{"status":"available","doknr":"OLD251622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.7A2358.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"7 A 2358/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Baugenehmigung der Beklagten vom 25. November 1999 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2002 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 28. September 2006 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je \nzur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte \nBaugenehmigung vom 25. November 1999 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung \nvom 20. November 2002 für ein Stallgebäude.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks I.------\n----straße 51 in C. (Gemarkung I1. , Flur 2, Flurstück 1633). Westlich ihres Grundstücks \nbefindet sich jenseits des mit der anderen Doppelhaushälfte bebauten Nachbargrundstücks I.--\n--------straße 49 die Zufahrt zu dem im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks \nliegenden Grundstück I.----------straße 47 des Beigeladenen (Gemarkung I1. , Flur 2, \nFlurstück 2001). Östlich des klägerischen Grundstücks liegen die Nachbargrundstücke I.-------\n---straße 53, 55, 57 und 59. Das Grundstück des Beigeladenen erstreckt sich von West nach \nOst in seiner Breite über den rückwärtigen Bereich der Grundstücke I.----------straße 49 bis \n57. Das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus liegt im nordwestlichen Bereich, während \ndas hier streitgegenständliche Stallgebäude im nordöstlichen Bereich des Grundstücks \nnördlich der Grundstücke I.----------straße 55 und 57 liegt.\n\n4\n\nDas klägerische Grundstück sowie das Grundstück des Beigeladenen werden von dem \n1977 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 8324-1 der Stadt C. erfasst. Der \nBebauungsplan setzt für die betreffenden Grundstücke unterschiedliche Baugebiete fest: Das \nklägerische Grundstück liegt ebenso wie die westlichen und östlichen Nachbargrundstücke in \neinem reinen Wohngebiet. Für das Grundstück des Beigeladenen ist überwiegend eine Fläche \nfür die Landwirtschaft festgesetzt; allein die westlich des Grundstücks I.----------straße 49 \nliegende Zuwegung befindet sich in dem Bereich des reinen Wohngebiets. Überbaubare \nGrundstücksflächen gibt der Bebauungsplan nur für das reine Wohngebiet vor.\n\n5\n\nMit Bauschein vom 24. Oktober 1968 war dem ursprünglichen Eigentümer des \nGrundstücks des Beigeladenen die Errichtung eines winkelförmigen Gebäudes, bestehend aus \neinem Pferdestall mit vier Boxen sowie Nebenräumen als Nebenanlage genehmigt worden. \nDer rechteckige Pferdestall wies ausweislich der Bauvorlagen einen Grundriss von 16,99 m x \n5,99 m auf; die Grundfläche der Nebenräume betrug 7,49 m x 10 m. Im April 1994 wurde das \nGrundstück dem Beigeladenen im Zwangsversteigerungsverfahren zugeschlagen.\n\n6\n\nMit Bauantrag vom 5. Oktober 1999 begehrte der Beigeladene die Genehmigung zur \n\"Errichtung eines Dachstuhls auf bestehendem Stallgebäude\" und erläuterte, dass er den Stall \nseiner ursprünglichen Nutzung zuführen wolle. Das bestehende Dach sei baufällig und solle \ndurch ein Satteldach mit einer Neigung von 26 Grad ersetzt werden. \n\n7\n\nDie Beklagte genehmigte am 25. November 1999 die Errichtung eines Dachstuhls auf \ndem Stallgebäude und erteilte unter demselben Datum für das Bauvorhaben eine Befreiung \nvon der Festsetzung \"Fläche für die Landwirtschaft\" des Bebauungsplans. Den mittlerweile \nüberholten Bauzeichnungen lässt sich entnehmen, dass das Gebäude über ein Grundmaß von \n11,80 m x 16,91 m einschließlich eines überdachten Putzplatzes verfügen sollte; der \nDachstuhl sollte auf neun Eckpfeilern errichtet werden.\n\n8\n\nUnter dem 1. September 2001 wandten sich Nachbarn der Kläger, die Anwohner der I.----\n------straße 53 bis 59, an die Beklagte und beschwerten sich über die Bautätigkeit auf dem \nGrundstück des Beigeladenen. Um die Stallung werde eine starke Mauer errichtet, die höher \nals das bisherige Mauerwerk sei. \n\n9\n\nAnlässlich einer Ortsbesichtigung am 3. September 2001 stellte ein Mitarbeiter der \nBeklagten fest, dass das errichtete Mauerwerk nicht der Baugenehmigung vom 25. November \n1999 entspreche. Mit Ordnungsverfügung vom 5. September 2001 bestätigte die Beklagte die \nam 3. September 2001 mündlich angeordnete Einstellung der Bauarbeiten. Die Beklagte \ninformierte die Anwohner der I.----------straße 53 bis 59 mit Schreiben vom 5. September \n2001 über die Stilllegung und führte aus, der Beigeladene sei gebeten worden sei, geänderte \nBauzeichnungen einzureichen, um die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung prüfen \nzu können. Der Beigeladene wandte sich unter dem 10. September 2001 gegen die \nStilllegung und erläuterte, statt der genehmigten Eckpfeiler habe der Statiker eine \nVorsatzmauerschale für erforderlich gehalten, um das Dach zu tragen; Nachtragsunterlagen \nwerde er nachreichen.\n\n10\n\nDie Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 20. November 2002 eine \nNachtragsbaugenehmigung für die Errichtung eines Dachstuhls auf dem Stallgebäude mit \ndem Nachtrag \"Änderung der Außenwände\"; hierüber unterrichtete sie unter dem 11. \nDezember 2002 die Anwohner der I.----------straße 53 bis 59 unter Beifügung des Lageplans \nund der Schnittzeichnung in Kopie. Nach dem amtlichen Lageplan verfügt das zu errichtende \nStallgebäude über ein Grundmaß von nunmehr 12,36 m x 17,47 m einschließlich des \nüberdachten Putzplatzes; der Dachstuhl soll auf die neue Außenmauer aufgesetzt werden.\n\n11\n\nDer Kläger zu 2. wandte sich am 4. März 2003 telefonisch an die Beklagte. Ausweislich \ndes von der Mitarbeitern der Beklagten, Frau N. -I2. , verfassten Gesprächsvermerks \nhabe der Kläger zu 2. mitgeteilt, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen ein Gerüst \naufgestellt worden sei. Ihm liege die genehmigte Schnittzeichnung vor, die den Nachbarn in \nder I.----------straße 53 übersandt worden sei. Er habe um Übersendung des Schreibens der \nBeklagten an die Nachbarschaft vom 11. Dezember 2002 gebeten. \n\n12\n\nNachdem es in der Zwischenzeit zu einem Gespräch zwischen der Klägerin zu 1. und dem \nBeigeladenen über das Bauvorhaben gekommen war, baten der Kläger zu 2. sowie die \nAnwohner der I.----------straße 53 bis 59 die Beklagte in einem gemeinsamen Schreiben vom \n24. August 2003 um Informationen über das Bauvorhaben, da gegebenenfalls Widerspruch \neingelegt werden solle. Die Beklagte erwiderte unter dem 11. September 2003, dass Zweifel \nan der Zulässigkeit eines Nachbarwiderspruchs bestünden, weil die Nachbarn ihre Rechte \nverwirkt haben dürften. \n\n13\n\nUnter dem Briefkopf \"P. und F. K. \" legte die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom \n21. September 2003 mit Bezug auch auf die existierenden Schreiben anderer Anlieger sowie \nfernmündliche Unterredungen Widerspruch gegen die Nachtragsbaugenehmigung ein und \nführe zur Begründung aus, bereits die Nachbarn in der I.