{"status":"available","doknr":"OLD251657","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0903.15E1125.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"15 E 1125/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.\n\nKosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur \nDurchführung des Klageverfahrens 3 K 2076/07 vor dem Verwaltungsgericht Münster zu \nRecht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -\n). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den \nErfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung \nschwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht \nder Fall. Der im Klageverfahren angefochtene Beitragsbescheid erscheint aus den im \nangegriffenen Beschluss genannten Gründen als rechtmäßig. Die vom Kläger im \nBeschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch \nsonstige Umstände, die zum Erfolg der Klage führen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n4\n\nDer Bescheid ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt \nwäre (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 der \nAbgabenordnung). Dem Bescheid kann entnommen werden, für welchen Sachverhalt ein \nBeitrag erhoben wird und was der Beitragsgegenstand sein soll, hier also für welche \nbeitragsfähige Maßnahme und für welches der Beitragspflicht unterliegende Grundstück der \nBeitrag erhoben wird. Im verfügenden Teil wird der zu zahlende Beitrag ausgeworfen. \nDemgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrags erheblichen Daten nur Teil der \nBegründung des Bescheides, die, selbst wenn sie mangelhaft ist, nicht zur Rechtswidrigkeit \ndes Bescheides führt.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n6\n\nDie abgerechnete Maßnahme ist eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme. Sie kann nicht, \nwie der Kläger meint, als beitragsfreie Instandsetzungsmaßnahme bewertet werden, da die \nStraße durchgreifend erneuert wurde.\n\n7\n\nVgl. zur beitragsfreien Unterhaltung und Instandsetzung OVG NRW, Beschluss vom 8. \nOktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144.\n\n8\n\nDie gegen die Einstufung der B.------straße als Anliegerstraße vorgebrachten Einwände \ndes Klägers greifen nicht durch. Es kommt für eine solche Einstufung der Straße nicht darauf \nan, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. § 4 Abs. 8 Buchst. a der Satzung \nüber die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt \nU. vom 18. November 2005 (SBS) stellt bei einer Anliegerstraße darauf ab, ob sie \nüberwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Es kommt also auf deren \nFunktion an; maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz \nhätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Nach der ständigen \nRechtsprechung des beschließenden Senats kommt es für die Einstufung auf die objektive \nFunktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen \nVerkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der \nstraßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, S. 2 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n10\n\nDanach ist die B.------straße als eine Anliegerstraße einzustufen, weil sie weder dem \ndurchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr wie etwa \ndie beiden Landesstraßen östlich und westlich der B.------straße noch dem Verkehr innerhalb \nvon Baugebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile (vgl. § 4 Abs. 8 Buchst. b und c \nSBS) dient. Letzteres trifft etwa auf Straßenzüge zu, von denen Anliegerstraßen abzweigen. \nDas alles trifft auf die ausgebaute Straße nicht zu. Auch ist die objektive Funktion der Straße \nim Verkehrsnetz der Stadt maßgeblich, nicht der Umgehungsverkehr Stadtkundiger, die die \nStraßen höheren Typs vermeiden, indem sie Anliegerstraßen in Anspruch nehmen.\n\n11\n\nSchließlich bestehen auch keine Bedenken gegen den angesetzten Gemeindeanteil. \nInsofern bringt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Höhe der Kosten den Einwand vor, \ndie B.------straße sei als Umleitungsstrecke im Rahmen des Baus der Kanalisation auf der L \nund des Kreisverkehrs am P. in Anspruch genommen worden. Daraus ergibt sich weder \neine andere Einstufung der ausgebauten Straße vom Straßentyp her noch die Notwendigkeit, \nden Gemeindeanteil zu erhöhen. Den Straßentyp bestimmen nicht vorübergehende \nUmleitungen, in deren Rahmen die ausgebaute Straße in Anspruch genommen wird. Sie \nerfordern auch keinen erhöhten Gemeindeanteil, da es zum gewöhnlichen Schicksal einer \nStraße gehört, gelegentlich als Umleitungsstrecke im Straßennetz in Anspruch genommen zu \nwerden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. \n§ 127 Abs. 4 ZPO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-03/15-e-1125-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-03/15-e-1125-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251657","retrieved":"2026-07-09 02:14:45.344527+00:00"}}