{"status":"available","doknr":"OLD251587","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0905.18A855.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"18 A 855/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 1 C 35.07 wird \nabgelehnt.\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 16. Januar 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er \nreiste 1976 zur Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein und lebte hier bis \nins Erwachsenenalter bei seinen Eltern. Seine Mutter war als Arbeitnehmerin von \nOktober 1969 bis Dezember 1982 in Deutschland erwerbstätig. Der Kläger erlernte \nden Beruf eines Elektrokaufmanns. Er ist verheiratet und hat aus der Ehe zwei \nKinder, die Tochter G. (geboren 31. August 1988) und die Tochter C. (geboren \n28. April 1996). Seit Juli 1995 betreibt der Kläger selbständig eine Trinkhalle/Kiosk. \nEr erhielt 1987 eine Aufenthaltsberechtigung. \n\n4\n\nStrafrechtlich ist der Kläger bisher wie folgt in Erscheinung getreten:\n\n5\n\nAm 20. Dezember 1995 erließ das Amtsgericht L. einen Strafbefehl wegen \nHehlerei und setzte gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM fest. \n\n6\n\nVom Amtsgericht L. wurde der Kläger mit Urteil vom 23. November 2000 \nwegen Vergewaltigung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 \nMonaten auf Bewährung verurteilt. \n\n7\n\nDas Landgericht L. verurteilte den Kläger am 20. Oktober 2005 wegen \nsexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung zu 3 \nJahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe. Die Taten beging der Kläger gegenüber seiner \nältesten Tochter G. . Er verbüßt gegenwärtig die verhängte Freiheitsstrafe. Das \nStrafhaftende ist für den 25. September 2009 notiert. \n\n8\n\nDer Beklagte verfügte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 2. Mai 2006 \ndie Ausweisung des Klägers und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. \n\n9\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nE. mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006 zurück. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 1. September 2006 Klage erhoben und beantragt, \n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Mai 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25. August 2006 und \nder Erklärung des Beklagten vom 14. Dezember 2006 aufzuheben. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 seine Ordnungsverfügung \nergänzend begründet. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, die Klage abgewiesen. \n\n16\n\nDer Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt und vorrangig begehrt, das \nVerfahren bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 1 C \n35.07 auszusetzen. Er beantragt weiter sinngemäß, \n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und seinem erstinstanzlich gestellten Antrag \nzu entsprechen. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Ehefrau des Klägers und seine Tochter C. haben ebenfalls gegen die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 2. Mai 2006 Widerspruch eingelegt und nach \ndessen Zurückweisung durch die Bezirksregierung E. Klage erhoben. Nach \nKlageabweisung hat der Senat auf den Zulassungsantrag der Klägerinnen die \nBerufung zugelassen (18 A 2338/07), über die noch nicht entschieden ist. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil im vollem Umfang \n(§ 130 b Satz 1 VwGO) sowie auf die Gerichtsakten und die Beiakten Bezug \ngenommen. \n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 1 C 35.07 hat keinen Erfolg. Für eine \nsich nach § 94 VwGO beurteilende Aussetzung fehlen bereits die gesetzlichen \nVoraussetzungen. § 94 VwGO setzt nämlich ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnisses \nvoraus. Dafür reicht es nicht aus, dass sich in einem anderen Verfahren die gleiche \nRechtsfrage stellt. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2006 - 6 B 21.06 -, Buchholz 448.0 § \n12 WPflG Nr. 208; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 1996 - 4 C 96.1848 -, juris; \nKuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, § 94 Rn. \n5.\n\n25\n\nSo ist es hier. Der Kläger erwartet in dem vorgenannten Verfahren eine \nEntscheidung darüber, ob Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen \nParlamentes und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 35; \nber. ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35) über das Recht der Unionsbürger und ihrer \nFamilienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen \nund aufzuhalten [...], (Unionsbürgerrichtlinie - im Folgenden: Richtlinie 2004/38/EG) \nauf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden ist.\n\n26\n\nDer Senat kann über die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 130 a \nVwGO entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung für nicht erforderlich hält (§ 130 a Satz 1 VwGO); die Beteiligten sind \nhierzu vorher gehört worden (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die \nvom Senat nach den gesetzlichen Vorgaben getroffene Ermessensentscheidung \nbedarf insoweit auch mit Blick auf die Schriftsätze des Klägers vom 20. September \nund 31. Oktober 2007 sowie 8. Juli 2008 keiner darüber hinausgehenden \nBegründung. \n\n27\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 -, NVwZ 1999, \n1009 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33.