{"status":"available","doknr":"OLD251585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0905.8B834.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"8 B 834/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer und Bewohner des mit einem Wohnhaus \nbebauten Grundstücks T. Straße in T1. . Westlich von diesem Grundstück \nbefindet sich der genehmigte und seit längerer Zeit schon betriebene Steinbruch der \nN. C. GmbH.\n\n4\n\nAm 27. September 2004 beantragte die Beigeladene die Genehmigung zur \nErrichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs zwischen B. -L. und \nT1. -C1. . Das für den Steinbruch vorgesehene Gelände schließt räumlich an \nden Steinbruch der N. C. GmbH an. Die Beigeladene beabsichtigt, das von ihr \ngewonnene Gesteinsgut in den genehmigten Anlagen der N. C. GmbH \naufzubereiten. Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens schloss die Antragsgegnerin \nmit der N. C. GmbH unter dem 5./11. Juni 2007 einen öffentlich-rechtlichen \nVertrag, nach dessen § 1 Abs. 1 die N. C. GmbH für sich und einen möglichen \nRechtsnachfolger die Verpflichtung übernahm, die auf ihrem Grundstück befindlichen \nBrech- und Siebanlagen so zu betreiben, dass die jährliche Menge von 200.000 t \nverkaufsfähigem Produkt nicht überschritten wird.\n\n5\n\nUnter dem 19. Juni 2007 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die \nbeantragte Genehmigung, die sich auf das im Einzelnen näher bezeichnete \nAbbaufeld \"M. \" in B. -L. und das ebenfalls näher bezeichnete \nAbbaufeld \"C2. Feld\" in T1. -C1. bezieht. Die Genehmigung enthält \nzahlreiche Nebenbestimmungen. Unter anderem ist unter 4.1.1 vorgesehen, dass die \nGewinnung von Gestein nur in den Wochen erfolgen darf, in denen die N. C. \nGmbH auf ihren genehmigten Flächen kein Gestein abbaut. Unter 4.1.2 Satz 1 heißt \nes, dass sich die Antragsgegnerin den Erlass nachträglicher Auflagen zur \nEinschränkung des Anlagenbetriebs gegenüber dem Genehmigungsinhaber für den \nFall vorbehält, dass die N. C. GmbH oder ein Rechtsnachfolger gegen § 1 des \nabgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags verstößt. \n\n6\n\nDer Antragsteller erhob am 10. August 2007 Widerspruch gegen die \nGenehmigung.\n\n7\n\nUnter dem 23. Oktober 2007 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der \nBeigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung an, soweit die \nGenehmigung die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs einen im Einzelnen \nnäher bezeichneten Teil des Abbaufelds \"M. \" betrifft.\n\n8\n\nNachdem die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 zurückgewiesen hatte, erhob der \nAntragsteller am 15. Februar 2008 Klage.\n\n9\n\nDen am 22. Februar 2008 gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai \n2008 abgelehnt.\n\n10\n\nDagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.\n\n11\n\nIm Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit \nErgänzungsbescheid vom 28. August 2008 die der Beigeladenen erteilte \nGenehmigung vom 19. Juni 2007 geändert. Zudem haben die Antragsgegnerin und \ndie N. C. GmbH unter dem 25./28. August 2008 eine Ergänzungsvereinbarung \nzu dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 5./11. Juni 2007 geschlossen. \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem (sinngemäß gestellten) Antrag,\n\n14\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 8. Mai 2008 zu ändern und \ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen \nerteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 19. Juni \n2007 zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs in der Fassung des \nErgänzungsbescheids vom 28. August 2008 und in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2008 \nwiederherzustellen,\n\n15\n\nhat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung maßgeblich darauf abgestellt, \ndass sich die angefochtene Genehmigung zwar nicht aufgrund einer Verletzung dem \nSchutz des Antragstellers dienender Vorschriften als offensichtlich rechtswidrig \nerweise; die Interessenabwägung falle aber dennoch zu Ungunsten des \nAntragstellers aus, weil überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Genehmigung \nnicht dessen Rechte verletze und weil auch im Übrigen das Interesse an der \nVollziehung der Genehmigung in der Reichweite der Anordnung der sofortigen \nVollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege.