{"status":"available","doknr":"OLD251564","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0908.12A1752.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-08","aktenzeichen":"12 A 1752/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Kläger vermag - ungeachtet erheblicher Zweifel an den wirtschaftlichen \nVoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - mit seinem PKH-\nBegehren jedenfalls deshalb nicht durchzudringen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung \n\n3\n\n- der Antrag auf Zulassung der Berufung - ausweislich der nachfolgenden \nAusfüh-rungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § \n114 Satz 1 ZPO).\n\n4\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nämlich unbegründet. \n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte zum Erfolg. \n\n6\n\nNamentlich führt es nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, seinem Anspruch auf Eingliederungshilfe stehe \nder Grundsatz des Nachrangs der Jugendhilfe gem. § 10 Abs. 1 SGB VIII entgegen. \n\n7\n\nDer Vorrang der Förderung von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen \nSchulwesen setzt voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im \nöffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 \n\n9\n\n- 12 B 547/08 -, m. w. N.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerseite sind insoweit durch den an der K. -\nL. -Realschule angebotenen Förderunterricht die Vorgaben des Runderlasses \ndes Kultusministeriums vom 19. Juli 1991 - Förderung von Schülerinnen und \nSchülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und \nRechtschreibens (LRS) - GABl. NW. 1991, 174 ff. - sowie die von dem \nsachverständigen Zeugen Dr. med. I1. benannten Qualitätsanforderungen an eine \nfür den Kläger geeignete LRS-Therapie in einer Weise gewahrt gewesen, die den \nAnforderungen des Jugendhilferechts genügt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \ndarauf hingewiesen, dass Eingliederungshilfe nicht auf die optimale, sondern nur auf \neine angemessene \n\n11\n\n- den Mindeststandard einhaltende - Förderung gerichtet ist.\n\n12\n\nSo schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 1994 \n\n13\n\n- 24 A 3307/91 -; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom \n16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -; Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -; \nBeschluss vom 11. April 2007 - 12 E 228/07 -; Beschluss vom 12. Januar 2007 - 12 A \n3004/06 -, jeweils m. w. N.\n\n14\n\nMit einer Wochenstunde Förderunterricht ist die Schule im zeitlichen Rahmen \ndes Runderlasses geblieben. Der sachverständige Zeuge Dr. I1. hat eine Lese- \nund Rechtschreibschulung in der Schule für grundsätzlich geeignet gehalten, soweit \nsie regelmäßig und in gewisser Intensität erfolge. Dass dies bei einer Wochenstunde \nnicht mehr gewährleistet gewesen sein soll, ist von ihm weder ausdrücklich noch \nkonkludent zum Ausdruck und auch sonst seitens des Klägers nicht substantiiert \ndargetan worden. Bezeichnenderweise lässt sich auch den Rechnungen der \nPädagogisch-Psychologischen Praxis Dr. phil. H. I2. entnehmen, dass jeweils \nnur eine Sitzung pro Woche à 90 Minuten stattgefunden hat, wobei sich der zeitliche \nUmfang der LRS-Therapie bei einem Anteil von 50 %, der nach den - durch \nBescheinigung des Dr. phil I2. vom 3. April 2008 belegten - Angaben des \nKlägers auf eine psychologische Therapierung seiner übrigen \nVerhaltensauffälligkeiten entfiel, auf die übliche Dauer einer Schulstunde von 45 - 50 \nMinuten reduziert.\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund geht der Einwand, die Schule habe sich nicht mit dem \nindividuellen zeitlichen Therapiebedarf des Klägers auseinandergesetzt, von \nvornherein ins Leere.