\n\n28\n\nDie Berufung des Klägers ist unbegründet. \n\n29\n\nEs kann offen bleiben, ob - wie der Kläger meint - die mit Wirkung vom 30. April \n2006 und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung \naufgehobene Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (RL) 64/221/EWG auf \ntürkische Staatsangehörige, die über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 \nverfügen, weiterhin anwendbar ist. \n\n30\n\nSo Dienelt, www.immigrationsrecht.net; ablehnend OVG NRW, Beschluss vom 6. \nSeptember 2007 - 17 B 603/07 -. \n\n31\n\nDenn das Ausweisungsverfahren ist unter Beachtung der verfahrensrechtlichen \nBestimmungen des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG durchgeführt worden. Dessen \nAnforderungen wird - wie hier geschehen - durch das Tätigwerden der \nWiderspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren entsprochen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, BVerwGE 124, 217 = \nInfAuslR 2006, 110.\n\n33\n\nDie auf § 55 AufenthG und Art. 14 ARB 1/80 gestützte Ausweisung erweist sich \nauch materiell als rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden \nGründen, auf die verwiesen wird (§ 130b Satz 2 VwGO), festgestellt. Die \nBerufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. \n\n34\n\nDer Senat teilt insbesondere die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass die Ausweisung des Klägers nicht den materiellen Beschränkungen des Art. 28 \nAbs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG unterliegt, der mit § 6 Abs. 5 FreizügG/EU in \nnationales Recht umgesetzt worden ist. \n\n35\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2007 - 18 B 2389/06 -, NVwZ 2007, 1445 = \nEZAR NF 19 Nr. 20; Nds.OVG, Urteil vom 27. März 2008 - 11 LB 26/08 -, AuAS \n2008, 166 (Ls); Bay. VGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - 10 B 07.304 -, juris; a.A. \nHess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 -, InfAuslR 2006, 393; OVG \nRh.-Pf., Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A 10924/06 -, InfAuslR 2007, 148.\n\n36\n\nDer Senat hat zur Begründung ausgeführt: \n\n37\n\nNach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG darf gegen Unionsbürger, die in den \nletzten zehn Jahren ihren Aufenthalt im Aufnahmestaat gehabt haben, eine Ausweisung \nnicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden. Unmittelbar kann der \nAntragsteller daraus für sich nichts herleiten, weil er türkischer Staatsangehöriger und damit \nkein Unionsbürger ist. Über seine Ausweisung ist aber auch nicht entsprechend der \nMaßgaben nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG zu entscheiden. \n\n38\n\nAllerdings hat der EuGH wiederholt entschieden, dass die im Rahmen der Art. 48, 49 \nund 50 EGV (jetzt: Art. 39, 40 und 41 EG) geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der \nUnionsbürger so weit wie möglich auf Assoziationsberechtigte übertragen werden sollen. \n\n39\n\nVgl. u.a. Urteile vom 6. Juni 1995, Rs. C-434/93 (Bozkurt), InfAuslR 1995, 261; vom 10. \nFebruar 2000, Rs. C-340/97 (Nazli), DVBl. 2000, 550 m.w.N.; vom 11. November 2004, Rs. \nC-467/02 (Cetinkaya), DVBl. 2005, 11; und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03 (Dörr und Ünal), \nInfAuslR 2005, 289. \n\n40\n\nZur Begründung hat der Gerichtshof auf die Übereinstimmung des Wortlauts von Art. 14 \nAbs. 1 ARB 1/80 mit dem des Art. 48 Abs. 3 EGV (jetzt Art. 39 Abs. 3 EG) und das Ziel der \nAssoziationsvereinbarung mit der Türkei sowie auf Art. 12 des Abkommens zur Gründung \neiner Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom \n12. September 1963 (BGBl. 1964 II S. 509) - Assoziierungsabkommen - verwiesen. Danach \nhaben die Vertragsparteien vereinbart, sich von Art. 48, 49 und 50 EGV (jetzt: Art. 39, 40 und \n41 EG) leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise \nherzustellen. \n\n41\n\nDavon ausgehend hat der EuGH insbesondere bei der Bestimmung des Umfangs der in \nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung der Assoziationsrechte aus Gründen \nder öffentlichen Ordnung darauf abgestellt, wie die gleiche Beschränkung im Bereich der \nFreizügigkeit solcher Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft \nsind, ausgelegt wird. Für diese waren bisher die konkreten Einzelheiten des \nAusweisungsrechts in der Richtlinie 64/221/EWG festgelegt, die vom EuGH als \nKonkretisierung des Art. 39 Abs. 3 EG aufgefasst wurde. \n\n42\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 10. Februar 2000, Rs. C-347/97 (Nazli), a.a.O., vom 11. \nNovember 2004, Rs. C-467/02 (Cetinkaya), a.a.O., und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03 \n(Dörr und Ünal), a.a.O.\n\n43\n\nDiese Maßgaben sind Grundlage der ständigen Senatsrechtsprechung.\n\n44\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 - , InfAuslR 1993, \n288, vom 29. Januar 2001 - 18 B 116/01 -, AuAS 2001, 137, und vom 13. Februar 2004 - 17 \nB 1227/02 -, InfAuslR 2004, 224.