\n\n18\n\nDie dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. \n\n19\n\n1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dessen Schutz gewährleistet, \nwenn sich sowohl die Beigeladene als auch die N. C. GmbH an die ihnen aus \nder Genehmigung bzw. dem öffentlich-rechtlichen Vertrag obliegenden \nVerpflichtungen halten. \n\n20\n\na) Es kann dahinstehen, ob - wovon das Verwaltungsgericht, anders als der \nAntragsteller meint, ausgegangen ist - die Genehmigung bereits in ihrer \nursprünglichen Fassung auch insoweit dem sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW \nergebenden Bestimmtheitserfordernis genügte, als sie im Rahmen der Beschreibung \ndes Genehmigungsgegenstandes allein auf den Begriff \"des zum Verkauf \nbestimmten Produktes\" abstellte. Jedenfalls trägt die Genehmigung in der Fassung \ndes Ergänzungsbescheids vom 28. August 2008 hinreichend dem \nBestimmtheitserfordernis Rechnung. \n\n21\n\nAls Genehmigungsbehörde war die Antragsgegnerin befugt, einen etwaigen \nVerstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im gerichtlichen Verfahren durch eine \nnachträgliche Klarstellung zu heilen. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589, \nund Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 = DVBl. 2005, 1046 \n= NVwZ 2005, 933.\n\n23\n\nEine solche Heilung/Klarstellung ist im vorliegenden Fall erfolgt. Die \nAntragsgegnerin hat mit ihrem Ergänzungsbescheid vom 28. August 2008 den in der \nGenehmigung vom 19. Juni 2007 verwendeten Begriff \"verkaufsfähiges Produkt\" \ndurch die Anfügung eines weiteren Satzes (nunmehr Satz 3) in der \nNebenbestimmung 4.1.2 wie folgt konkretisiert: \n\n24\n\nVerkaufsfähiges Produkt ist das gesamte Material, das eine Betriebseinheit zum \nBehandeln (Brechen, Mahlen oder Klassieren) auf dem Grundstück der N. C. \nGmbH durchlaufen hat und vom Betriebsgrundstück selbst abtransportiert wird oder \nfür einen späteren Abtransport vorübergehend auf dem Betriebsgrundstück gelagert \nwird. Klargestellt wird, dass nicht zum verkaufsfähigen Produkt im v.g. Sinne \ndasjenige Material zählt, das zum Wiedereinbau in den Steinbruch der T2. \nGmbH oder in den angrenzenden Steinbruch der N. C. GmbH verbracht \nwird.\n\n25\n\nDiese Konkretisierung beschreibt den bei der Darstellung des \nGenehmigungsgegenstands verwendeten Begriff des verkaufsfähigen Produkts \nhinreichend bestimmt. \n\n26\n\nIn gleicher Weise ist auch der zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. \nGmbH unter dem 5./11. Juni 2007 geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag ergänzt \nworden. In der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2008 haben die \nAntragsgegnerin und die N. C. GmbH für den öffentlich-rechtlichen Vertrag \nklargestellt, was unter dem Begriff des verkaufsfähigen Produkts verstanden wird. \nSie haben dazu dieselbe Definition verwendet, wie sie nunmehr in Satz 3 der \nNebenbestimmung 4.1.2 der der Beigeladenen erteilten Genehmigung enthalten \nist.\n\n27\n\nb) Der Ausschluss eines gleichzeitigen Betriebs des Steinbruchs der \nBeigeladenen und desjenigen der N. C. GmbH ist durch die Nebenbestimmung \n4.1.1 der Genehmigung hinreichend sichergestellt. \n\n28\n\nEs kann offen bleiben, ob dies bereits durch die Nebenbestimmung in ihrer \nursprünglichen Fassung erfüllt war. Diese sah lediglich vor, dass die Gewinnung von \nGestein durch die Beigeladene nur in den Wochen erfolgen darf, in denen die N. \nC. GmbH auf ihren genehmigten Flächen kein Gestein abbaut. Nähere Angaben \ndazu, welche Tätigkeit von den Begriffen \"Gewinnung von Gestein\" und \"Abbau von \nGestein\" erfasst werden, enthielt die Nebenbestimmung aber nicht. Diese Angaben \nsind aber nunmehr mit dem Ergänzungsbescheid der Antragsgegnerin vom \n28. August 2008 in die Nebenstimmung 4.1.1 aufgenommen worden, indem die dort \nverwendeten Begriffe \"Gewinnung von Gestein\" und \"Abbau von Gestein\" durch die \nAnfügung eines weiteren Satzes (nunmehr Satz 2) in diese