\n\n16\n\nDer Hinweis des Klägers auf die Angabe des sachverständigen Zeugen Dr. I1. , \ner beurteile die notwendige Intensität der Förderung bei 5 - 9 Schülern in einer \nLerngruppe bereits als kritisch, vermag die Annahme des bedarfsdeckenden \nschulischen Angebots ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Danach mag eine \nGruppengröße von 9 Schülern mit Blick auf den individuellen Bedarf an LRS-\nTherapie des Klägers grenz-wertig gewesen sein, eine Ungeeignetheit der Förderung \ndes Klägers in einer sol-chen Gruppe, also die Ineffektivität der Therapierung \nzusammen mit 8 anderen Schülern hat der sachverständige Zeuge damit aber weder \nausdrücklich noch konkludent hinreichend zum Ausdruck gebracht. Das folgt \ninsbesondere auch aus dem Kontext der Angaben des Zeugen, der zu Beginn der \ninsoweit maßgeblichen Passage ausdrücklich einräumt, dass eine erforderliche Lese- \nund Rechtschreibförderung selbstverständlich auch in der Schule stattfinden könne. \nUnter Berücksichtigung dieser Prämisse hätte es - angesichts der dem Zeugen \nbekannten Problematik der gerichtlichen Auseinandersetzung - nahe gelegen, dass \ner eindeutig Stellung beziehen würde, wenn er den Gruppenzuschnitt im Falle des \nKlägers für nicht mehr bedarfsgerecht gehalten hätte. Darüber hinaus gilt es zu \nberücksichtigen, dass das Förderkonzept der Schule nach der Aussage der Zeugin \nI3. I4. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. \nApril 2008 einschließt, dass die Schüler unter Kontrolle ihrer Eltern drei bis viermal \nwöchentlich etwa 10 bis 15 Minuten lang etwas schreiben und dabei auch vor sich \nhin lesen sowie den Text selber versuchen zu korrigieren; durch diese Eigenarbeit \nrelativiert sich der Förderungsaufwand in der Schule.\n\n17\n\nBedenken dagegen, dass der von der Schule angebotene Förderunterricht auch \ninsoweit sachgerecht war, als er in der 7. Schulstunde stattfand, vermag das \nZulassungsvorbringen schon deshalb nicht zu erwecken, weil es sich mit der \ndahingehenden Argumentation des Verwaltungsgerichts in keiner Weise substantiiert \nauseinandersetzt. \n\n18\n\nDer Kläger kann eine Ungeeignetheit des schulischen Förderunterrichts auch \nnicht deswegen geltend machen, weil nach Angaben des Facharztes für Kinder- und \nJugendpsychiatrie Dr. med. R. I1. in dessen Bericht vom 8. November 2004 an \ndas Gesundheitsamt T. seine Lese-Rechtschreib-Störung und die damit \nverbundenen emotionalen Belastungen nicht mehr auf die Schule beschränkt, \nsondern als komplexe zusammenhängende Störung anzusehen waren, die auch \neiner komplexen - also über die Teilleistungsstörung hinausgehende - Behandlung \nbedurften. Der Senat teilt die sinngemäße Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass \nsich der Hilfeempfänger bei einer Teilbarkeit der zur komplexen Fallbehandlung \nerforderlichen Maßnahmen - wie hier in die LRS-Förderung als Lerntherapie \neinerseits und eine weitergreifende Psychotherapie andererseits - vom Beklagten \nauch schon wegen einer mit anderen Hilfeleistungen kombinierbaren, für sich \ngenommen nicht vollständig bedarfsdeckenden Förderung auf den Vorrang eines \nanderen Leistungsträgers verweisen lassen muss. Im Rahmen der Beschränkung \ndes Anspruchs auf Eingliederungshilfe auf eine nur angemessene - nicht zwingend \ndie beste - Förderung besteht kein Anspruch darauf, dass die erforderlichen \nMaßnahmen aus einer Hand erfolgen, wenn auch ein Ineinandergreifen einzelner \nMaßnahmen verschiedener Träger effektiv ist. Dr. med. I1. hatte den Eltern des \nKlägers in diesem Sinne neben der LRS-Therapie eine parallele kinderpsychiatrische \nBehandlung ans Herz gelegt. Deswegen ist es vorliegend unerheblich, dass die LRS-\nTherapie in der pädagogisch-psychologischen Praxis Dr. phil. H. I2. schon \nihrerseits einen 50%igen Anteil an psychologischen Maßnahmen zur Behandlung der \naus der schweren Legasthenie resultierenden Verhaltensauffälligkeiten enthalten \nhaben soll und die Eltern des Klägers glaubten, mit dieser Kombination der von Dr. \nmed. I1. ausgesprochenen dringenden Empfehlung einer zusätzlichen \nkinderpsychiatrischen Behandlung im Rahmen des dem Kläger Zuträglichen \nausreichend Rechnung getragen zu haben. Ob für eine parallel durchgeführte \npsychologische bzw. psychiatrische Behandlung des Klägers ebenfalls vorrangig ein \nanderer Träger - etwa eine Krankenkasse - leistungsverpflichtet gewesen wäre, ist \nfür die vorliegende Konstellation der Selbstbeschaffung einer nicht der gesetzlichen \nAufgabenverteilung entsprechenden Kombinationsleistung durch einen Dritten sowie \ndie ausdrückliche Beschränkung des Klagebegehrens auf die Gewährung von \nEingliederungshilfe in Form der Legasthenietherapie gleichermaßen ohne \nBelang.