\n\n45\n\nIhnen hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen; auch nach seiner \nRechtsprechung liegt es nahe, den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz für \nAssoziationsberechtigte in gleicher Weise materiellrechtlich zu begründen und \nauszugestalten wie für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger. \n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315 (320 f.). \n\n47\n\nIm Anschluss daran wird die Auffassung vertreten, die Grundsätze des \nAusweisungsschutzes nach der Richtlinie 2004/38/EG, die an die Stelle der Richtlinie \n64/221/EWG getreten ist, \n\n48\n\ngemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie, die nach ihren Art. 40 Abs. 1, 41 am 30. April 2004 \nin Kraft getreten ist und bis zum 30. April 2006 in nationales Recht umzusetzen war, ist die \nRichtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben worden, \n\n49\n\nseien als weitere und nunmehr geltende Konkretisierung und Ausgestaltung von Art. 39 \nAbs. 3 EG auf Assoziationsberechtigte anzuwenden. Anhaltspunkte, warum dies anders zu \nsehen sein könnte, sollen nicht gegeben sein.\n\n50\n\nSo Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom \n5. Dezember 2006 - 7 A 10924/06 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 2006 - 2 K \n1559/06 -, jeweils a.a.O.\n\n51\n\nDem ist nicht zu folgen. Die Auffassung lässt außer Acht, dass die Richtlinie 2004/38/EG \ninsbesondere in ihrer hier in Rede stehenden Bestimmung Ausdruck der qualitativ über die \nArbeitnehmerfreizügigkeit hinausgehenden Unionsbürgerschaft und des daraus fließenden \nRechts allein der Unionsbürger auf Daueraufenthalt ist (a). Der Anwendung des Art. 28 \nAbs. 3 der Richtlinie auf Assoziationsberechtigte steht ferner Art. 59 des Zusatzprotokolls \nzum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der \nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der \nAssoziation vom 23. November 1970 (BGBl. II 1972 S. 385 - im Folgenden: Zusatzprotokoll) \nentgegen (b).\n\n52\n\na) Zwar hat der EuGH zu Art. 48 Abs. 3 EGV (jetzt Art. 39 Abs. 3 EG) ausgeführt, dass \ndieser bereits die grundlegende Regelung zur Beschränkung der Freizügigkeit der \nArbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft enthalte und im Verhältnis dazu die Richtlinie \n64/221/EWG kein neues Recht schaffe, sondern lediglich die Einzelheiten der Ausübung der \nunmittelbar aus dem Vertrag fließenden Rechte regele. \n\n53\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Rs. 48/75 -, NJW 1976, 2065.\n\n54\n\nDaraus folgt jedoch nicht, dass wegen der gleichlautenden Beschränkungsregelung in \nArt. 39 Abs. 3 EG und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 (\"aus Gründen der öffentlichen Ordnung, \nSicherheit und Gesundheit\") die für Unionsbürger geltenden Einschränkungen stets zugleich \nauf Assoziationsberechtigte anzuwenden sind. Aus dem vom EuGH aufgestellten Grundsatz, \ndass die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EG-Vertrag (jetzt: Art. 39, 40 und 41 EG) \ngeltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger \"soweit wie möglich\" auf \nAssoziationsberechtigte übertragen werden sollen, folgt vielmehr die Möglichkeit und \nNotwendigkeit einer Differenzierung. Entsprochen werden soll lediglich der Forderung aus \nArt. 36 des Zusatzprotokolls, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den \nMitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei schrittweise herzustellen. Das führte unter \nder Geltung der Richtlinie 64/221/EWG, die insofern keine Differenzierung vorsah, dazu, \nAssoziationsberechtigte hinsichtlich der Möglichkeiten einer Beschränkung ihrer \nAufenthaltsrechte mit (arbeitnehmerfreizügigkeitsberechtigten) Unionsbürgern \ngleichzubehandeln. Nunmehr enthält die Richtlinie 2004/38/EG jedoch Sonderregelungen, \ndie - wie Art. 16 und 28 Abs. 2 und 3 - ausschließlich Unionsbürgern zukommen.\n\n55\n\nGegen die Übertragbarkeit des Ausweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie \n2004/38/EG auf Assoziationsberechtigte spricht vor allem der qualitative Unterschied \nzwischen der durch den ARB 1/80 allein begründeten Arbeitnehmerfreizügigkeit und den \nRechten der Unionsbürger, wie sie in der Richtlinie niedergelegt sind und den hier in Rede \nstehenden Bestimmungen zugrunde liegen. Diese Rechte gehen deutlich über die \nGewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit hinaus. Die Richtlinie ist insbesondere die \nKonsequenz aus der Einführung der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger (Art. 18 \nEG); mit ihr sind die bislang bereichsspezifischen und fragmentarischen Regelungen der \nFreizügigkeit für Arbeitnehmer, Selbstständige und Dienstleistende durch die Schaffung \neines einheitlichen Rechtsaktes über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer \nFamilienangehörigen abgelöst worden. Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie, die - wie der \nbesondere Ausweisungsschutz nach deren Art. 28 Abs. 2 und 3 - spezifisch auf dem \nUnionsbürgerstatus beruhen, können für die Auslegung des Art. 14 ARB 1/80 nicht \nherangezogen werden. \n\n56\n\nDas wesentliche mit der Richtlinie 2004/38/EG verfolgte Ziel ist es, die Bedeutung der \nUnionsbürgerschaft und der darauf beruhenden Rechte der Unionsbürger auf Freizügigkeit \nund Aufenthalt zu verstärken. Dies verdeutlichen bereits ihre Erwägungsgründe. Die \nRichtlinie ist gestützt auf Art. 12, 18, 40, 44 und 52 EG. Schon der erste Erwägungsgrund \nhebt maßgeblich auf die Unionsbürgerschaft und deren besonderen Charakter ab. Darin wird \nbetont, die Unionsbürgerschaft verleihe jedem Unionsbürger das elementare und persönliche \nRecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten - vorbehaltlich vorgesehener \nBeschränkungen und Bedingungen - frei zu bewegen und aufzuhalten. Mit dem dritten \nErwägungsgrund wird der Charakter der Unionsbürgerschaft als grundsätzlicher Status der \nAngehörigen der Mitgliedsstaaten hervorgehoben, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit und \nAufenthalt wahrnehmen. Weiter ist darin ausgeführt, die bestehenden \nGemeinschaftsinstrumente, die Arbeitnehmer und andere Personengruppen getrennt \nbehandelten, müssten kodifiziert und überarbeitet werden, um das Freizügigkeits- und \nAufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken. Dazu heißt es im \n17. Erwägungsgrund, ein Recht auf Daueraufenthalt für Unionsbürger, die beschlossen \nhaben, sich dauerhaft in einem Mitgliedsstaat niederzulassen, würde das Gefühl der \nUnionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt - einem \ngrundlegenden Ziel der Union - beitragen. \n\n57\n\nEntsprechendes ergibt sich aus den Stellungnahmen, auf die sich die Richtlinie \nausdrücklich stützt, nämlich aus dem Vorschlag der Kommission vom 29. Juni 2001, ABl. C \n270 E, S. 150, dessen Begründung mit der der Richtlinie weitgehend übereinstimmt, aus der \nStellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. April 2002, ABl. C 149, S. \n46, sowie aus der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13. März 2002, ABl. \nC 192, S. 17. In der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 24. April \n2002 ist u.a. ausgeführt, die Vorlage sei ein neuer Schritt, um den Bürgern die Ausübung \nihres gegenwärtig durch vielfältige Behinderungen eingeschränkten Rechts auf Freizügigkeit \nund Aufenthalt in der ganzen Union zu erleichtern (dort 3.2). In der Stellungnahme des \nAusschusses der Regionen vom 13. März 2002 heißt es beispielsweise einleitend unter 1.1., \nder Ausschuss begrüße den Richtlinienvorschlag, der das Recht der Unionsbürger und ihrer \nFamilienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und \naufzuhalten, stärken solle. \n\n58\n\nDavon ausgehend regeln Kapitel 4 der Richtlinie ein Recht zum Daueraufenthalt und \ndaran anschließend Art. 28 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG einen besonderen \nAusweisungsschutz für Daueraufenthaltsberechtigte bzw. Unionsbürger mit langem \nAufenthalt. Durch Letzteres wird eine sich von allen Unionsbürgern durch qualifizierende \nMerkmale hervorhebende Gruppe von Unionsbürgern privilegiert. Dergleichen scheidet bei \nAssoziationsberechtigten bereits vom Ansatz her aus. Diese werden nicht zu Unionsbürgern, \nsondern haben lediglich partiell teil an deren Rechten. Die Befugnisse der \nAssoziationsberechtigten sind begrenzt auf den Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. \nZudem unterscheiden sich grundlegend Begründung und Verlust der Gemeinschaftsrechte \nbei einerseits Unionsbürgern und andererseits Assoziationsberechtigten. Mit der Einfügung \ndes Art. 18 (seinerzeit als Art. 8a) durch den Maastrichter Unionsvertrag wurde das freie \nAufenthaltsrecht allgemein und ohne ausdrücklichen Bezug zur wirtschaftlichen Betätigung \nals Recht aller Unionsbürger begründet. Es wird jedem Unionsbürger weitgehend ohne \nRechtsbedingung zugestanden und ist dem unfreiwilligen Verlust nicht zugänglich. \n\n59\n\nVgl. Kluth in Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 3. Auflage 2007, Art. 18 Rn. 15, Art. \n39 Rn. 4; Streinz, EUV/EGV, Kommentar, 2003, Art. 18 Rn. 1, 9; auch 11. Erwägungsgrund \nder RL.\n\n60\n\nDagegen ist das Aufenthaltsrecht der Assoziationsberechtigten notwendige Folge ihrer \nRechte als Arbeitnehmer. Ihr Status beruht auf der Erfüllung bestimmter \nTatbestandsvoraussetzungen nach ARB 1/80 und erlischt bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 bzw. bei Verlassen des aufnehmenden \nMitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe. \n\n61\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2006, Rs. C-502/04 (Torun); Schlussanträge des \nGeneralanwalts Bot vom 11. Januar 2007, Rs. C-325/05 (Derin), und des Generalanwalts \nGeelhoed vom 25. Mai 2004, Rs. C-275/02 (Ayaz). \n\n62\n\n \n\n63\n\nGegen die Auffassung, dass die Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG über den \nAusweisungsschutz dem EG-Vertrag immanent seien, spricht auch, dass sie im Wege eines \nKompromisses zustande gekommen sind. Der Europäische Rat hat dabei in wesentlichen \nPunkten und insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor Ausweisung Änderungen \ngegenüber weitergehenden Vorschlägen der Kommission und des Europäischen Parlaments \ndurchgesetzt. Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie in der Fassung des Vorschlags der Kommission \nvom 29. Juni 2001, ABl. C 270 E, S. 150 sah nämlich vor, dass gegen Unionsbürger und ihre \nFamiliengehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt erlangt haben, eine Ausweisung aus \nGründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit überhaupt nicht verfügt werden durfte. Vor \ndiesem Hintergrund bedürfte es einer (überzeugenden) Begründung, wenn Art. 14 ARB 1/80 \nbzw. Art. 39 Abs. 3 EG zu entnehmen sein soll, dass nach präzise zehn Jahren Aufenthalt in \neinem Mitgliedsstaat und ohne Berücksichtigung weiterer Aspekte der besondere \nAusweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie einzugreifen hat. Eine solche ist nicht \nersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht zwingend aus dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dieser ist bereits von der gemäß Art. 28 Abs. 1 der \nRichtlinie 2004/38/EG erforderlichen Prüfung der dort aufgeführten wesentlichen Umstände \numfasst (vgl. auch 23. Erwägungsgrund), die den Stand des bislang gewährleisteten \nAusweisungsschutzes wiedergibt. \n\n64\n\nVgl. auch Hailbronner, a.a.O., Rn. 16.\n\n65\n\nZu bedenken ist daneben, dass die Übertragung des weitgehenden \nAusweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf \nAssoziationsberechtigte im Hinblick auf das Ziel der Stärkung des sozialen Zusammenhalts \nder Unionsbürger durch die Normierung eines abgesicherten Rechts auf Daueraufenthalt \nkontraproduktiv wirken könnte. Denn wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie \n2004/38/EG anklingt, wiederspiegelt die Gewährung eines solchen von der \nArbeitnehmereigenschaft oder weiteren Voraussetzungen losgelösten \nDaueraufenthaltsrechts für Unionsbürger die Reichweite der Integration in einer für den \neinzelnen Unionsbürger konkret und alltäglich erfahrbaren Dimension. \n\n66\n\nVgl. Kluth in Callies/Ruffert, a.a.O., Art. 18 Rn. 3. \n\n67\n\nDiese mit der Richtlinie beabsichtigte Wirkung könnte - umgekehrt - verwässert werden, \nwenn ein ebenso abgesichertes Recht auch Assoziationsberechtigten zugebilligt würde, bei \ndenen dies nicht auf dem grundlegenden Status der Unionsbürgerschaft beruht, sondern in \nder Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt wurzelt. \n\n68\n\nNicht zuletzt geht der Senat davon aus, dass sich das dargelegte Verständnis der Norm \ndes Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG im Übrigen schon aus dieser selbst ergibt. Es \nspricht - ohne dass dies anlässlich des vorliegenden Falls entschieden werden müsste - viel \ndafür, dass die Norm ebenso wie Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG das Bestehen des \nRechts auf Daueraufenthalt voraussetzt. Damit wäre sie auf Assoziationsberechtigte schon \ndeshalb unanwendbar, weil diese das Recht auf Daueraufenthalt nicht erwerben können. \nZwar normiert Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG anders als Art. 28 Abs. 2 diese \nVoraussetzung nicht ausdrücklich. Für dieses Verständnis streitet aber, dass die Absätze 1 \nbis 3 des Art. 28 ein Stufenverhältnis von dem am wenigsten strikten Ausweisungsschutz in \nArt. 28 Abs. 1 hin zum weitestgehenden in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG bilden. \nEs wäre inkonsequent, wenn das Tatbestandsmerkmal \"die das Recht auf Daueraufenthalt ... \ngenießen\", zwar zu den Anforderungen des schwächeren Schutzes nach Art. 28 Abs. 2, \nnicht aber zu denen des weitergehenden Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie \n2004/38/EG gehörte. Für dieses Verständnis streitet auch die Fassung der Richtlinie im \nVorschlag der Kommission vom 29. Juni 2001, ABl. C 270 E, S. 150, in der (dort) Art. 26 \nAbs. 1 im Wesentlichen dem jetzigen Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG entsprach, die \nAbsätze 2 und 3 jedoch in der Weise zusammengefasst waren, dass gegen Unionsbürger \nund ihre Familiengehörigen, letztere ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf \nDaueraufenthalt erlangt haben, eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung \noder Sicherheit nicht verfügt werden durfte. Auch für einen danach absoluten \nAusweisungsschutz sollte mithin das Recht auf Daueraufenthalt erforderlich sein. \n\n69\n\nDas Recht auf Daueraufenthalt können Assoziationsberechtigte nach dem \nGemeinschaftsrecht nicht erwerben. Es ist mit der Richtlinie 2004/38/EG erstmals normiert \nworden (dort Kapitel 4) und beruht gerade auf der Unionsbürgerschaft. Das \nAssoziationsrecht sieht hingegen ein Daueraufenthaltsrecht unabhängig von der \nZugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht vor. \n\n70\n\nVgl. auch Hailbronner a.a.O. Rn. 14. \n\n71\n\nNach allem gibt es keinen Grund, gemeinschaftsrechtliche Regelungen, die für \nUnionsbürger mit dem Willen zur dauerhaften Niederlassung in einem \nAufnahmemitgliedstaat geschaffen worden sind und das Zusammengehörigkeitsgefühl der \nUnionsbürger verstärken sollen, auf Assoziationsberechtigte anzuwenden, für die das \nAssoziationsrecht kein Daueraufenthaltsrecht vorsieht.\n\n72\n\nb) Eine Auslegung des Art. 14 ARB 1/80 dahin, dass die Maßstäbe des Art. 28 Abs. 3 lit. \na der Richtlinie 2004/38/EG auf Assoziationsberechtigte entsprechend angewendet würden, \nverstieße außerdem gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls.\n\n73\n\nNach Art. 59 des Zusatzprotokolls darf der Türkei in den von dem Protokoll erfassten \nBereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die \nMitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft \neinräumen (Besserstellungsverbot). Das sekundäre Gemeinschaftsrecht, hier die Richtlinie \n2004/38/EG, ist unter Beachtung des Art. 59 des Zusatzprotokolls auszulegen. \n\n74\n\nEine nach Art. 59 des Zusatzprotokolls unzulässige Besserstellung von \nAssoziationsberechtigten bzw. Schlechterstellung von Unionsbürgern ergäbe sich im Falle \nder Anwendung des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie auf Assoziationsberechtigte im Hinblick auf \ndrittstaatsangehörige Familienangehörige. Der europäische Gesetzgeber hat den über ein \nDaueraufenthaltsrecht verfügenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von \nUnionsbürgern zwar in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie erhöhten Ausweisungsschutz \nzugestanden, nicht aber den besonderen Schutz nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie \n2004/38/EG. Würde diese Vorschrift auf durch Art. 7 ARB 1/80 geschützte \nFamilienangehörige türkischer Arbeitnehmer, seien sie türkische Staatsangehörige oder \nsonstige Drittstaatsangehörige, entsprechend angewandt, würden demgegenüber nicht nur \ndie drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern unmittelbar ungünstiger \nbehandelt, sondern mittelbar auch die mit diesen in familiärer Gemeinschaft lebenden \nUnionsbürger selbst, so dass Art. 59 des Zusatzprotokolls verletzt würde.\n\n75\n\nVgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2007 - 27 K 4870/06 -, a.a.O. \n\n76\n\nAn Vorstehendem hält der Senat nach Überprüfung fest, dies vor allem auch in \nAnsehung der seine Rechtsauffassung stützenden Stellungnahme der Europäischen \nKommission vom 15. Dezember 2006 in der inzwischen vom EuGH entschiedenen \nRechtssache C-349/06 (Polat).\n\n77\n\nVgl. Urteil vom 4. Oktober 2007 -, InfAuslR 2007, 425 -.\n\n78\n\nDarin heißt es unter Randnummer 60, dass die Richtlinie 2004/38/EG keinen \nAnlass zur Neuinterpretation des Art. 14 ARB 1/80 gebe.\n\n79\n\nSoweit hinsichtlich des aufgezeigten Verstoßes gegen Art. 59 des \nZusatzprotokolls geltend gemacht wird, dieser Argumentation sei inzwischen die \nGrundlage entzogen worden, weil der Gesetzgeber - insoweit über die Vorgaben der \nUnionsbürgerrichtlinie in Art. 28 Abs. 3a hinausgehend - in § 6 Abs. 5 Satz 1 \nFreizügG/EU den Ausweisungsschutz bei 10-jährigem Aufenthalt in persönlicher \nHinsicht über die Unionsbürger hinaus auch auf deren Familienangehörige erstreckt \nhabe, \n\n80\n\n- vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. März 2008 - 11 LB 26/08 -, a.a.O. -\n\n81\n\nist dem nicht zu folgen. Das sogenannte Besserstellungsverbot in Art. 59 des \nZusatzprotokolls beurteilt sich allein nach Gemeinschaftsrecht. Es ist deshalb \nunerheblich, ob ein einzelner Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier \nDeutschland - eine vom Gemeinschaftsrecht abweichende nationale Regelung \ngeschaffen hat, nach der eine Besserstellung ausscheidet.\n\n82\n\nDer ebenfalls das Gemeinschaftsrecht betreffende Hinweis des Klägers auf den \nsich aus Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 \nbetreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten \nDrittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44) ergebenden \nAusweisungsschutz führt vorliegend nicht weiter. Es ist weder vorgetragen noch \nersichtlich und aus gesetzessystematischen Gründen auch fernliegend (begünstigt \nwerden vom Gemeinschaftsrecht nicht erfasste Drittstaatsangehörige, vgl. Nr. 2 der \nErwägungsgründe und Art. 1 und 2 der Richtlinie), dass diese Norm einen \nweitergehenden Ausweisungsschutz bietet als ihn der Kläger als bereits privilegierter \nassoziationsberechtiger türkischer Staatsangehöriger bereits besitzt.\n\n83\n\nDie in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Gefahrenprognose hat \nentgegen der Auffassung des Klägers bezogen auf den Zeitpunkt der \nBeschlussfassung weiterhin Bestand. Dass die vom Beklagen und \nVerwaltungsgericht prognostizierte Wiederholungsgefahr fortbesteht, verdeutlichen \ndie Beschlüsse des Landgerichts L. vom 7. März 2003 - StVK K 199/08 - und \ndes Oberlandesgerichts E. vom 13. Mai 2008 - III 4 Ws 228/08 - 4 Js 775/04 \nStA L. -, mit denen der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollstreckung der \nReststrafe aus dem Urteil vom 20. Oktober 2005 zur Bewährung abgelehnt worden \nist, und die ihnen zugrunde liegende Stellungnahme der Leiterin der \nJustizvollzugsanstalt X. vom 29. Januar 2008. Der psychologische Dienst der \nJVA X. kommt unter Auswertung der Gefangenenpersonalakte und einer \nausführlichen Exploration des Klägers zu dem überzeugenden Ergebnis, dass schon \neine derzeitige Urlaubsgewährung nicht kalkulierbare Sicherheitsrisiken berge. Dies \neinbeziehend und unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit des Klägers \nauf dem Gebiet der Sexualdelikte gelangen die Strafvollstreckungskammer und das \nOLG E. übereinstimmend zu der Erkenntnis, dass der Kläger in einem \nerhöhten Maße rückfallgefährdet ist. \n\n84\n\nDem entspricht es, dass sich der Kläger nach anfänglichem Zögern nunmehr seit \nLängerem intensiv um eine Sozialtherapie bemüht. Damit gibt er nicht nur zu \nerkennen, sich für therapiebedürftig zu halten, sondern bringt gleichzeitig zum \nAusdruck, dass die Prognosen zu der von ihm ohne eine erfolgreiche Therapie \nausgehende Gefahr der Begehung weiterer Sexualstraftaten von einer zutreffenden \nBeurteilungsgrundlage ausgehen. Sollte dementgegen der Kläger seine \nTherapiebereitschaft nur verfahrensangepasst geäußert haben, dann fehlte ihm - wie \nauch die Stellungnahme der Leiterin der JVA X. vom 29. Januar 2008 \nverdeutlicht - weiterhin das Problembewusstsein, so dass schon deshalb die auch \nhierauf abstellende Gefahrenprognose des Verwaltungsgericht unverändert Bestand \nhätte.