----------straße 53 bis 59 hätten \nfrühzeitig und mehrfach schriftlich, persönlich und fernmündlich Beschwerden bei der \nBeklagten erhoben. Ihre Grundstücke hätten vor 1977 mit dem Grundstück des Beigeladenen \nein einziges Grundstück gebildet. Dort habe sich das Wohnhaus des Beigeladenen sowie ein \nStallgebäude befunden, welches bereits damals nicht mehr genutzt worden sei. Die \nAbtrennung der Grundstücke und die Errichtung der drei Doppelhäuser sei 1977/1978 erfolgt. \nIm Jahr 2001 seien um das Stallgebäude herum Aushubarbeiten durchgeführt und eine Mauer \nerrichtet worden. Fragwürdig bleibe, weshalb das Bauordnungsamt trotz erheblicher \nBedenken eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt habe. Das nunmehr errichtete \nwohnhausähnliche Gebäude weise einen doppelt so großen umbauten Raum wie das \nursprüngliche Stallgebäude auf. Zudem sei das Gebäude seit mindestens dreißig Jahren nicht \nmehr zur Unterbringung von Pferden genutzt worden.\n\n14\n\nDer Beigeladene wandte sich am 21. September 2005 an die Bezirksregierung L. und \nführte aus, den Klägern - und allen anderen Nachbarn - sei sein Bauvorhaben von Anfang an \nbekannt gewesen. Erst nach Errichtung des Dachstuhls und der Maurer- und Putzarbeiten, als \ndas Bauvorhaben nahezu fertig gestellt gewesen sei, habe man Widerspruch eingelegt und \nwahrheitswidrig behauptet, erst im Sommer das Ausmaß des Bauvorhabens erkannt zu haben. \nDabei sei der Ringbalken um das Gebäude bereits Ende Februar/Anfang März 2003 fertig \ngestellt gewesen, und im März 2003 sei auch der Dachstuhl errichtet worden. Die Kläger \nhätten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, indem sie mit ihrem \nWiderspruch länger als notwendig zugewartet hätten. Schließlich sei der Widerspruch auch \nunbegründet. Der Pferdemist solle nördlich des Stalls abgelagert und regelmäßig abgefahren \nwerden, eine Beeinträchtigung des südwestlich gelegenen Grundstücks der \nWiderspruchsführer sei ausgeschlossen. Möglichst ganzjährig würden die Pferde tagsüber auf \neiner gepachteten Weide untergebracht. Obwohl derzeit nur die Haltung von maximal drei \nPferden ins Auge gefasst sei, stünde auch die Haltung von sechs Pferden mit der \nBaugenehmigung für den auf diese Zahl ausgelegten Stall in Einklang. Das Gebot der \nRücksichtnahme sei nicht verletzt; im Umkreis von 1 km befänden sich allein drei größere \nReitställe.\n\n15\n\nDie Klägerin zu 1. widersprach gegenüber der Bezirksregierung L. mit Schreiben vom \n22. Dezember 2005 - unter Beifügung schriftlicher Stellungnahmen ihrer Nachbarn - den \nEinwänden des Beigeladenen. Auch wenn die Beklagte die Nachbarschaft mit Schreiben vom \n11. Dezember 2002 über die Nachtragsbaugenehmigung informiert habe, habe sie davon erst \nim März 2003 erfahren. Selbst wenn man jedoch im Dezember 2002 von der Beklagten \ninformiert worden wäre, wäre die Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs im \nSeptember 2003 noch nicht abgelaufen gewesen. Die tatsächlichen Bauabsichten des \nBeigeladenen seien zudem nicht erkennbar gewesen. Eine Nutzung des Stalls sei \nrücksichtslos. \n\n16\n\nNach Einholung einer Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes L. vom 6. Februar \n2006 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. \nSeptember 2006 zurück. Auch wenn die Widerspruchsbegründung erkennen lasse, dass den \nKlägern das Bauvorhaben seit dem Sommer 2001 bekannt gewesen sei, könne dahinstehen, \nob die nachbarlichen Abwehrrechte verwirkt seien, da der Widerspruch in der Sache \nunbegründet sei. Das hier allein zu berücksichtigende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht \nverletzt. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestünden keine Bedenken gegen die \nbeabsichtigte Hobbypferdehaltung, soweit Maßnahmen zur Minimierung der \nGeruchsimmissionen getroffen würden.\n\n17\n\nDie Klägerin zu 1. und der ursprüngliche Kläger zu 2., ihr zwischenzeitlich verstorbener \nEhemann, haben am 18. Oktober 2006 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, sie \nhätten ihr Abwehrrecht nicht verwirkt. Der Beigeladene habe nicht darauf vertraut, dass sie \ngegen dessen Vorhaben nicht vorgehen würden, sondern sei vielmehr unabhängig von \nmöglichen Nachbarwidersprüchen seiner Bautätigkeit nachgegangen. Die angefochtene \nBaugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans \nverstoße. Auf Bestandsschutz könne sich der Beigeladene nicht berufen, weil die Nutzung des \nGebäudes als Pferdestall seit Jahrzehnten aufgegeben worden sei und erhebliche Eingriffe in \ndie Bausubstanz erfolgt seien. Die Baugenehmigung verletzte zudem ihre Nachbarrechte, da \nder Pferdestall ihnen gegenüber rücksichtslos sei. Die Baugenehmigung sei hinsichtlich \nnachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt, da sie weder für Geruchs- noch für \nGeräuschimmissionen durch die Tierhaltung eine vom Staatlichen Umweltamt geforderte \nBegrenzung enthalte. Dabei hätte man sich an der genehmigten Unterbringung von sechs \nPferden orientieren müssen.\n\n18\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n19\n\ndie Baugenehmigung der Beklagten vom 25. November 1999 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2002 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 28. September 2006 aufzuheben.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n22\n\nSie hat darauf verwiesen, dass die Kläger ihr Widerspruchs- bzw. Klagerecht verwirkt \nhätten. Die rege Bautätigkeit auf dem Grundstück des Beigeladenen, die die Nachbarn der \nKläger unter dem 1. September 2001 mitgeteilt hätten, hätte auch für die Kläger ersichtlich \nsein müssen. Darüber hinaus hätten die Kläger im März 2003 Kenntnis von der \nNachtragsbaugenehmigung gehabt, gleichwohl aber treuwidrig bis September 2003 gewartet, \nbevor Widerspruch eingelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beigeladene nicht mehr \nmit Nachbarwidersprüchen rechnen müssen, da er bereits seit 2001 Bautätigkeiten auf seinem \nGrundstück vorgenommen habe, die für die Nachbarn unmittelbar ersichtlich gewesen seien. \nDarüber hinaus sei die Klage unbegründet. \n\n23\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber erläutert, auf seinem Grundstück habe es \nmindestens bis in die 1980er Jahre hinein Pferdehaltung gegeben. Das Bauvorhaben sei bei \neiner Befreiung bauplanungsrechtlich zulässig. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht \nverletzt, schließlich gingen von Pferden bei einer Hobbytierhaltung keine anderen \nImmissionen als im Zuge eines landwirtschaftlichen Betriebes aus. Die näher am Pferdestall \nwohnenden Nachbarn hätten wegen offensichtlicher Verfristung ihrer Rechte die Kläger \nvorgeschoben; auch hierin zeige sich die Treuwidrigkeit des klägerischen Vorgehens. Die \nKläger und alle anderen Nachbarn hätten bereits im September 2001 von dem Vorhaben \nKenntnis gehabt. