{"status":"available","doknr":"OLD251619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.12A839.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"12 A 839/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es verkennt bereits im Ansatz, dass das Verwaltungsgericht die \nfamiliäre Vermittlung der „mittlerweile\" angeblich ausreichenden Sprachkenntnisse \nmit der Begründung verneint hat, dass nach dem Sprachtest vom 26. Juni 2003 die \nKlägerin nicht über die für ein einfaches Gespräch auf Deutsch erforderlichen \nSprachkenntnisse verfügt hat und daher alles dafür spreche, dass die nunmehr \nbehaupteten \n\n4\n\n- und vom Verwaltungsgericht unterstellten - verbesserten Sprachkenntnisse \nnicht auf einer früheren familiären Vermittlung, sondern auf aktuellen nachträglichen \nSprachstudien beruhten.\n\n5\n\nDiese Schlussfolgerung wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht \nin Frage gestellt. Das deutlich negative Ergebnis des Sprachtests vom 26. Juni 2003 \n\n6\n\n- dessen Bewertung durch das Verwaltungsgericht im Zulassungsverfahren nicht \nangegriffen worden ist - lässt ausreichende Sprachkenntnisse der Klägerin nicht \nerkennen. Fehlt es danach im Juni 2003 an ausreichenden Sprachkenntnissen der \nKlägerin, spricht dies dagegen, dass seinerzeit eine familiäre Vermittlung deutscher \nSprachkenntnisse in einem Umfang erfolgt ist, der die Klägerin in den Stand gesetzt \nhaben könnte, in dem o.g. Zeitpunkt ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. \nDie in der Begründung des Zulassungsantrags erfolgte Wiederholung der \npauschalen Angaben und Behauptungen zur familiären Vermittlung ist nicht \ngeeignet, diese Indizwirkung zu beseitigen. Ist aber danach davon auszugehen, dass \nin der familiären Prägephase eine familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse \nnicht oder jedenfalls nicht in einem Umfang stattgefunden hat, der im o.g. Zeitpunkt \nzu einem einfachen Gespräch auf Deutsch befähigt hat, drängt sich auf, dass die - \nvon der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. November 2006 geltend gemachte und vom \nVerwaltungsgericht unterstellte - nachträgliche Verbesserung der Sprachkenntnisse \nim Erwachsenenalter nicht aus der ursprünglichen defizitären familiären Vermittlung \nfolgen kann, sondern auf einem anderweitigen, fremdsprachlichen Erwerb der \nSprachkenntnisse beruhen muss.\n\n7\n\nAbgesehen davon ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BVFG in der auf den hier \nvorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Siebten Gesetzes \nzur Änderung des Bundesvertriebengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I S. 748, \ndarauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über \nden Aufnahmeantrag (hier: Februar 2005) aufgrund der familiären Vermittlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden kann. Auf die - vom \nVerwaltungsgericht unterstellten - verbesserten Sprachkenntnisse der Klägerin im \nJahr 2006 (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 21. November 2006: „..., denn die \nKlägerin .... kann heute wesentlich besser als zum damaligen Zeitpunkt Deutsch \nsprechen\") kommt es danach nicht mehr an.\n\n8\n\nDie Rüge der Versagung rechlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift \nnicht durch. Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretene \nKlägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten \nausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den \nverfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls \nGebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf \nrechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines \nunbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 \nVwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden \nkann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller \nzu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n10\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat die Klägerin jedoch \nnicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom \n6. Februar 2007 haben die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter nach der \nZurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch \nden Senatsbeschluss vom 8. Januar 2007 - 12 E 1397/06 - trotz einer Ladungsfrist \nvon rund zwei Monaten nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, so dass \nein unbedingter Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt werden konnte. \nHinderungsgründe sind insoweit nicht geltend gemacht worden. Wer sich auf diese \nWeise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines \nrechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung \nrechtlichen Gehörs berufen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/12-a-839-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/12-a-839-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251619","retrieved":"2026-07-09 02:14:41.954435+00:00"}}