{"status":"available","doknr":"OLD251621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.6B735.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"6 B 735/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. \nApril 2008 (VG Minden - 10 K 1296/08 -) gegen die Versetzungsverfügung des \nAntragsgegners vom 28. März 2008, versehentlich datiert auf den 28. Januar 2008, \nhätte anordnen müssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, weil die \nVersetzungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei und an der sofortigen \nVollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte im Normalfall ein das \nSuspensivinteresse des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. \nUnabhängig davon ginge eine offene Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten des \nAntragstellers aus. Die Versetzungsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich \nrechtswidrig. § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG beinhalte die Wertung, dass für die sofortige \nVollziehung einer Versetzung ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes \nöffentliches Interesse bestehe. Demgegenüber könne das private Interesse des \nBeamten nur Vorrang haben, wenn die vorläufige Befolgung der Entscheidung für ihn \nmit gravierenden Nachteilen verbunden wäre. Das habe der Antragsteller nicht \nhinreichend substantiiert geltend gemacht.\n\n5\n\nJedenfalls die zweite tragende Erwägung vermag der Antragsteller mit seinem \nBeschwerdevorbringen nicht zu entkräften. Gravierende Nachteile infolge einer \nvorläufigen Befolgung der angefochtenen Verfügung trägt er mit der Beschwerde \nnicht vor. Aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht herleiten, dass die \nVersetzung offensichtlich rechtswidrig ist und damit kein Raum für eine offene \nInteressenabwägung verbleibt.\n\n6\n\nDie Versetzungsverfügung leidet nicht an offensichtlichen formellen Mängeln. \n\n7\n\nDie Beschwerde stellt die gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG erforderliche \nBeteiligung des Personalrates in Abrede, da dessen Zustimmung sich nur auf die \naufgehobene Versetzungsverfügung zum 1. Februar 2008, nicht jedoch die \nangefochtene Versetzungsverfügung zum 1. Mai 2008 beziehe. Der Antragsteller legt \ndamit zu Grunde, dass Gegenstand der Mitbestimmung die - auf einen bestimmten \nZeitpunkt bezogene - Versetzungsverfügung in einem verwaltungstechnischen Sinne \nist.\n\n8\n\nVgl. BAG, Urteil vom 21. August 1990 - 1 AZR 576/89 -, PersR 1991, 38.\n\n9\n\nDiese Betrachtungsweise erscheint nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 Nr. 5 \nLPVG nicht zwingend. Die Vorschrift ist möglicherweise so zu verstehen, dass der \nVorgang der Versetzung und der ihr zu Grunde liegende Lebenssachverhalt den \nGegenstand der Mitbestimmung bildet. Bei einem solchen Verständnis des § 72 Abs. \n1 Nr. 5 LPVG würde die zu einer Versetzung eingeholte Zustimmung des \nPersonalrats nicht allein dadurch „verbraucht\", dass eine Versetzungsverfügung \ndurch eine andere ersetzt und der Versetzungszeitpunkt dadurch hinausgeschoben \nwird. Entscheidend wäre vielmehr, ob die Versetzungsgründe unverändert geblieben \nsind. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 2 B 84.88 -, ZBR 1989, 178 (zur \nEntlassung eines Be-amten auf Probe); OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar \n1993 - 6 A 1810/90 -, PersR 1993, 369, mit Anm. Baden (zur Verschiebung des \nVersetzungs-zeitpunkts).\n\n11\n\nAusgehend von diesem Ansatz wäre die erneute Versetzungsverfügung durch \ndie Zustimmung des Personalrates wahrscheinlich gedeckt. Es spricht viel dafür, \ndass der der Versetzung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt unverändert \ngeblieben ist. Mit der Versetzungsverfügung zum 1. Mai 2008 hat der Antragsgegner \nlediglich den Zeitpunkt der Versetzung verschoben und seine \nErmessenserwägungen in Bezug auf diesen Zeitpunkt ergänzt. Die \nVersetzungsgründe sind durch diese Änderung nicht berührt worden. Die \nSpannungen zwischen dem Antragsteller und zwei Mitgliedern der Musikfachschaft \ndes Lehrerkollegiums - Frau L. und Herrn C. - sowie der