{"status":"available","doknr":"OLD251626","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.19B1293.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"19 B 1293/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass \ndas Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass die Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Zulassung der \nAntragstellerin zu 3. zur gewünschten Schulform Gymnasium nicht glaubhaft gemacht haben. \nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n4\n\nDie Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, bei der Durchführung des \nPrognoseunterrichts und der Entscheidung über das Ergebnis des Prognoseunterrichts sei die \nLeseschwäche der Antragstellerin zu 3. nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden. \nDer Vortrag greift aus mehreren Gründen nicht durch. Dabei unterstellt der Senat, dass bei der \nAntragstellerin nicht nur eine - bei der Entscheidung über das Ergebnis des \nPrognoseunterrichts unstreitig nicht berücksichtigte - Rechtschreibschwäche, sondern auch \neine Leseschwäche vorliegt. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten \nBegabungsdiagnostik des Internationalen Centrums für Begabungsforschung der X. \nX1. -Universität N. handelt es sich um eine leichte Leseschwäche.\n\n5\n\nEtwaige Verfahrens- und Bewertungsfehler sind nur dann erheblich, wenn ein Einfluss \nauf das Ergebnis des Prognoseunterrichts nicht ausgeschlossen werden kann.\n\n6\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 19 B 414/07 -, m. w. N.\n\n7\n\nDas lässt sich hier nicht feststellen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Leseschwäche \nAuswirkungen auf das Leistungsvermögen und -verhalten der Antragstellerin zu 3. im \nPrognoseunterricht hatte. Der Antragsgegner hat nach Abschluss des Prognoseunterrichts, \naber vor Erlass seines Bescheides vom 9. Mai 2008 Kenntnis von der Lese- und \nRechtschreibschwäche der Antragstellerin zu 3. erhalten. Daraufhin hat er eine erneute \nAuswertung der Leistungen der Antragstellerin zu 3. veranlasst. Nach dem Inhalt seines \nBescheides vom 9. Mai 2008 hat auch die erneute Auswertung keine Auswirkungen der \nLeseschwäche erkennen lassen, weil teilweise auch Aufgaben, die eine umfangreiche \nLeseleistung voraussetzten, richtig gelöst worden seien. In seinen Schriftsätzen vom 27. Juni \nund 18. Juli 2008 hat er die fehlende „Relevanz\" der Leseschwäche der Antragstellerin zu 3. \nzusätzlich damit begründet, dass sie in beiden Lesetests die wesentlichen Informationen im \nText farblich markiert habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners \nüber die Auswirkungen der Leseschwäche fehlerhaft ist, liegen nicht vor. \n\n8\n\nDie Antragsteller haben nicht substantiiert aufgezeigt, dass sich die Leseschwäche der \nAntragstellerin zu 3. im Prognoseunterricht konkret ausgewirkt hat. Ihr Vortrag erschöpft sich \ndarin, allgemeine Auswirkungen der Leseschwäche darzulegen. So wird in den Schriftsätzen \nder Antragsteller vom 18. Juni und 14. August 2008 vorgetragen, es falle der Antragstellerin \nzu 3. weitaus schwerer als nicht benachteiligten Kindern, Texte zu verstehen sowie \nAufgabenstellungen richtig und zügig umzusetzen, sie benötige zusätzliche Zeit, um einen \nText zu verstehen. Konkrete Benachteiligungen der Antragstellerin zu 3. bei bestimmten \nAufgabenstellungen im Prognoseunterricht werden nicht angeführt. Ebenso pauschal und \nohne konkreten Bezug zum Prognoseunterricht ist der Vortrag im Schriftsatz der Antragsteller \nvom 15. Juli 2008, die Leseschwäche habe zur Folge, dass der nur schwer verstandene Text \nbei der Aufgabenbeantwortung nicht richtig zugeordnet werden könne. Auch der Vortrag im \nSchriftsatz vom 14. August 2008, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die \nLeseschwäche sei nicht kausal für das Ergebnis des Prognoseunterrichts gewesen, sei \nunverständlich, lässt konkrete Auswirkungen (gerade) der Leseschwäche im \nPrognoseunterricht und insbesondere auf die Leistungen in den Tests Lesen 1 und 2 nicht \nerkennen.