{"status":"available","doknr":"OLD251617","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0904.10A1678.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"10 A 1678/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid des Beklagten vom 29. März 2005 \nund die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Juni 2005, beide in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X. vom 27. \nDezember 2005, werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid und \neine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit rückwärtiger \nStellplatzanlage.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N. , Gemarkung I. , Flur 4, \nFlurstück 1474 (T.---straße 42). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus \nbebaut. Weiter ist an der südlichen Grenze eine ca. 9 m langen Garage vorhanden, \ndie über eine ca. 13 m lange Zufahrt erschlossen wird.\n\n4\n\nDie Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Flurstücks 1475 (T.-\n--straße 40) und des sich daran östlich anschließenden Grundstücks E. , \nGemarkung I1. , Flur 20, Flurstücke 572 und 573. Auf dem Flurstück 1475 stand \nein älteres Wohnhaus (T.---straße 38/40) sowie zwei Nebengebäude. Diese \nBebauung wurde zur Verwirklichung des hier streitigen Bauvorhabens abgebrochen. \n\n5\n\nDie Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber in \neiner zusammenhängenden Straßenrandbebauung entlang der T.---straße . Die \nGrenze zwischen den Städten N. und E. verläuft schräg über die \nrückwärtigen Grundstücksflächen. \n\n6\n\nUnter dem 22. Dezember 2004 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten \ndie Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines \nMehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten auf ihrem Grundstück. Nach einer \nÄnderung der Anordnung der Stellplätze erteilte der Beklagte am 29. März 2005 den \nbegehrten Vorbescheid. Nach dem genehmigten Lageplan sollen drei Stellplätze im \nKellergeschoss und drei weitere Stellplätze in Garagen an der dem Grundstück des \nKlägers gegenüberliegenden Seite des Baugrundstücks geschaffen werden. Die \nZufahrt soll entlang der nördlichen Grenze zum Grundstück des Klägers angelegt \nwerden.\n\n7\n\nGegen den Vorbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29. März 2005 \nWiderspruch ein, zu dessen Begründung er auf eine unzumutbare Geräusch- und \nGeruchsbelästigung durch die Tiefgaragenzufahrt hinwies.\n\n8\n\nAuf den am 31. März 2005 gestellten Bauantrag erteilte der Beklagte der \nBeigeladenen am 14. Juni 2005 für ihr Vorhaben eine Baugenehmigung. Nach den \ngenehmigten Bauvorlagen verläuft die Zufahrt zu den rückwärtig gelegenen \nStellplätzen entlang der Nordseite des Gebäudes zunächst von der Straße aus mit \neiner Steigung von 5,6 % bis zu dem etwa in der Mitte der Nordwand gelegenen \nHauseingang und dann mit einem Gefälle von 11,5 % bis in den hinter dem Gebäude \nca. 1,00 m unter dem früheren Geländeniveau gelegenen Garagenhof. Von hier aus \nwerden die drei nebeneinander und senkrecht zur südlichen Nachbargrenze \nstehenden Fertiggaragen angefahren sowie auch über eine Rampe mit 19,6 % \nNeigung die im Kellergeschoss des Wohnhauses angeordneten drei weiteren \nEinstellplätze. \n\n9\n\nDie Baugenehmigung wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 21. Juni \n2005 zugestellt.\n\n10\n\nAm 21. Juli 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus, das Vorhaben füge sich nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung ein. Bislang seien die hinter den Wohngebäuden \ngelegenen Grundstücksteile ausschließlich als Gärten genutzt worden, während \nnunmehr erstmalig ein Garagenhof und eine Tiefgaragenzufahrt im rückwärtigen \nGrundstücksbereich zugelassen worden seien. Durch das Befahren der neben \nseinem Grundstück geplanten Zufahrt werde er - der Kläger - einer erheblichen \nLärm- und Geruchsbelästigung ausgesetzt. Die Garagen hätten wie auf den \nNachbargrundstücken direkt neben dem Gebäude errichtet oder es hätten Stellplätze \nvor dem Gebäude angelegt werden können. Weiter hielten die Garagen und die \nvorkragenden Balkone nicht die erforderlichen Abstandflächen ein.\n\n11\n\nDer Landrat des Kreises X. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 12. Dezember 2005 zurück. Zur Begründung gab er an, der Widerspruch gegen \nden der Beigeladenen erteilten Vorbescheid habe sich mit der Erteilung der \nBaugenehmigung erledigt. Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung sei erst am \n25. Juli 2005 bei dem Beklagten eingegangen und damit verfristet erhoben \nworden.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 hob der Landrat des Kreises \nX. den Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 auf. Zugleich wies er die \ngegen den Vorbescheid und die Baugenehmigung erhobenen Widersprüche des \nKlägers zurück. Zur Begründung führte er aus, die Widersprüche seien zwar \nzulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung und Ausführung der Garagen führe zu \nkeiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers. Auf den \nNachbargrundstücken seien ebenfalls zurückgesetzte Garagen und ähnlich lange \nZufahrten vorhanden. Die Balkone hielten die erforderlichen Abstandflächen ein.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 27. Januar 2006 Klage vor dem Verwaltungsgericht E1. \nerhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen weiter vorgetragen, das Gebiet \nwerde durch Einfamilienhäuser mit großen rückwärtigen Gartenbereichen geprägt. \nDas geplante Mehrfamilienhaus überschreite mit seinem Baukörper und dem \nGaragenhof erstmalig die durch die Umgebung geprägte hinteren Baugrenze. Durch \ndie seinem Grundstück zugewandten Fenster und Balkone würden \nEinsichtsmöglichkeiten auf seine Terrasse und den Gartenbereich geschaffen. Die \nZufahrt zu dem Garagenhof solle unmittelbar an der Grenze zu seinem Grundstück \nangelegt werden. Es sei damit zu rechnen, dass je Wohnung zwei Pkw gehalten \nwürden und der gesamte Verkehr über den Garagenhof abgewickelt werden. Diese \nwürde zu unzumutbaren Störungen durch Geräusch- und Geruchsimmissionen \nführen. Der von den startenden Fahrzeugen ausgehende Lärm werde durch die \nallseitige Begrenzung des Garagenhofes durch bauliche Anlagen noch verstärkt. Das \nBauvorhaben halte zu seinem Grundstück die erforderlichen Abstandflächen nicht \nein.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nden der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 29. März \n2005 und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Juni 2005, beide \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X. vom \n27. Dezember 2005, aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt, die \nnähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, in das sich das \nMehrfamilienhaus ohne weiteres einfüge. Das Vorhaben orientiere sich an einer \ngedachten hinteren Baugrenze, auch seien in der Umgebung bereits mehrere \nMehrfamilienhäuser vorhanden. Es sei nicht zu erkennen, dass unzumutbare \nEinsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers eröffnet würden. Das \nVorhaben halte zum Grundstück des Klägers die erforderlichen Abstandflächen ein. \nDie Lage und Benutzung der Garagen und des Garagenhofes führten zu keiner \nunzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers. Die Garagenanlage \ndecke nur den notwendigen Bedarf. Weitere Parkmöglichkeiten als die sechs \nGaragenplätze seien nicht vorhanden. Der Garagenhof werde abgesenkt und die \nZufahrt werde durch die Grenzgarage des Klägers abgeschirmt. Ein Verstoß gegen \ndas Rücksichtnahmegebot sei nicht erkennbar.\n\n19\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache \ngeäußert.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. April 2007 abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt, der Vorbescheid und die Baugenehmigung \nverletzten den Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften. Das genehmigte \nVorhaben halte einschließlich der Balkone die erforderlichen Abstandflächen ein. Die \nAnordnung und Benutzung der Garagen führten auch zu keinen unzumutbaren \nStörungen. Die Zufahrt zu den sechs Garagen verlaufe weitgehend parallel zur \nGaragenzufahrt des Klägers, so dass dieser Bereich entsprechend vorbelastet sei. \nGegen eine unzumutbare Beeinträchtigung spreche, dass die zu erwartenden An- \nund Abfahrtsbewegungen bei lediglich sechs, zudem den Wohnungen zugeordneten \nGaragen auf ein geringes Maß beschränkt seien. Die Garagen seien wegen ihrer \nAbschirmwirkung für den Kläger weniger störend als Stellplätze an gleicher Stelle, da \ndie Wände der Garagen die Schallausbreitung abschirmten. Der geräumige Vorplatz \nmache zudem Rangierbewegungen weitgehend entbehrlich. Das Vorhaben verstoße \nauch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Es füge sich auch hinsichtlich der \nüberbaubaren Grundstücksfläche ein. Auf