{"status":"available","doknr":"OLD251623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.7A2981.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"7 A 2981/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte \nBaugenehmigung für die Verlängerung einer Garage.\n\n3\n\nDer Beigeladene ist Eigentümer des an der H.--------straße in L. gelegenen \nGaragengrundstücks Gemarkung M. , Flur 96, Flurstück 2142. Die Kläger sind \nEigentümer des westlich benachbarten, gleichfalls als Garagengrundstück genutzten \nFlurstücks 2141. Beide Flurstücke liegen in einem etwa dreieckförmigen Bereich, der sich \nnördlich einer an der Ostseite der H.--------straße gelegenen Reihenhauszeile befindet. Die \nSüdseite des Dreiecks wird von der Nordgrenze des letzten Reihenhausgrundstücks (H.--------\nstraße 158) gebildet. Im Osten des Dreiecks steht das Wohnhaus S.------straße 323, das das \nwestliche Ende einer an dieser Straße gelegenen Reihenhauszeile bildet. Im Nordwesten wird \ndas Dreieck von der H.--------straße begrenzt, die vor dem Haus H1. -straße von einem \nnach Norden in einen nach Nordosten führenden Verlauf übergeht. Die Westspitze des \nDreiecks bildet das Flurstück 2138, das mit einer von Westen her anfahrbaren Garage bebaut \nist. Hieran schließen sich nach Osten 12 Garagengrundstücke an. Diese sind von Westen nach \nOsten gesehen folgendermaßen versetzt angeordnet:\n\n4\n\nDie Flurstücke 2139, 2140, 2141 und 2142 sind jeweils mit einer Garage bebaut, deren \nRückseite an der Nordgrenze des Grundstücks H.--------straße 158 liegt. Die Garagen waren \nursprünglich jeweils 6 m lang und rd. 3 m breit. Wegen des schrägen Verlaufs der H.--------\nstraße sind ihnen zur H.--------straße hin Freiräume unterschiedlicher Tiefe vorgelagert. Die \nWestseite der Garage auf dem Flurstück 2139 grenzt bis an den Gehweg der H.--------straße . \nIn Richtung Osten erreichte der Freiraum an der Ostseite des Flurstücks 2142 (Grundstück des \nBeigeladenen) ursprünglich eine Tiefe von knapp 7 m. Nach Osten schließen sich vier \nGruppen von jeweils zwei Garagengrundstücken an. Die Gruppen sind jeweils um einige \nMeter weiter von der Nordgrenze des Grundstücks H1. -straße 158 abgesetzt und jeweils \nmit Garagen von 6 m Tiefe und rd. 3 m Breite bebaut, so dass diesen Garagen zur H.--------\nstraße hin wiederum unterschiedliche Freiräume zwischen rd. 2 und 6 m Tiefe vorgelagert \nsind.\n\n5\n\nMit Bauschein vom 23. April 2002 genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen eine \nVerlängerung seiner Garage auf dem Flurstück 2142 um 4,72 m, so dass ihr vorderer Bereich \nbis dicht an den Gehweg der H.--------straße heranrückt. Mit Anzeige vom 5. April 2005 \nteilte der Beigeladene dem Beklagten mit, am 13. April 2005 werde mit dem Bau \nbegonnen.\n\n6\n\nMit Bauschein vom 23. Juni 2005 genehmigte der Beklagte den Klägern eine \nVerlängerung ihrer Garage auf dem Flurstück 2141 um 3 m, so dass deren vorderer Bereich \ngleichfalls bis dicht an den Gehweg der H.--------straße heranrückt. Die mit diesem \nBauschein genehmigten Bauvorlagen stellen die dem Beigeladenen genehmigte Verlängerung \nseiner Garage auf dem Flurstück 2142 als Bestand dar. Der nachfolgende, nicht genordete \nPlan gibt diese Bestandseintragung, die den Klägern genehmigte Verlängerung sowie einen \nTeil der sich westlich anschließenden weiteren Garagen wieder.\n\n7\n\n \n\n8\n\nMit Schreiben vom 12. Juli 2005, beim Beklagten eingegangen am 13. Juli 2005, erhoben \ndie Kläger Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur \nVerlängerung seiner Garage. Zur Begründung führten sie aus, mit der von § 6 Abs. 11 \nBauO NRW nicht gedeckten Länge von 10,50 m versperre die Garage die Sicht vollständig \nund erschwere das Herausfahren erheblich; der Beigeladene wolle in Kürze mit dem Bau \nbeginnen.\n\n9\n\nEin Begehren der Kläger auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 23. April 2002 hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht L. lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26. September 2005 - \n2 L1272/05 - als unzulässig ab, weil die Baugenehmigung erloschen sei, da mit dem Bau nicht \nbinnen drei Jahren begonnen worden sei. Ergänzend führte es aus, der Antrag wäre auch \nunbegründet, da die Kläger dem Bauvorhaben konkludent zugestimmt hätten und ihr \nVorgehen Treu und Glauben widerspreche. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger \nwies der Senat mit Beschluss vom 4. November 2005 - 7 B 1731/05 - im Wesentlichen mit \nder Begründung zurück, die von den Klägern befürchteten Beeinträchtigungen durch die \nGaragenverlängerung seien wegen deren weitgehender Realisierung bereits eingetreten.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2006 wies die Bezirksregierung L. den \nWiderspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar sei die \nBaugenehmigung nicht erloschen, die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte durch die \nKläger verstoße jedoch gegen Treu und Glauben, weil sie der Garagenerweiterung \ninsbesondere durch deren Wiedergabe in ihrem eigenen Bauantrag konkludent zugestimmt \nhätten.\n\n11\n\nDie Kläger haben am 26. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im \nWesentlichen vorgetragen:\n\n12\n\nDie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei erloschen. Die Baugenehmigung \ngelte als am 26. April 2002 bekannt gegeben und sei demgemäß mit Ablauf des 25. April \n2005 erloschen. Dass der Beigeladene mit Schreiben vom 5. April 2005 angekündigt habe, \nmit der Ausführung des Vorhabens am 13. April 2005 zu beginnen, sei ohne Belang. \nTatsächlich habe er erst am 18. Juli 2005 mit den Bauarbeiten, nämlich dem Ausheben der \nFundamente, begonnen, wie verschiedene Zeugen bestätigen könnten.\n\n13\n\nDie Baugenehmigung sei ferner rechtswidrig. Sie verstoße gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 \nBauO NRW, wonach die Länge einer Grenzgarage entlang einer Nachbargrenze nur 9 m \nbetragen dürfe. Für abweichende Rechtsauffassungen lasse das Gesetz keinen Raum.\n\n14\n\nSie - die Kläger - hätten auch weder ausdrücklich noch konkludent dem Vorhaben \nzugestimmt. Erst durch das Anbringen eines Baustellenschilds am 27. April 2005 hätten sie \nsich veranlasst gesehen, mit dem Beigeladenen in Kontakt zu treten, der am 1. Mai 2005 \nerstmals die Absicht einer Erweiterung der Garage erklärt habe. Sie hätten darauf vertraut, \ndass die Rechtmäßigkeit des Vorhabens geprüft worden sei und sie die Beeinträchtigung ihres \nGrundstücks nicht verhindern könnten. Nur zur Begrenzung des Schadens hätten sie sich \nentschlossen, ihre Garage ebenfalls zu erweitern. Erst Mitte Juni 2005 hätten sie von dem \nErfordernis der Nachbarzustimmung erfahren und daraufhin am 12. Juli 2005 Widerspruch \ngegen die Baugenehmigung erhoben. Im Eilverfahren hätten sie mit Schriftsatz vom \n22. August 2005 nochmals erklärt, von ihrem Bauvorhaben Abstand zu nehmen. Eine \nVerwirkung von Nachbarrechten liege gleichfalls nicht vor, weil beim Beigeladenen als \nBauherren kein schützenswertes Vertrauen erweckt worden sei.\n\n15\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n16\n\n1. festzustellen, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.4.2002 zur \nErweiterung der Garage auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 96, Flurstück 2142 \n(H1. Straße in L. ) erloschen ist,\n\n17\n\nhilfsweise die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.4.2002 \naufzuheben,\n\n18\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen per Ordnungsverfügung die \nBeseitigung des rechtswidrig errichteten Bauwerks aufzugeben.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, ein Beginn der Bauarbeiten könne etwa auch im \nEinschneiden und Entfernen des Belags des Garagenvorplatzes liegen. Zweifelsfrei habe \nzumindest eine konkludente Zustimmung zum Bauvorhaben vorgelegen. Auf die Motive der \nKläger - Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung - komme es nicht an.