, sondern nur institutsinterne Festlegungen über die Durchführung \nvon Prüfungen im Sonderfach Freizeitstudien/Breitensport gab. Insbesondere trägt \nder Kläger keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in derartigen institutsinternen \nFestlegungen über die Bildung der Praktikumsnote verbindliche \nGewichtungsschlüssel für die Einzelbewertungen durch die Einrichtung und durch \nden Praktikumsbetreuer und für den Praktikumsbericht sowie eine mathematisierte \nBerechnung der Praktikumsnote verankert gewesen sein könnten, die seine \nBehauptung von der Praktikumsnote 1,5 stützen könnten. Weder die schriftlichen \nÄußerungen der Prüferin T. und noch diejenigen des Praktikumsbetreuers \nE. geben Anlass zu einer solchen Annahme. Das kann auch nicht aus den \nPraktikumsbenotungen von drei Kommilitonen gefolgert werden, die der Kläger \nvorgelegt hat. Die dazu von ihm angestellten mathematischen Überlegungen, um im \nRückschluss einen Gewichtungsschlüssel herzuleiten, beruhen auf der \nVoraussetzung, dass es eine solche Mathematisierung der \nPraktikumsnotenermittlung gab (\"petitio principii\"). Im übrigen sind sie unschlüssig, \nweil sie keine einheitlichen Gewichtungsanteile erkennen lassen. Sie bieten deshalb \nauch keine Grundlage für eine Kritik der Praktikumsnotenbildung durch den Betreuer \nE. oder für Berechnungen, die die vom Kläger angestrebte Note ergeben. \nZudem hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass der Betreuer ein \"sehr gut\" \nals seine Einzelnote für das Praktikum festgelegt hätte. Der Kläger wiederholt \ninsoweit lediglich Behauptungen aus der Vorinstanz, ohne die Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt mit Zulassungsgründen \nanzugreifen.\n\n11\n\nc. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich aus den schriftlichen Äußerungen \ndes Praktikumsbetreuers ergebe, dass dessen Bewertung des Praktikumsberichts \nsachfremde Erwägungen zugrunde lagen, könnte das seinem Klagebegehren nicht \nzum Erfolg verhelfen. Selbst wenn sich ein solcher Schluss aus den nachträglichen \nÄußerungen des Betreuers ziehen ließe, käme allenfalls ein Bescheidungsurteil in \nBetracht, mit dem der Beklagte zu einer erneuten Gesamtnotenermittlung nach \nerneuter Bewertung des Praktikumsberichts verpflichtet würde. Der \nPraktikumsbericht existiert jedoch nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien \nnicht mehr. Eine Wiederholung des Praktikums ist nicht Gegenstand des Verfahrens \ngeworden.\n\n12\n\n2. Soweit der Kläger die Abweichungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nerhebt, hat er keinen Rechtssatz bezeichnet, den das Verwaltungsgericht in \nbewusster Abkehr von einem Rechtssatz aufgestellt hätte, der dem in Anspruch \ngenommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. 12. 2001 - 6 C 14.01 - \nzugrunde liegt. Wie bereits vorstehend dargestellt, hat sich dem Verwaltungsgericht \nauf der Grundlage seiner mit Zulassungsgründen nicht angefochtenen Sachverhalts- \nund Beweiswürdigung nicht die Frage gestellt, welche Rechtsfolgen sich aus der \nAnwendung eines sich aus § 444 ZPO ergebenden Rechtsgedankens ergeben \nkönnten.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-08/14-a-447-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-08/14-a-447-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251566","retrieved":"2026-07-09 02:14:37.215839+00:00"}}