\n\n9\n\nDer Stellungnahme des Diplom-Psychologen A. , Gemeinschaftskrankenhaus I. \n, vom 11. Januar 2008 und der Begabungsdiagnostik des Internationalen Centrums für \nBegabungsforschung der X. X1. -Universität N. lassen sich ebenfalls keine \nkonkreten Angaben zu den Auswirkungen der Leseschwäche im Prognoseunterricht \nentnehmen. Das gilt auch in Bezug auf das Gutachten des Diplom-Pädagogen L. vom 12. \nJuni 2008. Soweit dort ein im Prognoseunterricht nicht gewährter Nachteilsausgleich durch \nZeitverlängerung angesprochen wird, ist nicht erkennbar, bei welchen konkreten \nAufgabenstellungen eine Zeitverlängerung zur Bearbeitung der gestellten Aufgaben in \nBetracht zu ziehen war.\n\n10\n\nDie Antragsteller berufen sich auch ohne Erfolg auf den Runderlass des früheren \nKultusministeriums vom 19. Juli 1991 über die Förderung von Schülerinnen und Schülern bei \nbesonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (im Folgenden: \nLRS-Erlass), BASS 14-01, Nr. 1, der in Bezug auf die betroffenen Schülerinnen und Schüler \neine sachverständige schulfachliche Konkretisierung des Anspruchs auf individuelle \nFörderung in der Schule (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) darstellt,\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 19 E 726/07 -, juris, Rdn. 10,\n\n12\n\nund in Nrn. 4.1 und 4.4 auch sachverständige Aussagen zu den Anforderungen an die \nDurchführung und Bewertung des Ergebnisses des Prognoseunterrichts enthält. Nr. 4.1 des \nLRS-Erlasses regelt, welcher Nachteilsausgleich bei schriftlichen Arbeiten und Übungen in \nBetracht kommt. Derartige Arbeiten und Übungen sind auch Gegenstand des \nPrognoseunterrichts. Nr. 4.4 des LRS-Erlasses enthält Bestimmungen für den Übergang zu \nRealschulen und Gymnasien, also für den Übergang von der Grundschule zu einer \nweiterführende Schule und damit auch für den Prognoseunterricht, auf dessen Grundlage das \nSchulamt über die Zulassung zu der gewünschten und von der Empfehlung der Grundschule \nabweichenden Schulform entscheidet.\n\n13\n\nEs ist bereits fraglich, ob Nrn. 4.1 und 4.4 des LRS Erlasses auf die Antragstellerin zu 3. \nAnwendung finden. Die genannten Bestimmungen gelten ausdrücklich nur für Schülerinnen \nund Schüler der Klassen 3 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch der Klassen 7 \nbis 10, sofern die Schülerinnen und Schüler wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche \neiner zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen. Ob dieses Bedürfnis bei H. N1. besteht, \nlässt sich den dem Senat vorliegenden pädagogischen und psychologischen Stellungnahmen \nnicht eindeutig entnehmen: Nach den Feststellungen der von der Antragstellerin zu 3. \nbesuchten Städtischen Gemeinschaftsgrundschule „O. „ in B. bedarf die \nAntragstellerin zu 3. jedoch keiner zusätzlichen Förderung im Lesen mehr. Sie ist ausweislich \nder Zeugnisse der „O. „ in der Klasse 3 wegen einer Lese- und \nRechtschreibschwäche zusätzlich gefördert worden. In der Klasse 4 erfolgte nur noch eine \nFörderung wegen der Rechtschreibschwäche. Eine Förderung im Lesen unterblieb, weil die \nLeistungen der Antragstellerin zu 3. im Fach Lesen von „ausreichend\" in der Klasse 3 auf \n„befriedigend\" in der Klasse 4 gestiegen waren. Demgegenüber besteht aber nach der \nStellungnahme des Diplom-Psychologen A. vom 11. Januar 2008, der \nBegabungsdiagnostik des Internationalen Centrums für Begabungsforschung der X. \nX1. -Universität N. und dem Gutachten des Diplom-Pädagogen L. vom 12. Juni \n2008 weiterhin auch im Lesen ein zusätzlicher (schulischer und außerschulischer) \nFörderbedarf. Dies bedarf jedoch keiner näheren Klärung.