einem in der Umgebung gelegenen \nGrundstück sei eine Garage noch tiefer im Hinterland errichtet worden. \n\n21\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 25. April 2007 zugestellte Urteil am 25. Mai \n2007 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 \nhat der Senat die Berufung zugelassen. \n\n22\n\nMit der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt der \nKläger vor, die von den genehmigten Garagen ausgehenden Belästigungen \nüberstiegen das zumutbare Maß. Die Zufahrt führe nicht nur parallel zu seiner \nZufahrt bzw. Garage, sondern auch an seinem Garten vorbei, der als rückwärtige \nRuhezone diene. Im Durchschnitt sei täglich mit vier Fahrzeugbewegungen pro \nStellplatz zu rechnen, dies entspreche bei sechs Garagen insgesamt 24 \nFahrzeugbewegungen. Das Vorhaben füge sich nicht ein und verstoße gegen das \nGebot der Rücksichtnahme. Auf den Nachbargrundstücken liege im rückwärtigen \nBereich ausschließlich Gartennutzung vor. Soweit auf einem Grundstück eine \nGarage im Hinterland vorhanden sei, sei dieser \"Ausreißer\" nicht geeignet, die \nnähere Umgebung zu prägen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nE1. vom 17. April 2007 den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des \nBeklagten vom 29. März 2005 und die der Beigeladene erteilte Baugenehmigung \nvom 14. Juni 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates \ndes Kreises X. vom 27. Dezember 2005, aufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr vertieft sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass von einem \nungestörten Blockinnenbereich nicht die Rede sein könne. Auf dem nördlich \ngelegenen Grundstück T.---straße 46 sei mit Bauschein vom 20. Oktober 1964 die \nErrichtung von drei Pkw-Garagen im Hintergelände genehmigt worden. Auch würden \ndie Freiflächen des Grundstücks von den Bewohnern des 1960 errichteten \nSechsfamilienhauses zum Abstellen ihrer Fahrzeuge genutzt. Auf dem Grundstück \nT.---straße 54 - 58 seien im rückwärtigen Bereich mit Bauschein vom 23. März 1960 \nvier Stellplätze genehmigt worden. Östlich des Baugrundstücks sei auf E2. \nStadtgebiet auf dem Grundstück I2.-----straße 13 im Jahre 1950 hinter dem \nHauptgebäude eine Garage genehmigt worden. Weiter südlich seien auf dem \nGrundstück F.-----straße 52, das den Blockinnenbereich nach Süden abgrenze, in \nzweiter Baureihe ein Wohnhaus, ein Doppelcarport und zwei weitere Stellplätze \nvorhanden. Auch auf dem Nachbargrundstück F.-----straße 48 befinde sich im \nHinterland eine Stellplatzanlage. Die Grundstückssituation werde auch durch die auf \nder gegenüberliegenden Seite der T.---straße im rückwärtigen Bereich der \nGrundstücke T.---straße 41 und 45 vorhandenen Stellplatzanlagen geprägt, so dass \ndas Vertrauen des Klägers, im Hinterland könnten keine Stellplätze errichtet werden, \nnicht schutzwürdig sei. Die Stellplatzanlage der Beigeladenen sei planungsrechtlich \nauch im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche zulässig und füge sich in \ndie Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihr gingen auch keine unzumutbaren \nBelästigungen aus. Die Garagenanlage sei soweit wie möglich an das Wohnhaus \nherangerückt worden. Die Grundstückssituation sei dadurch geprägt, dass ein \nGroßteil der Häuser an der T.---straße direkt an der Straßenbegrenzungslinie stehe. \nDies führe dazu, dass die notwendigen Stellplätze von Mehrfamilienhäusern im \nHinterland geschaffen werden müssten. \n\n28\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n29\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 30. Juli 2008 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom \ngleichen Tage verwiesen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \ndes Landrates des Kreises X. Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. \n\n33\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der der Beigeladenen erteilte \nBauvorbescheid vom 29. März 2005 und die Baugenehmigung vom 14. Juni 2005 \nsowie der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises X. vom 27. \nDezember 2005 verstoßen gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts und verletzen den Kläger damit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n34\n\nDas von dem Beklagten am 14. Juni 2005 genehmigte Bauvorhaben hält die \nerforderlichen Abstandflächen nicht ein und die rückwärtige Garageanlage führt zu \nBeeinträchtigungen für die Nachbarschaft, die über das zumutbare Maß \nhinausgehen.