\n\n85\n\nDass dem Kläger die Durchführung der Therapie während der Haftzeit (durch \nVerlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt) nicht gestattet worden ist, vermag an \nder für ihn ungünstigen Gefahrenprognose nichts zu ändern. Denn diese Prognose \nberuht - wie allgemein im Sicherheitsrecht - allein auf objektiven Umständen, ohne \ndass es darauf ankommt, aus welchen Gründen die Therapie unterblieben ist. \nDementsprechend ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass die Absicht, eine \nnotwendige Therapiemaßnahme im Zusammenhang mit einem Strafvollzug in \nDeutschland durchzuführen, schon wegen der anderweitigen Zielsetzung keinen \nVorrang vor einer Ausweisung und deren Vollzug begründet.\n\n86\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2007 - 18 A 3894/05 -.\n\n87\n\nDavon ausgehend kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht erfolgreich \neinwenden, die Verweigerung der Sozialtherapie während des Haftvollzugs verstoße \ngegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 37 des Zusatzprotokolls. Eine \nDiskriminierung des Klägers kann hier nicht in der Ausweisung als solche gesehen \nwerden, sondern allenfalls im Zugang zu eine Sozialtherapie während der Dauer der \nStrafhaft, auf den die Ausländerbehörde keinen Einfluss hat. Deshalb ist der Kläger \ninsofern auf den Rechtsschutz im Rahmen des Strafvollstreckungsrechts zu \nverweisen. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in eine \nsozialtherapeutische Abteilung kann - wovon der Kläger (erfolglos) Gebrauch \ngemacht hat - nach § 109 ff StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Dagegen ist \nzudem die Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht gegeben (§ 116 \nStVollzG).\n\n88\n\nDer weitere vom Kläger gegen die Gefahrenprognose erhobene Einwand, das \nVerwaltungsgericht sei abweichend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n13. September 2005\n\n89\n\n- 1 C 7.04 -, a.a.O. -\n\n90\n\nvon einem falschen Beurteilungszeitpunkt ausgegangen, weil es insoweit nicht \nauf seinen Entscheidungszeitpunkt, zu dem von ihm wegen seiner Inhaftierung keine \nGefahr ausgegangen sei, sondern auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abgestellt \nhabe, geht ebenfalls fehl. Zunächst einmal verkennt der Kläger, dass sich die \ndortigen Ausführungen auf die Frage eines \"dringenden Falles\" im Sinne des Art. 9 \nRL 64/221/EWG beziehen und schon deshalb nicht allgemein auf die \nGefahrenprognose in Ausweisungsfällen zu übertragen sind. Vor allem aber ist es bei \neinem inhaftierten Ausländer im Falle seiner Ausweisung gerade typisch für die \nGefahrenprognose, dass sie sich insbesondere auf den Zeitpunkt der Haftentlassung \nrichtet und der Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der \nAusweisungsverfügung nur die Bedeutung hat, dass alle bis dahin bekannten \nUmstände bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind.\n\n91\n\nDer Senat lehnt die gestellten Beweisanträge ab. \n\n92\n\nZunächst ist der Beweisantrag, \n\n93\n\n\"es wird ein Sachverständigengutachten eingeholt zum Beweis der Tatsache, \ndass der Kläger Gewähr dafür bietet, künftig\n\n94\n\nden Wunsch seiner Töchter und sonstiger Dritter auf körperliche Distanz und \nWahrung ihrer Integrität zu achten,\n\n95\n\nkünftig nicht mehr einschlägig straffällig zu werden\",\n\n96\n\ngemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO bzw. wegen \neigener Sachkunde in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO \nabzulehnen. Danach kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines \nSachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche \nSachkunde besitzt. Entsprechend gilt dies für die Erstattung eines schriftlichen \nGutachtens, wie es hier beantragt ist. \n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 \nVwGO Nr. 60, und vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, Buchholz 310 § 98 VwGO \nNr. 42; Dahm, ZAR 2002, 348 (354). \n\n98\n\nVorliegend besitzt der erkennende Senat bereits die erforderliche Sachkunde. \nDenn durch die eingehenden und überzeugenden, auf eigenen Explorationen \nberuhenden Stellungnahmen des Psychologischen Dienstes der JVA X. zuletzt \nvom 29. Januar 2008 steht fest, dass der Kläger derzeit nicht die Gewähr dafür \nbietet, den Wunsch seiner Töchter und sonstiger Dritter auf körperliche Distanz und \nWahrung ihrer Integrität zu achten, und künftig nicht mehr einschlägig straffällig zu \nwerden. Darin ist, wie oben bereits dargestellt worden ist, unter anderem mit \neingehender Erläuterung festgestellt, der