\n\n22\n\nDer Beigeladene hat insbesondere vorgetragen, er habe vor Ablauf der Geltungsdauer der \nBaugenehmigung mit deren Ausnutzung begonnen. Durch die vorgelegten schriftlichen \nZeugenaussagen sei glaubhaft belegt, dass schon Mitte April 2005 auf dem Grundstück eine \nreguläre Baustelle bestanden habe. Die Kläger seien von ihm auch bereits Mitte April 2005 \nüber sein Bauvorhaben unterrichtet worden. Wenn die Kläger mit ihrem eigenen Bauantrag \nvom 25. Mai 2005 sein - des Beigeladenen - Vorhaben als Bestand vorausgesetzt hätten, sei \ndamit das Einverständnis mit dieser Situation dokumentiert worden. Auf die Motive der \nKläger für ihren Bauantrag komme es nicht an. \n\n23\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Den \nHauptantrag auf Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung hat es als unzulässig \nangesehen, weil die Kläger ihr Begehren im Wege der Anfechtungsklage gegen die \nBaugenehmigung verfolgen könnten. Der hilfsweise verfolgten Anfechtungsklage stehe nicht \nentgegen, dass die Baugenehmigung möglicherweise erloschen sei. Da diese Frage umstritten \nsei, könnten die Kläger zulässigerweise eine Überprüfung der Baugenehmigung durch das \nGericht bewirken. Die Klage habe insoweit jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zwar sei die \nBaugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW rechtswidrig. Die \nerweiterte Garage überschreite sowohl die zulässige Länge von 9 m an einer Nachbargrenze \nals auch die zulässige Längenmaß von 15 m an allen Nachbargrenzen. Dieser \nAbstandflächenverstoß könne jedoch durch Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NRW 2006 ausgeräumt werden. Eine solche komme auch dann in Betracht, \nwenn eine atypische Situation im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht \nangenommen werden könne. Dies ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass sich die \nSituation für das Flurstück 2141 der Kläger nicht ändern würde, wenn der Beigeladene den \nrückwärtigen Teil einer - verlängerten - Garage abreißen würde, so dass die Garage nur noch \neine Länge von 6 m habe. Die verbleibende Garage würde weiterhin bis hinter die \nVorderfront der Garage auf dem Grundstück der Kläger zurückspringen. Durch eine \nVerkürzung der Garage wären die Kläger nicht begünstigt und im umgekehrten Fall auch \nnicht in ihren Rechten verletzt. Die Kläger würden durch das Vorziehen der Garage auch \nnicht unzumutbar beeinträchtigt, so dass die Erweiterung ihnen gegenüber rücksichtslos wäre. \nDa die Baugenehmigung die Kläger nicht in ihren Rechten verletze, könnten sie auch mit \nihrem Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Abrissverfügung keinen \nErfolg haben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW in einer Konstellation der vorliegenden Art hat das Verwaltungsgericht die \nBerufung zugelassen.\n\n24\n\nGegen das ihren Bevollmächtigten am 8. Oktober 2007 zugestellte Urteil haben die \nKläger am 17. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie insbesondere \nvor:\n\n25\n\nDer Hauptantrag zu 1. sei zulässig, denn die Baugenehmigung sei durch Zeitablauf \nerloschen. Eine erloschene Baugenehmigung könne mangels Existenz nicht mehr aufgehoben \nwerden, so dass für eine Anfechtungsklage logisch kein Raum sei. Folge man dem \nVerwaltungsgericht, sei jedenfalls der Hilfsantrag zu 1. begründet. Zutreffend habe das \nVerwaltungsgericht festgestellt, dass die Baugenehmigung in zweifacher Hinsicht gegen § 6 \nAbs. 11 BauO NRW verstoße. Der Verstoß lasse sich auch nicht durch einen Dispens nach \n§ 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ausräumen. Durch die Änderung des § 73 BauO NRW sollten \nkeine zusätzlichen Legalisierungsmöglichkeiten geschaffen werden; auch sollten keine \nmutwilligen Unterschreitungen der Abstandflächen erfasst werden. Die Zulassung von \nAusnahmen auch für typische Grundstückssituationen führe zu einer Relativierung des \nNachbarschutzes, der mit dem Gebot der Bestimmtheit von Normen und dem Prinzip der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht in Einklang stünde. Im vorliegenden Fall würde zudem \nunzulässigerweise rückwirkend in ihre - der Kläger - Schutzrechte eingegriffen. Die \nBebauung des Beigeladenen führe auch zu einer erhöhten Unfallgefahr. Sie - die Kläger - \nseien ferner dadurch in ihren Rechten verletzt, dass sie die Fahrzeugtür beim Ein- und \nAussteigen nicht mehr bis in den Bereich der benachbarten Parzelle öffnen könnten; eine \nTrennmauer auf der Grenze würde gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB verstoßen. Da \ndie Baugenehmigung - wenn sie schon nicht erloschen sei - jedenfalls rechtswidrig sei und sie \nin ihren Rechten verletze, müsse der Beklage auch verpflichtet werden, dem Beigeladenen die \nBeseitigung des rechtswidrigen Bauwerks aufzugeben.