\n\n35\n\nDas Bauvorhaben ist noch vor der Änderung des § 6 BauO NRW durch das \nZweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2006 S. 614), genehmigt worden. Es \nnimmt das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NRW in der damals geltenden \nFassung sowohl gegenüber dem Grundstück des Klägers als auch gegenüber dem \ngegenüberliegenden Nachbargrundstück T.---straße 32 in Anspruch. In Bezug auf \ndas letztgenannte Grundstück liegen jedoch hierfür die Voraussetzungen nicht vor. \n\n36\n\nNach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW alter Fassung genügten vor zwei \nAußenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe \nder Abstandfläche die Hälfte der nach Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe, mindestens \njedoch 3 m. § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW a. F. bestimmte ferner, dass eine in sich \ngegliederte Wand als eine Außenwand im Sinne des Satzes 1 gilt. Da das Vorhaben \nfür die nördliche und die südliche Außenwand das Schmalseitenprivileg in Anspruch \nnimmt, ist für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens in abstandflächenrechtlicher \nHinsicht entscheidend, ob die südliche Außenwand im Erd- und Obergeschoss und \ndie hinter dem Balkon im Dachgeschoss gelegene Wand eine zwar gegliederte, aber \ndennoch einheitliche Außenwand darstellen oder ob es sich um zwei selbstständige \nAußenwände handelt. Das Letztere ist der Fall.\n\n37\n\nOb ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge \ngegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil einer sonstigen, eigenständigen \nWand ist, entscheidet sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -, vom 28. \nJuni 1999 - 7 B 909/99 -, juris, vom 23. November 1999 - 10 B 1504/99 -, vom 27. \nMärz 2000 - 7 B 439/00 -, BRS 63 Nr. 141, und vom 15. August 2001 - 10 B 609/01 -, \nBRS 64, Nr. 120.\n\n39\n\nKriterien hierfür können beispielsweise das Maß des horizontalen oder vertikalen \nVersatzes der Wandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im \näußeren Erscheinungsbild und auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen \nFunktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk sein. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. April 2005 - 10 B 2744/04 -; Urteil vom 17. \nAugust 2001 - 7 A 2286/00 -, BRS 64 Nr. 118; Beschluss vom 20. August 2001 - 10 \nB 733/01 -, BRS 64 Nr. 119; Beschluss vom 27. März 2000 - 7 B 439/00 -, BRS 63 \nNr. 141.\n\n41\n\nIn Anwendung dieser Kriterien kann die auf der Südseite im Dachgeschoss hinter \ndem Balkon liegende Wand nicht mehr als Teil der übrigen südlichen Außenwand \ndes Gebäudes angesehen werden. Die gegenüber der Außenwand um ca. 0,9 m \neingezogene Balkonrückwand stellt sich mit einer Breite von ca. 4 m und einer Höhe \nvon in der Mitte über 3 m als selbstständiges Bauteil dar, das auch in Material und \nFarbe gestalterisch von der übrigen Außenwandfläche abgesetzt ist und zudem mit \neinem eigenen, tonnenförmig gewölbten Dach deutlich aus der Fläche des \nSatteldaches heraustritt. Aufgrund dieses Erscheinungsbildes ist sie als \neigenständige Wand anzusehen, für die die Abstandfläche gesondert zu bestimmen \nist. Da das Schmalseitenprivileg gemäß § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW a. F. \ngegenüber einer Grundstücksgrenze für ein Gebäude nur einmal in Anspruch \ngenommen werden darf, bemisst sich die Abstandfläche für diese Wand nach § 6 \nAbs. 4 und 5 BauO NRW a.F. mit 0,8 H. Bei einer Wandhöhe bis zum oberen \nAbschluss durch das Tonnendach von ca. 9,15 m über der Geländeoberfläche \nbeträgt die Tiefe der Abstandfläche 7,32 m. Der tatsächliche Abstand der Wand von \nder Grenze beträgt jedoch nur 3,90 m mit der Folge, dass die Abstandfläche \nentgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW teilweise auf dem südlichen \nNachbargrundstück liegt. \n\n42\n\nAuf diesen Abstandflächenverstoß kann sich nach altem Recht auch der Kläger \nberufen, obwohl er bezüglich des gegenüberliegenden Nachbargrundstücks besteht. \nGrundsätzlich hat jeder Nachbar Anspruch darauf, dass gegenüber seinem \nGrundstück die volle Tiefe der Abstandfläche eingehalten wird. Eine Reduzierung auf \ndie Hälfte muss er nur hinnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 BauO \nNRW a.F. vorliegen. Wird - wie hier - ein Vorhaben zugelassen, das nach dem Inhalt \nder Baugenehmigung das Schmalseitenprivileg vor mehr Außenwänden als zulässig \nin Anspruch nimmt bzw. nehmen darf, so steht allen Nachbarn, an deren \nGrundstücksgrenzen die an sich nach § 6 Abs. 4, 5 BauO NW a. F. \nvorgeschriebenen Abstandflächen nicht eingehalten werden, ein nachbarliches \nAbwehrrecht gegen das Vorhaben zu. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1998 - 7 B 328/98 -, BRS 60 Nr. 114; \nBeschluss vom 5. Juli 1985 - 7 B 876/85 -, BRS 44 Nr. 144; Beschluss vom 28. Juni \n1999 - 7 B 909/99 -, juris; Urteil vom 12. November 2003 - 7 A 405/02 -, juris.\n\n44\n\nAllerdings ist die Regelung über das Schmalseitenprivileg und dessen \nInanspruchnahme vor nur zwei Außenwänden mit dem bereits oben genannten \nZweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 12. Dezember 2006 \nentfallen und durch eine Regelung ersetzt worden, die nicht mehr auf die Zahl der \nAußenwände abstellt. In der Regel müssen im Rahmen einer Nachbarklage \nzwischenzeitlich ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn \nberücksichtigt werden. Es wäre nämlich nicht sinnvoll und mit der \nverfassungsmäßigen Garantie des Eigentums nicht vereinbar, eine (bei ihrem Erlass \nfehlerhafte) Baugenehmigung aufzuheben, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung \nwieder erteilt werden müsste.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06 -, BauR 2007, \n1021, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 - 4 C 3.65 -, BVerwGE \n22, 129 (133) = BRS 16 Nr. 97 und Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS \n58 Nr. 157 = NVwZ-RR 1996, 628.\n\n46\n\nEiner sofortigen Wiedererteilung steht hier jedoch objektiv rechtlich entgegen, \ndass die Balkone auf der Südseite den nach neuem Recht erforderlichen \nGrenzabstand nicht einhalten. Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW n. F. bleiben \nBalkone bei der Bemessung der Abstandfläche nur dann außer Betracht, wenn sie \nvon den Nachbargrenzen mindesten 3 m entfernt sind. Die Balkone vor der Südseite \ndes Gebäudes haben nach den Bauvorlagen nur einen (nach § 6 Abs. 7 Satz 1 und 2 \nBauO NRW a. F. ausreichenden) Abstand von 2,01 m von der Nachbargrenze. Sie \nlösen daher nach neuem Recht eine eigene Abstandfläche aus, die sie im Hinblick \nauf die Unterschreitung des Mindestabstandes nicht einhalten können. Hierauf kann \nsich der Kläger allerdings nicht berufen, da sich die Balkone auf der seinem \nGrundstück abgewandten Gebäudeseite befinden. \n\n47\n\nDer Senat lässt offen, ob möglicherweise die Balkone auf der Rückseite des \nGebäudes mit ihrer dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite nicht die \nerforderliche Abstandfläche einhalten.\n\n48\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist jedenfalls deshalb \nrechtswidrig, weil sie gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW verstößt. Nach dieser \nVorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, \ndass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das \nArbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das \nzumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im \nenteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle \nliegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere \nder Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann \ndie Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt \nsich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt \nes entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen \nauswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen \noder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort \nzu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den \nWohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der \nUmstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden \nsollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche \nEinwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem \nGrundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen \nverursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der \nUmgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel \ndurch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht \nwerden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder \nGaragen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren \nüberschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und \nschutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, \nhinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-\nrechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder \nBeurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; s.a. \nBeschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 -, BRS 63 Nr. 162; Urteil vom 9. \nMärz 1999 - 11 A 4159/96 -; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \nLoseblattkommentar, Stand: 1. Juli 2008, § 51 Rn. 205 ff..