\n\n14\n\nDie Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach Nr. 4.1 des LRS-Erlasses etwa durch eine \nSchreibzeitverlängerung steht im Ermessen der Lehrer, hier der Mitglieder der für den \nPrognoseunterricht der Antragstellerin zu 3. zuständigen Kommission. Diese haben ihr \nErmessen fehlerfrei ausgeübt. Da Auswirkungen der Leseschwäche der Antragstellerin zu 3. \nim Prognoseunterricht aus den oben dargelegten Gründen nicht erkennbar sind, ist es nicht zu \nbeanstanden, dass ihr kein Nachteilsausgleich gewährt worden ist.\n\n15\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2007 - 19 B 1727/07 -.\n\n16\n\nAuch Nr. 4. 4 des LRS-Erlasses greift nicht zu Gunsten der Antragstellerin ein. Danach \nsind besondere Schwierigkeiten beim Rechtschreiben allein kein Grund, eine Schülerin oder \neinen Schüler für den Übergang in die Realschule oder das Gymnasium bei sonst \nangemessener Gesamtleistung als nicht geeignet zu beurteilen. Dem hat die Kommission \nRechnung getragen. Sie hat die Rechtschreibleistungen der Antragstellerin zu 3. nicht in die \nBewertung des Ergebnisses des Prognoseunterrichts einbezogen. Eine Nichtberücksichtigung \nder durch eine Leseschwäche bedingten Minderleistungen sieht Nr. 4.4 des LRS-Erlasses \nnicht vor. Dagegen bestehen hier keine rechtlichen Bedenken.\n\n17\n\nDer Prognoseunterricht bezweckt die Feststellung, ob - prognostisch - die Schülerin oder \nder Schüler befähigt ist, in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule der gewünschten \nSchulform erfolgreich mitzuarbeiten. Für derartige Befähigungsprüfungen und -feststellungen \nist in der Rechtsprechung geklärt, dass dauerhafte Einschränkungen oder Beeinträchtigungen \nals persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit eines Prüflings oder einer \nSchülerin und eines Schülers prägen. Die Folgen und Auswirkungen des Dauerleidens \nbestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen \ndas normale Leistungsbild des Betroffenen. Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. \n1 GG) lässt es nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Leistung \nbei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen.\n\n18\n\nBVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - juris, Rdnr. 6; Niehues/Rux, \nSchul- und Prüfungsrecht, Band 1, Schulrecht, 4. Aufl., 2006, Rdn. 446; Niehues, Schul- und \nPrüfungsrecht, Band 2, 2004, Prüfungsrecht, Rdn. 121 f., jeweils m. w. N.\n\n19\n\nEine Leseschwäche muss damit bei der Bewertung des Ergebnisses des \nPrognoseunterrichts berücksichtigt werden, wenn es sich um eine dauerhafte Leseschwäche \nhandelt. Sie prägt als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit der \nSchülerin und des Schülers für die weitere Schullaufbahn. Demgegenüber ist eine nur \nvorübergehende, durch schulische und außerschulische Fördermaßnahmen in absehbarer Zeit \nbehebbare Leseschwäche bei der Prognose über die Eignung einer Schülerin und eines \nSchülers zum Besuch der gewünschten Schulform nicht zwingend als Eignungsmangel in die \nBewertung schulischer Leistungen einzubeziehen.\n\n20\n\nDanach hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Nichtberücksichtigung ihrer \nLeseschwäche bei der Entscheidung über ihre Eignung zum Besuch der Schulform \nGymnasium. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass sie nur vorübergehend an einer \nLeseschwäche leidet. Das Internationale Centrum für Begabungsforschung der X. \nX1. -Universität N. hat die Aussage in der Begabungsdiagnostik, bei weiterem Üben \nkönne davon ausgegangen werden, dass die leichte Leseschwäche der Antragstellerin zu 3. \n„wahrscheinlich bald behoben sein wird\", nicht näher begründet. Insbesondere sind keine \nAngaben darüber gemacht worden, welche konkreten schulischen oder außerschulischen \nFördermaßnahmen geboten sind. In dem Gutachten des Diplom-Pädagogen L. vom 12. Juni \n2008 ist die dort enthaltene Prognose, die bisherigen Fortschritte der Antragstellerin ließen \nerwarten, dass ihre Lese- und Rechtschreibschwäche in 1 bis 1 1/2 Jahren behoben sein \nwerde, ebenfalls nicht näher begründet worden. Das Gutachten enthält zudem keine konkreten \nVorschläge zur weiteren schulischen und außerschulischen Förderung. Angesichts der nach \nAngaben des Diplom-Pädagogen L. bereits seit mehr als 1 ½ Jahren erfolgten \naußerschulischen, der (zumindest) über ein Jahr erfolgten schulischen Förderung in der Klasse \n3 der Grundschule und angesichts der vom Centrum für Begabungsforschung der X. \nX1. -Universität N. festgestellten überdurchschnittlichen Begabung und \naußergewöhnlich hohen Grundintelligenz ist auch die Verbesserung der Leistungen im Lesen \nvon „ausreichend\" in der Klasse 3 auf „befriedigend\" in der Klasse 4 der Grundschule kein \nhinreichendes Indiz für eine nur vorübergehende Leseschwäche.\n\n21\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass mit dem oben dargelegten Erfordernis, bei \neiner Lese- und Rechtschreibschwäche und auch bei anderen Behinderungen zu prüfen, ob ein \nNachteilsausgleich oder (auch) eine Berücksichtigung bei der Bewertung des Ergebnisses des \nPrognoseunterrichts in Betracht zu ziehen ist, die Verpflichtung des Schulamtes und der für \nden Prognoseunterricht zuständigen Kommission korrespondiert, individuelle Besonderheiten \nzu ermitteln. Dies ist geboten, um auf der Grundlage des in Prognoseunterrichts gezeigten \nLern- und Leistungsverhaltens (vgl. § 8 Abs. 8 AO-GS) eine individuelle Eignungsprognose \nstellen zu können. Soweit, wie hier, die Eltern die Grundschule und die weiterführende \nSchule, bei der sie ihr Kind angemeldet haben, über beachtliche individuelle Besonderheiten \ninformiert haben, kann ihnen nicht entgegengehalten werden, dass sie selbst das Schulamt \nund/oder die Kommission nicht informiert haben. Vielmehr dürfen sie darauf vertrauen, dass \ndie Grundschule und die weiterführende Schule ihre Erkenntnisse über individuelle \nBesonderheiten weitergeben.\n\n22\n\nAußerdem weist der Senat darauf hin, dass für die sich aus Nr. 4.4 des LRS-Erlasses \nergebende unterschiedliche Behandlung eine Leseschwäche und einer Rechtschreibschwäche \nmit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit ein rechtfertigender Grund gegeben sein \nmuss. Ein solcher geht aus dem LRS-Erlass nicht hervor. Es versteht sich auch nicht aus sich, \ndass Lese- und Rechtschreibschwächen bei der Versetzung gleich (Nr. 4.3 des LRS-Erlasses), \naber beim Übergang zur Realschule und zum Gymnasium (Nr. 4.4 des LRS-Erlasses) \nungleich behandelt werden. Die dauerhafte Rechtschreibschwäche erschwert nicht nur, wie \netwa eine Handverletzung,\n\n23\n\nvgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 2004, Rdn. \n21,\n\n24\n\nden Nachweis einer uneingeschränkt vorhandenen Befähigung. Vielmehr prägt sie wie die \ndauerhafte Leseschwäche als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit der \nSchülerin und des Schülers.