Nebenbestimmung wie \nfolgt konkretisiert worden sind:\n\n29\n\nDie Begriffe \"Gewinnung von Gestein\" und \"Abbau von Gestein\" umfassen das \nBrechen an der Wand (durch Sprengungen oder mechanisches Reißen), die \nvorbereitende Verarbeitung des gebrochenen Gesteins im Abbruchbereich (wie etwa \ndie Zerkleinerung größerer Gesteinsbrocken, das Sortieren des gebrochenen \nGesteins nach Brechgut und Abraum), das Verladen des Brechguts und den \nAbtransport des Brechgutes aus dem Abbaubereich. \n\n30\n\nDamit ist hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, welche Tätigkeiten \nvon dem Ausschluss eines gleichzeitigen Betriebs des Steinbruchs der Beigeladenen \nund desjenigen der N. C. GmbH erfasst werden. \n\n31\n\nc) Es kann dahinstehen, ob der zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. \nGmbH unter dem 5./11. Juni 2007 geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag in \nseiner ursprünglichen Fassung auch die Mahlanlage der N. C. GmbH erfasste. \nInsoweit bestehende Zweifel sind jedenfalls nunmehr durch die \nErgänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2008 ausgeräumt. Mit dieser \nErgänzung sind in § 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags die Worte \"Brech- und \nSiebanlagen\" durch die Worte \"Brech-, Mahl- und Siebanlagen\" ersetzt worden. In \ngleicher Weise hat auch die Antragsgegnerin mit ihrem Ergänzungsbescheid vom \n28. August 2008 den Satz 2 der Nebenbestimmung 4.1.2 geändert.\n\n32\n\nd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es der Beigeladenen \n(jedenfalls nunmehr) nach dem Genehmigungsinhalt verwehrt, den Hydraulikmeißel \nan den Abbruchkanten einzusetzen. \n\n33\n\nEs kann offen bleiben, ob dies schon für die Genehmigung in ihrer \nursprünglichen Fassung galt. Jedenfalls ist dies der Genehmigung in der Fassung \ndes Ergänzungsbescheids vom 28. August 2008 zu entnehmen. Denn mit diesem \nErgänzungsbescheid hat die Antragsgegnerin die Genehmigung um die \nNebenbestimmung 9.2.3 ergänzt, nach der zum einen der Einsatz des \nHydraulikmeißels an den Abbruchkanten nicht erlaubt ist und nach der zum anderen \ndie Abbruchsohle, auf der der Hydraulikmeißel eingesetzt werden darf, mindestens \n10 m unter der Abbruchkante liegen muss.\n\n34\n\ne) Dass bei der Beurteilung der von dem Hydraulikmeißel ausgehenden \nEmissionen auf einen in einer Studie des Hessischen Landesamts für Umwelt und \nGeologie (HLUG) vertretenen Wert abgestellt worden ist, der sich auf die \nZermeißelung eines Schlackenbrocken bezieht, begegnet im Ergebnis keinen \nBedenken. \n\n35\n\nDie B1. L1. GmbH hat in ihrer von der Beigeladenen vorgelegten \nStellungnahme vom 26. Juni 2008 unter Hinweis auf einen Technischen Bericht der \nHessischen Landesanstalt für Umwelt nachvollziehbar ausgeführt, die Zermeißelung \nvon Schlackebrocken sei nicht ohne Weiteres als relativ leise Betriebsart einzustufen \nund die Unterschiede zu einer Zermeißelung von Kalkgestein, wie sie vorliegend in \nRede steht, seien angesichts des sehr hohen Schallleistungspegels von 118 dB(A) \neher gering. Angesichts dessen kann die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers \nunterstellt werden, dass die Zermeißelung von Kalkgestein einen höheren \nSchallleistungspegel erzeugt als eine solche von Schlackebrocken. Es sind aber \nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erhöhung ein solches Ausmaß \nerreichen könnte, dass beim Antragsteller eine Überschreitung des maßgeblichen \nImmissionswertes zu erwarten ist.\n\n36\n\nf) Dass - wie es der Antragsteller für möglich hält - die Beigeladene das \nabgebaute Gestein nicht den Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH zuführt, \nsondern zu anderen Aufbereitungsanlagen transportiert und dabei LKW mit weniger \nals 25 t Zuladung einsetzt, entspricht nicht der zur Genehmigung gehörenden \nBetriebsbeschreibung. Diese geht ausdrücklich davon aus, dass das von der \nBeigeladenen gewonnene Gestein in den Anlagen der N. C. GmbH aufbereitet \nwird. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass es wegen eines Transports von \nabgebautem Gestein zu anderen Aufbereitungsanlagen zu einer im Rahmen der \nLärmprognose nicht berücksichtigten relevanten Erhöhung des LKW-\nVerkehrsaufkommens kommen könnte. Auch dem Vorbringen des Antragstellers \nlässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Er belässt es insoweit bei einer bloßen \nBehauptung, ohne diese durch konkrete tatsächliche Angaben näher zu \nsubstantiieren. \n\n37\n\nDass es zu einer von der Lärmprognose nicht berücksichtigten relevanten \nErhöhung des LKW-Verkehrsaufkommens im Zusammenhang mit den \nAufbereitungsanlagen der N. C. GmbH kommen könnte, ist ebenfalls nicht \nerkennbar. Dagegen spricht schon der unter dem 5./11. Juni 2007 zwischen der \nAntragsgegnerin und der N. C. GmbH geschlossene öffentlich-rechtliche \nVertrag. Mit diesem Vertrag hat die N. C. GmbH für sich und einen möglichen \nRechtsnachfolger die Verpflichtung übernommen, die auf ihrem Grundstück \nbefindlichen Aufbereitungsanlagen so zu betreiben, dass die jährliche Menge von \n200.000 t verkaufsfähigem Produkt nicht überschritten wird. Diese Menge entspricht \nderjenigen, die in der Lärmprognose zugrunde gelegt worden ist. Das bedeutet, dass \nvon der Beigeladenen stammendes Gesteinsmaterial nur in einer geringeren Menge \naufbereitet werden darf, wenn die N. C. GmbH auch Gesteinsmaterial aus \nanderen Steinbrüchen aufbereitet. Wie es angesichts dessen zu einer relevanten \nErhöhung des LKW-Verkehrsaufkommens kommen kann, ist nicht zu erkennen. \nAuch dem Vorbringen des Antragstellers ist dafür nichts zu entnehmen.\n\n38\n\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, dass es zu einer von der Lärmprognose \nnicht berücksichtigten relevanten Erhöhung des LKW-Verkehrsaufkommens im \nZusammenhang mit dem Abbaubetrieb im Steinbruch der N. C. GmbH kommen \nkönnte. Denn aufgrund der Nebenbestimmung 4.1.1 der Genehmigung ist ein \nParallelbetrieb des Steinbruchs der N. C. GmbH mit demjenigen der \nBeigeladenen ausgeschlossen. Kommt es also aufgrund des Abbaubetriebs im \nSteinbruch der N. C. GmbH zu LKW-Fahrten, entfallen diese bei der \nBeigeladenen. \n\n39\n\nIm Übrigen ist - wie die B1. L1. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni \n2008 nachvollziehbar dargelegt hat - nicht erkennbar, dass eine Erhöhung des LKW-\nVerkehrsaufkommens zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers \nführen könnte. \n\n40\n\ng) Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss im Rahmen einer \nzutreffenden Ermittlung der Vorbelastung nicht von einer vollständigen Ausnutzung \nder ursprünglich genehmigten Produktionskapazitäten der Aufbereitungsanlagen der \nN. C. GmbH ausgegangen werden. \n\n41\n\nDie der N. C. GmbH erteilte Genehmigung für den Betrieb ihrer \nAufbereitungsanlagen ist durch den unter dem 5./11. Juni 2007 zwischen der \nAntragsgegnerin und der N. C. GmbH geschlossenen öffentlich-rechtlichen \nVertrag eingeschränkt worden. Aufgrund dieses Vertrages dürfen die \nAufbereitungsanlagen nur noch so betrieben werden, dass die jährliche Menge von \n200.000 t verkaufsfähigem Produkt nicht überschritten wird. Anhaltspunkte dafür, \ndass die N. C. GmbH der sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag \nergebenden Verpflichtung nicht nachkommen wird, sind nicht ersichtlich. Auch der \nAntragsteller hat keine greifbaren tatsächlichen Umstände aufgezeigt, die Zweifel an \nder Vertragstreue der N. C. GmbH begründen könnten. Angesichts dessen \nbesteht keine Veranlassung, für die Vorbelastungsermittlung die ursprünglich \ngenehmigten Produktionskapazitäten zugrunde zu legen. \n\n42\n\nDa für die Frage der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung auf einen genehmigungskonformen Betrieb abzustellen ist, kommt es \nim vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob bei einer - unter Verstoß gegen \ndie sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung \nerfolgenden - vollständigen Ausnutzung der ursprünglich genehmigten \nProduktionskapazitäten der Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH \nunzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers zu erwarten sind. Dies gilt für \nBeeinträchtigungen durch Geräuschimmissionen gleichermaßen wie für solche durch \nLuftverunreinigungen.