\n\n50\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die der Beigeladenen genehmigte \nGaragenanlage aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles dem \nKläger gegenüber als unzumutbar. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial \nund dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der Berichterstatter dem Senat \nvermittelt hat, ist mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen eine Stellplatzanlage \ngeschaffen worden, die in der Umgebung ohne Vorbild ist. Auf den meisten \nNachbargrundstücken sind die Garagen bzw. Stellplätze seitlich neben oder schräg \nhinter dem Hauptgebäude angeordnet. Der rückwärtige Grundstücksbereich wird fast \ndurchgehend als Garten und Ruhezone genutzt und ist - abgesehen von kleineren \nHütten, die der Gartengestaltung dienen - unbebaut. Eine Ausnahme macht lediglich \ndie auf dem Grundstück T.---straße 46 vorhandene Dreifachgarage, die ebenfalls im \nrückwärtigen Bereich steht. Sie ist jedoch in ihrer störenden Wirkung mit dem \nVorhaben der Beigeladenen nicht vergleichbar, da sie ebenso wie die ihr \nvorgelagerten weiteren Stellplätze des Sechsfamilienhauses T.---straße 46 und auch \ndie auf dem Grundstück T.---straße 54 - 58 vorhandenen vier Stellplätze ebenerdig \nangefahren werden können. Entsprechendes gilt auch für die Garage auf dem \nGrundstück I2.-----straße 13. Die Garagenanlage der Beigeladenen wird dagegen \ndurch Rampen mit teilweise erheblichen Längsneigungen erschlossen. Nach den mit \nZugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen steigt die unmittelbar am \nGrundstück des Klägers entlang führende Zufahrt mit einer Gesamtlänge von 24 m \nvon der Straße aus zunächst bis zum Hauseingang auf einer Länge von 9 m mit \neiner Neigung von 5,6 % auf ein Niveau von 0,5 m über der Bürgersteigoberkante an \nund fällt hinter dem Hauseingang auf einer Strecke von 13 m mit einer Neigung von \n11,5 % zu dem 1,00 m unter dem Bürgersteigniveau liegenden Garagenhof ab. Auf \ndiesem Niveau liegen auch die drei Garagen an der gegenüberliegenden Grenze. \nVon dem Garagenhof führt eine weitere Rampe mit einer Länge von 6,20 m und \neiner Neigung von 19,6 % zu den 2,20 m unter dem Bürgersteigniveau liegenden \nTiefgaragen. Die Gestaltung der Garagenanlage hat zur Folge, dass die in den \nTiefgaragen abgestellten Fahrzeuge bei der Ausfahrt mit entsprechender \nGeräuschentwicklung die steile Rampe hochfahren müssen. Auch müssen auf dem \nGaragenhof zwangsläufig Rangiervorgänge stattfinden, weil die Fahrzeuge entweder \nnicht in einem Zug von der Straße über die Zufahrt in die Garage fahren oder die \nGarage bis zur Straße verlassen können. Gegen die mit der Nutzung der \nGaragenanlage typischerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen der \nGaragentore, Motorengeräusch der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, \nTürenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von den Fahrzeugen bei der \nZu- und Abfahrt erzeugten Abgase ist das Grundstück des Klägers nur unzureichend \ngeschützt. Der Garagenhof erstreckt sich insgesamt etwa 33 m in das Grundstück \nhinein. Dagegen endet die Grenzgarage auf dem Grundstück des Klägers schon in \neiner Entfernung von 22 m von der Straßenbegrenzungslinie, mit der Folge, dass die \nImmissionen ungehindert in den dahinter gelegenen Terrassen- und Gartenbereich \ngelangen können. Zwar liegt der Garagenhof ca. 1,20 m tiefer als der Garten des \nKlägers, doch wird die dadurch bewirkte Geräuschdämpfung durch die \nSchallreflexion an der umgebenden Bebauung mehr als ausgeglichen. Durch die mit \nder Benutzung der Garagenanlage verbundenen Immissionen wird ein zusätzliches - \nbisher nicht vorhandenes - Störpotenzial in den rückwärtigen Grundstücksbereich \ndes Klägers hineingetragen, mit dem der Kläger nicht rechnen musste. Dem Schutz \nder Gebäuderückseiten kommt aufgrund des Ruhebedürfnisses der Bewohner \ngrundsätzlich besondere Bedeutung zu.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006, a.a.O.; Urteil vom 8. August 1997 - 7 A \n3730/96 -.