{"status":"available","doknr":"OLD251655","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0903.7B917.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"7 B 917/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.\n\n3\n\nMit der Beschwerdebegründung macht der Antragsteller zum Einen geltend, die \nangefochtene Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2008 beschränke sich nicht auf die \nUntersagung einer gewerblichen Tätigkeit, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe. \nDieser Einwand trifft der Sache nach allerdings zu. Dem Antragsteller ist aufgegeben worden, \ndie angemietete Garage dürfe \"weder von Ihnen noch von Dritten zur Durchführung von Kfz-\nReparaturarbeiten bzw. Kfz-Instandsetzungs- oder Lackierarbeiten genutzt werden\". Ein \ngewerblicher Charakter der Arbeiten ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der \nVerfügung daher nicht erforderlich, damit das mit einem Zwangsgeld bewehrte Verbot \ngreift.\n\n4\n\nHieraus kann der Antragsteller jedoch keine für ihn günstigen Folgerungen herleiten. In \nder Begründung der Ordnungsverfügung ist ausgeführt, nach der ständigen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seien die in der Vergangenheit mehrfach und nun \nauch gegenwärtig dort festgestellten Nutzungen von der erteilten Baugenehmigung für eine \nprivate Garagennutzung nicht gedeckt. Dieser rechtliche Ansatz trifft zu. Hinsichtlich der als \nNutzungsänderung zu wertenden Nutzung einer Garage für die Reparatur von \nKraftfahrzeugen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Reparaturarbeiten zu \ngewerblichen Zwecken dienen. Garagen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Satz 2 \nBauO NRW \"zum Abstellen von Kraftfahrzeugen\" bestimmt. Tritt neben diese von der \nRechtsordnung allein vorgesehene Funktion der Garage maßgeblich eine andere, nämlich die \nals Werkstatt zur Reparatur von Kraftfahrzeugen, liegt eine Nutzungsänderung auch dann vor, \nwenn die Garage in den Zeiten, in denen keine Reparaturarbeiten durchgeführt werden, \nweiterhin geeignet ist, in ihr Kraftfahrzeuge abzustellen.\n\n5\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1996 \n\n6\n\n- 7 A 7528/95.\n\n7\n\nAuch der weitere Einwand, die Ordnungsverfügung sei auf einen konkreten Vorwurf \ngestützt, der durch die Aussage zweier Zeugen hinfällig werde, verhilft der Beschwerde nicht \nzum Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten schriftlichen Äusserungen sind \nschon nicht hinreichend geeignet, die Begründung der Ordnungsverfügung zu entkräften, es \nseien auch nach dem Entfernen der Hebebühne und des Kompressors aus der Garage mit der \ngenehmigten Funktion der Garage nicht zu vereinbarende Nutzungen ausgeübt worden. Die \n\"Aussage\" des Herrn G. vom 20. Juni 2008 bestätigt jedenfalls, dass Herr I. an dem \nFahrzeug Ford KA Reparaturarbeiten durchgeführt hat, auch wenn diese als \n\"Freundschaftsdienst\" und \"Minireparatur\" bezeichnet werden. Die \"eidesstattliche \nVersicherung\" des Herrn T. vom 20. Juni 2008 besagt lediglich, dass an seinem Fahrzeug \n\"auf B. keine Lackierarbeiten durchgeführt\" worden seien. Beide Erklärungen verhalten \nsich nicht zu den weiter zur Begründung der Ordnungsverfügung angeführten Tatsachen, nach \nden Angaben der Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt I1. seien am 25. Februar 2008 \n\"starker Lack- oder Farbgeruch festgestellt\" und im hinteren Teil der Garage \"Lackierarbeiten \nan einem größeren Autoteil\" durchgeführt worden.\n\n8\n\nAngesichts dieser Umstände ist zwar der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu \nfolgen, es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit abschließender Sicherheit festgestellt \nwerden, ob die beanstandete Nutzung der Garage nach dem 22. Januar 2008 (noch) ausgeübt \nwurde. Dies gebietet es jedoch nicht, bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden \nInteressenbewertung dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen die angefochtene Ordnungsverfügung den Vorrang zu geben. Der Antragsteller \nhat kein schützenswertes Interesse daran dargetan, die Garage zu den ihm untersagten \nArbeiten zu nutzen, die mit der genehmigten Funktion der Garage nicht mehr vereinbar und \ndamit formell illegal wären.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-03/7-b-917-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-03/7-b-917-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251655","retrieved":"2026-07-09 02:14:45.164837+00:00"}}