\n\n43\n\nh) Dem zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. GmbH geschlossenen \nöffentlich-rechtlichen Vertrag kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, \ndie in der Präambel enthaltene Bezugnahme auf einen Genehmigungsantrag der \nBeigeladenen vom 27. September 2004 sei unzutreffend. Vielmehr ist das \nangegebene Datum richtig wiedergegeben. Denn ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge ist der Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. September 2004, \nder den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens enthält und dem die \nAntragsunterlagen beigefügt waren, am 27. September 2004 bei der \nAntragsgegnerin eingegangen. Bei allen nachträglich eingereichten Unterlagen \nhandelt es sich um Ergänzungen bzw. Modifizierungen dieses am 27. September \n2004 eingereichten Genehmigungsantrags. Zu Recht ist deshalb auch im Tenor des \nGenehmigungsbescheids auf dieses Datum abgestellt worden. \n\n44\n\ni) Aus denselben Erwägungen kann sich der Antragsteller auch nicht darauf \nberufen, dass die Genehmigung formell fehlerhaft sei, weil er keine Gelegenheit \ngehabt habe, seine Einwendungen in Bezug auf den \"Antrag vom 25. April 2005\" \ngeltend zu machen. Auch insoweit verkennt der Antragsteller, dass der Antrag bereits \nam 27. Dezember 2004 gestellt worden war und es unter dem 25. April 2005 lediglich \nzu einer Modifikation dieses Antrags gekommen ist.\n\n45\n\n2. Unzutreffend geht der Antragsteller auch davon aus, dass sein Schutz nicht \ngewährleistet sei, wenn sich die N. C. GmbH nicht an die sich aus dem \nöffentlich-rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung hält. Insbesondere ist nicht \nersichtlich, dass der Antragsgegnerin ein effektives Vorgehen bei einem Verstoß der \nN. C. GmbH gegen die Verpflichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag \nnicht möglich wäre. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers greift nicht \ndurch. \n\n46\n\nGrundsätzlich ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung von einem genehmigungskonformen \nBetrieb auszugehen. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb kann die \nRechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage stellen. Für den Fall, dass der \nBetrieb nach Erteilung der Genehmigung nicht deren Anforderungen entsprechend \nerfolgt, obliegt es vielmehr der jeweiligen Überwachungsbehörde, den \ngenehmigungskonformen Betrieb sicherzustellen. Etwas anderes könnte allenfalls \ndann gelten, wenn die Genehmigung derart ausgestaltet ist, dass schon von \nvornherein erkennbar ist, dass die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen \nnicht sichergestellt ist. Dafür ist nach dem Vorbringen des Antragstellers aber nichts \nersichtlich.\n\n47\n\na) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass die \nAntragsgegnerin mangels aktueller Informationen nicht in der Lage sein wird, auf der \nGrundlage der Nebenbestimmung 4.1.2 eine rechtlich nicht angreifbare und damit \neffiziente Auflage zum Schutz Dritter zu formulieren und zu erlassen. \n\n48\n\nZwar sieht der zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. GmbH \ngeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag vor, dass die N. C. GmbH der \nAntragsgegnerin erst bis zum 31. Januar eines jeden Jahres einen prüfbaren \nNachweis über die im jeweiligen Vorjahr verkaufte Produktmenge ab diesem \nStandort zu übermitteln hat. Nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag der \nBeigeladenen in deren Schriftsatz vom 14. März 2008 ist die N. C. GmbH aber \nverpflichtet, Wiegescheine über die verarbeitete Ware vorzuhalten. Diese \nWiegescheine erlauben es der Antragsgegnerin auch schon während des laufenden \nJahres, die Einhaltung der mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangenen \nVerpflichtung der N. C. GmbH zu überprüfen. \n\n49\n\nIm Übrigen entspricht es der Natur der Sache, dass die Überwachungsbehörde \nauf die Möglichkeit eines nur zeitlich verzögerten Einschreitens wegen eines \nnichtgenehmigungskonformen Betriebs beschränkt ist. Dies gilt umso mehr, wenn \nder genehmigungskonforme Betrieb einer Anlage von bestimmten Jahresmengen an \nStoffen - wie hier der Abbaumenge, der Menge des zum