Schulleiterin \nbestanden unvermindert fort. Auch der Antragsteller hat zwischenzeitlich keine neuen \nUmstände vorgetragen, die auf eine Veränderung in diesem Verhältnis schließen \nlassen. \n\n12\n\nDie abschließende Klärung der Frage, wie § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG auszulegen ist \nund was daraus folgt, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Sie \nerfordert mit Blick auf die widerstreitenden Positionen in der zitierten Rechtsprechung \neine vertiefende Behandlung, die den Rahmen der im Eilverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung überschreiten würde. \n\n13\n\nDie angegriffene Verfügung ist nicht wegen Verletzung der Anhörungspflicht \nnach § 28 Abs. 1 Satz 3 LBG rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob die \nBezirksregierung E. die mit ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2007 durchgeführte \nAnhörung nach Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 22. Januar 2008 hätte \nwiederholen müssen. Ein eventueller Anhörungsmangel ist jedenfalls gemäß § 45 \nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Der Anwendbarkeit dieser Bestimmung \nsteht nicht entgegen, dass die Anhörungspflicht im LBG normiert ist, um ihre \nBedeutung vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hervorzuheben. \nDa auch eine nachgeholte Anhörung der Fürsorgepflicht genügen kann, ist nicht \ndavon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 1 Satz 3 LBG den Rückgriff \nauf die allgemeine Vorschrift zur Heilung von Anhörungsmängeln ausschließen \nwollte.\n\n14\n\nVgl. Sächs.OVG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 B 167/99 -, NVwZ-RR 2002, \n53; Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: \nJuli 2008, § 28 Rdnr. 153.\n\n15\n\nDie Bezirksregierung E. hat die Anhörung nachgeholt. Sie hat das gegen die \nVersetzungsverfügung gerichtete Vorbringen des Antragstellers aus der \nAntragsschrift geprüft, sich in der Antragserwiderung vom 23. April 2008 mit seinen \nArgumenten im Einzelnen auseinandergesetzt und ihre Entscheidung auf dieser \nGrundlage bestätigt. Dass eine Heilung des Anhörungsmangels im Rahmen eines \ngerichtlichen Verfahrens erfolgt, begegnet mit Blick auf § 45 Abs. 2 VwVfG NRW \nkeinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Anhörung \ndurch die Behörde während eines gerichtlichen Verfahrens nicht mit einer Anhörung \ndurch das Gericht gleichzusetzen.\n\n16\n\nDie Versetzungsverfügung ist auch materiell nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n17\n\nDas gemäß § 28 Abs. 1 LBG erforderliche dienstliche Bedürfnis für die \nVersetzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Das \nVerwaltungsgericht hat dieses Bedürfnis mit den erheblichen Spannungen im \nVerhältnis des Antragstellers zu Frau L. , Herrn C. und zur Schulleiterin \nbegründet und dabei den Sachverhalt umfassend gewürdigt. Mit diesen \nAusführungen setzt sich der Antragsteller nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nauseinander. Sein Vortrag, es gebe entgegen der Darstellung des \nVerwaltungsgerichts keine Unterlagen, die dauernde fachliche und persönliche \nDifferenzen zwischen ihm und seinen Kollegen belegten, beschränkt sich auf eine \npauschale Behauptung des Gegenteils. Seine letzte dienstliche Beurteilung und \nProtokolle der Lehrerkonferenzen, auf die er sich beruft, geben für die Bewertung \ndes Spannungsverhältnisses nichts her.\n\n18\n\nAus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, dass die \nVersetzung ermessensfehlerhaft ist. \n\n19\n\nSie ist insbesondere nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner \nvon einer Mediation abgesehen hat. Dieses Mittel war zur Auflösung der \nSpannungen schon deswegen nicht ebenso geeignet wie eine Versetzung, weil die \nam Spannungsverhältnis Beteiligten mit Ausnahme des Antragstellers hierzu nicht \nbereit waren. Auch der bisherige Umgang des Antragstellers mit Konflikten ließ einen \nErfolg der Mediation nicht erwarten. Die für eine offene Kommunikation erforderliche \nVertrauensbasis hatte er dadurch in Frage gestellt, dass er auf \nMeinungsverschiedenheiten ausschließlich mit schriftlichen Beschwerden an \nDienstvorgesetzte und der Einschaltung eines Rechtsanwalts reagiert hatte, ohne \nzuvor das klärende Gespräch mit den Kollegen und der Schulleiterin zu suchen.