\n\n25\n\nSoweit die Antragsteller abgesehen von der Leseschwäche im Beschwerdeverfahren \ngeltend machen, die Bestehensgrenzen und Maßstäbe seien völlig unklar, die \n„Bewertungsmatrix\" für Mathematik und Sachkunde erschließe sich nicht, es sei kein \nPrognoseunterricht, sondern eine „regelrechte Prüfung\" durchgeführt worden, der \nSchwerpunkt des Prognoseunterrichts habe auf schriftlichen Aufgabenstellungen und nicht \nauf der Unterrichtsbeobachtung gelegen, wiederholen sie im Wesentlichen ihren Vortrag \nerster Instanz und bestreiten lediglich die Richtigkeit der Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts. Neue Aspekte, auf die das Verwaltungsgericht noch nicht oder nicht \nhinreichend eingegangen ist, werden in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Es kann \ndahinstehen, ob ein solcher Vortrag überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. \n4 Satz 3 VwGO genügt. Das Vorbringen der Antragsteller ist jedenfalls unsubstantiiert und \ngreift auch aus den zutreffenden des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, in der Sache nicht durch.\n\n26\n\nUnzutreffend ist der Vortrag der Antragsteller, die Kommission habe von 12 möglichen \nBewertungskriterien des Verhaltens im Unterricht lediglich 3 berücksichtigt. Es trifft zu, dass \nin dem Formular „Beobachtungsergebnisse zum Schülerverhalten während des \nPrognoseunterrichts\" lediglich 3 Bewertungskriterien angekreuzt worden sind. Das bedeutet \njedoch nicht, dass die Kommission die übrigen Kriterien nicht berücksichtigt hat. Nach dem \nVortrag des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2008 werden in dem Formular \nlediglich besondere Auffälligkeiten notiert. Soweit es solche Auffälligkeiten nicht gegeben \nhat, erfolgt keine Angabe. Dem haben die Antragsteller nicht substantiiert \nwidersprochen.\n\n27\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Kommission in dem Formular \n„Beobachtungsergebnisse zum Schülerverhalten während des Prognoseunterrichts\" zu \nUnrecht die mangelnde Anstrengungsbereitschaft, die nicht hinreichende Konzentration und \ndie hohe Ablenkbarkeit der Antragstellerin zu 3. im Prognoseunterricht gerügt hat. Die \nAntragsteller verweisen insoweit lediglich darauf, dass die Feststellungen der Kommission „in \nkrassem Gegensatz\" zu den Feststellungen der Grundschule stünden. Dieser unsubstantiierte \nVortrag ist aus sich nicht geeignet, die Feststellungen der Kommission anlässlich des \nPrognoseunterrichts in Zweifel zu ziehen. \n\n28\n\nDass die Kommission die Leistungen der Antragstellerin zu 3. nicht mit den Leistungen \nder übrigen Schülerinnen und Schüler, die an dem Prognoseunterricht teilgenommen haben, in \nRelation gesetzt hat, ist eine unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller. Es bedarf deshalb \nauch keiner näheren Erörterung, ob ein solcher Vergleich überhaupt zulässig und geboten \nwar.\n\n29\n\nUnsubstantiiert ist schließlich die Behauptung der Antragsteller, die Einschätzung, ob \neine Aufgabe richtig oder falsch gelöst worden sei, habe nach Aussagen des Antragsgegners \nnicht der Kommission, sondern dem Schulministerium oblegen. Die Antragsteller haben \nbereits nicht näher ausgeführt, auf welche konkreten Aussagen des Antragsgegners sie sich \nbeziehen. Außerdem ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die schriftlichen Antworten der \nAntragstellerin zu 3. dem Schulministerium zur Bewertung vorlagen. Soweit die \nKommissionsmitglieder die Antworten auf der Grundlage der Lösungsvorschläge des \nSchulministeriums bewertet haben, ist dies nicht zu beanstanden. Denn es ist nichts dafür \nersichtlich, dass die Kommission die Vorgaben des Schulministeriums ohne eigenständige \nÜberprüfung und Bewertung übernommen hat.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/19-b-1293-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/19-b-1293-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251626","retrieved":"2026-07-09 02:14:42.681371+00:00"}}