Verkauf bestimmten \nProduktes und der Einbringungsmenge an externem Material zur Rekultivierung - \nabhängt. Das Abstellen auf Jahreswerte stellt auch keine Besonderheit des \nvorliegenden Falles dar. Auch nach der TA Luft sind vielfach Jahresbelastungswerte \nmaßgeblich. Zum Teil sind Jahreswerte sogar für die Frage der \nGenehmigungsbedürftigkeit bestimmter Anlage relevant (vgl. etwa die Nrn. 7.32, \n7.35, 8.5 und 10.1 der Anlage zur 4. BImSchV). \n\n50\n\nDie Maßgeblichkeit von Jahreswerten begegnet aus nachbarrechtlicher Sicht \nauch deshalb keinen Bedenken, weil die Möglichkeit der Überwachungsbehörde zu \neinem Einschreiten nicht allein von dem Einhalten dieser Werte abhängt, sondern \ndarüber hinaus auch durch andere Genehmigungsinhalte eröffnet wird. Insbesondere \nenthält die vorliegend in Rede stehende Genehmigung zahlreiche \nNebenbestimmungen, die der Sicherstellung des Schutzes der Nachbarschaft und \ndamit auch des Antragstellers dienen, und bei deren Nichtbeachtung die \nAntragsgegnerin einschreiten kann. Dass im Zusammenwirken dieser Regelungen \nein hinreichender Schutz der Nachbarschaft nicht sichergestellt werden kann, ist \nnicht ersichtlich.\n\n51\n\nb) Dass auf Seiten der Antragsgegnerin vor Erlass einer nachträglichen Auflage \nauf der Grundlage der Nebenbestimmung 4.1.2 wegen eines Verstoßes der N. \nC. GmbH gegen die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebende \nVerpflichtung ein gewisser Verwaltungsaufwand entsteht, mit dem auch eine zeitliche \nVerzögerung verbunden ist, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers die \nRechtswidrigkeit der Genehmigung nicht begründen. \n\n52\n\nAuch derartige zeitliche Verzögerungen entsprechen dem Wesen der \nÜberwachung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass gerade wegen der vorliegend von \nder Antragsgegnerin gewählten Form des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen \nVertrags mit ansonsten nicht zu erwartenden Verzögerungen zu rechnen sein \nkönnte. Insofern unterscheidet sich die Situation nicht von derjenigen, die bei einer \nBeschränkung der Produktionskapazitäten der N. C. GmbH durch eine \nÄnderung der dieser erteilten Genehmigung eingetreten wäre. \n\n53\n\nEbenso wenig ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass die \nAntragsgegnerin möglicherweise vor Erlass einer nachträglichen Auflage die Höhe \nder Überschreitung der in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegten \nProduktionskapazitätsgrenze durch die N. C. GmbH, den Umfang der darauf \nzurückzuführenden Immissionen bei den Nachbarn und die genaue Ausgestaltung \neiner der Beigeladenen aufzuerlegenden Beschränkung klären muss. Der damit \nverbundene Aufwand unterscheidet sich nicht in relevantem Maße von demjenigen, \nwie er bei den Immissionsschutzbehörden im Rahmen der ihnen obliegenden \nÜberwachungsaufgaben auch in anderen Verfahren anfallen kann. Dass es \nvorliegend möglicherweise auch der Erstellung eines Sachverständigengutachtens \nbedarf, stellt gleichermaßen keine Besonderheit dar, die eine andere Entscheidung \nzu rechtfertigen vermag. \n\n54\n\nc) Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung wird auch nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass der Antragsteller für die Dauer der vor dem Erlass einer nachträglichen \nAuflage vorzunehmenden Prüfungen der Antragsgegnerin möglicherweise ansonsten \nnicht hinzunehmenden Belastungen ausgesetzt sein könnte. Insofern befindet sich \nder Antragsteller in keiner anderen Situation als jeder andere Nachbar einer \nemittierenden Anlage. Er ist darauf beschränkt, von den ihm zur Verfügung \nstehenden Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, die ihm für den Fall, dass ernsthafte \nGefahren zu besorgen sind, hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen. \n\n55\n\nd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen keine die Rechtmäßigkeit \nder Genehmigung in Frage stellenden Vollzugsprobleme darin begründet, dass die \nMöglichkeit des Erlasses einer nachträglichen Auflage auf der Grundlage der \nNebenbestimmung 4.1.2 von Erkenntnissen über das Verhalten eines Dritten, \nnämlich der N. C. GmbH, abhängig