{"status":"available","doknr":"OLD251618","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.12A606.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"12 A 606/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. \n\n4\n\nDas erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegte Schreiben vom 24. Januar \n2007, das mündliche Bekundungen der verstorbenen Zeugin G. über die \nVerwendung der deutschen Sprache in der Familie C. wiedergeben soll, lässt - \nauch unter Berücksichtigung eines Beweisnotstandes - eine Verwendung der \ndeutschen Sprache durch den Großvater und den Vater des Klägers als bevorzugte \nUmgangssprache nicht erkennen. Die Bekundungen beschränken sich im Kern \nvielmehr auf die Aussage, die ganze Familie C. habe mit Deutschen Deutsch \ngesprochen; dies lässt jedoch den für die Feststellung der Verwendung der \ndeutschen Sprache als bevorzugte Umgangssprache erforderlichen Umfang der \nVerwendung der deutschen Sprache neben dem Oberschlesischen oder Polnischen \nim häuslichen Kreise und im täglichen Umgang völlig offen. \n\n5\n\nDer Gebrauch der deutschen Sprache durch den Großvater des Klägers während \nseines Dienstes als Soldat der deutschen Wehrmacht stellt kein hinreichendes Indiz \nfür ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, weil sich der Betroffene sowohl dem \nDienst selbst als auch dem dienstlichen Gebrauch der deutschen Sprache seinerzeit \nnicht entziehen konnte.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2007 \n\n7\n\n- 12 A 401/07 -, vom 28. Juni 2007 - 12 A 4718/06 - und vom 22. Mai 2007 - 12 A \n3569/07 -. \n\n8\n\nDie fehlende Aussagekraft des Gebrauchs der deutschen Sprache im Rahmen \ndes Wehrdienstes für deren bevorzugte Verwendung auch im außerdienstlichen \nBereich knüpft an den objektiven Sachverhalt einer Lebensführung auch außerhalb \nder Wehrdienstverrichtung und nicht an die subjektive Willenslage des Betreffenden \nan.\n\n9\n\nEiner gesonderten Berücksichtigung des Bestätigungsmerkmals der Erziehung \n(Schulausbildung) bedurfte es nicht mehr, weil das Nichtvorliegen des \nBestätigungsmerkmals der deutschen Sprache - wie hier - wegen des engen inneren \nZusammenhangs regelmäßig auch das Nichtvorliegen der Bestätigungsmerkmale \nder deutschen Erziehung und Kultur indiziert. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n\n11\n\n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 ff. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/12-a-606-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/12-a-606-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251618","retrieved":"2026-07-09 02:14:41.841565+00:00"}}