\n\n20\n\nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens zeigt der \nAntragsteller nicht auf. Soweit er rügt, die Ermessenserwägungen stützten sich \neinseitig auf die Wertungen der anderen Streitbeteiligten und nicht auf die von ihm \nvorgebrachten Tatsachen, ist sein Vorbringen ohne Substanz. Mit seinem Einwand, \ndie Bezirksregierung E. hätte aufgrund der hohen Fluktuation am Gymnasium \nM. angeblichen Unzulänglichkeiten der Schulleiterin nachgehen und diese bei \nihren Ermessenserwägungen berücksichtigen müssen, moniert er sinngemäß eine \nunzureichende Aufklärung der Schuldfrage. Bei der Entscheidung, welche der an \neinem Spannungsverhältnis beteiligten Personen versetzt wird, ist es jedoch \nregelmäßig nicht von Bedeutung, wie es im Einzelnen zu der Störung gekommen ist \nund wen daran gegebenenfalls ein Verschulden trifft. Etwas anderes gilt nur, wenn \ndas unschuldige Opfer einer von einem anderen Bediensteten allein verschuldeten \nSpannung versetzt werden soll.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - 6 A 4624/04 - und vom 4. \nMai 2005 - 6 B 469/05 -; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, \nBVerwGE 26, 65.\n\n22\n\nFür einen derartigen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat der \nAntragsteller mit seinen Beschwerden gegen seine Kollegen und die Schulleiterin \nerheblich zur Entstehung der Spannungen beigetragen. Die Bezirksregierung musste \nauch der vom Antragsteller vorgelegten Unterschriftenliste, mit der Schüler für seinen \nVerbleib am Gymnasium M. eingetreten sind, keine ausschlaggebende \nBedeutung beimessen. Sie hat sich bei der Betätigung ihres Auswahlermessens \nfehlerfrei an dem Ziel orientiert, den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebes \nund den Schulfrieden möglichst schnell und reibungslos wiederherzustellen. Hierfür \nist es ohne Belang, welche Beliebtheit der Antragsteller bei den Schülern genossen \nhat. \n\n23\n\nDass der Antragsgegner auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Versetzung sein \nErmessen fehlerfrei ausgeübt hat, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht \nwiderlegt. Das Verwaltungsgericht hat nicht beanstandet, dass die Bezirksregierung \nzwingende dienstliche Gründe für eine Versetzung während des Schuljahres im \nSinne von Nr. 5.1, 2. Spiegelstrich des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. \nNovember 1989 angenommen hat. Nach den im Januar 2008 abgegebenen \nStellungnahmen der Frau L. , des Herrn C. und der Schulleiterin sei eine \numgehende Trennung der Konfliktparteien erforderlich gewesen. Mit dieser \nBegründung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander, sondern wiederholt \nlediglich die bereits in seiner Stellungnahme vom 15. November 2007 vorgetragenen \nArgumente. Die von ihm darüber hinaus angeführte Bestimmung der Nr. 5.1, 1. \nSpiegelstrich, Satz 1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 24. November \n1989 (GABl. NRW, S. 654) steuert das Ermessen bei der Versetzung von Lehrern in \nBezug auf den allgemeinen Versetzungstermin und lässt die Möglichkeit von \nVersetzungen während des Schuljahrs aus zwingenden Gründen unberührt. Sie ist \nauch deswegen nicht einschlägig, weil sie sich nur auf Versetzungen zum 1. Februar \neines Jahres bezieht. \n\n24\n\nSoweit der Antragsteller Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, indem er \nVerstöße gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens \nsowie die Amtsermittlungspflicht behauptet, ergibt sich hieraus nicht die Unrichtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung, \ninwiefern sich die angeblichen Verfahrensmängel auf das Ergebnis der \nerstinstanzlichen Entscheidung ausgewirkt haben sollen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/6-b-735-08","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/6-b-735-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251621","retrieved":"2026-07-09 02:14:42.166110+00:00"}}