\n\n26\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren in der ersten Instanz gestellten \nAnträgen zu erkennen.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr äußert sich nicht zur Sache.\n\n31\n\nDer Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Er trägt insbesondere vor:\n\n32\n\nFür die subsidiäre Feststellungsklage sei hier kein Raum, denn für die Zulässigkeit einer \nAnfechtungsklage genüge es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wenn \nder Rechtsschein einer wirksamen Baugenehmigung bestehe. Das Verwaltungsgericht habe \nauch zutreffend erkannt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinsichtlich des \nAbstandrechts eines Dispenses nach § 73 BauO NRW zugänglich sei. Es sei nicht erkennbar, \nwelcher Vorteil für die Kläger entstehe, wenn statt der tatsächlich vorhandenen Garagenwand \nmit einer Länge von 10,72 m eine solche mit geringerer Länge bestehe. Die Kläger gingen \nvon dem fehlerhaften Ansatz aus, dass bei einem Erfolg ihrer Klage der vordere Teil der \nGarage abgebrochen werden müsse; es stehe vielmehr in seinem - des Beigeladenen - \nBelieben, lediglich den rückwärtigen Teil abzubrechen. Dadurch enstünden für ihn \nverbesserte Ausnutzungsmöglichkeiten, zumal die rückwärtige bzw. seitliche Grenze des \nGrundstücks an sein eigenes Grundstück bzw. das seiner Eltern angrenze. Der zweite \nHauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsverfügung sei \nunzulässig. Ein solcher Antrag sei von den Klägern erstmals mit der Berufungsbegründung \nvom 25. Oktober 2007 gestellt worden. Ohne ein vorangegangenes Antragsverfahren könne \ndieses Begehren nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden.\n\n33\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 L 1272/05 VG L. , des \nWiderspruchsvorgangs der Bezirksregierung L. sowie der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n35\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden.\n\n36\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit \nallen Anträgen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.\n\n37\n\nHinsichtlich des mit dem ersten Hauptantrag verfolgten Feststellungsbegehrens kann \nletztlich dahinstehen, ob die Klage deshalb unzulässig ist, weil die Kläger zulässigerweise mit \nder Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. April \n2002 vorgehen können. Einer Feststellungsklage steht jedenfalls entgegen, dass den Klägern \ndas erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Sie haben aus noch darzulegenden Gründen \nkonkludent auf nachbarliche Abwehrrechte gegen die dem Beigeladenen genehmigte \nVerlängerung der Garage verzichtet und deswegen kein schützenswertes Interesse mehr an \neiner Feststellung des - zwischen den Beteiligten strittigen - Erlöschens dieser \nBaugenehmigung.\n\n38\n\nDas hilfsweise verfolgte Begehren auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 23. April \n2002 ist jedenfalls unbegründet. Den Klägern stehen keine nachbarlichen Abwehrrechte \ngegen diese Baugenehmigung (mehr) zu, weil sie auf nachbarliche Abwehrrechte gegen das \ngenehmigte Vorhaben - Verlängerung der Garage um 4,72 m auf insgesamt 10,72 m - \nverzichtet haben.\n\n39\n\nAuf Abwehrrechte gegen ein bestimmtes Bauvorhaben kann der Nachbar mit \nmateriellrechtlicher Wirkung verzichten. Der Verzicht wird als einseitige Willenserklärung \nmit Zugang beim Empfänger wirksam. Für die Verzichtserklärung, die auch in schlüssiger \nForm abgegeben werden kann, ist die Bauaufsichtsbehörde der richtige Adressat, weil ihr \ngegenüber ein Abwehranspruch bestehen könnte. \n\n40\n\nVgl. zu alledem: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 74 RdNr. 405 ff. \nm.w.N..\n\n41\n\nMit Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde ist der Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte \nnicht mehr frei widerruflich, sondern nur noch nach den entsprechend anzuwendenden \nVorschriften der §§ 119 ff. BGB anfechtbar.\n\n42\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -, BRS 63 Nr. 186 \nm.w.N..\n\n43\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist das Verhalten der Kläger bei Stellung ihres \nBauantrags für die - vom Beklagten unter dem 23. Juni 2005 auch genehmigte - Verlängerung \nihrer eigenen Garage als Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. April 2002 zu werten.