Kläger neige zur Leugnung und \nBagatellisierung, seine Selbstkontrollfähigkeiten stünden in Frage, \nVollzugslockerungen stellten bei ihm ein über das Normalmaß hinausgehenden \nRisiko dar, eine angemessene Bearbeitung seiner destruktiven Komponenten der \nSozialbeziehungen sei bisher nicht erkennbar geworden, und eine \nUrlaubsgewährung berge nicht kalkulierbare Sicherheitsrisiken; ggfs. sollte dem \nKläger die Weisung erteilt werden, außerhalb des Haushalts der Ehefrau und der \nTochter zu leben. \n\n99\n\nZwar könnte Anlass zu einem weiteren Sachverständigengutachtens, wie es hier \nbeantragt ist, bestehen, wenn die vorliegenden Stellungnahmen durch schlüssigen \nsubstantiierten Vortrag in Frage gestellt würde, wobei das bloße Anzweifeln der \nErgebnisse der bisherigen Begutachtung allerdings nicht ausreicht. \n\n100\n\nVgl. Dahm, ZAR 2002, 348 (354) mit weiteren Nachweisen.\n\n101\n\nDie Anforderungen sind hier aber nicht erfüllt. Der Kläger lässt es nicht nur daran \nfehlen, die Richtigkeit der Feststellungen in den vorliegenden Begutachtungen \nschlüssig und substantiiert in Frage zu stellen, sondern das Gegenteil ist richtig: Er \nbestätigt die Richtigkeit der darin getroffenen Feststellungen, indem er - wie \ndargelegt - im Übrigen ausführlich geltend macht, er habe sich intensiv um eine \nTherapie bemüht, die ihm jedoch zu Unrecht verwehrt worden sei (vgl. etwa \nSchriftsatz vom 16. April 2007, S. 1 bis 6), was sinnvollerweise nur so verstanden \nwerden kann, dass er sich selbst für therapiebedürftig hält und demnach - insoweit in \nÜbereinstimmung mit den vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen - vor \nDurchführung bzw. Abschluss der Therapie die im Beweisantrag angesprochene \nGewähr eben nicht bietet. Eindrucksvoll wird dies bestätigt durch den Umstand, dass \nder Kläger auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu beantragt, \ndass eine Therapie die Wahrscheinlichkeit einschlägiger Straftaten verringert \n(s. noch unten).\n\n102\n\nSoweit beantragt werden soll, \n\n103\n\nein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Kläger den Willen zu \nBesserung hat, eine ausreichende charakterliche Stärke besitzt und die Fähigkeit \nvorhanden ist, das eigene Leben zukünftig zu steuern,\n\n104\n\nhätte dieser Beweisantrag schon keinen über den oben behandelten Antrag \nhinausgehenden, für das Verfahren erheblichen Aussagewert, denn es geht in ihm \nnur um Begründungselemente für die mit dem oben genannten Beweisantrag \naufgestellte Behauptung, wonach der Kläger die Gewähr dafür bietet, künftig nicht \nmehr straffällig zu werden. Im Übrigen wäre der Antrag, würde dies anders beurteilt, \nwie der oben genannte Beweisantrag entsprechend § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO \nabzulehnen. \n\n105\n\nDie ferner noch gestellten Beweisanträge, so die Anträge\n\n106\n\n- auf Vernehmung der Zeugen X1. und C1. über den Inhalt eines Vermerks \nim Vollzugsplan betreffend die Therapiemöglichkeiten des Klägers, \n\n107\n\n- auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass eine Therapie die \nWahrscheinlichkeit einschlägiger Straftaten verringert, \n\n108\n\n- auf Verlesung von Schreiben und Beiziehung von Akten dazu, dass der \nProzessbevollmächtigte des Klägers sich durch eine Reihe von Schreiben und \nÄhnlichem um Therapie für den Kläger bemüht hat, \n\n109\n\n- auf Vernehmung der Zeugin I. dazu, dass die Haft bis November 2007 \nweiter vollstreckt wird, \n\n110\n\n- auf Vernehmung der Zeugen T. und B. C2. dazu, dass Ehefrau und \nBruder zum Kläger halten, \n\n111\n\n- auf Vernehmung des Zeugen C1. dazu, dass die Gefahr nicht besteht, dass \nder Kläger sich in der JVA an seiner Tochter vergreift, \n\n112\n\n- auf Vernehmung der Zeugen T. und B. C2. und Einholung eines \nSachverständigengutachtens dazu, dass sich der Kläger sich gegenüber Frau und \nBruder verpflichtet hat, normtreu zu leben, \n\n113\n\n- auf Vernehmung des Zeugen C1. und Beiziehung von Akten dazu, dass sich \nder Kläger auch nach dem 21. März 2007 um Therapie bemüht hat,\n\n114\n\n- auf Einholung einer Auskunft des (gemeint wohl: der) Vorsitzenden des 1. \nSenats des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass eine Rechtssache betreffend die \nFrage, ob Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte \ntürkische Staatsangehörige anzuwenden ist, nicht vorliegt und das BVerwG eine \nbestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, \n\n115\n\nsind abzulehnen, weil das behauptete Ergebnis der Beweisaufnahme jeweils als \nwahr unterstellt werden kann oder weil es aus den bereits dargelegten Gründen im \nvorliegenden Verfahren ohne Bedeutung ist, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. \n\n116\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n117\n\nDie Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Von \ngrundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG \nauf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden ist.\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-05/18-a-855-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-05/18-a-855-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251587","retrieved":"2026-07-09 02:14:39.047186+00:00"}}