\n\n52\n\nDie Garageanlage verstößt auch gegen das bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot. Dies führt auch zur Aufhebung des Bauvorbescheides.\n\n53\n\nDer Bereich, in dem die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen, \nist nach der Eigenart der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung gemäß \n§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet anzusehen. In \nallgemeinen Wohngebieten sind nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich \nStellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. \nAllerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO \naufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen \nBelästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des \nBaugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die \nVorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie \nsind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren \nBeeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine \nbesondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und \nAbgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Dem gemäß \nbegegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter \nWohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 \nBauNVO unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. \nEine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich \ngeltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des \njeweiligen Einzelfalls ab.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02, NVwZ 2003, 1516; \nUrteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160. \n\n55\n\nDaraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich \nzulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen \nhaben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen \nkönnen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur \nmit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO \nenthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen. Dies entbindet jedoch nicht \nvon der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. \nDie besonderen Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die \nBeeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des \nGebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche \nGestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung \nvermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder \nLärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 a.a.O.; s.a. \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juli 2008, \n§ 51 Rn. 211 ff. m.w.N..\n\n57\n\nIm vorliegenden Fall ist auch aus städtebaulicher Sicht festzustellen, dass die \nGaragenanlage mit dem Gebietscharakter nicht vereinbar ist. Das Gebiet östlich der \nT.---straße ist - wie bereits ausgeführt - durch eine straßennahe Wohnbebauung und \neine fast durchgehende rückwärtige Garten- und Ruhezone geprägt. Die Garagen \nbzw. Stellplätze sind regelmäßig seitlich neben oder schräg hinter dem \nHauptgebäude angeordnet. Eine Ausnahme bilden lediglich die auf dem Grundstück \nT.---straße 46 vorhandene Dreifachgarage und die Garage auf dem Grundstück I2.--\n---straße 13, die jeweils im rückwärtigen Bereich stehen, jedoch weder städtebaulich \nnoch hinsichtlich der von ihr verursachten Beeinträchtigungen mit dem Vorhaben der \nBeigeladenen vergleichbar sind. Die von dem Beklagten angeführte rückwärtige \nBebauung der Grundstücke F.-----straße 52 und 48 prägt die für die Beurteilung des \nvorliegenden Falles maßgebliche Grundstückssituation nicht, da dort die Bebauung \nanders strukturiert ist. Auf dem Grundstück Nr. 52 steht das zunächst errichtete \nWohnhaus im hinteren Bereich des Grundstücks und die Garagen und Stellplätze \nsind seitlich von dem Gebäude bzw. zwischen diesem und dem später unmittelbar an \nder Straße errichteten Wohnhaus angeordnet worden. \n\n58\n\nDie von dem Beklagten weiter benannten Stellplatzanlagen im Hinterland der \nGrundstücke T.---straße 41 und 45 sind bereits deshalb nicht prägend, weil sie auf \nder gegenüberliegenden westlichen Seite der T.---straße in einem eigenen \nBlockinnenbereich liegen, der eine andersartige Struktur hat.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/10-a-1678-07","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-04/10-a-1678-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251617","retrieved":"2026-07-09 02:14:41.753884+00:00"}}