\n\n44\n\nDie Kläger haben in den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen für ihr Vorhaben die \ndem Beigeladenen genehmigte Garagenverlängerung bereits als vorhandenen Bestand \ndargestellt und dabei im Grundriß vom 18.05.2005 auch das Aktenzeichen der dem \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung \"63/B350073/2002\" erwähnt. Zudem haben sie in \nihrem dem Bauantrag beigefügten Antrag auf Abweichung vom 25.05.2005 ausdrücklich \nausgeführt:\n\n45\n\n\"Für das Flurstück 2142 ist eine Baugenehmigung (siehe: 63/B35/0073/2002) erteilt \nworden. Die Voraussetzungen für das Flurstück 2141 sind gleich.\"\n\n46\n\nDieses Verhalten musste der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde bei verständiger \nWürdigung so verstehen, dass die Kläger mit einer Umsetzung der dem Beigeladenen erteilten \nGenehmigung für die Verlängerung einverstanden sind, wie die Bezirksregierung L. im \nWiderspruchsbescheid vom 11. Mai 2006 zutreffend ausgeführt hat. Ob ein Verzicht auf \nnachbarliche Abwehrechte ggf. auch nur bedingt erklärt werden kann, bedarf keiner weiteren \nErörterung, denn für eine Bedingung geben die objektiv eindeutigen und nicht weiter \neingeschränkten Verlautbarungen der Kläger im Baugenehmigungsverfahren nichts her.\n\n47\n\nWenn die Kläger erst mehrere Wochen nach Erteilung der von ihnen beantragten \nBaugenehmigung ihrerseits Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 23. April 2002 erhoben haben, ist hierdurch die bereits eingetretene \nRechtswirkung des Verzichts auf nachbarliche Abwehrrechte nicht mehr beseitigt worden. \nDie von den Klägern hierzu vortragenen Gründe, namentlich dass sie zu Unrecht von einer \nRechtmäßigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ausgegangen seien und sich \nnur zur Schadensbegrenzung für eine Erweiterung auch ihrer Garage entschlossen hätten, \nstellen keine hinreichenden Gründe für eine Anfechtung des der Bauaufsichtsbehörde \ngegenüber erklärten Verzichts nach den §§ 119 ff. BGB dar. Es handelt sich nur um einen \nnicht zur Anfechtung berechtigenden Motivirrtum, wie der Beklagte im erstinstanzlichen \nVerfahren zutreffend ausgeführt hat.\n\n48\n\nSteht einem nachbarlichen Abwehrrecht der Kläger gegen die angefochtene \nBaugenehmigung ihr wirksamer Verzicht auf solche Rechte entgegen, kommt es auf die vom \nVerwaltungsgericht zum Anlass für die Berufungszulassung genommenen Fragen zur \nAnwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht mehr an. Dem Senat erscheint insoweit \nallerdings der Hinweis angezeigt, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Bausenate des \nerkennenden Gerichts auch die Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO \nNRW 2006 weiterhin regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik in Betracht \nkommt.\n\n49\n\nVgl.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 B 195/08 -, JURIS-Dokumentation \nm.w.N..\n\n50\n\nFür eine solche Atypik ist hier kein Anhalt ersichtlich. Das Garagengrundstück des \nBeigeladenen kann wie die benachbarten Garagengrundstücke ohne weiteres mit einer die \nMaße des § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW - Gesamtlänge der Grenzbebauung an einer \nNachbargrenze von 9 m und Gesamtlänge der Grenzbebauung an allen Nachbargrenzen von \n15 m - wahrenden Garage bebaut werden, nämlich mit einer solchen, die die Standardmaße \neiner Garage von 6 m Länge und 3 m Breite wahrt. Dies belegt schon die gegebene Situation \nbis zur Änderung der Garage des Beigeladenen.\n\n51\n\nHaben die Kläger nach alledem wirksam auf Abwehrrechte gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung verzichtet, steht dieser Verzicht auch einem Anspruch auf \nbauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die der Baugenehmigung entsprechend errichtete \nGarage entgegen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n53\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/7-a-2981-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/7-a-2981-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251623","retrieved":"2026-07-09 02:14:42.407037+00:00"}}