{"status":"available","doknr":"OLD251656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0903.9A2693.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"9 A 2693/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n2.297,50 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt. \n\n3\n\n1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an \nder Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) zuzulassen. Die Rügen der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage als unzulässig \ngreifen nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung waren die streitgegenständlichen Bescheide \nersichtlich an die G. Siedlungsgesellschaft mbH in Bonn - im Folgenden: FSG - (und \nhinsichtlich anderer Grundstücke an deren Eigentümer) gerichtet. Dies ergibt sich aufgrund \nder Auslegung nach dem Empfängerhorizont, der hier - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat - durch den Kenntnis- und Wissensstand der Klägerin als erfahrener \nGrundstücksverwalterin gebildet wird. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die \nBenennung als Adressat im Anschriftenfeld nicht entscheidend ist. Maßgeblich ist vielmehr \nder Gesamtinhalt des Bescheides. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 2 A 1236/89 -, NJW-RR 1992, 458, und \nBeschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1149/03 -.\n\n5\n\nAusgehend hiervon ergibt sich aus den streitgegenständlichen Bescheiden zweifelsfrei, \ndass sie sich ausschließlich auf die betreffenden Eigentümer - nicht aber auf die Klägerin als \nsolche - beziehen. Schon in der Betreffzeile ist nämlich auf Grundbesitzabgaben für \nverschiedenen Grundbesitz der G. Siedlungsgesellschaft mbH sowie zusätzlich für \nandere Eigentümer hingewiesen. Demgemäß musste sich der Klägerin geradezu aufdrängen, \ndass nicht sie selbst Inhaltsadressatin sein sollte. Vor diesem Hintergrund war ein von ihr in \nder Antragsbegründungsschrift in den Vordergrund gerückter Zusatz (\"FSG, vertreten durch \nW. S. -N. GmbH\" oder Ähnliches) entbehrlich. Nicht zu folgen ist der Auffassung der \nKlägerin, der Widerspruch der FSG sei unbeschieden geblieben. Denn nachdem der \nAusgangsbescheid an diese gerichtet war, gilt Gleiches für den Widerspruchsbescheid. Nach \nden vorstehenden Ausführungen lässt sich den streitgegenständlichen Bescheiden schließlich \nkein Anhalt für die Einschätzung der Klägerin entnehmen, sie selbst solle Säumniszuschläge \nzahlen und sei daher klagebefugt. \n\n6\n\nUnabhängig davon, dass es hierauf nicht mehr ankommt, greifen die Erwägungen \nhinsichtlich der Klageabweisung als jedenfalls unbegründet ebenfalls nicht durch. Die \nKlägerin meint, der vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1984, - 8 B 89.83 -, NJW 1984, 2114, sei im \nStreitfall nicht einschlägig. Es gehe hier nicht um die grundlegende Einführung des \nLastschrifteinzugsverfahrens, sondern um seine Einzelheiten. Dass die Beklagte \nausschließlich eine einheitliche Einziehung zulasse, nicht aber eine grundstücksbezogene \nLastschrift, sei willkürlich und nicht mehr zu rechtfertigen. Dieses Vorbringen weckt keine \nernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Auf der Grundlage \nder vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nichts für einen \nderartigen Verstoß erkennbar. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht das \nbeschließende Gericht davon aus, dass der Beklagten nicht nur bezüglich der Ein-, sondern \nauch hinsichtlich der Durchführung des Lastschriftverfahrens ein organisationsrechtliches \nErmessen eingeräumt ist, bestimmte, für alle Gebührenschuldner gleichermaßen geltende \nModalitäten vorzugeben und Einzugsermächtigungen nur unter der Voraussetzung \nanzunehmen, dass diese Vorgaben angenommen werden. Aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität ist es i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt, in Fällen der \nin Rede stehenden Art, in denen es um verschiedene, im Eigentum einer natürlichen oder \njuristischen Person stehende Grundstücke geht, lediglich eine Gesamt-Einzugsermächtigung \nzu akzeptieren, nicht hingegen mehrere grundstücksbezogene. \n\n7\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Aus den \nvorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass die Rechtssache nicht schon insofern im \nVergleich zu verwaltungsrechtlichen Durchschnittsfällen erheblich größere Schwierigkeiten \naufweist, als es um die Frage geht, ob der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid an den \nsachlich Betroffenen oder an den von einer weiteren (juristischen) Person erhobenen \nWiderspruch ergeht. Bezogen auf die Einzelheiten des Lastschrifteinzugsverfahrens im \nAbgabenrecht ist aus den zuvor dargelegten Gründen ebenfalls nicht erkennbar, dass die \nRechtssache Schwierigkeiten aufweist, die über das übliche Maß in Abgabensachen \nhinausgehen und die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. \n\n8\n\n3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nDie Rechtsfrage, \n\n9\n\nin welchem Umfang Anspruch auf Beteiligung am Lastschrifteinzug bei eingeführten \nLastschrifteinzugsverfahren besteht,\n\n10\n\nführt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bezogen auf den Streitfall nach den \nvorstehenden Ausführungen unter 1. auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu \nbeantworten. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-03/9-a-2693-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-03/9-a-2693-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251656","retrieved":"2026-07-09 02:14:45.258831+00:00"}}