gemacht worden ist. \n\n56\n\nZwar trifft es zu, dass der Erlass einer nachträglichen Auflage auf der Grundlage \nder Nebenbestimmung 4.1.2 voraussetzt, dass die N. C. GmbH ihrer sich aus \ndem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen \nist. Die Feststellung dieser Voraussetzung erfordert aber für die Antragsgegnerin \nkeinen anderen Verwaltungsaufwand als denjenigen, der bei der Prüfung anfällt, ob \nsich die Antragsgegnerin ihrerseits an die zum Gegenstand des \nGenehmigungsumfangs gemachte Beschränkung hält, lediglich eine Menge von \n200.000 t des zum Verkauf bestimmten Produkts zu produzieren. \n\n57\n\nIm Übrigen stellt es auch keine Besonderheit der vorliegenden Situation dar, \ndass die Immissionen mehrerer Betriebe auf einen Nachbarn einwirken. Bei \nderartigen Fallgestaltungen muss die Überwachungsbehörde beim Überschreiten \nvon festgesetzten Grenzwerten stets prüfen, auf wessen Verhalten die \nÜberschreitung zurückzuführen ist. Ebenso entspricht es bei derartigen \nFallgestaltungen dem Regelfall, dass im Einzelnen zwischen jeweiligen Vor- und \nZusatzbelastungen zu differenzieren ist. \n\n58\n\n3. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller das Ergebnis der vom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung. \n\n59\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Interessenabwägung \nzum Nachteil des Antragstellers ausfalle, weil die angefochtene Genehmigung mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen dessen Nachbarrechte verstoße und \nweil im Übrigen die privaten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen (wie die \nbereits erbrachten erheblichen Aufwendungen für Planung, Gutachten, \nProjektsteuerung und Grundstückssicherung, die jährlich weiter anfallenden \nAufwendungen für die Grundstückssicherung und die Zinsen für die bereits getätigte \nGrundstücksfinanzierung, der dauerhafte Verlust von Kunden, die zusätzlich \nanfallenden Transportkosten) und auch die öffentlichen Interessen der \nAntragsgegnerin (wie die Vermeidung von Störungen bei der Abwicklung des \nAusbaus der A durch Versorgungsengpässe) an der Ausnutzung der Genehmigung \nin der Reichweite der Anordnung der sofortigen Vollziehung das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers überwögen. Die dagegen gerichteten \nEinwände des Antragstellers greifen nicht ein. \n\n60\n\nDer Antragsteller beruft sich allein darauf, dass sich aus dem Schreiben des \nMinisteriums für Bauen und Verkehr vom 18. September 2007, in dem auf mögliche \nVersorgungsengpässe beim Ausbau der A hingewiesen worden ist, kein besonderes \nöffentliches Interesse ergebe. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Bei seinem \nVorbringen lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass das Schreiben des \nMinisteriums für Bauen und Verkehr nur einer von mehreren Umständen war, die \ndem Verwaltungsgericht Anlass zu der Entscheidung gegeben haben, das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers müsse zurücktreten. Selbst wenn das \nSchreiben des Ministeriums außer Betracht gelassen würde, reichten aber die \nübrigen Umstände auch für sich allein für ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses \naus. Dies gilt umso mehr, als die Genehmigung nicht insgesamt, sondern nur für \neinen Teil der von dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Abbaufläche \n\"M. \" für sofort vollziehbar erklärt worden ist und deshalb in geringerem Umfang \nmit auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Immissionen zu rechnen \nist.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig; \ndiese hatte als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass, sich in das Verfahren \nmittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen, und hat das Verfahren wesentlich \ngefördert.\n\n62\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, \n1327).\n\n63\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 \nSatz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-05/8-b-834-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-05/8-b-834-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251585","retrieved":"2026-07-09 02:14:38.873341+00:00"}}