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht L. hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2007 abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten ihre materiellen \nAbwehrrechte verwirkt. Die Absicht des Beigeladenen, das Stallgebäude baulich zu \nverändern, sei den Klägern seit September 2001 bekannt gewesen. Seit März 2003 hätten die \nKläger von der Nachtragsbaugenehmigung und der wieder aufgenommen Bautätigkeit \ngewusst. Wenn die Kläger angesichts der Bezeichnung \"Pferdestall (Umbau)\" auf der \nSchnittzeichnung über die zukünftige Nutzung im Unklaren gewesen seien, hätten sie sich bei \nder Beklagten informieren müssen, statt bis September 2003 mit ihrem Widerspruch \nabzuwarten. Das Zuwarten der Kläger sei auch geeignet gewesen, bei dem Beigeladenen \neinen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Nachdem auch im Sommer 2003 keine Rechtsmittel \neingelegt worden seien, habe der Beigeladene weitere Investitionen in der berechtigten \nErwartung unterbleibender Einwendungen tätigen können. Auch wenn die Kläger ihren \nUnmut über das Bauvorhaben zum Ausdruck gebracht hätten, lasse sich der Bauakte nicht \nentnehmen, dass sie sich durch das Bauvorhaben in eigenen Rechten verletzt gesehen hätten. \n\n25\n\nAuf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 4. Juni 2008 die Berufung \nzugelassen. Die Kläger haben rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt und diesen \nbegründet. Sie führen aus, dass ihre materiellen Abwehrrechte nicht verwirkt seien. Unter \ndem 4. März 2003 hätte der Kläger zu 2. im Auftrag seiner Eltern, der Klägerin zu 1. sowie \ndes ursprünglichen Klägers zu 2., fernmündlich gegenüber der Beklagten gegen die \nNachtragsbaugenehmigung protestiert. Zudem hätte die Klägerin zu 1. in einem Gespräch im \nApril 2003 unmittelbar gegenüber dem Beigeladenen klargestellt, dass sie sich gegen das \nVorhaben wenden würden. Auch habe der Beigeladene nicht darauf vertraut, dass sie, die \nKläger, keine Abwehrrechte ergreifen. Das Verwaltungsgericht unterstelle insoweit zu \nUnrecht, der Beigeladene habe im Sommer 2003 im Vertrauen hierauf Investitionen \nvorgenommen. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie gegen die \nFestsetzungen des Bebauungsplans verstoße. Auch wenn das klägerische Grundstück an den \nals Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesenen Bereich angrenze, könne man im Hinblick \nauf ihre immissionsbedingte Schutzbedürftigkeit nicht den Maßstab eines Dorfgebietes \nansetzen. Vielmehr sei ein Zwischenwert zu bilden, der die Schutzbedürftigkeit eines reinen \nWohngebiets auf die eines allgemeinen Wohngebietes anhebe. Die Baugenehmigung treffe \nhierzu keine Aussagen und sei daher hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale \nunbestimmt. Ausweislich der Baugenehmigung sei das Stallgebäude für die Unterbringung \nvon sechs Pferden ausgelegt, so dass auch das Emissionsverhalten von sechs Pferden hätte \nberücksichtigt werden müssen. Auf Bestandsschutz könne sich der Beigeladene nicht berufen. \nSeit über 30 Jahren würden in dem Stall keine Pferde mehr gehalten, zudem sei die bauliche \nSubstanz des Gebäudes verändert worden. Auch habe der ursprüngliche Stall nur vier \nPferdeboxen enthalten. Unter Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung \nsei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. \n\n26\n\nDie Kläger beantragen, \n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag I. Instanz zu \nerkennen.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nZu Recht habe das Verwaltungsgericht die Klage unter dem Gesichtspunkt der \nVerwirkung abgewiesen. Spätestens nach dem Telefonat mit dem Bauordnungsamt am 4. \nMärz 2003 hätten die Kläger positive Kenntnis über den Umfang der Bauarbeiten und den \nNutzungszweck gehabt. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung vom 25. November 1999 in \nder Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2002 auch rechtmäßig und \nverletze die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n31\n\nDer Beigeladene beantragt, \n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nEr verweist ebenfalls darauf, dass die Kläger ihre Rechte verwirkt hätten. Wie allen \nanderen Nachbarn der Doppelhausreihe sei ihnen das Bauvorhaben spätestens seit September \n2001 bekannt gewesen. Weitere Arbeiten und damit Investitionen seien erst im Sommer 2003 \nveranlasst worden. Zudem könne er sich auf Bestandsschutz berufen; das Gebäude sei in \nseiner Substanz und seinen Ausmaßen unverändert geblieben. Die ursprüngliche Nutzung \nhabe allenfalls 10 bis 15 Jahre zurückgelegen.\n\n34\n\nDer Senat hat die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau N. -I2. , in der mündlichen \nVerhandlung als Zeugin zum Inhalt und Gegenstand des Vermerks vom 4. März 2003 \nvernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nSitzungsprotokoll verwiesen.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n38\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n39\n\nDas nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der \nNachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2002 erforderliche Vorverfahren ist \nordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere haben die Kläger formgerecht \nWiderspruch eingelegt. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht vor, dass der Widerspruch schriftlich \noder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist. \n\n40\n\nIn dem Telefonat des Klägers zu 2. mit der Beklagten am 4. März 2003 ist mangels \nEinhaltung der Formvorschrift keine Widerspruchseinlegung zu sehen. Die zum Inhalt des \nüber das Telefongespräch vom 4. März 2003 gefertigten Vermerks vernommene Zeugin N. \n-I2. hat zudem glaubhaft bekundet, sie könne ausschließen, dass der Kläger zu 2. von \neinem Widerspruch geredet habe, weil sie ihn ansonsten auf die Schriftform hingewiesen \nhätte. \n\n41\n\nDie Kläger haben aber mit Fax vom 21. September 2003 formgerecht Widerspruch \neingelegt. Die Schriftform des Widerspruchs erfordert grundsätzlich die eigenhändige \nUnterschrift des Widerspruchsführers bzw. seines Verfahrens- oder \nProzessbevollmächtigten.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1 B 92.02 -, NJW 2003, 1544.