\n\n19\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen vermag auch die im \nBericht an das Kreisgesundheitsamt T. vom 8. November 2004 dokumentierte \nEmpfehlung von Dr. med. I1. zur Fortführung der spezifischen Therapie bei Dr. \nphil. H. I2. keine weitergehende Bedeutung zu haben, als dass der Kläger dort \nsinnvollerweise weiterhin eine komplexere - nämlich auch schon eine \npsychotherapeutische - Behandlung erfahren würde. Dass der Mediziner darüber \nhinaus eine verbindliche Aussage zur Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach dem \njugendhilfe-rechtlichen Maßstab der bloßen Angemessenheit treffen wollte oder auch \nkonnte, lässt sich nirgendwo verbindlich festmachen. In seiner Zeugenaussage vom \n2. April 2008 lässt sich Dr. med. I1. auf die Besonderheiten der Therapie in der \npädagogisch-psychologischen Praxis von Dr. phil. H. I2. nicht ein, erkennt die \nEignung einer LRS-Therapie durch die Schule grundsätzlich an und grenzt sie \nlediglich zu der von ihm für erforderlich gehaltenen kinderpsychiatrischen \nBehandlung ab. Dass er die spezifische Therapie bei Dr. phil. H. I2. seinerzeit \nnicht nur für sinnvoll, sondern für allein geeignet und deshalb zwingend erforderlich, \nalso notwendig, erachtet hat, findet nicht einmal andeutungsweise Anklang. Soweit \ndie Eltern des Klägers dennoch subjektiv den Eindruck gewonnen haben sollten, Dr. \nmed. I1. habe verbindlich festlegen wollen, dass nur die Therapie in der \npädagogisch-psychologischen Praxis Dr. phil. H. I2. bedarfsdeckend sei, findet \nsich für einen dahingehenden Vertrauensschutz auch im Verhältnis zum beklagten \nJugendhilfeträger schon deshalb keine ausreichende Grundlage, weil nicht \nfeststellbar ist, dass irgendeine Abwägung mit dem Förderangebot der öffentlichen \nSchule stattgefunden hat. Zudem kommt es für die Frage des Bestehens eines \nAnspruchs - hier auf Eingliederungshilfe im Wege der Übernahme der Kosten der \nprivat besorgten Therapie - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung und nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung an. \n\n20\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354 \n(355 f.), m. w. N.\n\n21\n\nVor dem Hintergrund einer getrennten Betrachtung der von Dr. med. I1. als \nerforderlich angesehenen LRS-Therapie und einer psychotherapeutischen \nBehandlung verfängt auch der erneute Einwand des Klägers, die von der K1. -\nL1. -Realschule eingesetzten Lehrkräfte verfügten nicht über eine \nausreichende Qualifikation nicht. Die Lehrerinnen müssen sich nämlich nicht an den \nDiplom-Psychologinnen messen lassen, die in der Praxis Dr. phil. H. I2. \nzusätzlich zur reinen Lese-Rechtschreib-Schulung auch als Psychotherapeuten tätig \ngeworden sind. Allein der begrenzte Umfang der Zusatzausbildung, wie ihn die \nZeugin I4. in ihrer Vernehmung am 24. August 2008 eingeräumt hat, vermag \nZweifel an ihrer fachlichen Qualifikation nicht zu erwecken, weil sie glaubhaft \nvorgetragen hat, sich zusätzlich selber in die Problematik eingelesen und zeitweilig \neinem Arbeitskreis, in dem man sich mit der LRS-Problematik beschäftigt und \nErfahrungen ausgetauscht habe, angehört zu haben. Konkrete Einwendungen gegen \ndas von den Lehrkräften skizzierte Lernkonzept, aus denen auf mangelndes \nSpezialwissen zur LRS-Behandlung der mit dem Förderunterricht betrauten \nLehrpersonen geschlossen werden könnte, sind klägerseits auch mit der \nZulassungsbegründung nicht erhoben worden.\n\n22\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Mangels \nAusformulierung einer konkreten - aus Sicht des Klägers klärungsbedürftigen - Frage \nfehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung \nder Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-08/12-a-1752-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-08/12-a-1752-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251564","retrieved":"2026-07-09 02:14:37.056218+00:00"}}