{"status":"available","doknr":"OLD251620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.12A887.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"12 A 887/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n5.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu \nstellen, aufgrund der damaligen Rechtslage in der UdSSR und der diesbezüglichen \neinheitlichen Erkenntnislage müsse davon ausgegangen werden, dass eine \nPassausstellung ohne einen individuell unterschriebenen Antrag („Forma Nr. 1\") nicht \nmöglich gewesen sei, so dass anzunehmen sei, der Kläger habe das \nAntragsformular mit der - ggf. von Dritten eingefügten - russischen \nNationalitätsangabe unterschrieben und er habe damit ein Gegenbekenntnis zum \ndeutschen Volkstum abgegeben.\n\n4\n\nDie nunmehr erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte und nach eigenen \nAngaben des Klägers „rekonstruierte\" Sachverhaltsdarstellung, in der Schule seien \nAntragsformulare mit der Aufforderung ausgeteilt worden, nur die Namen \neinzutragen, diese Formulare seien mit dem Hinweis eingesammelt worden, die \nFormulare würden vollständig von einer Person mit einer sauberen Handschrift \nausgefüllt, die Antragsformulare hätten sie nicht wiedergesehen, sie seien weder \nnach ihrem Nationalitätswunsch befragt worden noch hätten sie eine Unterschrift \nunter das Formular geleistet, erweist sich zum einen als gesteigertes Vorbringen, das \nzum anderen in völligem Widerspruch zu der in der Zulassungsbegründung nicht \nangegriffenen Rechts- und Erkenntnislage steht. \n\n5\n\nDanach setzte die Passaustellung - wie das Verwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeführte \nStellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. vom 7. Juni \n2002 und Auskunft der Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, \nBessarabien und Dobrudscha beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg vom \n28. Mai 2002 sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des BayVGH vom 11. \nSeptember 2002 - 19 B 00.1759 -, Juris, zutreffend ausgeführt hat - zwingend einen \nindividuell unterschriebenen Antrag voraus.\n\n6\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 11. September 2002 - 19 B 00.1759 -, a.a.O.: \n„…Übereinstimmend gehen damit alle Auskunftsquellen davon aus, dass ohne \nAntrag in der ehemaligen Sowjetunion kein Inlandspass ausgestellt wurde. Die \nHeimatauskunftsstelle weist darauf hin, dass die Sowjetunion ein bürokratisch \ndurchorganisierter Staat mit einer funktionierenden Verwaltung und eine \nPassaustellung ohne individuell unterschriebenen Antrag nicht möglich war. Auch \ndas Institut für Ostrecht München e.V. hält die Darstellung, wonach in einer \nSchulklasse von allen Schülern die Geburtsurkunden eingesammelt und aufgrund \ndessen für alle Pässe ausgestellt worden sein sollen, für nicht glaubwürdig. Es weist \ninsbesondere darauf hin, dass die beschriebene Vorgehensweise für sowjetische \nVerhältnisse zu unbürokratisch sei. Wenn es nach dem geltenden Recht eines \nindividuellen formellen Antrags bedurfte, ist es kaum vorstellbar, dass sich eine \nlokale Behörde über dieses Erfordernis hinweggesetzt hat, zumal die Anträge auf \nAusstellung eines Passes von der Behörde aufbewahrt werden mussten.\"\n\n7\n\nIst danach davon auszugehen, dass der Kläger das Antragsformular mit der darin \nentweder selbst oder von Dritten eingetragenen russischen Nationalitätenerklärung \nwillentlich unterschrieben haben muss - eine von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG erfasste \nSituation oder die Freiheit der Willensentschließung ausschließende staatliche \nZwangsmaßnahmen oder sonstige massive Einflussnahmen auf diese \nUnterschriftsleistung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich -, dann war eine \ndurch seine Unterschrift abgedeckte wirksame russische Nationalitätenerklärung \ngegeben. \n\n8\n\nJugendliche ab dem 16. Lebensjahr waren nach dem Passrecht der ehemaligen \nSowjetunion befugt, den Antrag für den ersten Inlandspass selbst zu unterschreiben \nund waren damit für die Erklärung im Passantrag zur Nationalität geschäftsfähig.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2004 \n\n10\n\n- 5 B 81.04 -, Juris, Urteil vom 29. August 1995 \n\n11\n\n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 ff.\n\n12\n\nSchließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass „in der Angabe einer anderen als der deutschen \nVolkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum \nliegt.\"\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n\n14\n\n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 ff. m.w.N.\n\n15\n\nSoweit der Kläger auf eine Passage in der Auskunft der Deutschen Botschaft in \nB. Bezug nimmt, wonach sicher sein dürfte, „dass sie, falls sie Protest am Tag \nder Passaushändigung eingelegt haben sollte, den denkbar ungünstigsten Moment \nausgesucht hätte\", und wonach Passübergaben allgemein in feierlichem Rahmen \nerfolgten und jede Störung dabei unerwünscht wäre, geht dies an der Begründung \ndes Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf eine \nUnterschriftsleistung bei der Passübergabe und hierbei etwa eröffnete \nProtestmöglichkeiten, sondern auf die Unterschriftsleistung bei der der \nPassausstellung vorgelagerten Antragstellung abgestellt, zu der sich die in Bezug \ngenommene Passage gar nicht verhält.\n\n16\n\nKonnte danach schon aufgrund des durch die Antragstellung bewirkten \nGegenbekenntnisses ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, \nwie dies \n\n17\n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfordert, nicht mehr erfolgen, kommt es auf die weiteren \nin der Antragsbegründung thematisierten Gesichtspunkte, wie etwa die \nEntgegennahme des - der Antragstellung entsprechenden - Inlandspasses oder die \nVersuche, den Nationalitätseintrag abzuändern, nicht entscheidend an. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/12-a-887-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/12-a-887-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251620","retrieved":"2026-07-09 02:14:42.055416+00:00"}}