\n\n43\n\nDie Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines \nSchriftstücks und dessen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung als \nrechtserheblich in den Verkehr zu bringen. Damit stellt die Unterschrift sicher, dass eine \ngewollte Erklärung einer Person vorhanden ist, die für den Inhalt der Erklärung die \nVerantwortung übernimmt. \n\n44\n\nDer Senat hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1. - zugleich als Bevollmächtigte \nihres inzwischen verstorbenen Ehemannes - das mit \"K1. \" unterschriebene \nWiderspruchsschreiben vom 21. September 2003 unterzeichnet hat. Die Klägerin zu 1. hat \ndurch Vorlage ihres Personalausweises in der mündlichen Verhandlung belegt, dass der \nFamilienname \"K1. \" ist, und nachvollziehbar dargelegt, dass der Briefkopf auf \"K. \" \nlaute, weil sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann rege Korrespondenz mit dem \nenglischsprachigen Ausland führten. \n\n45\n\nDie Klägerin zu 1. konnte auch im Namen ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes \nWiderspruch einlegen. Zwar war der ursprüngliche Kläger zu 2. nach dem insoweit \nunbestrittenen Vortrag seines Sohnes, dem nunmehrigen Kläger zu 2., bereits zum Zeitpunkt \nder Widerspruchseinlegung nicht mehr geschäftsfähig, so dass er selbst seine Ehefrau im \nSeptember 2003 nicht wirksam bevollmächtigen konnte, in seinem Namen Widerspruch \neinzulegen. Der damit zunächst unwirksame Widerspruch des ursprünglichen Klägers zu 2. ist \njedoch durch die nachträgliche Genehmigung der Widerspruchseinlegung in der mündlichen \nVerhandlung durch die Erben des ursprünglichen Klägers zu 2. geheilt worden. \n\n46\n\nDie Möglichkeit der Genehmigung fehlerhafter Prozesshandlungen ist weder auf \nbestimmte Verfahrenshandlungen beschränkt noch bei fristgebundenen Handlungen \nausgeschlossen. Das bedeutet, dass auch im Falle einer fristgebundenen Klage oder eines \nfristgebundenen Rechtsmittels die zunächst unwirksame Handlung später und auch nach \nFristablauf rückwirkend geheilt werden kann. Die Genehmigung kann stillschweigend durch \ndie Fortsetzung des Prozesses nach Wegfall des Mangels erfolgen. Diese Grundsätze \nbeanspruchen auch im Bereich des Verwaltungsverfahrens Geltung. Auch noch nach Ablauf \nder Widerspruchsfrist kann daher ein zunächst unwirksamer Widerspruch durch eine \nGenehmigung während des dem Widerspruchsverfahren folgenden verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens rückwirkend geheilt werden.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 - II C 5.74 -, ZBR 1978, 376.\n\n48\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die \nWiderspruchseinlegung durch die Klägerin zu 1. im Namen und in Vertretung der Erben des \nursprünglichen Klägers zu 2. genehmigt. \n\n49\n\nDer von den Klägern eingelegte Widerspruch und die erhobene Klage sind auch nicht \nwegen formeller Verwirkung unzulässig.\n\n50\n\nVerwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der \nRechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der \nMöglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände \nhinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben \nerscheinen lassen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Februar 2007 - 7 A 205/07 - und Urteil vom 2. März 1999 \n- 10 A 2343/97 -, BRS 62 Nr. 194.\n\n52\n\nFür die Bemessung des zur Verfügung stehenden Zeitraums lassen sich allgemein \ngeltende Kriterien nicht angeben. Diese hängen vielmehr von den jeweiligen Umständen des \nEinzelfalls ab. In einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, wie hier, erfordern Treu und \nGlauben besondere gegenseitige Rücksichtnahme.\n\n53\n\nDie streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. November 1999 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2002 ist der Klägerin zu 1. und ihrem \ninzwischen verstorbenen Ehemann nicht förmlich bekannt gegeben worden. Eine \nRechtsmittelfrist wurde ihnen gegenüber damit nicht in Gang gesetzt. Gleichwohl stellt sich \ndie Frage nach der im konkreten Fall geltenden Widerspruchsfrist. Derjenige Nachbar, der - \nanders als durch amtliche Bekanntmachung - von einer dem Bauherrn erteilten \nBaugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat, muss sich in Anwendung des im \nnachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben \nhinsichtlich der Widerspruchseinlegung regelmäßig so behandeln lassen, als sei ihm die \nBaugenehmigung im Zeitpunkt der Kenntniserlangung amtlich bekannt gemacht worden. \nEntsprechendes gilt auch dann, wenn der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässig \nKenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm ihr Vorliegen aufdrängen musste und es ihm \nmöglich und zumutbar war, sich beispielsweise durch Nachfrage beim Bauherrn oder bei der \nBauaufsichtsbehörde darüber Gewissheit zu verschaffen. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2000 - 7 A 1941/99 -, m.w.N..\n\n55\n\nIn den besagten Fällen beginnt mit der Kenntniserlangung beziehungsweise mit dem \nKennenmüssen die Widerspruchsfrist, die in Anwendung der §§ 58 Abs. 2 Satz 1 und 70 Abs. \n1 und 2 VwGO regelmäßig ein Jahr beträgt. \n\n56\n\nBei Einlegung des Widerspruchs am 21. September 2003 war eine prozessuale \nVerwirkung noch nicht eingetreten. Ob die Klägerin zu 1. erst zum Zeitpunkt des Telefonats \ndes Klägers zu 2. mit der Beklagten im März 2003 oder bereits zum Zeitpunkt der \nBekanntgabe der Nachtragsbaugenehmigung an die Nachbarn im Dezember 2002 von der \nBaugenehmigung Kenntnis erlangt hat, kann offen bleiben. Auch wenn man Letzteres \nannimmt, liegt die Einlegung des Widerspruchs im September 2003 innerhalb der in \nentsprechender Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO hier geltenden Jahresfrist. \n\n57\n\nVgl. zur formellen Verwirkung auch BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1988 - 4 B \n257.87 -, BRS 48 Nr. 180, und Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 -, BRS 63 Nr. 202; \nOVG NRW, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 3784/00 -, BRS 64 Nr. 25.\n\n58\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n59\n\nDie Kläger haben ihre materiellen Abwehrrechte nicht verwirkt. Die von ihnen \nangegangene Baugenehmigung verletzt Rechtsvorschriften, die zumindest auch den Schutz \nder Kläger betreffen.\n\n60\n\nNach den oben dargestellten Grundsätzen zur Geltung von Treu und Glauben im \nnachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis können auch materielle Abwehrrechte eines Nachbarn \nverwirken. Um dem zu entgegnen, ist vom Nachbarn zu verlangen, durch zumutbares aktives \nHandeln dazu beizutragen, wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder \nmöglichst gering zu halten. Grundsätzlich gehört dazu, dass der Nachbar nach Erkennen einer \nBeeinträchtigung durch Baumaßnahmen seine nachbarlichen Einwendungen \"ungesäumt\" \ngeltend macht. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O., und Beschluss vom 18. März \n1988 - 4 B 50/88 -, BRS 48 Nr. 179.\n\n62\n\nDer Mindestzeitraum für die Annahme der Verwirkung eines Nachbarrechts muss sich \naber erkennbar von denjenigen Fristen abheben, die das geltende Recht dem Berechtigten im \nRegelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen \nverfahrensrechtlichen Form einräumt. Eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts kommt \ndaher grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der Berechtigte deutlich länger als einen \nMonat untätig geblieben ist.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, BRS 54 Nr. 201. \n\n64\n\nDie Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Nachbarn während eines \nlängeren Zeitraums ferner voraus, dass der Bauherr infolge der Untätigkeit darauf vertrauen \ndurfte, dass der Nachbar das ihm eigentlich zustehende Abwehrrecht nicht mehr geltend \nmachen werde (Vertrauensgrundlage), der Bauherr hierauf auch tatsächlich vertraut hat \n(Vertrauenstatbestand) und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so \neingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer \nNachteil entstehen würde. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 3. \nAugust 2000 - 7 A 1941/99 - und vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, ÖffBauR 2005, \n143, sowie Beschluss vom 10. Juni 2005 - 10 A 3664/03 -.\n\n66\n\nIst der Bauherr aber nicht durch die über längere Zeit andauernde Untätigkeit des \nNachbarn und im Hinblick auf ein Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen \nBaumaßnahmen veranlasst worden, sondern hat er unabhängig davon eine ihm erteilte \nGenehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt und weitgehende, mit \nerheblichem Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere \nUntätigkeit des Nachbarn, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgt, nicht mehr zur \nVerwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte führen. Für das Merkmal der Treuwidrigkeit, \ndas für den Rechtsverlust durch Verwirkung konstitutiv ist, fehlt es sodann an der neben dem \nZeitablauf erforderlichen kausalen Verknüpfung des Verhaltens des Berechtigten mit \nbestimmten Maßnahmen des Verpflichteten und deren Folgen.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 9. \nApril 1992 - 7 A 1521/90 -, a.a.O.. \n\n68\n\nDer Rechtsgedanke der Verwirkung schützt das in das Verhalten des anderen gesetzte \nVertrauen. Wo die letztlich schadensverursachende Maßnahme, hier die Bauarbeiten, nicht \nauf einem solchen Vertrauen beruht, sondern unabhängig von einem eventuellen Vertrauen \nvorgenommen ist, kann insoweit keine Verwirkung eintreten. \n\n69\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger ihr \nAbwehrrecht verwirkt haben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene tatsächlich auf eine \nUntätigkeit der Kläger vertraut hat.\n\n70\n\nEs kann offen bleiben, ob den Klägern bereits im Laufe des Jahres 2001 bekannt war, \ndass der Beigeladene auf seinem Grundstück ein Bauvorhaben verwirklicht. Dieses auf der \nGrundlage der Baugenehmigung vom 25. November 1999 angegangene Bauvorhaben ist nicht \nStreitgegenstand und für die Frage einer möglichen Verwirkung nicht relevant. Darüber \nhinaus führte die Bautätigkeit des Beigeladenen im Jahre 2001 zur Stilllegung. Selbst wenn \nden Klägern das Informationsschreiben der Beklagten an die Nachbarn über die Stilllegung \nvom 5. September 2001 bekannt gewesen sein sollte, hätte sich diesem Schreiben allein \nentnehmen lassen, dass eine bauaufsichtliche Prüfung erfolge, ob das geänderte Bauvorhaben \ndes Beigeladenen genehmigungsfähig sei. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus der \ntatsächlichen Lage vor Ort; auf dem Grundstück des Beigeladenen fand in der Zeit von \nSeptember 2001 bis März 2003 keine Bautätigkeit statt. \n\n71\n\nMaßgeblich ist daher allein, ob die Kläger ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung \nvom 25. November 1999 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. November \n2002 verwirkt haben. Diese Genehmigung ist der Sache nach eine eigenständige \nBaugenehmigung. Auf ihrer Grundlage kann ein von dem mit der Baugenehmigung vom 25. \nNovember 1999 genehmigten Vorhaben in Grundfläche und Gestaltung der Außenwände \nerheblich abweichendes Gebäude errichtet werden. Der Beigeladene hat in der mündlichen \nVerhandlung auch bestätigt, dass Grundlage seines Bauvorhabens allein die Baugenehmigung \nvom 25. November 1999 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. November \n2002 sein soll. \n\n72\n\nDer Verwirkung eines Abwehrrechts gegen die Baugenehmigung vom 25. November \n1999 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2002 steht entgegen, \ndass die Kläger - in Person des Klägers zu 2. - in einem Telefonat mit der Beklagten zum \nAusdruck gebracht haben, dass sie das Bauvorhaben nicht hinnehmen werden, und in Folge \ndessen sich der Beigeladene, weil er Kenntnis von dem anlässlich des Telefonats verfassten \nVermerks hatte, auf keinen Vertrauenstatbestand berufen kann. \n\n73\n\nDie Kläger haben auf die Einrüstung des Stallgebäudes und die Wiederaufnahme der \nBautätigkeit auf dem Grundstück des Beigeladenen Anfang März 2003 unmittelbar durch das \nTelefonat mit der Beklagten am 4. März 2003 reagiert und um weitere Informationen gebeten. \nDie Zeugin N. -I2. hat glaubhaft bekundet, dass der Vermerk vom 4. März 2003 den \nwesentlichen Inhalt des Gesprächs wiedergibt. Der Beigeladene hatte durch die Akteneinsicht \nam 16. Juni 2003 Kenntnis von diesem Gesprächsvermerk und wusste damit, dass die Kläger \nsein Bauvorhaben nicht ohne weiteres akzeptieren würden, sondern weiteren \nInformationsbedarf sahen. Sonst hätten sie die Beklagte nicht um die Übersendung von \nUnterlagen gebeten. Investitionen im Vertrauen auf eine Untätigkeit der Kläger konnte der \nBeigeladene damit ab dem 16. Juni 2003 nicht vornehmen; eine Bautätigkeit ab diesem \nZeitpunkt - nach dem Vortrag des Beigeladenen wurde u.a. die Balkenlage für den Stall im \nSeptember 2003 bestellt - geschah daher auf eigenes Risiko. \n\n74\n\nOb der Beigeladene darüber hinaus auch durch ein persönliches Gespräch mit der \nKlägerin zu 1. im Sommer 2003 von der ablehnenden Haltung der Kläger wusste, kann daher \noffen bleiben. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, das \nGespräch habe Mitte bis Ende Juni 2003 stattgefunden, weil er zuvor Akteneinsicht habe \nnehmen lassen. Die Klägerin zu 1. war sich unsicher, ob das Gespräch im März, April oder im \nJuni 2003 stattgefunden hat. Auf erneutes Nachfrage hat der Beigeladene dann eingeräumt, \ndas Gespräch könne auch im Jahre 2004 stattgefunden haben. \n\n75\n\nDie in der Zeit zwischen März 2003 und Juni 2003 durchgeführten Baumaßnahmen - im \nWesentlichen waren die Bauarbeiten am 8. Mai 2003 abgeschlossen, lediglich der Außenputz \nkönnte nach den insoweit widersprüchlichen Angaben des Beigeladenen nach diesem \nZeitpunkt aufgetragen worden sein - fanden in einem Zeitraum statt, in dem der Beigeladene \ntatsächlich nicht auf eine Untätigkeit der Kläger vertraut hat. Bereits im März 2003 hatte der \nBeigeladene Ringbalken und Dachstuhl errichten lassen, obwohl er erst Anfang März 2003 \nmit den Bauarbeiten begonnen hatte. Selbst wenn man zugunsten des Beigeladenen \nunterstellt, dass die Nachbarn Q. den Klägern die ihnen von der Beklagten übersandten \nUnterlagen im Dezember 2002 zur Verfügung gestellt hatten, bestand für den Beigeladenen \nzum Zeitpunkt der Bauaufnahme Anfang März 2003 kein Anlass, von einer Untätigkeit der \nKläger auszugehen, und nach seinem eigenen Vortrag hat er hierauf zu diesem Zeitpunkt auch \ntatsächlich nicht vertraut. Ihm war nach seinem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 22. August \n2008) durch ein Gespräch Anfang März 2003 mit dem Nachbarn I3. bekannt, dass alle \nNachbarn in der Häuserzeile - und damit auch die Kläger - gegen das Bauvorhaben waren. \nWeitere Investitionen in das Vorhaben hat er nach seinem eigenen Vortrag aber frühestens im \nSommer 2003 getätigt. \n\n76\n\nAuf die Frage, ob der Verwirkungszeitraum, der - wie oben ausgeführt - deutlich länger \nals einen Monat anzusetzen ist, im Dezember 2002 oder im März 2003 begonnen hat, kommt \nes daher nicht an. \n\n77\n\nDie streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. November 1999 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2002 verletzt nachbarschützende \nbauplanungsrechtliche Vorschriften. \n\n78\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig. \n\n79\n\nAuf Bestandsschutz kann sich der Beigeladene nicht berufen. Formeller Bestandsschutz \nkommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das durch Bauschein vom 24. Oktober 1968 \ngenehmigte Vorhaben, ein winkelförmiger Pferdestall mit vier Boxen und einer Breite von \n7,49 m bzw. 5,99 m an den Winkelenden, in seinen äußeren Abmessungen offenkundig von \ndem hier zur Genehmigung gestellten Vorhaben abweicht. Ausweislich der geltenden \nBauvorlagen verfügt das streitgegenständliche Bauvorhaben über eine Breite von 12,36 m und \neine Tiefe von 17,47 m. \n\n80\n\nSelbst wenn das abweichend von der Baugenehmigung von 1968 errichtete Stallgebäude \nmateriell genehmigungsfähig gewesen sein sollte, könnte es keinen materiellen \nBestandsschutz vermitteln, weil die auf der Baugenehmigung vom 25. November 1999 in der \nFassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2002 beruhenden angedachten \nbaulichen Maßnahmen zu einer erheblichen Änderung des Gebäudes führen. Ein Erlöschen \ndes Bestandsschutzes kommt nicht nur in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung aufgegeben \nwird. Bestandsschutz kann zudem bei Eingriffen in die Bausubstanz erlöschen, wenn das \nbetreffende Gebäude zerstört oder so erheblich geändert wird, dass das geänderte Gebäude \nnicht mehr mit dem alten bestandsgeschützten identisch ist.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85; OVG NRW, \nUrteil vom 14. März 1997 - 7 A 5180/95 -.\n\n82\n\nHier hat der Beigeladene mit dem Bau der Umfassungsmauer und der Errichtung eines \nSatteldachs die Bausubstanz des Stallgebäudes erheblich geändert. Das Stallgebäude hat \ndurch die Neugestaltung des Dachstuhls seine äußere Erscheinungsform gegenüber dem alten, \nmit einem Pultdach versehenen Gebäude verändert. Die Gebäudehöhe beträgt 7,56 m statt \n4,50 m. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob einer Berufung auf Bestandsschutz \nauch entgegensteht, dass das Stallgebäude über einen Zeitraum von mindestens 18 Jahren \nnicht der Unterbringung von Pferden diente und zeitweise als Lagerraum genutzt wurde. Denn \neine ursprünglich baurechtlich genehmigte Nutzung genießt Bestandsschutz nur, solange sie \nandauert oder - bei einer Unterbrechung - solange nach der Verkehrsauffassung mit ihrer \nWiederaufnahme zu rechnen ist.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 -, ZfBR 2007, 696; OVG NRW, \nUrteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, ZfBR 2008, 188.\n\n84\n\nDie Kläger haben gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen zwar keinen \nGebietserhaltungs- bzw. -gewährleistungsanspruch wegen der Verletzung der Festsetzungen \ndes Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Der Anspruch auf Erhaltung \nder Gebietsart besteht ausschließlich innerhalb desselben Baugebiets. Grundstücke, für die \ninnerhalb eines Bebauungsplans unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht \ninnerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten. \n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2006 - 7 A 3375/04 - m.w.N.. \n\n86\n\nDas klägerische Grundstück und das Grundstück des Beigeladenen liegen nicht innerhalb \neines Gebiets. Baugebiete sind gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO die für die Bebauung \nvorgesehenen Flächen, die nach der Art der baulichen Nutzung dargestellt werden. Das \nGrundstück der Kläger liegt in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO). Das Vorhaben des \nBeigeladenen liegt in dem im Bebauungsplan als Fläche für die Landwirtschaft (vgl. § 9 Abs. \n1 Nr. 18 a BauGB) festgesetzten Bereich.\n\n87\n\nDen Klägern steht jedoch ein nachbarlicher Abwehranspruch zu, weil sich das Vorhaben \nihnen gegenüber als rücksichtslos erweist. Das Rücksichtnahmegebot als Grundlage für \nAbwehransprüche von Nachbarn ist kein generelles, von Einzelvorschriften losgelöstes \nGebot, sondern existiert nur insoweit, als es Ausdruck im materiellen öffentlichen Recht \ngefunden hat.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 34.78 -, BRS 40 Nr. 206.\n\n89\n\nIm vorliegenden Fall ist das Rücksichtnahmegebot nach Maßgabe des entsprechend \nanzuwendenden § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten. § 31 Abs. 2 BauGB dient gerade auch dem \nNachbarschutz, weil nach dieser Bestimmung die Erteilung einer Befreiung von den \nFestsetzungen eines Bebauungsplans ausdrücklich auch unter Würdigung nachbarlicher \nInteressen zu erfolgen hat. \n\n90\n\nDer Bebauungsplan Nr. 8324-1 setzt für den hier maßgeblichen Bereich eine Fläche für \ndie Landwirtschaft fest. Die Festsetzung der Fläche für die Landwirtschaft bedarf angesichts \nder Begründung des Bebauungsplans der Auslegung. Die Bebauungsplanbegründung nennt \nals Grund für diese Festsetzung, dass die Fläche nicht für eine Bebauung vorgesehen sei. Das \nhieraus folgende allgemeine Bauverbot lässt sich aus der Festsetzung von Flächen für die \nLandwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a) BauGB (bzw. nach der Vorgängervorschrift des § 9 \nAbs. 1 Nr. 18 BBauG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. August 1976) jedoch nicht \nherleiten. Vielmehr bedarf es hierfür eines Rückgriffs auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, der auch \nbei Flächen für die Landwirtschaft dazu ermächtigt, diese von Bebauung freizuhalten. \n\n91\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2003 - 4 BN 14.03 -, NuR 2004, 310, und \nvom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20.\n\n92\n\nDer insoweit durch Auslegung zu ermittelnde planerische Wille der Gemeinde ergibt, \ndass hier eine auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 BBauG gestützte Festsetzung als eine solche nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 10 BauGB (bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG) zu verstehen ist. § 9 BauGB \nfordert nicht, dass im Bebauungsplan die jeweilige Nummer von § 9 Abs. 1 BauGB \nbezeichnet wird, auf die sich einzelne Festsetzungen stützen. Das mit der Festsetzung der \nFläche für die Landwirtschaft erklärte Ziel der Stadt C. war es ausweislich der Begründung, \nden Bereich nicht für eine Bebauung vorzusehen. Die bereits bestehende Bebauung, zu der \nauch das Wohngebäude des Beigeladenen und das damalige Stallgebäude gehörte, wurde in \nKenntnis ihrer Existenz überplant; die weitere Bebauung sollte planungsrechtlich geordnet \nund auf die vorhandene Bebauung abgestimmt werden. Hieraus wird deutlich, dass keine \nlandwirtschaftliche Nutzung ermöglicht werden sollte, sondern mit Blick auf zukünftige \nWohnbebauung planerische Abgrenzungsmaßnahmen umgesetzt werden sollten. \n\n93\n\nAuch wenn man davon ausgeht, dass die Festsetzung der Fläche für die Landwirtschaft \nmit einem § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG) entsprechenden \nRegelungsgehalt nicht Gegenstand der planerischen Abwägung war und deshalb ein \nerheblicher Abwägungsmangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorliegen könnte, \nführt dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach Maßgabe des § 233 Abs. 2 \nSatz 3 BauGB sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene \nBebauungspläne die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über \ndie Geltendmachung u.a. von Mängeln der Abwägung einschließlich ihrer Fristen weiterhin \nanzuwenden. Für den am 3. Juni 1977 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 8324-1 kommt \ndaher die Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB (i.d.F vom 8. Dezember 1986 - \na.F.) zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung von \nBebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, \nwenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der \nGemeinde geltend gemacht worden sind. Die Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln tritt \ndabei unabhängig davon ein, ob in der Gemeinde ein Hinweis auf diese Änderung der \nRechtslage erfolgt ist. \n\n94\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1995 - 7 a D 48/93.NE -.\n\n95\n\nDie 7-Jahres-Frist ist am 30. Juni 1994 abgelaufen, so dass eine Mängelrüge nicht mehr \nmöglich ist.\n\n96\n\nAuch eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans lässt sich aus der Festsetzung des \nBauverbots nicht herleiten. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können \nFestsetzungen eines Bebauungsplans funktionslos werden und damit außer Kraft treten. \nJedoch ist für das Außerkrafttreten bauplanungsrechtlicher Festsetzungen anerkannt, dass eine \nsolche Funktionslosigkeit nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht kommt.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43; OVG NRW, \nUrteil vom 2. Februar 2000 - 7a D 224/98.NE -, BRS 63 Nr. 88.\n\n98\n\nEine bauplanerische Festsetzung tritt hiernach nur dann außer Kraft, wenn und soweit die \ntatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen \nStand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit \nausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung \ngesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52. \n\n100\n\nNach diesen Maßstäben hat die Festsetzung ihren Zweck als Bauverbot erfüllt und konnte \nzur städtebaulichen Ordnung des Plangebiets einen sinnvollen Beitrag leisten. Aus den \nLuftbildern in den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass die nicht für eine Bebauung \nvorgesehenen Flächen jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der \nNachtragsbaugenehmigung im November 2002 auch nicht über den bei Inkrafttreten des \nBebauungsplans bereits bestehenden Baubestand hinaus überbaut worden sind. Lediglich der \nzum Zeitpunkt der Bebauungsplanung bereits vorhandene Bestand ist auf den Bildern \nerkennbar. Auch das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte aktuelle \nLuftbild weist keinen darüber hinausgehenden Baubestand in der hier maßgeblichen Fläche \nauf. Die gegenteilige Behauptung des Klägers zu 2. wird durch die vorliegenden Unterlagen \njedenfalls für die für die Beurteilung des Senats maßgebende Sachlage widerlegt. \n\n101\n\nDie als eigenständige Baugenehmigung einzustufende Baugenehmigung vom 25. \nNovember 1999 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2002 \nverstößt gegen die bauplanerische Festsetzung eines Bauverbots, in dem sie - wie oben \ndargelegt - ein neues baulichen Vorhaben in dem Planbereich, der von Bebauung freizuhalten \nist, gestattet.\n\n102\n\nDer Festsetzung selbst kommt keine drittschützende Wirkung zu. Sie dient ausweislich \nder Begründung des Bebauungsplans lediglich dazu, die weitere Bebauung planungsrechtlich \nzu ordnen und auf die vorhandene Bebauung abzustimmen. \n\n103\n\nZu Lasten der Kläger ist jedoch das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte \nRücksichtnahmegebot verletzt. Auch die Befreiung von einer nicht nachbarschützenden \nFestsetzung kann dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde bei \nihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene \nRücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. \n\n104\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183.\n\n105\n\nDem Beigeladenen ist zwar eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. \n8324-1 über die nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht erteilt worden, so dass eine \nunmittelbare Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB ausscheidet. Wie oben ausgeführt, hätte es \naber für die Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung einer Befreiung von der \nFestsetzung des Bauverbots bedurft, weil dieses der Zulässigkeit des Bauvorhabens \nentgegensteht. In einem solchen Fall kann Nachbarschutz unter entsprechender Anwendung \ndes § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die \nBaugenehmigungsbehörden im Geltungsbereich von Bebauungsplänen Baugenehmigungen \nnur dann erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 30 BauGB vorliegen. Er hat demgemäss \noffen gelassen, ob und in welchem Umfang sich ein Dritter gegen eine unter Verstoß gegen \ndie Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung wehren kann. Diese \nRegelungslücke ist entsprechend der Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers, wie sie in \n§ 31 Abs. 2 BauGB ihren Ausdruck gefunden hat, zu schließen. Denn der Nachbarschutz darf \nnicht deshalb leer laufen, weil die Baugenehmigungsbehörde von einer erforderlichen \nBefreiung rechtswidrig absieht.\n\n106\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188.\n\n107\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden \nFestsetzungen eines Bebauungsplans die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den \nMaßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot \nder Rücksichtnahme entwickelt hat. \n\n108\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - , BRS 60 Nr. 183.\n\n109\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen stellt, hängt \nwesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der \nDinge zuzumuten ist.\n\n110\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188, und Beschluss \nvom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2007 \n- 7 A 2370/06 - und Beschluss vom 19. Mai 2005 - 7 B 17/05 -. \n\n111\n\nJe empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die \nRücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er \nRücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben \nverfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen \nwill, Rücksicht zu nehmen. \n\n112\n\nBei diesem Ansatz kommt es für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich \nauf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.\n\n113\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.\n\n114\n\nInsoweit ist namentlich zu prüfen, ob als Folge der Pferdehaltung mit auf das Grundstück \nder Kläger einwirkenden Immissionen zu rechnen ist, die das Maß des Zumutbaren \nübersteigen und zu erheblichen Belästigungen führen. Ob Belästigungen im Sinne des \nImmissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der \nbebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen \nVorbelastungen bestimmen. \n\n115\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, a.a.O., m.w.N..\n\n116\n\nBei der Bestimmung des den Klägern Zumutbaren ist daher mit in den Blick zu nehmen, \ndass die bauplanerische Festsetzung eines Bauverbots auch für landwirtschaftliche Gebäude \nGeltung beansprucht, so dass aus der Grenzlage des klägerischen Grundstück an einer Fläche \nfür die Landwirtschaft nicht gefolgert werden kann, die Kläger hätten jederzeit mit der \nErrichtung von Gebäuden rechnen müssen, die der Unterbringung von Tieren dienen. Zwar \nmüssen in Bereichen, in denen Wohnnutzung und landwirtschaftliche Nutzung \nzusammentreffen, die im Grenzbereich Wohnenden von der landwirtschaftlichen Nutzung \nherrührende Immissionen in höherem Maße hinnehmen, als dies außerhalb des Grenzbereichs \nverlangt werden könnte. \n\n117\n\nVgl. zum Zusammentreffen von Innenbereich und Außenbereich BVerwG, Urteil vom 28. \nOktober 1993 - 4 C 5.93 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 30. März 2000 - 26 B \n96.4101 -, juris.\n\n118\n\nMit Blick auf das Bauverbot hätten die Kläger jedoch allenfalls mit einer Nutzung des \nGrundstücks des Beigeladenen als Weide rechnen müssen, nicht aber mit der konzentrierten \nHaltung von sechs Pferden an einem Standort mitsamt der damit einhergehenden Problematik \nder Pferdemistbeseitigung. \n\n119\n\nUnter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist eine Verletzung des Gebots der \nRücksichtnahme gegeben, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung, welche die \nUnterbringung von sechs Pferden gestattet, die immissionsschutzrechtlichen Belange der \nKläger nicht hinreichend berücksichtigt. Die Baugenehmigungsbehörde wäre insoweit \ngehalten gewesen, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Nutzung eines Stallgebäudes \nemissionsträchtig ist, und hätte sich mit möglichen Belästigungen der Nachbarschaft durch \ndie Pferdehaltung und entsprechenden Schutzmaßnahmen auseinandersetzen müssen.\n\n120\n\nIn der Rechtsprechung ist einhellig anerkannt, dass die Haltung von Pferden grundsätzlich \nzu typischen und nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche und \nGeräusche sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt und dementsprechend ein Pferdestall - \nsei er für zwei, drei oder vier Pferde ausgelegt - in einem allgemeinen oder reinen \nWohngebiet rücksichtslos ist. \n\n121\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 1987 - 7 A 2402/85 - und vom 10. November \n1999 - 7 A 1492/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. Oktober 2003, VBlBW \n2004, 181, und vom 16. Mai 1990 - 3 S 218/90 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nBeschluss vom 1. März 2007 - 3 M 14/07 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 10. Oktober 2006 - \n3 K 967/06 -, juris. \n\n122\n\nJe nach Lage der Stall- und Wohngebäude kann es aber im Einzelfall mit nachbarlichen \nBelangen vereinbar sein, bei entsprechenden Auflagen maximal zwei Pferde in einer \nEntfernung von 30 m bzw. 60 m vom nachbarlichen Wohnhaus zu halten. \n\n123\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30. März 2000, a.a.O.; VG München, Urteil vom 10. \nNovember 2005 - M 11 K 04.4503 -, juris.\n\n124\n\nVon diesem Ansatz ausgehend ist für das klägerische Grundstück, welches in einem \nreinen Wohngebiet liegt, ein auf die Unterbringung von sechs Pferden ausgerichteter \nPferdestall in einer Entfernung von 40 m zum Wohnhaus der Kläger - trotz der Lage des \nStalls außerhalb des reinen Wohngebiets - rücksichtslos. \n\n125\n\nDer rückwärtige Grundstücksbereich, der als Garten wohngebietstypisch von den Klägern \nzu Erholungszwecken genutzt wird, liegt nur 25 m von dem Stallgebäude entfernt. Bei einer \nPferdehaltung in dieser Nähe sind Belästigungen für die Kläger nicht zu vermeiden. Ein Stall \nfür mehrere Pferde kann nicht stets verschlossen oder in einem Zustand gehalten werden, der \nGeruchsimmissionen oder das verstärkte Auftreten von Fliegen und Ungeziefer verhindern \nkann. Geräusche entstehen darüber hinaus vor allem auch bei dem Hinein- und Herausführen \nder Pferde in und aus dem Stall. Bei einer Haltung von sechs Pferden übersteigt das Ausmaß \nder Belästigungen den Rahmen des Zumutbaren erheblich und lässt keinen Vergleich mehr \nmit der oben zitierten Rechtsprechung zur ausnahmsweise zulässigen Haltung von zwei \nPferden zu. \n\n126\n\nDieser Wertung steht auch nicht die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes L. \nvom 6. Februar 2006 entgegen. In dieser Stellungnahme im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens ist ausgeführt, aus Sicht des Immissionsschutzes bestünden gegen \ndie beantragte Pferdehaltung keine Bedenken, wenn Maßnahmen zur Minimierung der \nGeruchsemissionen - Errichtung einer Dungplatte nördlich direkt vor dem Stallgebäude; \nregelmäßige Dungabfuhr; täglicher Auslauf der Pferde auf einer anderen Weide - getroffen \nwürden. Die Baugenehmigung vom 25. November 1999 in der Fassung der \nNachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2002 verhält sich aber zu keiner dieser \nMaßnahmen, auch wurde im Widerspruchsverfahren von Seiten der Bezirksregierung L. \ndie Maßgabe des Staatlichen Umweltamtes nicht aufgegriffen.\n\n127\n\nOhne entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung ist eine Umsetzung der \nvorgegebenen Maßnahmen nicht gewährleistet - ungeachtet dessen, dass angesichts der \nobigen Ausführungen zur Immissionsträchtigkeit der Pferdehaltung auch bei Umsetzung aller \nvom Staatlichen Umweltamt geforderter Maßnahmen eine Haltung von sechs Pferden in \nunmittelbarer Nähe zur nachbarlichen Wohnbebauung schwerlich mit dem Gebot der \nRücksichtnahme zu vereinbaren sein dürfte. \n\n128\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO \nund § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n129\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n130\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n131","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/7-a-2358-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/7-a-2358-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251622","retrieved":"2026-07-09 02:14:42.294891+00:00"}}